Waffengesetz

Verfahren wegen verbotenen Schlagrings ohne Hauptverhandlung eingestellt

Unserem jungen Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin ein Verstoß gegen das Waffengesetz (§§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2.) vorgeworfen. Er soll einen verbotenen Schlagring in seiner Jackentasche mitgeführt haben, was im Rahmen einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Damit sah er sich einem Ermittlungsverfahren mit erheblichem Verurteilungsrisiko ausgesetzt. Nach der Mandatierung durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus Berlin wurde zunächst ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe angeregt, um die persönliche Situation des Heranwachsenden und seine Einsicht zu verdeutlichen. Anschließend konnte eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG erreicht werden – gegen die Auflage, einige Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Nach vollständiger Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet.

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie erfahrene Strafverteidigung und die konsequente Anwendung des Jugendstrafrecht dazu beitragen können, Verfahren mit pädagogischem Ansatz statt strafrechtlicher Belastung zu lösen. Das Jugendgerichtsgesetz (§§ 45 ff. JGG) eröffnet die Möglichkeit, bei geringer Schuld und positiver Sozialprognose von einer Verurteilung abzusehen. Durch die Kooperation mit der Jugendgerichtshilfe kann eine Einstellung nach § 47 JGG erreicht werden – eine Option, die insbesondere bei Waffenverstößen von Jugendlichen und Heranwachsenden ein realistisches Ziel ist.

Für Betroffene in ähnlichen Situationen – etwa bei dem Vorwurf, eine verbotene Waffe oder einen anderen verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz mitgeführt zu haben – ist frühzeitige anwaltliche Beratung wichtig. Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob eine Verfahrenseinstellung möglich ist, und unnötige Belastungen durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Unsere Kanzlei in Berlin begleitet Mandanten in Jugendstrafverfahren, bei Verstößen gegen das Waffengesetz und in allen Fragen des Strafrechts für Heranwachsende.

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Verstoß gegen das Waffengesetz – Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, als Verkäufer auf einem Trödelmarkt im Besitz eines in einer Verkaufskiste liegenden, etwa 10 bis 15 cm langen Butterflymessers gewesen zu sein und sich somit wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz strafbar gemacht zu haben.

Eine Verurteilung wäre im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren unseres Mandanten äußerst problematisch gewesen, weshalb unser Mandant unmittelbar nach Erhalt des Strafbefehls Kontakt mit Rechtsanwalt Stern aufnahm. Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern gegen den Strafbefehl umgehend Einspruch ein und beantragte sodann Akteneinsicht. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakte beschloss er, den im hiesigen Verfahren zuständigen Richter anzurufen.

Rechtsanwalt Stern schilderte im Telefonat, dass die vorgeworfene Tat eventuell schwierig beweisbar sei, weil viele Sachen in den von der Polizei in Augenschein genommenen Kisten gelegen hätten. Der Richter hielt aber entgegen, dass es ja auch eine Fahrlässigkeitsvariante gebe und daher durchaus eine Verurteilung in Betracht käme.

Im Ergebnis einigten sich die beiden jedoch auf eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage. Da eine Einstellung nach § 153a StPO weder Verurteilung noch Schuldfeststellung ist, erfolgte keine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant ist nach wie vor nicht vorbestraft. Seinem Einbürgerungsverfahren stand somit nichts mehr im Wege.

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