Wohnung

Vorwurf der Körperverletzung – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, die Unterarme ihres Ex-Freundes zerkratzt und sich deshalb wegen Körperverletzung strafbar gemacht zu haben.

Nachdem unsere Mandantin Rechtanwalt Verteidiger Stern mit der Verteidigung beauftrag hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akte und unter Berücksichtigung des Berichts unserer Mandantin stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen unsere Mandantin bestand.

Aus diesem Grund verfasste Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme. In diesem Schriftsatz trug Rechtsanwalt Stern vor, dass es in der Wohnung unserer Mandantin zu einem Streit mit ihrem Ex-Freund gekommen sei, bei dem sie ihn aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Dieser Aufforderung sei der Ex-Freund unserer Mandantin nicht nachgekommen, vielmehr sei der Streit weitergegangen. Der Ex-Freund habe begonnen unsere Mandantin mit dem Handy zu filmen, was diese jedoch nicht wollte und auch gegenüber ihrem Ex-Freund geäußert habe. Beim Versuch ihren Ex-Freund aus der Wohnung zu bringen sei es zu einem Handgemenge gekommen, in dessen Folge die Kratzer am Unterarm des Ex-Freundes entstanden sein könnten.

Überdies trug Rechtsanwalt Stern vor, dass der Ex-Freund unserer Mandantin sich derzeit im europäischen Ausland aufhalte, weshalb eine umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht möglich sei.

Die Körperverletzung ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Für die Verfolgung eines solchen Vorwurfs ist ein Strafantrag erforderlich. Ein solcher wurde von dem Ex-Freund unserer Mandantin nicht gestellt. Zwar wurde ein öffentliches Interesse von den Beamten, welche die Anzeige schrieben, angenommen. Gegen die Annahme des öffentlichen Interesses sprach jedoch, dass sich die Tat ausschließlich im privaten Lebenskreis zugetragen hatte und die Verletzungen sehr gering waren.

Weiterhin trug Rechtsanwalt Stern vor, dass unsere Mandantin auch in Notwehr bzw. in rechtfertigender Ausübung des Hausrechts gehandelt haben könnte. Der Ex-Freund unserer Mandantin hatte nach der Aufforderung unserer Mandantin, die Wohnung zu verlassen, keinerlei Recht, in der Wohnung zu verweilen.

Rechtsanwalt Stern beantragte deshalb, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Freiheitsstrafe und Haftverschonung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, drei Monate lang 1 kg Kokainsteine und 18 kg Cannabis in seiner Wohnung zum Zwecke des überwiegend gewinnbringenden Weiterverkaufs verwahrt zu haben. Zudem habe unser Mandant einen Revolver, ein Gewehr, weitere halbautomatische Kurzwaffen und Munition verwahrt, ohne über die zum Umgang mit den Waffen sowie der Munition erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Das Ermittlungsverfahren war eingeleitet worden, nachdem die Lebensgefährtin unseres Mandanten wegen des Vorwurfs der häuslichen Gewalt zweimal die Polizei gerufen hatte, die die Drogen in der Wohnung fand.

Unser Mandant wurde vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft in der JVA Moabit.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten auf der Geschäftsstelle ab. Beim Durcharbeiten der Akten erkannte Rechtsanwalt Stern, dass die Beweislage eindeutig und auch eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe nicht mehr zu verhindern war. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern versuchte daher, eine erträgliche Strafe und deren Verbüßung im offenen Vollzug zu erreichen.

Beim offenen Vollzug können sich die Gefangenen, im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug, innerhalb der Räumlichkeiten des Gefängnisses frei bewegen. Dabei sind die jeweiligen Haftzellen der Häftlinge nicht verriegelt und werden nicht nur zu bestimmten Zeiten aufgesperrt. Darüber hinaus können Inhaftierte auf Antrag auch einer Arbeit nachgehen oder Freigang bekommen. Die Lockerungen nehmen während der Vollstreckungszeit üblicherweise immer mehr zu.

Die Unterbringung in einer Anstalt des offenen Vollzugs ist an Bedingungen geknüpft. In der Regel gelangen nur Ersttäter und Verurteilte, die nach dem Urteil auf freiem Fuß sind, in den offenen Vollzug.

Zwar war unser Mandant nicht vorbestraft. Allerdings saß er aufgrund der vorgeworfenen Taten in Untersuchungshaft. Rechtsanwalt Stern suchte daher den für das hiesige Verfahren zuständigen Vorsitzenden Richter am Landgericht auf und einigte sich mit diesem im Falle eines Geständnisses neben einer erträglichen Freiheitsstrafe auch auf eine Haftverschonung, bei der der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird und somit spätestens mit Urteilsverkündung die Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgen kann.

Auch wenn am Hauptverhandlungstermin die Freiheitsstrafe und Haftverschonung bereits feststanden, wollte die Staatsanwaltschaft noch über 20.000 Euro von unserem Mandanten einziehen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einziehung damit, dass unser Mandant sicherlich prozentual am Wert der Drogen beteiligt gewesen sei. Rechtsanwalt Stern erwiderte darauf allerdings, dass unser Mandant lediglich eine geringe Monatspauschale in Höhe von 500 Euro, mithin insgesamt 1.500 Euro, für das Bunkern, Portionieren und Verpacken der Drogen sowie Verwahren der Waffen bekommen habe.

Im Ergebnis folgte das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und ordnete die Einziehung eines Betrags in Höhe von insgesamt 1.500 Euro an. Auch verurteilte es unseren Mandanten zu der vorher verhandelten Freiheitsstrafe und hob den Haftbefehl auf. Unser Mandant wurde im offenen Vollzug untergebracht.

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