Schwerer Raub, gefährliche Körperverletzung, unerlaubte Abgabe von BtM, Nötigung – Einstellung des Verfahrens ohne Sanktion.

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, ihre Mitschülerin aufgefordert zu haben, ihre Jacke auszuziehen, was diese auch getan habe. Daraufhin habe unsere Mandantin den Kopf der Mitschülerin durch Festhalten am Haaransatz gegen eine Wand geschlagen, sie eine Treppe heruntergestoßen, mit der Hand mehrfach ins Gesicht geschlagen und mit dem Fuß ins Gesicht getreten. Nachdem sich die Mitschülerin auf den Boden gesetzt habe, habe unsere Mandantin den Rucksack der Mitschülerin ergriffen und aus diesem ein iPhone, Apple AirPods, Schmuck, Klamotten, eine BVG-Fahrkarte und den Personalausweis genommen. Eine Freundin unserer Mandantin habe sie dabei unterstützt und der Mitschülerin weitere Schläge angedroht.

Darauffolgend habe unsere Mandantin die Mitschülerin unter Androhung von weiteren Schlägen dazu aufgefordert, eine Vierteltablette MDMA zu sich zu nehmen. Die Mitschülerin habe die Substanz aus Angst vor sonstigen Gewalttätigkeiten selbstständig durch Einzug durch die Nase zu sich genommen. Die Mitschülerin habe etwa fünf Minuten nach der Einnahme starkes Herzrasen verspürt und sich so gefühlt, als würde sie gleich sterben.

Daraufhin habe unsere Mandantin die Mitschülerin aufgefordert, dass sie sich umdrehen und die Hose herunterziehen solle, da sie ansonsten erneut zuschlagen würde. Dann hätten Mädchen den Körper der Mitschülerin beschriftet. Die Mitschülerin sei den Anweisungen gefolgt. Auf Aufforderung unserer Mandantin habe ihre Freundin das Geschehen gefilmt.

Danach habe unsere Mandantin die Mitschülerin mehrmals ins Gesicht geschlagen und ihr am Boden liegend mit dem beschuhten Fuß drei Mal gegen den Kopf getreten. Dabei habe sie die Mitschülerin mit dem Straßenschuh auch im Gesicht getroffen.

Die Polizei nahm das Geschehen zu Protokoll und fertigte Strafanzeigen wegen schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung, unerlaubter Abgabe von BtM und Nötigung an. Die Staatsanwaltschaft erhob wegen der vorgeworfenen Taten Anklage.

Nach Übernahme des Mandats nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akte fiel Rechtsanwalt Stern auf, dass die Taten gut beweisbar waren, weil unsere Mandantin mithilfe ihrer Freundin das Geschehen auf Video aufgezeichnet hatte.

Da unsere Mandantin nach dem Vorfall in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde, nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Kontakt mit Sozialarbeitern und der Mutter unserer Mandantin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Rechtsanwalt Stern schlug vor, unsere Mandantin zur Diversionsberatung zu schicken. Unter Diversion versteht man im Rahmen der Strafverfolgung von jugendlichen Straftätern eine Strategie, weitere Straftaten vorzubeugen. Dabei wird auf das förmliche Strafverfahren samt Hauptverhandlung verzichtet, wenn beispielsweise ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden hat oder sich der Täter um Wiedergutmachung bemüht.

Während sich unsere Mandantin für ein gemeinsames Ausgleichsgespräch mit der Mitschülerin und Wiedergutmachung in Höhe eines bestimmten Geldbetrages bereit erklärte, hatte die Mitschülerin kein Interesse an einer Diversion. 

Dementsprechend wurde ein Hauptverhandlungstag terminiert. Zur Hauptverhandlung erschien jedoch nur die Freundin als Mitbeschuldigte, da unsere Mandantin aufgrund der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht teilnehmen konnte. In Anbetracht dessen stellte Rechtsanwalt Stern einen Antrag, das Verfahren abzutrennen.

Das Gericht entschied antragsgemäß und stellte kurze Zeit später das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG im Hinblick auf die noch laufenden erzieherischen Maßnahmen ohne jegliche Sanktionen ein.