Wer alles ein Akteneinsichtsrecht hat, ist in § 147 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Zum Kreis der Berechtigten gehören:
- Der Verteidiger
- Der Prozessbevollmächtigte des Privatklägers
- der Prozessbevollmächtigte des Einziehungs- und Verfallsbeteiligten
- der Prozessbevollmächtigte der juristischen Personen und Personenvereinigungen, gegen die eine Geldbuße verhängt werden kann
- der Rechtsanwalt des Verletzten (§ 406e StPO)
- Dritte, sofern sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können
Nach § 147 Abs. 4 nF hat auch der unverteidigte Beschuldigte ein umfassendes Akteneinsichtsrecht, sobald die elektronische Akte bei Staatsanwaltschaften und Gerichten eingeführt ist. Wann das der Fall sein wird, ist derzeit aber noch nicht absehbar. Bis dahin war Akteneinsicht für den Beschuldigten nur möglich, sofern sie zur angemessenen Verteidigung erforderlich. Nach neuer Rechtslage kann dem Beschuldigten die Akteneinsicht nur verwehrt werden, wenn durch die Einsicht, also die Kenntnis vom Akteninhalt, der Untersuchungszweck gefährdet würde oder wenn überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen.