Einstellung

Verfahrenseinstellung trotz wiederholtem Ladendiebstahl bei Rossmann

Unserem Mandanten wurde von der Amtsanwaltschaft vorgeworfen, in einer Rossmann-Filiale im Beisein seines Kindes zu einem Spielwarenregal gegangen zu sein und diesem zwei Pokémon Boxen im Wert von 100 Euro entnommen und hinter einem schwer einsehbaren Pappaufsteller deponiert zu haben. Nach kurzer Zeit soll unser Mandant erneut zu dem Aufsteller gegangen sein und die Artikel in seine Jacke gesteckt haben. Sodann habe er mit den Boxen und gemeinsam mit seinem Sohn die Filiale verlassen.

Der Diebstahl war zunächst unbemerkt geblieben, später aber sah ein Sicherheitsmitarbeiter die Überwachungs-Aufnahmen an und erkannte unseren Mandanten wieder, der in der Vergangenheit bereits ein Hausverbot für sämtliche Rossmann-Filialen erhalten hatte. In jenem Verfahren hatte Rechtsanwalt Stern bereits eine Verfahrenseinstellung für unseren Mandanten erwirkt.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern die Akte von der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete die Akte durch und besprach sie mit unserem Mandanten. Dieser erkannte sich und sein Kind auf den Aufnahmen wieder.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Amtsanwaltschaft regte Rechtsanwalt Stern die abermalige Einstellung des Verfahrens gegen unseren Mandanten gegen Zahlung einer Geldauflage an. Rechtsanwalt Stern verwies insbesondere auf eine schwere Erkrankung unseres Mandanten, aufgrund derer er dachte, sterben zu müssen. Der Diebstahl sei Ausdruck seiner Verzweiflung gewesen. Zudem fand er nur wenige Tage nach einer größeren Operation des Mandanten statt.

Die Amtsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation ein.

Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Vorwurf der Körperverletzung – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, die Unterarme ihres Ex-Freundes zerkratzt und sich deshalb wegen Körperverletzung strafbar gemacht zu haben.

Nachdem unsere Mandantin Rechtanwalt Verteidiger Stern mit der Verteidigung beauftrag hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akte und unter Berücksichtigung des Berichts unserer Mandantin stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen unsere Mandantin bestand.

Aus diesem Grund verfasste Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme. In diesem Schriftsatz trug Rechtsanwalt Stern vor, dass es in der Wohnung unserer Mandantin zu einem Streit mit ihrem Ex-Freund gekommen sei, bei dem sie ihn aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Dieser Aufforderung sei der Ex-Freund unserer Mandantin nicht nachgekommen, vielmehr sei der Streit weitergegangen. Der Ex-Freund habe begonnen unsere Mandantin mit dem Handy zu filmen, was diese jedoch nicht wollte und auch gegenüber ihrem Ex-Freund geäußert habe. Beim Versuch ihren Ex-Freund aus der Wohnung zu bringen sei es zu einem Handgemenge gekommen, in dessen Folge die Kratzer am Unterarm des Ex-Freundes entstanden sein könnten.

Überdies trug Rechtsanwalt Stern vor, dass der Ex-Freund unserer Mandantin sich derzeit im europäischen Ausland aufhalte, weshalb eine umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht möglich sei.

Die Körperverletzung ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Für die Verfolgung eines solchen Vorwurfs ist ein Strafantrag erforderlich. Ein solcher wurde von dem Ex-Freund unserer Mandantin nicht gestellt. Zwar wurde ein öffentliches Interesse von den Beamten, welche die Anzeige schrieben, angenommen. Gegen die Annahme des öffentlichen Interesses sprach jedoch, dass sich die Tat ausschließlich im privaten Lebenskreis zugetragen hatte und die Verletzungen sehr gering waren.

Weiterhin trug Rechtsanwalt Stern vor, dass unsere Mandantin auch in Notwehr bzw. in rechtfertigender Ausübung des Hausrechts gehandelt haben könnte. Der Ex-Freund unserer Mandantin hatte nach der Aufforderung unserer Mandantin, die Wohnung zu verlassen, keinerlei Recht, in der Wohnung zu verweilen.

Rechtsanwalt Stern beantragte deshalb, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Ausspähen von Daten – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, das Zalando-Konto einer Frau manipuliert zu haben. Sodann habe er versucht, über dieses Konto Warenbestellungen an seine Anschrift zu veranlassen.

Nach Erhalt eines Anhörungsbogens der Landespolizei Schleswig-Holstein kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht nahm und eine umfassende Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft Flensburg verfasste.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht bestehe:

Zunächst stimme die bei den aufgegebenen Warenbestellungen angegebene Lieferanschrift nicht mit der aktuellen Anschrift unseres Mandanten überein.

Zwar sei seine Mutter derzeit unter der angegebenen Lieferanschrift gemeldet. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich jedoch, dass sechs weiterer Personen dieses Mehrfamilienhaus zum Zeitpunkt der Lieferung bewohnt haben. Es sei davon auszugehen, dass diese Personen, soweit sie bereits über längere Zeit das Haus bewohnen, Kenntnis darüber gehabt haben, dass unser Mandant zuvor bereits ebenfalls in diesem Haus gewohnt hat. Mithin könnten Nachbarn sich Zugang zum Zalando-Account verschafft haben und so Waren an die entsprechende Lieferadresse bestellt haben.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass es keineswegs unüblich sei, dass betrügerisch bestellte Warensendungen an falsche Adressen geschickt werden, um sie während der Zustellung, zum Beispiel im Treppenhaus, abzufangen. Über die Webseite von DHL und anderer Kurierdienste lasse sich schließlich minutengenau verfolgen, wo sich der Zusteller und damit auch die Ware befinde.

Überdies liege die Vorstellung fern, dass jemand, der die technischen Möglichkeiten besitze, sich Zugang zu einem fremden Zalando-Account zu verschaffen, diese Waren an die Adresse seiner Mutter bzw. seine ehemalige Adresse liefern ließe.

Im Ergebnis schloss sich die Staatsanwaltschaft der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Hehlerei – Fehlerhafte Wahllichtbildvorlage – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Bargeld und Wertgegenstände, die aus sog. Enkeltrick-Betrugshandlungen stammen sollen, von einem zwischengeschalteten Abholer entgegengenommen und sich so wegen Hehlerei strafbar gemacht zu haben.

Der Enkeltrick-Betrug stellt dabei eine besondere Form des Betruges dar, bei dem die Täter vorgeben, Verwandte oder Bekannte des Geschädigten und in einer Notlage zu sein, um dadurch finanzielle Unterstützung zu erlangen bzw. die Herausgabe von sensiblen Informationen, wie Bankdaten, zu erreichen.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten. Nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht vorliege.

Der Verdacht gegen unseren Mandanten beruhe im Schwerpunkt auf Beschreibungen eines gesondert Verfolgten und eines weiteren Zeugen, sowie auf einer mit dem gesondert Verfolgten durchgeführten sequentiellen Wahllichtbildvorlage. Der gesonderte Verfolgte hatte angegeben, unseren Mandanten eindeutig wiedererkannt zu haben.

Rechtsanwalt Stern stellte zunächst fest, dass der gesondert Verfolgte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung nur sehr knappe Angaben zu den Männern habe machen können, denen er die Wertgegenstände übergeben haben will. Auch anhand der Angaben des anderen Zeugen im Rahmen seiner Zeugenvernehmung habe man keine ausreichenden Distinktionsmerkmale feststellen können.

Des Weiteren argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass auf die Wahllichtbildvorlage ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht gestützt werden könne. Sie genüge nicht den Ansprüchen, die an dieses Beweismittel gestellt werden:

Zunächst setze eine ordnungsgemäß durchgeführte Wahllichtbildvorlage voraus, dass die Auswahlbilder zur Täterbeschreibung passen. Das Bild des Tatverdächtigen sollte sich äußerlich möglichst wenig von den Auswahlpersonen unterscheiden, insbesondere in der Art der Kleidung im sonstigen Habitus.

Rechtsanwalt Stern erläuterte, dass sich unter den Auswahlbildern genau eine der Täterbeschreibung entsprechende Person befunden habe – unser Mandant. Die übrigen Personen wiesen vom Gewicht, von der Abstammung, von der Frisur sowie von der Kleidung her erhebliche Unterschiede auf. Überdies sei eine der Auswahlpersonen offenbar in einem derangierten Zustand aufgenommen worden. Am rechten Auge habe er ein Hämatom gehabt und die Lippen seien geschwollen gewesen.

Zusätzlich sei der Wert des vermeintlichen Wiedererkennens dadurch beeinträchtigt gewesen, dass der gesondert Verfolgte offensichtlich davon ausgegangen sei, der Gesuchte befinde sich zwingend unter den acht Bildern. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass solche suggestiven Wirkungen im Rahmen von Wahllichtbildvorlagen grundsätzlich zu vermeiden seien, da sie regelmäßig dazu führen, dass die gesuchte Person nicht wiedererkannt, sondern schlicht die ähnlichste Person gesucht werde.

Zudem habe der Vernehmungsbeamte im Vorgespräch erklärt, dass drei Personen im Rahmen kriminaltaktischer Maßnahmen identifiziert worden seien. Sodann seien – hierzu passend – drei Wahllichtbildvorlagen angekündigt und durchgeführt worden. Die suggestive Wirkung habe sich im Ergebnis auch ausgewirkt. Der gesondert Verfolgte sei zu keinem Zeitpunkt – und noch dazu zutreffend – davon ausgegangen, dass sich unter den jeweils vorgelegten acht Bildern auch kein identifizierter Beschuldigter befinden könne.

Da Fehler in der Wahllichtbildvorlage nicht repariert werden können (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rn. 1352 ff.) konnte auf das vermeintliche Wiedererkennen eine Verurteilung nicht gestützt werden.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Verstoß gegen das Waffengesetz – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl vorgeworfen, an einem Flughafen in seinem Handgepäck ein verbotenes sogenanntes Butterflymesser mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm besessen und bei sich geführt zu haben. Hierdurch soll er sich wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß §§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar gemacht haben.

Unser Mandant ist bei einer Bundesbehörde tätig und war für eine Beförderung für eine höhere Besoldungsstufe vorgesehen. Diese in einer Bundesbehörde entscheidende berufliche Wegmarke stand aufgrund der Einleitung eines Strafverfahrens nunmehr in Frage, mit Folgewirkungen auf den weiteren Werdegang, die Aussicht auf fortgesetzte Verwendungen an verantwortlicher Stelle sowie mit finanziellen Einbußen. Somit kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte, Akteneinsicht beantragte, die Ermittlungsakte auf der Geschäftsstelle abholte und gründlich durcharbeitete.

Rechtsanwalt Stern verfasste daraufhin eine umfassende Stellungnahme an das Gericht. Er regte an, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO einzustellen. Nur bei Freispruch oder sanktionsloser Verfahrenseinstellung wird das Strafverfahren im Disziplinarverfahren nicht negativ gewertet. Eine Einstellung nach § 153a StPO kann – obgleich ein Schuldeingeständnis hiermit nicht verknüpft ist, negative Konsequenzen haben.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unserem Mandanten im hiesigen Verfahren ein Vergehen vorgeworfen worden sei. Zudem wäre eine etwaige Schuld als gering anzusehen, da das vorgeworfene Geschehen im Vergleich mit Vergehen gleicher Art, mithin anderen Vorwürfen des Verstoßes gegen das Waffengesetz, nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liege (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Rn. 4; Löwe/Rosenberg/Mavany Rn. 25, Beck-OK Rn. 12).

Zunächst sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem generellen Verbot von Butterflymessern der seinerzeit weiten Verbreitung dieser Messer in gewaltbereiten Kreisen von Jugendlichen Einhalt gebieten und so verhindern wollte, dass Kinder und Jugendliche durch Butterflymesser verletzt werden (BT-Drucks 14/7758, Bl. 91).

Eine derartige Gefahr habe vorliegend zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Familie unseres Mandanten habe keinerlei Berührungspunkte mit den o.g. relevanten Kreisen. Das Messer sei zuweilen bei Familienausflügen und Tageswanderungen mitgenommen worden, um Proviant zu schneiden und zu schälen.

Rechtsanwalt Stern teilte weiterhin mit, dass Zweifel im Hinblick auf eine vorsätzliche Begehungsweise unseres Mandanten bestanden haben. Ein Familienmitglied unseres Mandanten habe das Messer vor einigen Jahren als Souvenir von einer Reise mitgebracht. Der Vorname unseres Mandanten sei in diesen eingraviert worden.

Für unseren Mandanten habe das Messer angesichts der umschließbaren Klinge seiner Funktion nach eher einem Schweizer Taschenmesser als einer verbotenen Waffe geähnelt.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass sich unserem Mandanten vor diesem Hintergrund kein Anlass geboten habe, das Messer zu hinterfragen oder es als Butterflymesser zu erkennen. Das generelle strafbewehrte Verbot von Butterflymessern verstehe sich – anders als bei anderen Waffen nach dem Waffengesetz – auch nicht von selbst. So ist etwa in Österreich der Besitz von Butterflymessern Menschen ab 18 Jahren uneingeschränkt erlaubt.

Überdies haben sich Zweifel an einem Tatvorsatz auch daraus ergeben, dass das Messer im Rahmen einer Sicherheitskontrolle auf dem Flughafen festgestellt worden sei. Mit seiner langjährigen beruflichen Routine im Fliegen sei es unserem Mandanten sehr bewusst gewesen, dass man durch eine Sicherheitskontrolle nicht einmal eine Flasche Wasser und erst recht keine Nagelschere oder gar ein nach dem Waffengesetz verbotenes Messer bekommt. Es liege daher nicht nahe, dass er sich des Besitzes bewusst war.

Rechtsanwalt Stern verfasste nicht nur eine Stellungnahme, sondern telefonierte auch unzählige Male mit dem zuständigen Staatsanwalt und dem Gericht, um die besondere Situation unseres Mandanten hervorzuheben.

Im Ergebnis konnten sich in der Hauptverhandlung alle Verfahrensbeteiligten auf eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO einigen. Unser Mandant war über dieses Ergebnis hocherfreut. Das Strafverfahren stand der Beförderung nun nicht mehr im Weg.

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Sozialhilfebetrug – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld II bezogen zu haben. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung habe er der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt, dass er drei Monate nach Antragstellung bei einer Unternehmensgesellschaft beschäftigt gewesen sei, mit der Folge, dass ihm ein Betrag in Höhe von über 1.200 € ausbezahlt worden sei, auf den er keinen Anspruch gehabt habe. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an das Amtsgericht.

Rechtsanwalt Stern teilte zunächst mit, dass unser Mandant amerikanischer Staatsbürger sei. Seine Deutschkenntnisse seien noch ungenügend. Den Antrag auf Arbeitslosengeld II habe er mit einem Dolmetscher ausfüllen müssen. Dabei habe er nicht verstanden, dass er eine neue Beschäftigung selbst melden müsse. Er sei davon ausgegangen, dass der neue Arbeitgeber die Aufnahme der Beschäftigung melden würde.

Zudem fügte Rechtsanwalt Stern der Stellungnahme einen Nachweis über die bereits erfolgte Rückzahlung des in Rede stehenden Betrages bei.

Nach einem Telefongespräch mit der Richterin wurde das Verfahren sodann gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt.

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Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über WhatsApp circa 11 Gramm Marihuana gekauft zu haben.
Er erhielt ein Anhörungsschreiben der Polizei wegen des Vorwurfs des unerlaubten Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 BtMG.
Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und schickte unseren Mandanten daraufhin zur Jugendgerichtshilfe.
Eine Aufgabe der Jugendgerichtshilfe besteht in der Beratung, Begleitung und Betreuung Jugendlicher und junger Erwachsener, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Zudem bringen die Vertreter der Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 Abs. 2 JGG unter anderem erzieherische und soziale Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.
Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe in unserem Verfahren führte mit unserem Mandanten ein ausführliches Gespräch. Im Anschluss daran verfasste sie einen Brief zugunsten unseres Mandanten an das Gericht. Dieses stellte das Verfahren ein.

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Bestellung von Magic Mushrooms in nicht geringer Menge – Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt aus den Niederlanden insgesamt 71,90 g psilocybinhaltige Pilze bestellt zu haben. Diese Bestellung sei jedoch von den Behörden auf dem Postweg vor der Auslieferung angehalten worden. Hierdurch soll sich unser Mandant gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht haben.


Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts Berlin erhalten hatte.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen und besorgte sich umgehend die Akten. Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte wurde schnell klar, dass allein die Tatsache, dass die Lieferung an unseren Mandanten adressiert war, für sich allein keinen für eine Anklageerhebung ausreichenden Tatverdacht begründet. Jedenfalls lässt sich aus der Empfängeradresse eines abgefangenen Paketes nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der Adressat auch tatsächlich Drogen bestellt hat.


Rechtsanwalt Stern teilte dies dem zuständigen Staatsanwalt mit, der der Auffassung von Rechtsanwalt Stern folgte und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.
Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens höchst erfreut.

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Versuchte gefährliche Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Mann durch das Blenden mit dem Licht seines Pkws provoziert, diesen dabei fotografiert und ihm anschließend gegen den Kopf getreten zu haben. Der Mann habe immerhin ausweichen und so verhindern können, dass die Tritte ihn am Kopf trafen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.


Der erste Verteidiger unseres Mandanten hatte zunächst auf Freispruch verteidigt. Aufgrund einer belastenden und offenbar glaubhaften Zeugenaussage beantragte der Verteidiger in seinem Plädoyer jedoch eine Geldstrafe über mehrere Tagessätze, zu der unser Mandant am Ende verurteilt worden ist.


Daraufhin wandte sich der Mandant an Rechtsanwalt Stern, damit dieser ihn in der Berufungsinstanz verteidigt. Unser Mandant benannte auch einen Entlastungszeugen. Rechtsanwalt Stern besorgte sich umgehend die Ermittlungsakte und stellte fest, dass eine nochmalige Freispruchverteidigung äußerst riskant sei. Zum einen könne auch das Berufungsgericht dem Belastungszeugen glauben. Zum anderen befragte Rechtsanwalt Stern den Zeugen, den unser Mandant zu seiner Entlastung benennen wollte, im Büro selbst. Dabei stellte er fest, dass dieser nicht sonderlich belastbar war und dementsprechend lieber nicht vor Gericht für unseren Mandanten aussagen sollte.


Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, den Vorsitzenden der Berufungskammer anzurufen. Während des Telefonats regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO einzustellen. Sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft stimmten diesem Vorschlag zu. Das Verfahren wurde eingestellt. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Vorwurf des IBB-Betrugs durch Antrag auf Corona-Soforthilfe – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Unser Mandant war einer der mehreren Beschuldigten, die wegen IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten hatten. Ein Strafbefehlsverfahren wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB war sodann gegen unseren Mandanten eingeleitet worden.

Besorgt aufgrund des Erhalts eines Strafbefehls wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab. Sodann ließ er sich von unserem Mandanten in einem persönlichen Gespräch erklären, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 5.000,00 € gekommen war:

Unser Mandant wollte nach Beendigung seines vorherigen Arbeitsverhältnisses seine selbstständigen Tätigkeiten als Dolmetscher und Messebauer ausbauen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie entwickelte sich die Selbstständigkeit unseres Mandanten – so wie die vieler anderer Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler – allerdings nicht wie erwartet. Insbesondere gab es kaum mehr Aufträge. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz entschloss er sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

In einer umfangreichen Stellungnahme teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, die Antragsvoraussetzungen recherchiert habe. Genaue Informationen seien jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter, belastbarer Rechtsrat war innerhalb der knapp bemessenen Antragsbearbeitungsfrist nicht einholbar.

Unser Mandant machte uns außerdem darauf aufmerksam, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch keinerlei Möglichkeit bestanden habe, auf der Webseite der IBB die FAQs abzurufen, um sich einen Überblick über die von der IBB geforderten Kriterien für eine Antragsberechtigung für die Corona-Soforthilfe zu verschaffen. Erst einige Tage nach der Antragsstellung sei die Webseite dahingehend aktualisiert worden.

Des Weiteren konnte nach unserer Auffassung nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Das Gericht folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern insoweit, dass es das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einstellte. Somit gilt unser Mandant weiterhin als unschuldig. Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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