Verordnungen der Bundesländer zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
Die Bundesländer haben eigene Rechtsverordnungen erlassen, um die Ausbreitung de neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen. Diese haben meist sperrige Namen. In Berlin heißt die Verordnung etwa SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung. Diese kann in der aktuellen Version hier heruntergeladen werden. Die Verordnungen der einzelnen Bundesländer unterscheiden sich aktuell nur marginal voneinander. In den Verordnungen ist geregelt, was derzeit verboten ist, etwa die Durchführung von Veranstaltungen und Versammlungen, das Erbringen von Prostitutionsdienstleistungen, die Öffnung von Kinos und Theatern für den Publikumsverkehr, Massagen, Kosmetik- oder Friseurdienstleistungen anzubieten, Touristen in Hotels zu beherbergen oder Gäste in Restaurants zu bewirten oder Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (zahlreiche Ausnahmen!) zu öffnen.
Was im Einzelnen verboten oder wieder erlaubt ist, ändert sich von Woche zu Woche. Polizeibeamte können da schnell den Überblick verlieren. In einem Bußgeld- oder Strafverfahren wird es auch darum gehen, die Rechtslage zum Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes zu erörtern und darzulegen, dass ggf. einer der zahlreichen Ausnahmetatbestände eingegriffen hatte.
Wer einer vollziehbaren Schutzmaßnahmeanordnung zuwiderhandelt, kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500,00 € geahndet werden (§ 73 Abs. 2 IfSG). Die Bundesländer haben mittlerweile Bußgeldkataloge erarbeitet.