Akteneinsicht wird durch schriftlichen Antrag bei der aktenführenden Behörde beantragt, das ist im Ermittlungsverfahren sehr häufig die Polizei. Der Antrag sollte das Aktenzeichen enthalten. Über die Akteneinsicht entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, ab dem Zwischenverfahren das Gericht. Die Akteneinsicht selbst erfolgt im Normalfall über den Verteidiger, der eine Kopie der Akte erstellen und dem Beschuldigten überlassen kann. Nimmt der Beschuldigte selbst Akteneinsicht, geschieht dies auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts.