Verbotsirrtum

Computerbetrug und Subventionsbetrug – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin (IBB) einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Solo-Selbstständiger nicht erfüllt haben soll. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und 5.000,00 € zum Nachteil der IBB erlangt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben.

Zudem wurde unserem Mandanten vorgeworfen, außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung, sogenannte „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“, beantragt zu haben. Dabei habe unser Mandant bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass das Unternehmen mindestens 80 % Umsatz durch Lieferung und Leistung mit von aufgrund der Covid-19-Pandemie ergangenen Schließungsverordnungen der Bundesregierung eingebüßt habe. Ausweislich seiner Geschäftskonten seien diese Angaben, wie er gewusst habe, falsch gewesen. Eine Antragsberechtigung habe nicht vorgelegen.

Im Vertrauen auf die von ihm gemachten Angaben habe die IBB eine Novemberhilfe in Höhe von ca. 6.000,00 Euro und eine Dezemberhilfe in Höhe von ca. 10.000,00 Euro bewilligt. Auf beide Beträge habe er keinen Anspruch gehabt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und erarbeitete auf Grundlage der Ermittlungsakten einen ausführlichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage, § 153a Abs. 2 StPO, anregte.

Im Hinblick auf den Corona-Soforthilfe-Antrag trug Rechtsanwalt Stern Folgendes vor:

Unser Mandant habe ein Unternehmen für Vertrieb und Import von Speiseölen geführt. Hierfür betreibe er einen Online-Handel und  verkaufe seine Produkte auch auf verschiedenen Messen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie habe sich die Selbstständigkeit unseres Mandanten – so wie die vieler anderer Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler – allerdings nicht wie erwartet entwickelt. Insbesondere habe es kaum mehr Aufträge gegeben. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz habe er sich daher entschlossen, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, die Antragsvoraussetzungen recherchiert habe. Genaue Informationen seien jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter, belastbarer Rechtsrat war innerhalb der knapp bemessenen Antragsbearbeitungsfrist nicht einholbar.

Des Weiteren könne nach unserer Auffassung nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt habe. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Darüber hinaus habe unser Mandant einen Teil der Corona-Soforthilfe aufgrund eines an ihn gerichteten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids der IBB zurückgezahlt. In diesem Bescheid sei die IBB jedoch grundsätzlich von seiner Antragsberechtigung ausgegangen. Schließlich habe die IBB nicht die komplett ausgezahlte Corona-Soforthilfe zurückgefordert.

Im Hinblick auf die außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung, sogenannte „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“, gestaltete sich die Argumentation wie folgt:

Es musste zunächst zwischen insgesamt drei Anträgen – zwei Anträgen für die Novemberhilfe und einem Antrag für die Dezemberhilfe – differenziert werden:

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erklärte, dass sich unser Mandant im Hinblick auf den ersten Novemberhilfe-Antrag nicht strafbar gemacht habe.

Unserem Mandant könnte nicht nachgewiesen werden, dass er einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Die Angaben sind gemacht, wenn sie im Rahmen eines Subventionsverfahrens der zur Entgegennahme bestimmten zuständigen Behörde, Stelle oder Person zugegangen sind (MüKoStGB/Ceffinato StGB § 264 Rn. 79).

Laut der Ermittlungsakte sei zwar ein Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung mit Angaben zu der Person unseres Mandanten und dessen Unternehmen gestellt und ausgefüllt worden. Allerdings sei unklar, ob der konkrete Antrag überhaupt gestellt worden und somit der zuständigen Behörde zugegangen sei. Schließlich habe der Antrag von dem zuständigen Sachbearbeiter der IBB im System nicht gefunden werden können.

Ferner sei der Antrag nicht eigenhändig durch unseren Mandanten unterschrieben worden, sodass nicht mit hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, dass unser Mandant diesen Antrag stellen wollte.

Bezüglich des zweiten Novemberhilfe-Antrags und des Dezemberhilfe-Antrags argumentierte Rechtsanwalt Stern wie folgt:

Die Voraussetzungen einer Gewährung der „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung hätten dem Grunde nach vorgelegen.

Die wirtschaftliche Tätigkeit unseres Mandanten als Soloselbstständigem sei vom coronabedingten Lockdown indirekt betroffen gewesen.

Als indirekt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Als direkt Betroffene für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb im November und Dezember einstellen mussten. Dazu gehören unter anderem […], Messen, […].

Diese Informationen wurden der Internetseite des Bundeministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz entnommen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/FAQs/NhDh/01_01_.html?cms_templateQueryString=&cms_gtp=.

Unser Mandant führe ein Einzelunternehmen mit dem Zweck „Vertrieb und Import von Speiseölen per Internet“. Vor der Covid-19-Pandemie habe er hauptsächlich in verschiedenen Bundesländern stattfindende Messen mit seinen Produkten beliefert. Somit sei der größte Teil seines Umsatzes mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt worden.

Des Weiteren sei laut Rechtsanwalt Stern zu berücksichtigen gewesen, dass die beiden Anträge jeweils durch den Steuerberater unseres Mandanten gestellt worden seien, dem alle für die Prüfung relevanten Unterlagen vorgelegen hätten. Die Anträge haben auch durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellenden eingereicht werden müssen, da ein Direktantrag für die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe für Soloselbstständige nur in Höhe von maximal 5.000,00 Euro möglich gewesen sei.

Unser Mandant habe darauf vertraut, dass sein Steuerberater die Antragsberechtigung eingehend überprüfen würde. Schließlich habe der Steuerberater unter Beachtung seiner allgemeinen Berufspflichten folgende Erklärungen bestätigt:

„[…] Außerdem habe ich die Angaben des Antragstellers zu Umsatz im Vergleichszeitraum sowie den erzielten Umsatz im Leistungszeitraum überprüft und bestätige deren Plausibilität.

Ich habe die Angaben des Antragstellers zu seiner Identität und Antragsberechtigung überprüft und bestätige deren Richtigkeit.

[…]

Ich habe die Angaben des Antragstellers geprüft, dass eine direkte, indirekte oder Betroffenheit über Dritte durch den Corona-bedingten Lockdown bestand und bestätige deren Plausibilität.“

Daher habe unser Mandant im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls nicht mit dem (auch nur bedingten) Vorsatz oder der jedenfalls erforderlichen Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 5 StGB, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Novemberhilfe und Dezemberhilfe über seinen Steuerberater zu stellen, gehandelt. Ein Verbotsirrtum wäre auch unvermeidbar gewesen. Unser Mandant habe sich grundsätzlich auf die Auskunft einer verständigen, sachkundigen, unvoreingenommenen Person, die kein erkennbares Eigeninteresse verfolgt und deswegen Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet, verlassen können. Insbesondere habe der Steuerberater nochmals per E-Mail bestätigt, dass unser Mandant den Antrag stellen könnte, da die Voraussetzungen vorliegen würden. Zudem haben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskunft ergeben, die unser Mandant bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen hätte erkennen können.

Des Weiteren habe die IBB nach der durch den Steuerberater erstellten Schlussabrechnung der Novemberhilfe und Dezemberhilfe die zu viel gezahlte Hilfe nicht zurückgefordert.

In der Hauptverhandlung bemühte sich Rechtsanwalt Stern, dem Gericht und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft all diese Erwägungen nahezubringen. Das Gericht entwickelte Sympathien für die rechtlichen Ausführungen von Rechtsanwalt Stern und überzeugte die Staatsanwaltschaft davon, einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage und ohne Verpflichtung zur Rückzahlung der erlangten Subventionen zuzustimmen. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig und war sehr erfreut über das Verfahrensergebnis.

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Einstellung des Verfahrens wegen IBB-Betrugs nach § 170 Abs. 2 StPO

Unser Mandant war einer der tausenden Beschuldigten, die wegen des Vorwurfs des IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft Berlin erhalten hatten. Gegen ihn war ein Ermittlungsverfahren
wegen Computerbetrugs, § 263a Abs. 1, 2 StGB, eingeleitet worden.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und ließ sich von unserem Mandanten ausführlich schildern, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 10.000,00 € gekommen war:


Unser Mandant, welcher als selbstständiger Vertriebler Hausvorhaben projektiert, hatte pandemiebedingt unter erheblichen Umsatzeinbußen gelitten. Es gab kaum mehr neue Anfragen, wodurch seine betriebliche bzw. berufliche Existenz gefährdet war. Er entschloss sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen. Aus unserer Sicht lagen die Voraussetzung einer Subventionsgewährung jedenfalls in Höhe von 5000,00 € (Landesmittel) vor. Unser Mandant hatte zwar 10.000,00 € beantragt. Dies ließ sich jedoch auf einen Irrtum zurückführen.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass es aufgrund der hohen Anzahl der verschiedenen Fördermethoden für die durch die Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen sowie Freiberufler und der nur schwer verständlichen Antragsvoraussetzungen die Informationslage bezüglich der Corona-Zuschüsse sehr unverständlich und unübersichtlich gewesen sei. So wurde beispielsweise auf Seite zwei des Online- Antragsformulars der IBB missverständlich nach einer zusätzlichen Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate gefragt. Unser Mandat habe hier, genau wie viele andere Antragsteller, einem Irrtum unterlegen:

In dem Antrag heißt es wörtlich:
„Mein Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate beträgt 5.000 EUR.
Ich benötige zusätzliche Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate

Ja
Nein
Betrag in EUR“


Unser Mandant habe angenommen, dass er in das Feld „Betrag in EUR“ seinen Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate eintragen musste. Ihm war nicht klar, dass mit „zusätzlich“ ein Betrag gemeint
war, der über den Liquiditätsbedarf aus dem vorangehenden Absatz hinausgeht. Daher habe die von unserem Mandanten notierte Summe (5.000,00 €) exakt dem Liquiditätsbedarf
aus dem oberen Absatz entsprochen. Dieser Irrtum wurde auch dadurch bestärkt, dass die Eingabemaske ein Fortschreiten in der Antragstellung nicht zuließ, wenn in dem Feld „Betrag in EUR“ kein Wert bzw. der Wert „0“ eingegeben worden war. Die Programmierer der Eingabemaske waren somit selbst davon ausgegangen, dass es stets einen „zusätzlichen“ Unterstützungsbedarf geben musste.


Rechtsanwalt Stern teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass unser Mandant sehr verwundert gewesen sei, als er bemerkte, dass die IBB ihm 10.000 € überwiesen hatte, da er nach seiner Vorstellung lediglich 5.000,00 € beantragt hatte. Daher habe er den überzahlten Betrag in Höhe von 5.000,00 € sogleich zurück gezahlt. Aufgeschreckt durch die vielen Diskussionen in den Medien habe er sicherheitshalber auch die anderen von der IBB gewährten 5.000 € zurückgezahlt.

Nach unserer Auffassung konnte nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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