Urkundenfälschung – Einstellung in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, im Rahmen einer gegen sie geführten strafrechtlichen Hauptverhandlung wegen Betrugs einen manipulierten Arbeitsvertrag vorgelegt zu haben. Sie habe einen alten Vertrag aus einem längst beendeten Arbeitsverhältnis mit neuen Daten versehen. Sie habe damit erreichen wollen, dass das Gericht stabile sozioökonomische Verhältnisse annimmt und die drohende Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzt. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unsere Mandantin wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern riet unserer Mandantin, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

In der Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Stern, dass es sich bei dem vorgelegten manipulierten Arbeitsvertrag lediglich um eine Kopie gehandelt habe. In der Tat kann zwar auch eine Fotokopie als Urkunde gewertet werden – allerdings nur, sofern die Fotokopie so gestaltet ist, dass sie für ein Original gehalten werden kann (BeckOK StGB/Weidemann § 267 Rn. 17).

Rechtsanwalt Stern teilte sodann mit, dass der kopierte Arbeitsvertrag gerade nicht den Anschein einer Originalurkunde erweckt habe.

Daher war das Gericht gezwungen, entweder freizusprechen oder das Verfahren zumindest einzustellen. Das Gericht entschied sich nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft für die Verfahrenseinstellung. Unsere Mandantin gilt daher weiterhin als unschuldig.