Veruntreuung

Veruntreuung von Bankguthaben einer GbR – Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO in der Hauptverhandlung

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Ihm wurde vorgeworfen gemeinsam mit zwei Zeugen eine Bar betrieben zu haben, wobei sich die drei Betreiber zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen hätten. Der Betrieb der Bar sei eingestellt und zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden, dass das auf dem Gemeinschaftskonto vorhandene Guthaben nach Begleichen noch offener Rechnungen zu gleichen Teilen zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt werden sollte. Unser Mandant hätte jedoch ohne Zustimmung der beiden Zeugen zunächst ein Drittel und anschließend noch weiteres Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf sein Konto überwiesen und sich deshalb gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB wegen Untreue strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, sodass dieser fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und anschließend Akteneinsicht nehmen konnte, um die Hauptverhandlung vorzubereiten. Zu dieser musste unser Mandant nicht selbst erscheinen, weil er sich durch Rechtsanwalt Stern vertreten ließ.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an. Dabei trug er wie folgt vor:

Zur Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung ist zunächst eine Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis für fremdes Vermögen erforderlich. Unser Mandant müsste eine solche Befugnis gegenüber der GbR haben. Dies setzt voraus, dass eine GbR überhaupt besteht. Eine Mitgesellschafterin war aus der GbR ausgetreten, dies kann zu einer Auflösung der GbR oder zum bloßen Austritt der Gesellschafterin führen. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unser Mandant und der verbleibende Gesellschafter die GbR fortführen wollten, wenn sie einen weiteren Gesellschafter fänden, was auch gelang. Mithin kam es nicht zu einer Auflösung der Gesellschaft, sondern zum bloßen Austritt der Gesellschafterin. Später trat auch der andere Gesellschafter aus der GbR aus. Auch in diesem Fall kam es nicht zur Auflösung der GbR.

Weiterhin muss eine Vermögensbetreuungspflicht des Täters gegenüber dem Geschädigten bestehen. Damit hätte unser Mandant gegenüber der ausgetretenen Gesellschafterin eine solche Pflicht innehaben müssen. Mit Ausscheiden eines Gesellschafters endet die Gesellschafterstellung des Ausgeschiedenen, womit grundsätzlich auch die Gesellschaftsrechte und -pflichten wegfallen. Da auch nachvertragliche Treuepflichten, nach Austritt der Gesellschafterin, vorliegend nicht angenommen werden konnten, bestand keine Vermögensbetreuungspflicht mehr.

Überdies wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters im Zeitpunkt des Ausscheidens den übrigen Gesellschaftern zu. Indem die ehemalige Mitgesellschafterin aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und sich der Wert der Beteiligung der übrigen Gesellschafter, unseres Mandanten und des Zeugen, erhöht hat, hat unser Mandant keine herausgehobene Pflicht, die Vermögensinteressen der ausgeschiedenen Gesellschafterin zu betreuen.

Die Gesellschafter waren hinsichtlich des Gemeinschaftskontos als gleichberechtigte Kontoinhaber angemeldet und es wurde vereinbart, dass das Restgeld für eventuell ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder anderen Gläubigern verwendet werden sollte. Eventuell bestehende Restbeträge sollten unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden. Damit hatte unser Mandant eine umfassende Berechtigung zur Entnahme von Gesellschaftsvermögen von für die GbR eingerichteten Konten für ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder anderen Gläubigern.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob nach Begleichen dieser Forderungen ein positiver Restbetrag übriggeblieben wäre, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob den ehemaligen Gesellschaftern überhaupt ein Vermögensnachteil entstanden war.

Das Gericht und die Staatsanwaltschaft erklärten sich schließlich mit einer vorläufigen Verfahrenseinstellung gegen Rückzahlung des Geldes an die Zeugen einverstanden. Die zivilrechtliche Rückzahlungspflicht bestand tatsächlich, unabhängig von der in der Verhandlung streitigen Vermögensbetreuungspflicht. Mithin hätten die ehemaligen Mitgesellschafter unseren Mandanten in Höhe der nun zurückgezahlten Beträge in Anspruch nehmen können. Dies wurde durch die Rückzahlung im Rahmen der Verfahrenseinstellung vereitelt.

Nachdem unser Mandant das Geld zurückgezahlt hatte, konnte das Verfahren endgültig eingestellt werden.

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Schwarzarbeit mit Schaden im fünfstelligen Bereich (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) –Geldstrafe deutlich unter 90 Tagessätzen

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in ihrer Eigenschaft als Inhaberin einer Bäckerei Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt zu haben. Als Arbeitgeberin war unsere Mandantin verpflichtet,

  • gemäß § 28f Abs. 3 S. 1 SGB IV monatlich den zuständigen Einzugsstellen Beitragsnachweise zu übermitteln, in denen die aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auszuweisen waren,
  • gemäß § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV für die Arbeitnehmer die nach der Höhe des Arbeitsentgelts zu bemessenden Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit, nämlich dem drittletzten Bankarbeitstag jedes Beschäftigungsmonats, an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen.

Entgegen dieser Pflicht habe unsere Mandantin den Einzugsstellen keine Beitragsnachweise übermittelt und dementsprechend Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen im fünfstelligen Euro-Bereich nicht gezahlt.

Das Strafverfahren begann mit einer unangemeldeten Kontrolle des Zolls. Der Zoll stellte in der Bäckerei zahlreiche Mitarbeiter fest. Im Rahmen einer angeblichen informatorischen Befragung teilte unsere Mandantin sodann mit, dass Sie Mitarbeitern Geld zahle, das nicht in der Lohnabrechnung auftauche.

Die Rentenversicherung schätzte den Schaden auf einen Betrag im fünfstelligen Bereich. Sie ging zugunsten der Mandantin davon aus, dass stets nur eine Person im Laden notwendig sei, um den Betrieb am Laufen zu halten. Andererseits schätzte sie die Arbeitsleistungen unserer Mandantin und ihres Ehemannes zu niedrig ein. Die Rentenversicherung ging von einem üblichen Arbeitnehmer aus und bedachte nicht, dass Selbständige häufig doppelt so viel arbeiten.

Auf Grundlage der Schätzung der Rentenversicherung erließ das Amtsgericht Tiergarten einen Strafbefehl und verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unsere Mandantin umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte.

Bereits in einem Schreiben an das Amtsgericht verdeutlichte Rechtsanwalt Stern, dass die Schätzung der Höhe der nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. 12.300,00 Euro zu ungünstig für unsere Mandantin ausgefallen sei. Das Amtsgericht war jedoch gegenteiliger Auffassung, auch weil zahlreiche Zeugen im Ermittlungsverfahren angegeben hatten, dass tatsächlich wenigstens zwei Mitarbeiter in der Bäckerei beschäftigt gewesen sein.. Zudem sei auch die Tagessatzhöhe zu günstig geschätzt worden.

Zum anberaumten Hauptverhandlungstermin erschien sodann kein einziger Zeuge, weshalb die Hauptverhandlung ausgesetzt und ein weiterer Termin vereinbart wurde.

Am zweiten Hauptverhandlungstermin führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern ein fast einstündiges  Vorgespräch mit dem Gericht sowie der Staatsanwaltschaft und betonte nochmals, dass die Schätzung für die nicht gezahlten Beiträge zu hoch sei. Dies veranschaulichte er anhand einer eigenen Berechnung, der andere Öffnungszeiten und ein anderer Mindeststundenbedarf der Arbeitnehmer zugrunde lagen.

Im Ergebnis schlossen sich die Verfahrensbeteiligten der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und das Gericht setzte eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen fest. Die deutlich zu niedrige Tagessatzhöhe blieb erhalten. Über dieses Ergebnis war unsere Mandantin sehr erfreut. Schließlich wird diese Verurteilung zwar in das Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis wird sich dagegen diesbezüglich keine Eintragung finden, da die Grenze von 90 Tagessätzen nicht überschritten worden ist. Unsere Mandantin gilt somit entsprechend § 53 BZRG weiterhin als nicht vorbestraft. Es drohen auch keine gewerberechtlichen Konsequenzen.

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