Taser-Einsatz

Abwendung einer Anklage durch Nachweis mangelnder Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mit einem Messer bewaffnet gewesen zu sein und mit diesem mehrere Personen bedroht zu haben. Sodann sei unser Mandant vom Ort des Geschehens weggerannt. Der Aufforderung eines verfolgenden Beamten, an einer Bushaltestelle stehenzubleiben, sei er nicht nachgekommen und in den Bus eingestiegen. Der Bus sei sodann durch Polizeibeamte angehalten worden. Als ein Beamter näher an den Bus herangetreten sei, sei unser Mandant aus diesem ausgestiegen und weggerannt. Der Beamte sei unserem Mandanten gefolgt und hätte ihn aufgefordert stehen zu bleiben. Unser Mandant sei weitergerannt und schließlich getasert und festgenommen worden.


Hierbei habe er Widerstand geleistet, unkontrolliert um Hilfe geschrien und sinngemäß geäußert, dass er die „richtige Polizei“ benötige und dass man ihm helfen solle. Weiterhin habe er sein Gesicht auf den Boden geschlagen und seinen ganzen Körper versteift. Zusätzlich habe er mehrfach mit seinem Beinen nach hinten ausgeschlagen.


Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Bedrohung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht haben.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung Akteneinsicht und beantragte sodann im Rahmen einer Stellungnahme die Verfahrenseinstellung. In dieser argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant sich infolge vorangegangenen BtM-Konsums in einem die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausschließenden Zustand befand und zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen vermutlich schuldunfähig gemäß § 20 StGB war.


Unser Mandant wies Symptome eines akuten Rauschs aufgrund vorangegangenen BtM-Konsums auf. In Folge eines akuten Rauschs verändern sich die Wahrnehmung, die Stimmung und das Verhalten. Folgen können überdies Aggressivität oder das Sehen von Dingen, die nicht wirklich da sind (Halluzinationen), sowie Herzrasen und Krampfanfälle sein. Derartige Symptome wies auch unser Mandant auf. Er stellte sich vor, dass Clanmitglieder ihn töten wollten und seine Freundin entführt hätten, weshalb er schrie und an die Tür einer Nachbarin klopfte. Nachdem diese nicht öffnete, verließ unser Mandant das Haus mit einem Messer.


Auf der Straße versuchte er mehrfach die Polizei zu erreichen. Da ihm dies nicht gelang, glaubte er, sein Telefon sei manipuliert worden und auch die Polizei sei Teil einer gegen ihn geplanten Verschwörung. Mit dem Messer in der Hand betrat unser Mandant schließlich einen Garten, vor dem sich viele Leute befanden und betrat diesen. Eine Frau forderte ihn auf, das Messer wegzulegen, woraufhin unser Mandant wegrannte.

An einer nahegelegenen Bushaltestelle stieg unser Mandant in den Bus. Der Bus wurde sodann von der Polizei angehalten. Unser Mandant ging aufgrund seines BtM-Konsums davon aus, dass die Polizeibeamten „falsche“, sich lediglich als solche ausgebende, Polizeibeamten seien und flüchtete deshalb aus dem Bus. Nach dem Tasern glaubte unser Mandant von diesen falschen Polizisten nun weggebracht und zertreten zu werden, weshalb er sich gegen die Sicherungsmaßnahmen der Beamten wehrte.


Nach diesem Vortrag zweifelte die Staatsanwaltschaft zumindest an der Schuldfähigkeit unseres Mandaten und stellte das Verfahren noch im Ermittlungsverfahren ein.

Posted by stern in Referenzen

Eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung und Widerstands – Schuldfähigkeit zweifelhaft

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mit einem Messer bewaffnet mehrere Personen bedroht und sich anschließend der Festnahme durch die Polizei widersetzt zu haben. Nach Darstellung der Ermittlungsbehörde soll er sich mit dem Messer einer Menschenmenge genähert und anschließend vor der Polizei geflüchtet sein. Dabei ignorierte er mehrfach polizeiliche Anweisungen, stieg in einen Bus und flüchtete schließlich erneut zu Fuß.

Im Zuge der Festnahme kam es zur Anwendung eines Tasers. Unser Mandant leistete hierbei erheblichen Widerstand, schrie laut um Hilfe, warf sich zu Boden und schlug mit den Beinen aus. Er äußerte sinngemäß, dass er die „richtige Polizei“ benötige und glaubte, Opfer einer Verschwörung zu sein.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern beantragte nach erfolgter Akteneinsicht die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. In der umfassenden Stellungnahme wurde dargelegt, dass sich unser Mandant aufgrund eines akuten psychotischen Ausnahmezustands infolge Betäubungsmittelkonsums in einem Zustand befand, der seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufhob. Er war aus unserer Sicht zur Tatzeit schuldunfähig.

Unser Mandant wies typische Symptome eines akuten Rauschzustands auf – darunter Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Angstreaktionen und Realitätsverlust. In seinem Zustand war er überzeugt, von Clanmitgliedern verfolgt zu werden, und dass seine Freundin entführt worden sei. Auch glaubte er, dass ihm die Polizei nicht helfen wolle, sondern Teil einer Verschwörung sei. Diese Vorstellungen veranlassten ihn, sich mit einem Messer zu bewaffnen und die Polizei mehrfach zu alarmieren – jedoch ohne Erfolg, was seine Paranoia weiter verstärkte.

Auf Grundlage dieser Ausführungen stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren noch vor Anklageerhebung wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit ein.

Posted by stern in Referenzen