Therapie

Einbruchsdiebstahl in acht Fällen – Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfenen, sich gemeinsam mit seinem Mitbeschuldigten Zugang zu verschiedenen Räumen – unter anderem Büros, Restaurants und Fahrradabstellräumen – verschafft und dort jeweils Geld sowie andere Gegenstände an sich genommen und behalten zu haben. Unser Mandant habe Gegenstände und Geld im Wert von ca. 14.500,00 Euro erlangt und sich wegen besonders schweren (Einbruchs-)Diebstahls in acht Fällen strafbar gemacht. Die Mindeststrafe je Fall beträgt 3 Monate Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre.

Das Verfahren wurde vor dem Amtsgericht Tiergarten eröffnet. Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung erörterte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft das Verfahren. Aufgrund dieses Gesprächs schloss Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zu Beginn der Hauptverhandlung einen formellen Deal nach Maßgabe des § 257c StPO unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft mit dem Gericht. Die Beteiligten verständigten sich darauf, dass die gegen unseren Mandanten verhängte Strafe 1,2 Jahre nicht überschreiten und 1,6 Jahren nicht unterschreiten dürfe.

Gegenstand dieses Deals war ein Geständnis. Unser Mandant gestand zunächst, die ihm vorgeworfenen Taten begangen und dadurch den Tatbestand des Diebstahls, § 242 Abs. 1 StGB, verwirklicht zu haben. Sodann beantwortete er ergänzende Fragen von Gericht und Staatsanwaltschaft.

Da unser Mandant in Gebäude sowie Geschäftsräume eingebrochen war und Sachen gestohlen hatte, die gegen die Wegnahme besonders gesichert waren, habe er zwei Regelbeispiele des besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht, § 243 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern wies jedoch darauf hin, das nicht ausgeschlossen werden könne, dass unser Mandant aufgrund einer Drogenabhängigkeit zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens Betäubungsmittel konsumierte und sich damit in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit befand. Deshalb könne eine Strafrahmenverschiebung nach Maßgabe der §§ 21, 49 StGB vorgenommen werden.

Zu diesem Ergebnis kam auch das Gericht.

Im Urteil betonte es zwar, dass unser Mandant mit seinem Verhalten erhebliche Schäden verursacht habe. Allerdings zeige sich unser Mandant einsichtig, da er sich aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit in Therapie begeben habe und zukünftig Verantwortung für seinen Sohn übernehmen wolle. Aus diesem Grund verurteilte das Gericht unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung, was die Mindeststrafe innerhalb des vereinbarten Strafrahmens darstellte.

Das Ergebnis war auch deshalb sehr gut, weil in einem parallel geführten Verfahren gegen den Mittäter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verhängt worden war, die nach den allgemeinen Regeln nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

Unser Mandant war sehr erfreut über den Ausgang des Verfahrens, da er seine Therapie fortsetzen, sich um seinen Sohn kümmern und wieder zu arbeiten beginnen kann.

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Bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Betrug – Falscher Polizeibeamter erlangt 1,5 Mio Euro: Jugendstrafe von unter 5 Jahre unter Einbeziehung einer älteren Verurteilung, Anordnung der Unterbringung in der Drogentherapie mit Halbstrafenmöglichkeit und Einziehung von weniger als 100.000,00 € statt des vollen Schadensbetrags

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, gemeinsam mit weiteren Personen in mehr als 100 Fällen Betrugsstraftaten als „falsche Polizeibeamte“ begangen zu haben, um damit einen luxuriösen Lebensstil zu finanzieren. Aus einem Call-Center seien insbesondere ältere Menschen angerufen worden. Die Anrufer hätten sich bei diesen Gesprächen als Amtsträger ausgegeben. Dabei sollen sie ihre Gesprächspartner vor geplanten Angriffen auf ihr Vermögen gewarnt und aufgefordert haben, ihr Geld und andere Wertgegenstände in Sicherheit zu bringen. Die Gegenstände sollten an durch die Anrufer vorgegebene Orte verbracht werden. An den Ablageorten seien die abgelegten Sachen dann von Personen aus dem Kreis unseres Mandanten abgeholt worden. Als Zwischenchef hätte unser Mandant sowohl logistische als auch telefonische Aufgaben übernommen.

Unser Mandant befand sich sieben Monate in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht begründete dies mit einer bestehenden Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Dabei konnte er feststellen, dass unser Mandant im Zeitpunkt der Tat jünger als 21 Jahre und somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 Alt. 2 JGG war. Bei Heranwachsenden besteht die Möglichkeit der Anwendung von Jugendstrafrecht. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bereitete den Mandanten sodann auf die Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen vor. Ziel war es, dass unser Mandant die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt, sondern in einer Enziehungsanstalt für Jugendliche/Heranwachsende absitzen sollte. Die Haftbedingungen sind dort erheblich besser, zudem kann die Haftzeit produktiv für eine Therapie genutzt werden. In dem psychologischen Gutachten wurde unserem Mandanten tatsächlich ein Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln, sowie ein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Begehung von Taten attestiert, sodass die Voraussetzung für eine Unterbringung gegeben waren.

Für die Hauptverhandlung bereitete Rechtsanwalt Stern einen umfassenden Schriftsatz vor. In diesem wurde ein Teil der Vorwürfe eingeräumt. Weiterhin trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant keinen direkten Zugang zu dem Geld hatte und von der erlangten Beute auch nur einen sehr kleinen Teil behalten durfte. Ziel war es, den Einziehungsbetrag möglichst niedrig zu halten.

Am Ende der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Einziehung der Vermögensgegenstände. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögensgegenstände, die der Täter oder Teilnehmer durch oder für seine rechtswidrige Tat erlangt hat, zwingend der Einziehung.

Die Regelungen der §§ 73 ff. StGB wurden durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung erneuert. In der Neureglung wird nicht mehr zwischen den Begriffen „Einziehung“ und „Verfall“ (Abschöpfung von durch Straftaten Erlangtem) unterschieden. Sie werden nun einheitlich unter der Bezeichnung „Einziehung“ zusammengefasst. Nach der alten Fassung war der „Verfall“ ausgeschlossen, soweit einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter zustand (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F.). Diese Regelung wurde in der neuen Gesetzesfassung gestrichen. Erlangtes kann danach eingezogen werden, wenn der Geschädigte Ansprüche gegen den Täter hat. Gemäß § 73e StGB ist die Einziehung nur ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten erloschen ist.

Für die Einziehung gilt das Bruttoprinzip. Eingezogen werden können nach der Neufassung Vermögensgegenstände, die durch die Tat oder für die Tat erlangt wurden. Ermittelt wird das Erlangte zweistufig. Auf der ersten Stufe wird das gegenständlich Erlangte festgestellt und im zweiten Schritt werden wertende Aspekte einbezogen (§ 73d StGB). (Fischer, § 73 Rn. 10 f.)

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragt neben einer erheblichen Jugendstrafe auch die Einziehung des Gesamtschadens in Höhe von 1,5 Mio Euro.

Rechtsanwalt Stern erläuterte in seinem Plädoyer die neue Rechtslage und verwies darauf, dass nur jene Gelder oder Gegenstände eingezogen werden können, über die der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich verfügt hatte.

Unser Mandant wurde unter Berücksichtigung eines vorherigen Urteils zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung war nach erfolgreicher Therapie eine Entlassung zum 2/3-Zeitpunkt wahrscheinlich, mithin nach 3 Jahren seit Beginn der Untersuchungshaft. Dass unser Mandant keinen direkten Kontakt zum Großteil des erlangten Geldes gehabt haben will, wurde im Urteil berücksichtigt. Es wurde daher nicht Vermögen in Höhe von fast 1,5 Millionen Euro, sondern in lediglich fünfstelliger Höhe eingezogen.

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Drogentherapie – Offener Haftbefehl

Unser Mandant befand sich in einer Drogenentzugsklinik wegen seiner Kokainsucht. In diesen Kliniken werden drogenkranke Menschen durch verschiedenste Therapiemaßnahmen von Ihrer Drogensucht entwöhnt und es wird versucht, diese Menschen wieder in einen geregelten Tagesablauf zu integrieren. Dabei werden den Patienten viele Möglichkeiten aufgezeigt, aus der Sucht herauszukommen. Der Mandant befand sich seit einigen Monaten in einer dieser Einrichtungen. Während seines Aufenthalts erhielt er einen Anruf von seinen Familienangehörigen. Diese schilderten ihm, dass zwei Polizeibeamte vor der Wohnung des Mandanten stünden und nach ihm suchten. Auf Rückfrage der Familienangehörigen, worum es denn ginge und wieso sie den Mandanten suchten, entgegneten die Beamten nur, dass sie es den Angehörigen nicht sagen dürften.
Nach diesem Telefonat benachrichtigte unser Mandant umgehend das Büro von Rechtsanwalt Stern. Dieser versuchte über den Polizeiabschnitt der beiden Polizeibeamten herauszufinden, warum diese seinen Mandanten aufsuchten. Nach einigen Telefonaten konnte Rechtsanwalt Stern herausfinden, dass gegen seinen Mandanten ein Haftbefehl vorläge und dass die beiden Beamten zur Adresse des Mandanten fuhren, um diesen zu vollstrecken. Nach Erhalt dieser Information legte Rechtsanwalt Stern umgehend das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht. In der Zwischenzeit erhielt Rechtsanwalt Stern das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Berlin, welche für den Haftbefehl zuständig war. Nach einigen Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft konnte Rechtsanwalt Stern herausfinden, dass der Grund des Haftbefehls eine noch offene Geldstrafe aus einem vor mehreren Jahren geführten Verfahren ist. Diese wurde seit mehreren Jahren nicht gezahlt. Aus diesem Grund erwirkte die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl. Bei nicht gezahlten Geldstrafen tritt an Stelle eines Tagessatzes ein Tag Haft. Um die Therapie und die Chancen auf ein drogenfreies Leben des Mandanten nicht zu gefährden, beantragte Rechtsanwalt Stern, die offene Geldstrafe des Mandanten zu stunden. Er erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass sich der Mandant momentan in einer Therapieeinrichtung befinde, um von den Drogen wegzukommen und dass er zwar bereit ist, die Geldstrafe zu zahlen, jedoch momentan nicht die finanziellen Mittel habe, um diese sofort zu zahlen. Rechtsanwalt Stern beantragte deshalb im selben Antrag die Gewährung einer Ratenzahlung. Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Antrag und bot dem Mandanten an, die noch offene Geldstrafe in Raten zu je 50,00 € zu zahlen. Der Haftbefehl wurde zurückgenommen. Der Mandant war sichtlich erleichtert, als er diese Information von Rechtsanwalt Stern erhielt

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