Unterlassen

Betrug durch Unterlassen – Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO ohne Hauptverhandlung gegen Zahlung eines Geldbetrags nach Zustellung eines Strafbefehls

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf seinen Weiterbewilligungsantrag hin vom Jobcenter Berlin Arbeitslosengeld II bezogen zu haben. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung habe er dem Jobcenter nicht unverzüglich mitgeteilt, dass er im Rahmen seiner Beschäftigung bei einer Gaststätte mehr als den von ihm angegebenen Lohn bezahlt bekommen habe, so dass er für einen bestimmten Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen sei und damit keinen Anspruch auf die ausgezahlten Leistungen, die sich auf über 600,00 Euro belaufen haben sollen, für diesen Zeitraum gehabt habe. Der abweichende Lohn habe sich aus entsprechenden Zahlungslisten des ehemaligen Arbeitgebers unseres Mandanten ergeben, gegen den ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1, 2 StGB eingeleitet wurde.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Betruges durch Unterlassen gem. §§ 263 Abs. 1, 13 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt eines Strafbefehls beauftragte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Rechtsanwalt Stern nahm sodann umgehend Einsicht in die Akten. Nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an das Amtsgericht Tiergarten.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass sich unser Mandant die abweichenden Zahlungslisten vom Computer seines Arbeitgebers im Hinblick auf die Arbeitsstunden und den Lohn für den nach Einschätzung des Jobcenters nicht hilfebedürftigen Zeitraum nicht erklären könne. Denkbar sei nur, dass es seinem Arbeitgeber beim Erstellen der Zahlungslisten darauf angekommen sei, einen höheren Betrag an Ausgaben aufzulisten, um somit den Anschein eines geminderten Gewinns des Unternehmens zu erwecken. Dies habe wiederum auch eine Minderung der Steuerlast zur Folge. Denkbar sei auch, dass es Dritte gegeben habe, die (ggf. illegale Einkünfte) anteilig aus dem Umsatz des Cafés generierten, weshalb es durchaus Sinn ergeben haben mag, höhere Löhne als die ausbezahlten in einer Excel-Tabelle auszuweisen. Rechtsanwalt Stern stellte auch heraus, dass die Ermittlung des tatsächlich geflossenen Einkommens aufwändig sein könne, da die Zeugen sich aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht an einzelne Auszahlungen an Mitarbeiter erinnern dürften. Außerdem kämen zum Teile Zeugnisverweigerungsrechte in Betracht. Schließlich schilderte Rechtsanwalt Stern die schlechte gesundheitliche Situation unseres Mandanten und regte an, das Verfahren gegen Zahlung der vom Jobcenter ohnehin zurückgeforderten 600,00 € einzustellen. Gericht und Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen. Unser Mandant war erleichtert, dass das Verfahren auf diese Weise ohne Verurteilung beendet werden konnte und er trotzdem nicht vor Gericht erscheinen musste.

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 1: §§ 1 – 37 – in 4. Auflage erschienen


Der Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch bietet mit seinen insgesamt sechs Bänden zum Strafgesetzbuch und drei weiteren Bänden zu den in der Praxis besonders relevanten Gebieten des Nebenstrafrechts eine ausführliche Kommentierung zu strafrechtlichen Fragen jeglicher Art.

Der erste Band des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch ist nun in bereits 4. Auflage unter Bandredaktion von Professor Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg erschienen. Der Band enthält dabei zahlreiche Vorschriften, die sowohl in der juristischen Ausbildung als auch in der juristischen Praxis für ein grundlegendes Verständnis des Allgemeinen Teils des Strafrechts unabdingbar sind. Die Neuauflage von Band 1 umfasst die ersten beiden Abschnitte des Allgemeinen Teils, also Geltungsbereich, Unterlassen, Irrtum, Schuldunfähigkeit, Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Notwehr und Notstand. Die Kommentierung wurde an zahlreichen Stellen durch die neuste Rechtsprechung und die dazugehörige aktuelle Literatur umfassend aktualisiert und berücksichtigt dabei alle wichtigen Entwicklungen des Strafrechts. Besonders intensiv wurden dabei die Themenbereiche Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum sowie Täterschaft und Teilnahme überarbeitet.


Die Kommentierung ist wie gewohnt inhaltlich herausragend, fundiert sowie sehr umfangreich und detailliert. Trotz großen Umfangs gelingt die Orientierung im Text gut. Die Kommentierung der einzelnen Normen des ersten Bandes ist so dargestellt, wie man es aus den anderen Bänden des MüKo kennt. Auf den fettgedruckten Gesetzestext der jeweiligen Vorschrift folgt – je nach Länge der Kommentierung – das vom Kommentator empfohlene Schrifttum und eine Inhaltsübersicht einschließlich der jeweiligen Randnummern. In der darauffolgenden ausführlichen Erläuterung des Gesetzestextes werden die relevanten Stichwörter hervorgehoben, sodass man den Überblick über den jeweiligen Abschnitt der Kommentierung behält. Darüber hinaus ist es besonders lobenswert, dass weiterführende Literatur in den Fußnoten angegeben wird und somit die gesamte Kommentierung einer Norm angenehm lesbar ist.

Der Band 1 des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch stellt – so wie die anderen Bände des MüKo – eine gelungene Kombination von Vollständigkeit und Praktikabilität dar. Das Werk bietet stets klare und praxisnahe Lösungsvorschläge für aufkommende Probleme an, wodurch dieser Band ein für den sorgfältig arbeitenden Juristen unverzichtbares Arbeitsmittel ist. Besonders hervorzuheben ist zudem, dass die Kommentierung die Vielseitigkeit juristischer Tätigkeiten im Strafrecht widerspiegelt. Unter den Kommentatoren sind Juristen aus der Wissenschaft und Lehre, der Rechtsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft und der Richterschaft.

Auch wenn der Preis für den Band mit 339,00 € recht hoch sein mag (bei Abnahme aller Bände bekommt man einen erheblichen Rabatt), lohnt es sich der Erwerb dieses Bandes, zumal im Allgemeinen teil verortete Probleme häufiger auftauchen als man annimmt. Außerdem sieht’s im Regal blöd aus, wenn ein Band fehlt.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 1 (§§ 1 – 37), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2020, 1993 Seiten, 339,00 €.

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