Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 22. August 2019 – StB 17/18 auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts dessen Anklage wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und anderer Delikte gegen einen Angehörigen der Bundeswehr Franco A. zu dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassen und das Hauptverfahren vor diesem Gericht eröffnet.
Dem Angeklagten wird vom Generalbundesanwalt zur Last gelegt, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Er soll den Plan gefasst haben, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen. Bei dem geplanten Anschlag habe der Angeklagte den Verdacht in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber lenken wollen. Zu diesem Zwecke habe er sich eine Tarnidentität als syrischer Flüchtling zugelegt. Außerdem sei er im Besitz von weiteren Waffen gewesen.
Das Oberlandesgericht hat die Anklage nur teilweise zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Darmstadt eröffnet. Den hinreichenden Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat hat es verneint, weil der Angeklagte zu einer solchen Tat nicht fest entschlossen gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass er sie über den Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht begangen habe, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, der zu einem Teil des Verteidigungsvorbringens Nachermittlungen in Auftrag gegeben hatte, die nahezu ein Jahr in Anspruch genommen haben, kann der vom Oberlandesgericht als maßgeblich betrachtete zeitliche Ablauf die im Übrigen gegen den Angeklagten sprechenden Indizien nicht in einem Maße entkräften, dass der hinreichende Tatverdacht entfiele. Dabei kann offen bleiben, ob der Angeklagte tatsächlich unter einer Legende handeln wollte.
Das Oberlandesgericht wird in dieser Sache deshalb nunmehr eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen haben.
Vorinstanz: Oberlandesgericht Frankfurt – Beschluss vom 7. Juni 2018 – 5 – 2 StE 18/17 -5a- 7/17
PM des BGH vom 20.11.2019