wirtschaftliche Notlage

Corona-Soforthilfe: Verfahren wegen Computerbetrugs eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, im Frühjahr 2020 einen unberechtigten Antrag auf Corona-Soforthilfe bei der Investitionsbank Berlin gestellt und dadurch einen Betrag von 9.000 Euro zu Unrecht erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Computerbetrug gemäß § 263a StGB ein. Problematisch war, dass unsere Mandantin in den Monaten vor der Antragstellung keinerlei Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hatte.

Nach Akteneinsicht stellte Rechtsanwalt Stern frühzeitig in einem ausführlichen Schriftsatz klar, dass unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Antragstellung von einer existenzbedrohenden Lage ausgegangen sei. Unsere freiberuflich als Architektin tätige Mandantin habe zwar keine Einnahmen generiert, jedoch eine Erweiterung ihrer Tätigkeit geplant dafür bereits erhebliche Investitionen vorgesehen – unter anderem für branchenspezifische Software, Hardware, Werbemittel und Reisekosten. Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen sei es jedoch zu einem völligen Auftragsstillstand gekommen. Zudem habe sich unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland befunden und habe kurz zuvor eine Notgeburt per Kaiserschnitt unter schwierigen Bedingungen bewältigen müssen

Unsere Mandantin habe weder mit Täuschungsabsicht gehandelt noch sich im allgemeinsprachlicher Hinsicht an der Soforthilfe bereichert. Sie hatte den Betrag unangetastet auf dem Konto belassen und die gesamte Summe vollständig zurückgezahlt.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schließlich gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage ein.

Rechtliche Einordnung und Erläuterungen

Die Corona-Soforthilfe war eine staatliche Unterstützungsmaßnahme, die während der Pandemiewellen 2020 besonders schnell und unbürokratisch bewilligt wurde, um gefährdete Selbständige und Unternehmen in einer wirtschaftlichen Notlage zu unterstützen.

Wird nachträglich der Verdacht erhoben, ein Antrag sei unberechtigt oder fehlerhaft gestellt worden, kann ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) oder – wie häufig bei Online-Anträgen – wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) eingeleitet werden. Subventionsbetrug setzt voraus, dass bei der Beantragung einer öffentlichen Förderung bewusst falsche Angaben gemacht oder subventionserhebliche Tatsachen verschwiegen werden, um die Auszahlung unrechtmäßig zu erlangen.

Ein zentrales Thema ist dabei die sogenannte „Täuschungsabsicht“, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 263a StGB unabdingbar ist. Erforderlich ist also, dass der Antragsteller die Unrechtmäßigkeit der Antragstellung erkennt und dennoch in Täuschungsabsicht handelt. Unklarheiten über die tatsächliche Fördervoraussetzungen – etwa, ob auf spätere Investitionen und geplante Tätigkeit abgestellt werden kann – sind im Einzelfall als subjektive Tatbestandselemente zu würdigen und können ein Strafverfahren beeinflussen.

Im Ausgangsfall hat sich unsere Mandantin frühzeitig kooperativ gezeigt, die erhaltene Soforthilfe vollständig und unaufgefordert zurückgezahlt und plausibel dargelegt, dass keine Bereicherungsabsicht bestand – auch aufgrund der besonderen persönlichen Situation und der geplanten betrieblichen Investitionen. Typischerweise kann in solchen Konstellationen das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt werden. Die Einstellung gegen eine niedrige Geldauflage erfolgt ohne Schuldfeststellung und ohne Eintragung ins Führungszeugnis; sie ist für die Mandantin besonders vorteilhaft und schließt das Verfahren endgültig ab.

Diese Ausgangslage verdeutlicht: Bei Soforthilfeverfahren empfiehlt sich immer eine sorgfältige Akteneinsicht und eine differenzierte rechtliche Argumentation unter Berücksichtigung der subjektiven Motivlage sowie der wirtschaftlichen Umstände.

Posted by stern in Referenzen