Das Akteneinsichtsrecht gilt in allen Stadien des Strafverfahrens, also auch nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss.
In der Praxis relevanter ist die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren. Hier kann die Akteneinsicht jedoch vor dem aktenkundigen Ende des Ermittlungsverfahrens wegen einer Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt werden. Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks soll nach ständiger Rechtsprechung vorliegen, wenn aufgrund durch Tatsachen belegter Anhaltspunkte objektiv naheliegt, dass der Beschuldigte bei Erlangung von Aktenkenntnis in unzulässiger Weise nachteilig in das Ermittlungsverfahren eingreifen werde. Hierbei sind bloße Vermutungen nicht ausreichend. Für eine Gefährdung spricht es aber, wenn Zwangsmaßnahmen wie etwa Durchsuchungen geplant sind, weil diese nur dann Erfolg versprechen, wenn sie überraschend ausgeführt werden. Dasselbe gilt für noch nicht vollstreckte Haftbefehle. Ist der Beschuldigte hingegen inhaftiert, so muss dem Verteidiger im Normalfall Akteneinsicht gewährt werden, jedenfalls in die Aktenbestandteile, die die U-Haft begründen sollen.
Wieviel Zeit zwischen dem Antrag auf Akteneinsicht und der tatsächlichen Einsichtsmöglichkeit vergeht, lässt sich schwer vorhersagen. Von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten ist alles möglich. Im Durchschnitt unserer Ermittlungsverfahren erhalten wir nach etwa einem bis eineinhalb Monaten Akteneinsicht.