Verkehrsstrafrecht

Verfahrenseinstellung im Berufungsverfahren nach Strafbefehl und erstinstanzlicher Hauptverhandlung in Abwesenheit von Angeklagtem und Verteidigung

In manchen Verfahren muss man leider mehrere Instanzen bemühen, um zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen.


Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafbefehl vom Amtsgericht Stralsund wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlassen. In diesem wurde ihm vorgeworfen, beim Öffnen der Fahrertür gegen einen nebenstehenden Pkw gestoßen zu sein und hierbei den rechten Kotflügel dieses Fahrzeugs beschädigt zu haben. Hiernach habe sich unser Mandant vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten des Geschädigten die Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht hatte.


Hierdurch habe sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB strafbar gemacht.
Festgesetzt wurde in dem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen unseren Mandanten in Höhe von 30 Tagessätzen sowie ein Verbot für einen Monat, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Gegen diesen Strafbefehl legte der zunächst von unserem Mandanten mandatierte Anwalt Einspruch ein. Sodann beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Stern als Wahlverteidiger, nachdem es im ersten Mandatsverhältnis zu Unstimmigkeiten im über das Verteidigungsziel gekommen sein soll. Rechtsanwalt Stern regte in einem telefonischen Gespräch mit dem Richter die Verfahrenseinstellung ein. Der zuständige Richter war hierzu leider nicht bereit.


Da Rechtsanwalt Stern den vom Gericht festgelegten Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte, beantragte er die Verlegung dieses Termins. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab und begründete dies mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, welche nach Ansicht des Gerichts gegenüber dem Recht des Angeklagten, sich jederzeit seines Verteidigers zu bedienen, überwogen habe. Hiernach beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erneut die Verlegung des Termins, da er den Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte und unser Mandant im Falle des Stattfindens der Hauptverhandlung überhaupt nicht mehr verteidigt gewesen wäre. Da das Gericht trotz dieses Antrags entschied, den Termin nicht zu verlegen, beantragte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins, einen Grund darstellt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, da durch die Ablehnung der Terminverlegungsgesuche unserem Mandanten das Recht auf wirksame Verteidigung genommen wurde.
Dieser Auffassung widersprach der zuständige Richter am Amtsgericht in einem Beschluss.


Am Tag der Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt Stern ihre Aufhebung, da unser Mandant erkrankt war und mithin nicht erscheinen konnte. Das Gericht hob den Hauptverhandlungstermin jedoch nicht auf. Stattdessen wurde in Abwesenheit unseres Mandanten und Rechtsanwalt Sterns verhandelt. Anschließend legte das Gericht einen Termin für die Urteilsverkündung fest, ohne diesen zuvor mit Rechtsanwalt Stern abzusprechen. Rechtsanwalt Stern beantragte, diesen aufzuheben, da er an diesem Tag für eine Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stand. Auch bei der Urteilsverkündung darf sich ein Angeklagter eines Anwalts bedienen. Zudem beantragte er im Rahmen dieser Stellungnahme erneut die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, da der Vorsitzende es nicht für nötig gehalten hatte, dass unser Mandant zur Hauptverhandlung und zur Urteilsverkündung anwaltlich vertreten wird, wodurch er in seinem Recht auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c) MRK; § 137 Abs. 1 S. 1 StPO verletzt wurde. Auch lag hiernach nach Auffassung Rechtsanwalt Sterns ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.


Dieser Ansicht widersprach der vorsitzende Richter erneut im Rahmen einer dienstlichen Stellungnahme. Das entscheidende Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern ebenfalls nicht an und wies den Ablehnungsgesuch gegen den vorsitzenden Richter als unbegründet zurück.
Unser Mandant wurde trotz Verhandelns in Abwesenheit verurteilt. Hierbei wurde der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen. Dies begründete das Gericht damit, dass das übersandte ärztliche Attest keine Verhandlungsunfähigkeit für die Hauptverhandlung begründen würde und unser Mandant deshalb ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden sei.


Nach diesem Urteil beantragte Rechtsanwalt Stern die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte Revision gegen das Verwerfungsurteil ein. Beide Rechtsmittel begründete Rechtsanwalt Stern in ausführlichen Stellungnahmen. Parallel legte unser Mandant Berufung gegen das Urteil ein. Die Wende kam erst in der Berufungshauptverhandlung, in der sich Rechtsanwalt Stern endlich mit dem Gericht auf eine Einstellung des Verfahrens einigen konnte. Ein ausführliches Gespräch über den Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts nach Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl und die Drohung mit einer weiteren Revision waren dem Einstellungsvorschlag vorausgegangen. Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft, selbstverständlich musste er auch den Führerschein nicht abgeben.

Posted by stern in Referenzen

Gebrauchen eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung und Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung nach Teilnahme an einem Verkehrserziehungskurs

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Elektrokleinstfahrzeug (Elektroroller) gefahren zu sein, obwohl er gewusst habe, dass für dieses keine wirksame Haftpflichtversicherung bestand.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG strafbar gemacht.

Überdies wurde unserem Mandanten mit einer weiteren Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Pkw die Stadtautobahn befahren zu haben, ohne über eine berechtigende Fahrerlaubnis zu verfügen und hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um über 40 km/h überschritten zu haben.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 69a Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.

Beide Geschehen wurden zunächst getrennt angeklagt, schließlich aber zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vom Amtsgericht miteinander verbunden.

Unser Mandant kontaktierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern kurz vor dem Hauptverhandlungstermin. Dieser nahm unverzüglich Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte gründlich durch.

Anschließend setzte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unter Mitwirkung der Diversionsberatung dafür ein, dass unser Mandant einen Verkehrserziehungskurs besuchen konnte. Trotz der Kürze der Zeit bis zum Hauptverhandlungstermin nahm unser Mandant schon vor der Hauptverhandlung an zwei von drei Sitzungen teil.

Vor der Hauptverhandlung bereitete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit unserem Mandanten bezüglich des Vorwurfs des Fahrens eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne wirksame Hauptversicherung eine Einlassung vor. Diese trug unser Mandant in der Hauptverhandlung vor. Er führte aus, dass ein Freund ihm den unversicherten Roller als Ersatz für seinen von ihm beschädigten versicherten Roller gegeben hatte. Dabei hatte der Freund unserem Mandanten „hoch und heilig“ versprochen, der Roller sei versichert.

Sodann verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung bezüglich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf den von unserem Mandanten bereits größtenteils absolvierten Verkehrserziehungskurs und regte eine Verfahrenseinstellung an.

Gericht und Staatsanwaltschaft erklärten sich hiermit einverstanden. Das Gericht stellte das Verfahren sodann unter der Auflage der Teilnahme unseres Mandanten am dritten Termin des Verkehrserziehungskurses ein. Auf weitere Führerscheinmaßnahmen, insbesondere eine Sperrfrist für die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis, verzichtete das Gericht indes.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Schaden in Höhe von 2.500,00 € – keine Fahrerlaubnisentziehung und Halbierung der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, mit einem PKW eines Carsharing-Anbieters ausgeparkt, zweimal gegen den PKW einer Zeugin gestoßen und hierbei einen Fremdschaden in Höhe von ca. 2.500,00 € verursacht zu haben. In Kenntnis der Wartepflicht soll unsere Mandantin lediglich einen Zettel mit einer nicht vergebenen Telefonnummer hinterlassen und sich vom Unfallort entfernt haben. Sie sei dabei von einem Passanten beobachtet und zum Anrufen der Polizei aufgefordert worden.

Unsere Mandantin habe sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.

Leider hatte unsere Mandantin vor anwaltlicher Beratung den Vorwurf gegenüber der Polizei schriftlich eingeräumt.

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.600,00 €. Zudem wurde ihr, was viel schwerer wog als die Geldstrafe, die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten erteilt. Unsere Mandantin ist auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen.

Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt wurde, legte er fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann fand ein Hauptverhandlungstermin statt.

In diesem besprach Rechtsanwalt Stern die Angelegenheit vor Aufruf der Sache mit der Amtsanwältin und der Richterin. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unsere Mandantin immerhin das Carsharing-Unternehmen informiert habe und zum Umfallort zurückgefahren sei. Die Telefonnummer, die sie auf einem Zettel hinterlassen habe, bestehe zur Hälfte aus einer alten Telefonnummer und der aktuellen Telefonnummer der Mandantin. Sie sei augenscheinlich sehr aufgeregt gewesen. Zudem habe sie versucht, einen Rechtsanwalt zu erreichen, dies sei jedoch nicht gelungen. Dass das Hinterlassen eines Zettels am Unfallort nicht genügt, wusste unsere Mandantin nicht und war auch in keiner Einheit der kürzlich absolvierten theoretischen Fahrschulausbildung Unterrichtsgegenstand gewesen. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, weshalb unsere Mandantin auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sei. Insbesondere sei sie es gewesen, die den Sohn morgens zum Gymnasium gefahren habe, das in einem anderen Bezirk liege.

Die Richterin war von der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern nicht beeindruckt, aber unsere Mandantin hatte Glück, dass die Amtsanwältin sich ein Herz fasste und vorschlug, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, sondern ein Fahrverbot anzuordnen, dass durch die Zeit zwischen dem Vorfall und der Hauptverhandlung bereits vollstreckt war. Zudem sollte die Geldstrafe um die Hälfte auf 800 € reduziert werden. Erfreulicherweise stimmte die Richterin diesem Vorschlag zu.

In der dann nur noch sehr kurzen Hauptverhandlung erhielt unsere Mandantin ihren Führerschein zurück. Sie war ausgesprochen erleichtert über das Verfahrensergebnis.

Posted by stern in Referenzen

Die perfekte Einlassung nach der Trunkenheitsfahrt

Nach einem Bericht des Spektrum über einen Beitrag des britischen Wissenschaftsmagazins „New Scientist“ haben Wissenschaftler erst im Jahr 2017 eine Krankheit entdeckt, die zu regelmäßigen Alkoholspiegeln bis zu 4 Promille Ethanol im Vollblut führt, ohne dass die Erkrankten Alkohol zu sich nehmen würden – das sogenannte Eigenbrauer-Syndrom.

Wie meist bei solchen Krankheiten ist die Lage für den Betroffenen nicht so rosig, wie es zunächst klingen mag.

Die Krankheit wird von in den Darm eigenwanderten Hefezellen des Stammes Saccharomyces-cerevisiae oder Saccharomyces-cerevisiae verursacht, die laufend Zucker aus der Nahrung zu einer Art Bier vergären, was zu einem chronisch erhöhten Blutalkoholspiegel führt: Die Folgen kann man sich gut ausmalen, wenn man an die letzte Nacht im Club zurückdenkt: Schwindel sowie Gedächtnis- und Konzentrationsschwächen.

Wer die Privatbrauerei daher loswerden will, muss laut Spektrum Antipilzmedikamente nehmen und sich kohlenhydratarm ernähren. Dann nehmen die gesunden Darmbakterien wieder überhand und halten die Brauereihefe in Schach.

Die Einlassung muss nun an der subjektiven Tatseite ansetzen: „Ich schwöre, ich habe nichts getrunken. Ich konnte daher nicht wissen, dass ich nicht mehr fahren kann.“ Denn den Trunkenheitstatbeständen ist es objektiv ziemlich egal, wie der Alkohol in den Körper gelangt ist, solange er zur Fahruntüchtigkeit führt. Bei 4 Promille kann man davon aber getrost ausgehen.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

Posted by stern in Allgemein, 0 comments