versuchte gefährlich Körperverletzung

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – versuchte gefährliche Körperverletzung – Beleidigung – Bedrohung – Tätlicher Angriff – Verurteilung zu einer Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, wegen einer vorangegangenen Sachbeschädigung und Bedrohung vorläufig in Polizeigewahrsam genommen worden zu sein. Dabei sei er auf einem Stuhl platziert und durch mehrere Beamte bewacht worden. Unser Mandant hätte mehrfach versucht den Platz zu verlassen, weshalb ihn die Beamten zurückdrängt hätten. Hiergegen hätte unser Mandant sich zur Wehr gesetzt, indem er mit seinem Fuß einem Beamten gegen das Knie getreten hätte. Die Füße seien mit Arbeitsschuhen mit Stahlkappen bekleidet gewesen. Währenddessen hätte unser Mandant die Beamten schwer beleidigt. Als unser Mandant erneut vom Stuhl aufgesprungen und drohend auf die Beamten zugelaufen sei, hätten diese ihn zu Boden gebracht, wogegen sich unser Mandant erneut zur Wehr gesetzt habe.

Nach Erhalt der Anklageschrift kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern und vereinbarte mit diesem einen persönlichen Besprechungstermin. Anschließend holte Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete sie umgehend durch. Während des persönlichen Gesprächs mit dem Mandanten in unserem Büro berichtete unser Mandant, dass er die ihm vorgeworfenen Taten bereue. Aus diesem Grund entschied Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant sich selbst vor Gericht äußern sollte. Bei einem weiteren Gespräch bereitete Rechtsanwalt Stern den Mandanten umfassend auf seine Aussage vor Gericht vor. Dabei wurden mögliche Fragen sowie darauf passende Antworten besprochen.

Während der Hauptverhandlung äußerte sich unser Mandant – wie zuvor besprochen – selbst. Er räumte die ihm vorgeworfenen Taten ein und entschuldigte sich bei den Polizeibeamten. Diese nahmen die Entschuldigung an.

Anschließend wurden zahlreiche Zeugen – insbesondere die Polizeibeamten – von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern detailliert befragt.

Wegen des umfangreichen Zeugenprogramms kam es schließlich zu zeitlichen Problemen. Aus diesem Grund unterbrach das Gericht die Hauptverhandlung für ein Gespräch über das weitere Verfahren. Dabei schlug Rechtsanwalt Stern die Verurteilung zu einer Strafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro vor, da unser Mandant nicht vorbestraft war und auch keine Eintragungen im Führungszeugnis aufwies. Allein der Tritt gegen das Knie des Polizeibeamten sieht eigentlich im Mindestmaß Freiheitsstrafe vor.

Unser Mandant ist sehr erleichtert über den Verfahrensausgang, insbesondere über die geringe Strafe. Er gilt aufgrund der Tagessatzanzahl von 90 als nicht vorbestraft.

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Versuchte gefährliche Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Mann durch das Blenden mit dem Licht seines Pkws provoziert, diesen dabei fotografiert und ihm anschließend gegen den Kopf getreten zu haben. Der Mann habe immerhin ausweichen und so verhindern können, dass die Tritte ihn am Kopf trafen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.


Der erste Verteidiger unseres Mandanten hatte zunächst auf Freispruch verteidigt. Aufgrund einer belastenden und offenbar glaubhaften Zeugenaussage beantragte der Verteidiger in seinem Plädoyer jedoch eine Geldstrafe über mehrere Tagessätze, zu der unser Mandant am Ende verurteilt worden ist.


Daraufhin wandte sich der Mandant an Rechtsanwalt Stern, damit dieser ihn in der Berufungsinstanz verteidigt. Unser Mandant benannte auch einen Entlastungszeugen. Rechtsanwalt Stern besorgte sich umgehend die Ermittlungsakte und stellte fest, dass eine nochmalige Freispruchverteidigung äußerst riskant sei. Zum einen könne auch das Berufungsgericht dem Belastungszeugen glauben. Zum anderen befragte Rechtsanwalt Stern den Zeugen, den unser Mandant zu seiner Entlastung benennen wollte, im Büro selbst. Dabei stellte er fest, dass dieser nicht sonderlich belastbar war und dementsprechend lieber nicht vor Gericht für unseren Mandanten aussagen sollte.


Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, den Vorsitzenden der Berufungskammer anzurufen. Während des Telefonats regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO einzustellen. Sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft stimmten diesem Vorschlag zu. Das Verfahren wurde eingestellt. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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