Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Beihilfe ist nicht mehr vorhersehbar. Im Oktober berichteten wir über folgenden Fall:
Am 17. Oktober 2019, 9.15 Uhr findet […] die Revisionshauptverhandlung gegen einen Geflüchteten statt, der gegenüber seinem Schleusern zugesagt haben soll, als männlicher Begleiter, Ansprechpartner und Kontaktperson von zwei ebenfalls nach Griechenland zu schleusenden afghanischen Frauen und deren vier Kindern zu dienen.
Bei der Überfahrt nach Griechenland sei das Boot überladen gewesen und nach stundenlanger Irrfahrt in griechischen Hoheitsgewässern gekentert. Die zwei Frauen und ihre vier Kinder sowie weitere Passagiere des Boots seien ertrunken, der Angeklagte sei hingegen von der griechischen Küstenwache gerettet und später nach Deutschland weitergereist.
Das Landgericht Osnabrück hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die später umgesetzte Zusage, für die Frauen als Begleiter zu fungieren, sei eine Unterstützung des Schleusers der Frauen gewesen.
Tja. Und der BGH hat das tatsächlich gehalten: BGH, Urteil vom 14. November 2019, 3 StR 561/18.
Wir liefern die Urteilsgründe nach, sobald sie veröffentlicht sind.