Einstellung

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln – Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwalt vorgeworfen, ungefähr 16,5 g Ecstasy und ca. 9,2 g Marihuana bei sich geführt zu haben.

Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm dieser Akteneinsicht. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern arbeitete die Ermittlungsakte umgehend durch und besprach sie anschließend mit unserem Mandanten.

Vor Beginn der Hauptverhandlung kam es zu einem Verständigungsgespräch. Bei diesem regte Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an, was jedoch von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde. Das Gericht schlug stattdessen eine Verurteilung zu 70 Tagessetzen vor. Rechtsanwalt Stern lehnte dieses Angebot ab.

In der Hauptverhandlung äußerte sich zunächst unser Mandant. Er erzählte, wie er die Drogen auf dem Weg gefunden und nicht gewusst habe, dass unter dem Cannabis auch Ecstasy gewesen sei. Anschließend äußerte sich ein Polizist, der zuvor den Sachverhalt aufgenommen hatte. Seine Aussagen standen jedoch zu denen unseres Mandanten im Widerspruch. Aus diesem Grund beantragte Rechtsanwalt Stern, einen weiteren Polizisten zu hören. Da dieser nicht geladen war, musste die Hauptverhandlung von vorn starten.

Zum zweiten Termin erschienen die beiden geladenen Polizisten, jedoch war unser Mandant krankheitsbedingt abwesend. Im Rahmen eines erneuten Verständigungsgesprächs schlug das Gericht vor, einen Strafbefehl zu verhängen. Rechtsanwalt Stern regte hingegen die Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO an. Nach einer langen Diskussion stimmte schließlich auch die Staatsanwaltschaft der Verfahrenseinstellung gegen Zahlung eines mittleren dreistelligen Betrages an eine gemeinnützige Organisation zu und das Gericht stellte antragsgemäß ein.

Unser Mandant ist sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens. Durch die Einstellung konnte eine Eintragung ins Bundeszentralregister vermieden werden. Insbesondere Eintragungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln können Probleme im Bereich des Ausländerrechts verursachen, beispielsweise bei der Vergabe von Visa oder anderen Aufenthaltsgenehmigungen.

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Handeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge durch Heranwachsenden – Einstellung des Verfahrens gegen Betreuungsweisung und Ableistung von Freizeitarbeiten

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe seinem Freund seinen Pkw überlassen, obwohl er gewusst haben soll, dass sein Freund nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei. Während der Fahrt hätten unser Mandant und ein weiterer Freund auf der Rückbank gesessen und Betäubungsmittel mit sich geführt, um diese gewinnbringend zu verkaufen. Dabei sei unser Mandant mindesten für das Portionieren der Betäubungsmittel und die Verwahrung von Handelserlösen zuständig gewesen. Zum gemeinschaftlichen gewinnbringenden Verkaufen hätten die drei im Handschuhfach in einer Tüte 22 Verkaufseinheiten mit 39,60 g Blütenstände von Cannabispflanzen und eine halbvolle Tüte mit 27,73 g Blütenstände von Cannabispflanzen verwahrt. Dass sie die Betäubungsmittel kurz vor der Kontrolle aus dem Fenster geworfen hatten, war von der Polizei bemerkt worden.

Insgesamt sollen die Blütenstände von Cannabispflanzen einen Wirkstoffgehalt von 8,807 g THC gehabt haben, also die nicht geringe Menge erreicht haben. Die drei Freunde hätten sich somit wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde aufgrund eines weiteren Verfahrens mit identischem Vorwurf, allerdings auch einem anschließenden Widerstandleisten gegen die Polizeibeamten zur gemeinsamen Entscheidung abgetrennt.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Ausnahmsweise bot es sich nicht an, vorab eine Stellungnahme zur Sache abzugeben, da unklar war, was die beiden Mitbeschuldigten in ihrem Verfahren über die Zuordnung der Betäubungsmittel sagen würden. Wegen des Widerstandleistens, bei dem sich ein Polizeibeamter verletzt hatte, riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, eine Diversionsberatung aufzusuchen und sich für einen dreistündigen Verkehrserziehungskurs anzumelden. Im Rahmen der Diversion entschuldigte sich unser Mandant schriftlich bei dem eingesetzt Polizeibeamten.

Im ersten Hauptverhandlungstermin führte Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht vor, vor Aufruf der Sache lange Gespräche mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung. Rechtsanwalt Stern konnte zunächst die Jugendgerichtshilfe und dann auch das Gericht überzeugen, dass es sinnvoll wäre, wenn sich unser Mandant beruflich orientierte und seine Betäubungsmittelabhängigkeit in den Griff bekäme. Dies könne man auch ohne Urteil anordnen. Nach eineinhalb Stunden des detaillierten Aushandelns der erforderlichen Maßnahmen erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft jedoch, dass er diese Lösung ablehnen würde. Eine Rücksprache mit dem Abteilungsleiter ergab leider keine andere Entscheidung. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wurde das Verfahren ausgesetzt und mehrere Monate später erneut begonnen. Herr Stern entwickelte die Idee, dass unser Mandant bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin mithilfe der Jugendgerichtshilfe freiwillig erzieherische Maßnahmen absolvieren sollte. Unser Mandant fand die Idee auch gut, versäumte es aber leider, sie in die Tat umzusetzen.

Am zweiten Hauptverhandlungstermin erschien eine der geladenen Polizeizeuginnen aufgrund einer Schwangerschaft nicht. Dies machte es schwierig, das Verfahren mittelfristig mit einem Urteil zu Ende zu bringen, zumal auch der Mandant aufgrund einer Erkrankung nicht erschienen war. Dies war schade, weil ein anderer, deutlich netterer Staatsanwalt erschienen war, der eine Einstellung für richtig hielt.

Am dritten Hauptverhandlungstag erschien für die Staatsanwaltschaft ein für seine Strenge bekannter Staatsanwalt. Dennoch gelang es, aufgrund des mittlerweile großen Zeitablaufs und weil in der Zwischenzeit keine neuen Verfahren dazugekommen waren, den Staatsanwalt davon zu überzeugen, einer Verfahrenseinstellung gegen Ableistung einer überschaubaren Zahl an Freizeitarbeiten und einer einjährigen Betreuungsweisung zur beruflichen Orientierung zuzustimmen. Dies war ein schöner Erfolg.

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Räuberische Erpressung im Taxi – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserer Mandantin wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, vor einem Berliner Club im alkoholisierten Zustand in ein Taxi gestiegen zu sein. Im Streit um die Bezahlung der Taxirechnung habe unsere Mandantin sodann den Taxifahrer am Kragen gepackt und mehrmals mit der flachen Hand und der Faust gegen dessen Gesicht geschlagen. Dadurch hätte der Zeuge Schmerzen am Hals und im Gesicht erlitten. Sodann sei sie in einem Hauseingang verschwunden.

Hierdurch hätte sich unsere Mandantin wegen räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB strafbar gemacht.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Ermittlungsakte einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Stern trug in der Stellungnahme vor, dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht bestehe.

Der Tatverdacht gegen unsere Mandantin werde allein damit begründet, dass unsere Mandantin, wie die Täterin, Englisch spreche, weiblich sei und an einer Anschrift gemeldet sei, die sich am Zielort der Taxifahrt befunden habe. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern Widersprüche zwischen den Angaben des Taxifahrers zu Alter, Haarfarbe, Statur und Größe der Täterin und unserer Mandantin herausarbeiten.

Zudem konnte unsere Mandantin belegen, dass sie zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens zwar noch an einer Adresse im Umfeld des Tatorts gemeldet war, aber bereits zu dieser Zeit überwiegend im Ausland lebte.

Aus diesen Gründen beantragte Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin antragsgemäß ein.

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Körperverletzung im Amt – Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt

Unserem Mandanten- einem Beamtem im Polizeigewahrsam- wurde vorgeworfen, einen in Gewahrsam genommenen Obdachlosen mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen zu haben. Der Obdachlose soll sich gegen eine Durchsuchung in den Gewahrsamsräumen der Polizeidienststelle zur Wehr gesetzt haben, indem er die Beamten beleidigte und sich ihnen widersetzte, während diese ihn durchsuchen wollten.

Während dieser Durchsuchung soll unser Mandant sich auf die in Gewahrsam genommene Person zubewegt haben, mit einer Hand dessen Oberkörper berührt haben und zeitgleich mit seiner geöffneten Hand den Hinterkopf der in Gewahrsam genommenen Person geschlagen haben, damit dieser sich wieder beruhigte. Dadurch sollte unser Mandant sich wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen unseren Mandanten wurde auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Rechtsanwalt Stern empfahl unserem Mandanten, zu den Vorwürfen zu schweigen, und nahm Einsicht in die Ermittlungsakten. Sodann besprach er den Sachverhalt mit unserem Mandanten.

In der Ermittlungsakte war ein Bodycam-Video abgelegt, das den Vorfall zeigte.

Dennoch beantragte Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren nach § 170 II StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Zur Begründung trug Rechtsanwalt Stern vor, dass der Schlag mit leichter Intensität ausgeführt worden war, nachdem der Zeuge massiven Widerstand gegen die an ihm durchgeführte Entkleidung/Durchsuchung geleistet hatte.

Aus Sicht unseres Mandanten sei der leichte Schlag in der Situation geboten gewesen, da dieser das relativ mildeste Mittel zum Erreichen des Zwecks – der Entkleidung und Durchsuchung des Zeugen – war. Unserem Mandanten war daran gelegen, unnötige Schmerzen oder gar Verletzungen bei in Gewahrsam zu Nehmenden zu vermeiden. Die Möglichkeit, auf die Durchsuchung gänzlich zu verzichten, bestand nicht, da Menschen, die in Gewahrsam genommen werden, zwingend zu durchsuchen sind.

Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag leider nicht, sondern erhob Anklage.

Sodann nahm Rechtsanwalt Stern Kontakt mit der zuständigen Richterin auf und regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen. Er argumentierte, dass unser Mandant viele Jahre lang beanstandungsfrei gearbeitet hatte und strafrechtlich kaum in Erscheinung getreten war. In sehr vielen Dienstjahren war kein einziges Disziplinarverfahren eingeleitet worden.

Die Richterin schloss sich den Ausführungen an und konnte auch die Staatsanwaltschaft überzeugen, der Einstellung zuzustimmen.

Unser Mandant gilt dadurch trotz der belastenden Bodycam-Aufzeichnungen weiterhin als unschuldig.

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Streit mit der Expartnerin eskaliert: Anklage wegen gefährlicher Köperverletzung und Nötigung – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seine Ex-Freundin genötigt, körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben:

Eines Tages sei es abends zwischen unserem Mandanten und seiner ehemaligen Freundin in der noch gemeinsam bewohnten Wohnung zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die Ex-Freundin habe sich während des Streits in der Badewanne befunden und habe diese verlassen wollen. Unser Mandant habe sie jedoch an den Haaren gepackt und sie zurück in die Badewanne gestoßen. Sodann habe er das Smartphone seiner Ex-Freundin in die Badewanne geworfen, um ein Telefonat zu unterbinden. Des Weiteren habe er einen Blumentopf an ihren Kopf geworfen. Sodann habe sich die körperliche Auseinandersetzung im Bereich der Küche fortgesetzt. Dort habe unser Mandant seine Ex-Freundin erneut an den Haaren gepackt und sie zu Boden gedrückt. Dann habe er ihr mit der Faust auf den Kopf geschlagen und sie mit den Füßen getreten.

Als unser Mandant sodann angekündigt habe, ihrer Katze etwas anzutun, habe die Ex-Freundin – mit einer Axt bewaffnet – die Wohnung verlassen und sich hinter dem Pkw unseres Mandanten in der Tiefgararge versteckt. Unser Mandant sei ihr gefolgt und habe ihr erneut Faustschläge gegen den Kopf versetzt.

Seine ehemalige Freundin habe starke Schmerzen im Bereich des Kiefers davon getragen und sei durch Rettungssanitäter in ein Krankenhaus verbracht worden. Sie habe starke Kopfschmerzen, Übelkeit, eine Prellung der Kieferregion, deutlich sichtbare Hämatome an den Beinen sowie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten.

Nach Erhalt der Anklageschrift kontaktierte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle holte und diese gründlich durcharbeitete.

Nachdem unser Mandant im Rahmen eines Mandantengesprächs in den Büroräumen seine Sicht des Geschehens ausführlich schilderte, entschloss sich Rechtsanwalt Stern den im hiesigen Verfahren zuständigen Richter telefonisch zu kontaktieren und eine Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO anzuregen.

Gemäß § 153 Abs. 2 StPO kann das Gericht, wenn die Klage bereits erhoben ist, in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Rechtsanwalt Stern stellte die Sicht unseres Mandanten umfassend dar. Zudem machte er den Richter auf einige widersprüchliche Aussagen der Ex-Freundin aufmerksam.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß 153 Abs. 2 StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unserem Mandanten eingestellt. Unser Mandant war äußerst erleichtert.

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Räuberischer Diebstahl, versuchte gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung – Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich mit einer weiteren Person in den Verkaufsraum einer Tankstelle begeben und daraus mehrere Getränkedosen entwendet zu haben. Dabei soll der Bekannte unseres Mandanten unerkannt und ohne Gegenwehr das Objekt in unbekannte Richtung verlassen haben. Zwischenzeitlich sei die anwesende Tankstellen-Mitarbeiterin darauf aufmerksam geworden und habe die Automatiktür gesperrt, sodass unser Mandant diese aufschieben musste, um zu flüchten.

Nachdem ihm dies gelungen sein soll, sei er von einem Kunden im Zapfsäulenbereich zunächst festgehalten worden. Letztlich habe er sich jedoch erfolgreich durch einen verfehlten Flaschenwurf gegen den Kopf des Kunden wehren und mit der Beute flüchten können. Unser Mandant war anhand von DNA-Spuren an einer mitgebrachten, für den Beuteabtransport vorgesehenen Plastiktüte und an den gestohlenen Getränkedosen als Tatverdächtiger identifiziert worden.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB, versuchter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 22, 23 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Der räuberische Diebstahl ist ein Verbrechen, dessen Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.

Unser Mandant, der in anderer Sache in Untersuchungshaft saß, nahm nach Erhalt eines Anhörungsschreibens der Polizei umgehend Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung und Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung nahm:

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass erhebliche Zweifel an der Täterschaft unseres Mandanten bestehen. Zunächst ergeben sich aus der Ermittlungsakte differierende Zeugenaussagen im Hinblick auf die Anzahl und das Geschlecht der Personen sowie den Geschehensablauf. Zudem seien die Wahllichtbildvorlagen jeweils erfolglos durchgeführt worden.

Des Weiteren schilderte Rechtsanwalt Stern, dass vor dem Eingangsbereich des Tankstellenshops Getränkedosen und Flaschen von den Personen zurückgelassen worden seien. Daneben habe auch eine fast durchsichtige Plastiktüte gelegen. Zwei ungeöffnete Red Bull Dosen, die die Personen auf ihrer Flucht verloren haben sollen, seien durch den von unserem Mandanten angegriffenen Kunden zum Tankstellenshop zurückgebracht worden.

An den aufgefundenen Gegenständen sei sodann eine Spurensuche durchgeführt worden:

Dabei sei eine an den beiden ungeöffneten Red Bull Dosen durchgeführte Spurensuche ohne Erfolg verlaufen. Eine an den leeren Dosen und Flaschen sowie an der Plastiktüte durchgeführte Spurensuche habe dagegen Folgendes ergeben:

An der Trinköffnung einer leeren Red Bull Dose sei ein Mischspurenprofil, das sich auf mindestens zwei Spurenleger zurückführen ließe und für Vergleichszwecke geeignet sei, festgestellt worden. Dabei sei die Hauptkomponente einer unbekannten männlichen Person abgeleitet worden, die unserem Mandanten habe zugeordnet werden können. Darüber hinaus habe unser Mandant bei zwei weiteren Red Bull Dosen, einer Coca-Cola Flasche und einer Seltersflasche als Mitspurenleger nicht ausgeschlossen werden können. Dies habe ebenfalls für den Eingriffsbereich der Plastiktüte gegolten.

Rechtsanwalt Stern argumentierte allerdings, dass hierbei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass eine gefundene DNA-Spur nicht immer definitive Rückschlüsse auf den Vorgang der Antragung der Spur liefere. Die DNA-Spur gebe gerade keine Auskunft, wie und wann sie entstanden ist. Auch bei Mischspuren könne nicht gesagt werden, welche Spur zuerst und welche als zweite oder dritte an das Asservat gelangte. Insbesondere ließen sich die vorliegenden Mischspurenprofile auf mindestens zwei Spurenleger bei zwei Red Bull Dosen, drei Spurenleger bei der Coca-Cola Flasche, einer Red Bull Dose und der Plastiktüte oder sogar vier Spurenleger bei der Seltersflasche zurückführen.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass im hiesigen Verfahren nicht geklärt werden könne, wann die DNA-Spuren an die Red Bull Dosen bzw. Flaschen und den Eingriffsbereich der Plastiktüte gelangt seien. Es sei auch möglich, dass unser Mandant diese in einem anderen Zusammenhang als dem Geschehen in dem Tankstellenshop – etwa im Rahmen noch strafloser Vorbereitungshandlungen oder in einem anderweitigen Kontext – berührt habe (vgl. Urteil des BGH vom 19. September 2019 – 3 StR 166/19).

Überdies könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein indirekter DNA-Transfer im Hinblick auf den Eingriffsbereich der Tüte geschehen ist. Bei einem indirekten DNA-Transfer werde die DNA einer Person nicht unmittelbar durch sie selbst, sondern indirekt, beispielsweise von Person 1 zu Person 2 und von dieser an den Tatort übertragen. Wenn eine der Personen in dem Tankstellenshop die Trinköffnung der leeren Red Bull Dose, bei der unserem Mandant die Hauptkomponente der DNA-Spur zugeordnet werden könne, berührt habe und anschließend den Eingriffsbereich der Plastiktüte oder die Trinköffnung der leeren Red Bull Dose den Eingriffsbereich der Plastiktüte selbst berührt habe, ließe sich somit durchaus erklären, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass unser Mandant als Mitspurenleger nicht ausgeschlossen werden könne. Ebenso verhalte es sich bei den weiteren Red Bull Dosen. Diese könnten sich innerhalb der Plastiktüte ebenfalls berührt haben (vgl. Vennemann, M., Oppelt, C., Grethe, S. et al. Publisher Erratum: Möglichkeiten und Grenzen der forensischen DNA- Analyse unter dem Gesichtspunkt verschiedener Szenarien zur Spurenentstehung. Rechtsmedizin (2022). https://doi.org/10.1007/s00194-022-00589-7).

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Verfahrenseinstellung trotz wiederholtem Ladendiebstahl bei Rossmann

Unserem Mandanten wurde von der Amtsanwaltschaft vorgeworfen, in einer Rossmann-Filiale im Beisein seines Kindes zu einem Spielwarenregal gegangen zu sein und diesem zwei Pokémon Boxen im Wert von 100 Euro entnommen und hinter einem schwer einsehbaren Pappaufsteller deponiert zu haben. Nach kurzer Zeit soll unser Mandant erneut zu dem Aufsteller gegangen sein und die Artikel in seine Jacke gesteckt haben. Sodann habe er mit den Boxen und gemeinsam mit seinem Sohn die Filiale verlassen.

Der Diebstahl war zunächst unbemerkt geblieben, später aber sah ein Sicherheitsmitarbeiter die Überwachungs-Aufnahmen an und erkannte unseren Mandanten wieder, der in der Vergangenheit bereits ein Hausverbot für sämtliche Rossmann-Filialen erhalten hatte. In jenem Verfahren hatte Rechtsanwalt Stern bereits eine Verfahrenseinstellung für unseren Mandanten erwirkt.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern die Akte von der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete die Akte durch und besprach sie mit unserem Mandanten. Dieser erkannte sich und sein Kind auf den Aufnahmen wieder.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Amtsanwaltschaft regte Rechtsanwalt Stern die abermalige Einstellung des Verfahrens gegen unseren Mandanten gegen Zahlung einer Geldauflage an. Rechtsanwalt Stern verwies insbesondere auf eine schwere Erkrankung unseres Mandanten, aufgrund derer er dachte, sterben zu müssen. Der Diebstahl sei Ausdruck seiner Verzweiflung gewesen. Zudem fand er nur wenige Tage nach einer größeren Operation des Mandanten statt.

Die Amtsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation ein.

Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Vorwurf der Körperverletzung – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, die Unterarme ihres Ex-Freundes zerkratzt und sich deshalb wegen Körperverletzung strafbar gemacht zu haben.

Nachdem unsere Mandantin Rechtanwalt Verteidiger Stern mit der Verteidigung beauftrag hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akte und unter Berücksichtigung des Berichts unserer Mandantin stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen unsere Mandantin bestand.

Aus diesem Grund verfasste Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme. In diesem Schriftsatz trug Rechtsanwalt Stern vor, dass es in der Wohnung unserer Mandantin zu einem Streit mit ihrem Ex-Freund gekommen sei, bei dem sie ihn aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Dieser Aufforderung sei der Ex-Freund unserer Mandantin nicht nachgekommen, vielmehr sei der Streit weitergegangen. Der Ex-Freund habe begonnen unsere Mandantin mit dem Handy zu filmen, was diese jedoch nicht wollte und auch gegenüber ihrem Ex-Freund geäußert habe. Beim Versuch ihren Ex-Freund aus der Wohnung zu bringen sei es zu einem Handgemenge gekommen, in dessen Folge die Kratzer am Unterarm des Ex-Freundes entstanden sein könnten.

Überdies trug Rechtsanwalt Stern vor, dass der Ex-Freund unserer Mandantin sich derzeit im europäischen Ausland aufhalte, weshalb eine umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht möglich sei.

Die Körperverletzung ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Für die Verfolgung eines solchen Vorwurfs ist ein Strafantrag erforderlich. Ein solcher wurde von dem Ex-Freund unserer Mandantin nicht gestellt. Zwar wurde ein öffentliches Interesse von den Beamten, welche die Anzeige schrieben, angenommen. Gegen die Annahme des öffentlichen Interesses sprach jedoch, dass sich die Tat ausschließlich im privaten Lebenskreis zugetragen hatte und die Verletzungen sehr gering waren.

Weiterhin trug Rechtsanwalt Stern vor, dass unsere Mandantin auch in Notwehr bzw. in rechtfertigender Ausübung des Hausrechts gehandelt haben könnte. Der Ex-Freund unserer Mandantin hatte nach der Aufforderung unserer Mandantin, die Wohnung zu verlassen, keinerlei Recht, in der Wohnung zu verweilen.

Rechtsanwalt Stern beantragte deshalb, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Ausspähen von Daten – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, das Zalando-Konto einer Frau manipuliert zu haben. Sodann habe er versucht, über dieses Konto Warenbestellungen an seine Anschrift zu veranlassen.

Nach Erhalt eines Anhörungsbogens der Landespolizei Schleswig-Holstein kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht nahm und eine umfassende Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft Flensburg verfasste.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht bestehe:

Zunächst stimme die bei den aufgegebenen Warenbestellungen angegebene Lieferanschrift nicht mit der aktuellen Anschrift unseres Mandanten überein.

Zwar sei seine Mutter derzeit unter der angegebenen Lieferanschrift gemeldet. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich jedoch, dass sechs weiterer Personen dieses Mehrfamilienhaus zum Zeitpunkt der Lieferung bewohnt haben. Es sei davon auszugehen, dass diese Personen, soweit sie bereits über längere Zeit das Haus bewohnen, Kenntnis darüber gehabt haben, dass unser Mandant zuvor bereits ebenfalls in diesem Haus gewohnt hat. Mithin könnten Nachbarn sich Zugang zum Zalando-Account verschafft haben und so Waren an die entsprechende Lieferadresse bestellt haben.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass es keineswegs unüblich sei, dass betrügerisch bestellte Warensendungen an falsche Adressen geschickt werden, um sie während der Zustellung, zum Beispiel im Treppenhaus, abzufangen. Über die Webseite von DHL und anderer Kurierdienste lasse sich schließlich minutengenau verfolgen, wo sich der Zusteller und damit auch die Ware befinde.

Überdies liege die Vorstellung fern, dass jemand, der die technischen Möglichkeiten besitze, sich Zugang zu einem fremden Zalando-Account zu verschaffen, diese Waren an die Adresse seiner Mutter bzw. seine ehemalige Adresse liefern ließe.

Im Ergebnis schloss sich die Staatsanwaltschaft der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Hehlerei – Fehlerhafte Wahllichtbildvorlage – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Bargeld und Wertgegenstände, die aus sog. Enkeltrick-Betrugshandlungen stammen sollen, von einem zwischengeschalteten Abholer entgegengenommen und sich so wegen Hehlerei strafbar gemacht zu haben.

Der Enkeltrick-Betrug stellt dabei eine besondere Form des Betruges dar, bei dem die Täter vorgeben, Verwandte oder Bekannte des Geschädigten und in einer Notlage zu sein, um dadurch finanzielle Unterstützung zu erlangen bzw. die Herausgabe von sensiblen Informationen, wie Bankdaten, zu erreichen.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten. Nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht vorliege.

Der Verdacht gegen unseren Mandanten beruhe im Schwerpunkt auf Beschreibungen eines gesondert Verfolgten und eines weiteren Zeugen, sowie auf einer mit dem gesondert Verfolgten durchgeführten sequentiellen Wahllichtbildvorlage. Der gesonderte Verfolgte hatte angegeben, unseren Mandanten eindeutig wiedererkannt zu haben.

Rechtsanwalt Stern stellte zunächst fest, dass der gesondert Verfolgte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung nur sehr knappe Angaben zu den Männern habe machen können, denen er die Wertgegenstände übergeben haben will. Auch anhand der Angaben des anderen Zeugen im Rahmen seiner Zeugenvernehmung habe man keine ausreichenden Distinktionsmerkmale feststellen können.

Des Weiteren argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass auf die Wahllichtbildvorlage ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht gestützt werden könne. Sie genüge nicht den Ansprüchen, die an dieses Beweismittel gestellt werden:

Zunächst setze eine ordnungsgemäß durchgeführte Wahllichtbildvorlage voraus, dass die Auswahlbilder zur Täterbeschreibung passen. Das Bild des Tatverdächtigen sollte sich äußerlich möglichst wenig von den Auswahlpersonen unterscheiden, insbesondere in der Art der Kleidung im sonstigen Habitus.

Rechtsanwalt Stern erläuterte, dass sich unter den Auswahlbildern genau eine der Täterbeschreibung entsprechende Person befunden habe – unser Mandant. Die übrigen Personen wiesen vom Gewicht, von der Abstammung, von der Frisur sowie von der Kleidung her erhebliche Unterschiede auf. Überdies sei eine der Auswahlpersonen offenbar in einem derangierten Zustand aufgenommen worden. Am rechten Auge habe er ein Hämatom gehabt und die Lippen seien geschwollen gewesen.

Zusätzlich sei der Wert des vermeintlichen Wiedererkennens dadurch beeinträchtigt gewesen, dass der gesondert Verfolgte offensichtlich davon ausgegangen sei, der Gesuchte befinde sich zwingend unter den acht Bildern. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass solche suggestiven Wirkungen im Rahmen von Wahllichtbildvorlagen grundsätzlich zu vermeiden seien, da sie regelmäßig dazu führen, dass die gesuchte Person nicht wiedererkannt, sondern schlicht die ähnlichste Person gesucht werde.

Zudem habe der Vernehmungsbeamte im Vorgespräch erklärt, dass drei Personen im Rahmen kriminaltaktischer Maßnahmen identifiziert worden seien. Sodann seien – hierzu passend – drei Wahllichtbildvorlagen angekündigt und durchgeführt worden. Die suggestive Wirkung habe sich im Ergebnis auch ausgewirkt. Der gesondert Verfolgte sei zu keinem Zeitpunkt – und noch dazu zutreffend – davon ausgegangen, dass sich unter den jeweils vorgelegten acht Bildern auch kein identifizierter Beschuldigter befinden könne.

Da Fehler in der Wahllichtbildvorlage nicht repariert werden können (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rn. 1352 ff.) konnte auf das vermeintliche Wiedererkennen eine Verurteilung nicht gestützt werden.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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