Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, in der JVA Moabit unter anderem eine Hose für einen Gefangenen abgegeben zu haben. Dabei hätte sich im Hosenbund der abgegebenen Hose eingenäht Kokain befunden.
Hierdurch habe sich unser Mandant wegen der versuchten Abgabe von Betäubungsmitteln und dessen Besitz nach §§ 1 Abs. 1 iVm Anlage III, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 33 BtMG, 74 StGB strafbar gemacht.
Nach Erhalt des Strafbefehls wandte sich unser Mandant umgehend an Rechtsanwalt Stern. Dieser legte unverzüglich Einspruch gegen den Strafbefehl ein, holte die Ermittlungsakte, arbeitete diese durch und besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten.
Anschließend bereitete Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz eine Einlassung vor. In diesem schilderte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant zwar Kleidung in die JVA gebracht, jedoch von dem eingenähten Kokain nichts gewusst habe. Unser Mandant habe eigentlich Kleidung für einen Verwandten in die JVA einbringen wollen. Da dieser Verwandte aber sein Kleidungskontingent bereits überschirrten hatte, sollte unser Mandant die Kleidung für seinen Verwanden auf den Namen eines anderen Inhaftierten abgeben. Der Mitinsasse wollte die Kleidung für den Verwandten unseres Mandanten annehmen und im Gegenzug sollte unser Mandant auch für ihn Kleidung vorbeibringen. Die Kleidungsstücke für den Mithäftling hätten sich in einer weißen Plastiktüte befunden, diese habe er bei Angehörigen des Mitgefangenen abgeholt.
Im Strafbefehl wurde zunächst eine Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je 20,00 Euro (insgesamt 1000,00 Euro) festgesetzt. Jedoch setzte sich Rechtsanwalt Stern in einem Verständigungsgespräch mit dem Gericht für die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) ein. Die Geldauflage wurde auf 600,00 Euro festgesetzt und liegt somit deutlich unterhalb der im Strafbefehl festgelegten Summe. Zudem gilt unser Mandant weiterhin als nicht vorbestraft. Nachdem das Gericht deutlich zu erkennen gegeben hatte, dass es die Darstellung des Mandanten nicht seinem Urteil zugrunde legen würde, wäre die Alternative zur Einstellung gewesen, eine Verurteilung zu akzeptieren und in der Berufung um einen Freispruch zu kämpfen. Da aber regelmäßig unklar ist, welche Berufungskammer einen Fall erhalten wird, war dies für den Mandanten zu risikoreich. Mit der Verfahrenseinstellung konnte unser Mandant hingegen sehr gut leben.