Akteneinsicht
Recht des Verteidigers auf Einsicht in Ermittlungsakten (§ 147 StPO). Beschuldigte haben oft nur über den Anwalt vollen Zugang zu den Ermittlungsakten.
Berufung & Revision
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile: Berufung = neue Tatsachen- und Rechtsprüfung. Revision = Prüfung auf Rechtsfehler.
Beschuldigter
Person, gegen die ein Strafverfahren läuft. Hat besondere Rechte, z. B. das Recht zu schweigen und sich anwaltlich verteidigen zu lassen.
Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)
Regelt Besitz, Handel und Einfuhr von Betäubungsmitteln. Auch geringe Mengen können bereits dem BtMG unterfallen.
Für Cannabis gelten die Besonderheiten des KCanG.
DNA-Untersuchung / Entnahme von Körperzellen
Maßnahme zur Spurenaufklärung. Ermöglicht die Erstellung eines DNA-Profils – meist bei schweren Delikten.
Durchsuchung
Polizeiliche Maßnahme zur Beweissicherung (§ 102 StPO).
Festnahme
Vorläufige Inhaftierung.
Haftbefehl
Gerichtliche Anordnung der Untersuchungshaft (§ 112 StPO) bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Kann durch Haftprüfung bekämpft werden.
Jugendstrafrecht
Gilt für 14–20-Jährige (§§ 1 ff. JGG). Ziel: Erziehung statt Bestrafung. Hierfür gibt es spezielle Verfahren.
Pflichtverteidiger
Beschuldigte müssen keine Angaben zur Sache machen (§ 136 StPO). Empfehlung: Erst Akteneinsicht – dann Aussage.
Steuerstrafrecht
Bezieht sich auf Taten wie Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei. Häufig parallel zu Betriebsprüfungen relevant.
Straßenverkehrsdelikte
Typische Delikte: Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis. Führerscheinverlust droht.
Strafbefehl
Urteil im schriftlichen Verfahren (§ 407 StPO). Innerhalb von 14 Tagen kann Einspruch eingelegt werden – sonst wird er rechtskräftig.
Untersuchungshaft (U-Haft)
Haft während der Ermittlungen (§ 112 StPO). Haftgründe: Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr.
Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO – Geringfügigkeit
Verfahren kann eingestellt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO – Auflagen und Weisungen
Verfahren kann gegen Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt werden. Erfordert Zustimmung des Beschuldigten und des Gerichts.
Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO – Mehrfachtäter
Bei mehreren Straftaten kann von der Verfolgung einzelner Taten abgesehen werden, wenn diese neben anderen nicht erheblich ins Gewicht fallen.
Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – Kein hinreichender Tatverdacht
Wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Verfahrenseinstellung nach § 45 JGG – Ohne Auflagen
Bei Jugendlichen kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn z. B. Erziehungsmaßnahmen bereits erfolgt sind. Kein förmliches Strafverfahren nötig.
Verfahrenseinstellung nach § 47 JGG – Mit Auflagen
Einstellung mit pädagogisch orientierten Weisungen oder Auflagen (z. B. Arbeitsauflagen, soziale Trainingskurse). Ziel: Erziehung statt Bestrafung.
Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG – Geringe Menge Betäubungsmittel
Die Staatsanwaltschaft kann bei Besitz kleiner Mengen für den Eigenverbrauch von der Strafverfolgung absehen, wenn kein öffentliches Interesse besteht. Anwendung ist vom Bundesland abhängig (insb. Cannabis-Fälle).
Wirtschaftsstrafrecht
Umfasst u. a. Betrug, Untreue, Insolvenzstraftaten und Korruptionsdelikte. Oft komplexe und wirtschaftlich bedeutende Verfahren.