Das letzte Wort darf auch mehrere Tage dauern

In Hamburg hat ein wegen versuchten Mordes angeklagter Bankräuber schon an zwei Hauptverhandlungstagen mehrstündige „letzte Worte“ gesprochen, sich darin zu seinen Taten geäußert, aber auch zur Architektur der Banken, in die er eingebrochen war, den Fluchtwegen und zum Bodenbelag, las ganze Beschlüsse vor und erzählte von seinem Leben im Gefängnis. Eine durchaus beeindruckende Leistung, denn der Angeklagte tat all dies ohne Redemanuskript, schreibt beck-aktuell.

Das Recht auf das letzte Wort wird dem Angeklagten in § 258 Abs. 2 Hs. 2 StPO gewährt. In § 258 StPO heißt es:

Abs. 1: Nach dem Schluss der Beweisaufanhme erhalten Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

Abs. 2: Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

[…]

Es dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Der Angeklagte darf grundsätzlich alles vorbringen, was er für erforderlich hält, um das Gericht von seiner Unschuld oder einer milden Sanktionierung zu überzeugen. Auf eine bestimmte Redezeit darf der Angeklagte nicht beschränkt werden, auch darf ihm das Wort grundsätzlich nicht abgeschnitten werden.

Seine Grenze findet das Recht auf das letzte Wort wie auch sonst in Fällen des Missbrauchs. Denn wer das Recht missbraucht, kann es nicht gebrauchen. Missbrauch wird angenommen bei ständigen Wiederholungen oder abwegigen, ausschweifenden oder ehrkränkenden Äußerungen (BGH 3, 368). Allerdings darf das Wort nicht sofort, sondern erst nach mehrmaligem vergeblichen Ermahnungen entzogen werden.

Verstöße gegen § 258 Abs. 2 Hs. 2 StPO sind mit der Revision anfechtbar. Da sie einen relativen Revisionsgrund darstellen, muss das Urteil auf dem Fehler beruhen. Davon wird jedoch bei Verstößen gegen § 258 Abs. 2 Hs. 2 StPO in aller Regel auszugehen sein, weshalb das Landgericht Hamburg wohl meint, nur vorsichtig ermahnen zu dürfen.

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