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Verfahrenseinstellung nach Vorwurf der Verbreitung pornografischer Inhalte über Twitter/X (§ 184 StGB)

In einem durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern geführten Verfahren konnte ein Strafbefehl wegen des Vorwurfs der Verbreitung pornografischer Inhalte erfolgreich abgewehrt werden. Das Verfahren wurde nach § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt.

Tatvorwurf

Dem Mandanten wurde im Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, über den Kurznachrichtendienst Twitter (heute: X) ein Bild veröffentlicht zu haben, das zwei Personen beim Oralverkehr zeigte. Der Fokus lag nach Darstellung der Staatsanwaltschaft auf dem erigierten Glied einer der abgebildeten Personen. Da keine wirksame Altersverifikation bestand, hätten auch Minderjährige potenziell Zugang zu dem Inhalt gehabt.

Die Staatsanwaltschaft ging daher von einer Strafbarkeit wegen Verbreitung pornografischer Inhalte gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus. Aus den Medien konnte unser Mandant erfahren, dass viele andere queere Menschen ähnlich lautende Strafbefehle und Anklagen erhalten hatten. Es waren bereits Strafbefehle rechtskräftig geworden.

Verteidigung und Strategie

Nach Mandatserteilung legte Rechtsanwalt Stern umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte Akteneinsicht. Die ursprünglich angesetzte Hauptverhandlung musste verlegt werden, da sowohl der Mandant als auch der Verteidiger urlaubsbedingt verhindert waren – ein entsprechender Antrag wurde erfolgreich gestellt.

Im weiteren Verfahren regte Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO an. Als Gegenleistung schlug er eine Geldauflage in niedriger Höhe vor.

In seiner Stellungnahme machte der Verteidiger mehrere rechtlich relevante Einwände geltend:

  • Unklare Urheberschaft: Es ließ sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Mandant den fraglichen Tweet selbst gepostet hatte. Die Zuordnung beruhte ausschließlich auf einem Twitter-Account, der mit einer Telefonnummer des Mandanten verknüpft war – dies allein reichte nach Auffassung der Verteidigung nicht aus.
  • Mögliches Versehen: Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Bild irrtümlich öffentlich gepostet und eigentlich als private Direktnachricht versendet werden sollte. Der Inhalt war an einen anderen Nutzer adressiert mit den Worten: „This happens when you do home office with your boyfriend“.

Verfahrensausgang

Das Gericht folgte der Argumentation des Verteidigers und stellte das Verfahren nach § 153a StPO ein. Der Mandant musste lediglich eine vergleichsweise geringe Geldauflage entrichten. Eine Hauptverhandlung und damit ein öffentlicher Strafprozess konnten vermieden werden.

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Auseinandersetzung mit der Polizei – Verfahrenseinstellung wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit (§ 170 II StPO)

In einem durch Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Fall konnte das Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin wegen eines vermeintlichen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erfolgreich zur Einstellung gebracht werden – aufgrund erheblicher Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit.

Sachverhalt

Unsere Mandantin hatte selbst die Polizei verständigt und angegeben, akute Suizidgedanken zu haben. Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte wollte sie den Notruf widerrufen und verweigerte die Kooperation mit den Beamten. Die Polizei entschied, unsere Mandantin aus ihrer Wohnung in ein Krankenhaus zu bringen.

Im Treppenhaus versuchte unsere Mandantin, sich der Maßnahme zu entziehen, und begann, schneller zu laufen. Ein Polizeibeamter versuchte sie aufzuhalten und hielt sie an der Schulter fest. In der Folge drehte sich unsere Mandantin abrupt um und schlug mit offenen Händen um sich. Dabei traf sie einen Beamten am Unterarm, der dadurch eine schmerzhafte Kratzwunde erlitt. Nachdem sie fixiert wurde, trat sie erneut um sich und traf einen zweiten Beamten am Schienbein, der infolge dessen über Schmerzen klagte.

Insgesamt zeigte unsere Mandantin erheblichen körperlichen Widerstand, versuchte, sich zu versteifen und den Maßnahmen der Beamten aktiv zu entziehen.

Strafrechtliche Einordnung und Strafandrohung

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB ein. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor – in minder schweren Fällen ist auch eine Strafe ab einem Monat möglich. Ein tätlicher Angriff auf Beamte im Dienst wird damit streng geahndet und stellt keine Bagatelle dar.

Die Schwere der Tat wurde durch die konkreten Verletzungen und die massiven Gegenwehrhandlungen unterstrichen.

Verteidigungsstrategie

Rechtsanwalt Stern stellte einen Antrag auf psychiatrische Begutachtung. Er legte dar, dass unsere Mandantin an schweren depressiven Episoden litt, regelmäßig suizidal war und ein akuter psychischer Ausnahmezustand vorlag. Die vorangegangene Alkoholeinwirkung war zusätzlich geeignet, die Steuerungsfähigkeit erheblich zu vermindern. Es wurde umfangreiche medizinische Dokumentation eingereicht, die eine Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt stützte.

In einem Telefongespräch mit dem zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern zusätzlich, dass eine (teure) Begutachtung nicht erforderlich wäre, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II StPO einstellen würde. Der Dezernent sah es wie Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren nach Einholung der Zustimmung der Polizei wie angeregt ein. Unsere Mandantin hat sich sehr darüber gefreut.


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Gefährliche Körperverletzung – Verfahren gegen stellvertretenden Filialleiter eines Supermarktes eingestellt

Unserem Mandanten, einem stellvertretenden Filialleiter eines Berliner Supermarktes, wurde vorgeworfen, einen Kunden durch Faustschläge in den Nacken und das Gesicht sowie durch Tritte gegen den Kopf verletzt zu haben, während dieser bereits am Boden gelegen habe. Die Vorwürfe stützten sich unter anderem auf Überwachungsvideos, die den Vorfall zeigten und heftige Schläge dokumentierten. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ein – ein schwerwiegender Vorwurf, der im schlimmsten Fall eine mehrjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.

Der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beruhte insbesondere auf dem Einsatz eines vermeintlich gefährlichen Werkzeugs – dem Mobiltelefon – sowie den Angriffen gegen empfindliche Körperstellen wie Kopf und Gesicht, die als lebensgefährdend eingestuft werden können.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht und legte in einer ausführlichen Stellungnahme dar, dass sich unser Mandant in einer Ausnahmesituation befand: Er hatte versucht gemeinsam mit einem Sicherheitsmitarbeiter, eine eskalierende Auseinandersetzung zwischen Kunden zu schlichten. Dabei wurde er selbst tätlich angegriffen. Als ein Kunde fliehen wollte, nachdem er mutwillig die Mütze eines anderen beschädigt hatte, versuchten unser Mandant und der Sicherheitsdienst, diesen festzuhalten, um die Polizei verständigen zu können. In diesem Zusammenhang kam es zu einem körperlichen Gerangel.

Entgegen der ursprünglichen Darstellung des Anzeigeerstatters setzte sich unser Mandant lediglich mit einem in der flachen Hand gehaltenen Mobiltelefon sowie einem Kniestoß zur Wehr. Ein gezielter Schlag mit der Faust oder gefährliche Tritte gegen den Kopf, wie zunächst behauptet, lagen nicht vor. Rechtsanwalt Stern machte geltend, dass unser Mandant sich in einer Notwehrlage befand und zudem kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 StGB eingesetzt wurde. Auch von einer das Leben gefährdenden Behandlung konnte nach den konkreten Umständen keine Rede sein.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren schließlich gegen Zahlung einer geringen Geldauflage gemäß § 153a StPO ein.

Für unseren Mandanten bedeutet dies nicht nur die Vermeidung eines belastenden Gerichtsverfahrens, sondern auch, dass er weiterhin als unbestraft gilt. Der Ausgang des Verfahrens war angesichts des ernsten Vorwurfs ein Erfolg.

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Körperverletzung in der Diskothek mit zwei verschobenen Schneidezähnen – Verfahren eingestellt nach Einspruch gegen Strafbefehl

Tatvorwurf: Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zur Last gelegt, einem anderen Gast in einer Berliner Diskothek unvermittelt und grundlos zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Laut Angaben des Geschädigten habe dieser dadurch eine Platzwunde an der Lippe, Kieferschmerzen sowie zwei verschobene Schneidezähne erlitten.

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vor und beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 €.


Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Nach Beauftragung durch den Mandanten legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht. In einem ausführlichen Gespräch mit dem Mandanten konnte der Sachverhalt eingehend aufgeklärt werden.

Dabei zeigte sich: Zwar war der Schlag als solcher nicht gerechtfertigt, jedoch keineswegs grundlos oder aus reiner Aggression erfolgt. Vielmehr lag eine emotional stark aufgeladene Ausnahmesituation zugrunde:

Ein guter Freund des Mandanten musste mitansehen, wie seine langjährige Lebensgefährtin in der Diskothek einen ihm unbekannten Mann küsste und eng mit ihm tanzte – kurz nachdem er mit ihr gemeinsame Urlaubspläne geschmiedet und eine Wohnung eingerichtet hatte. Als dieser Freund daraufhin in tiefe Verzweiflung verfiel, sprach unser Mandant den vermeintlichen Nebenbuhler an. Im Verlauf des Gesprächs und unter dem Eindruck der emotionalen Anspannung kam es zu dem charakteruntypischen Ausfall.


Lösung durch Verteidigungsgespräch mit dem Gericht

Parallel war unser Mandant zivilrechtlich mit einer Schmerzensgeldforderung des Geschädigten konfrontiert, die von einer Kollegin bearbeitet wurde.

Rechtsanwalt Stern nahm persönlich Kontakt zur zuständigen Richterin auf und konnte die besondere emotionale Ausnahmesituation überzeugend schildern. In einem Gespräch mit dem Gericht konnte eine einvernehmliche Lösung erzielt werden:

▶ Das Strafverfahren wurde eingestellt,
▶ Unser Mandant zahlte einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, zu dem er ohnehin zivilrechtlich verpflichtet war,
▶ Die ursprünglich festgesetzte Geldstrafe entfiel vollständig,
▶ Und: Unser Mandant gilt strafrechtlich weiterhin als unschuldig – es erging keine Verurteilung, keine Eintragung im Führungszeugnis.


Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, in einem Strafverfahren frühzeitig professionelle Strafverteidigung in Anspruch zu nehmen. Durch rechtzeitige Intervention, persönliche Gespräche mit dem Gericht und eine differenzierte Darstellung der Umstände konnte ein belastendes Strafurteil abgewendet und eine faire, sachgerechte Lösung erreicht werden.

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Vorwurf: Hundekot in den Nacken geschmiert – Freispruch

Gegen unsere Mandantin wurde vom Amtsgericht per Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 2.500,00 Euro verhängt. Der Vorwurf: Sie habe eine Hundehalterin zunächst beleidigt und anschließend körperlich angegriffen.

Laut dem Strafbefehl sei es zu folgendem Geschehen gekommen: Unsere Mandantin habe eine Zeugin, die mit ihrem Hund unterwegs war, mit den Worten „You fucking bitch“ in ehrverletzender Absicht beschimpft. Danach habe sie sich über Hundekot beschwert, obwohl die Zeugin erklärt habe, diesen zu beseitigen. Im weiteren Verlauf soll unsere Mandantin vom Fahrrad abgestiegen sein, an der Hundeleine der Zeugin gerissen, den Hundekot mit bloßer Hand aufgenommen, der Zeugin ins Gesicht geschlagen und ihr anschließend den Kot über Nacken und Rücken geschmiert haben.

Der Vorwurf lautete demnach auf Beleidigung (§ 185 StGB) sowie Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).

Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern – konsequenter Einspruch gegen den Strafbefehl

Gegen den Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm umfassend Akteneinsicht. Es folgte eine ausführliche schriftliche Stellungnahme, in der er die Vorwürfe aus Sicht unserer Mandantin rechtlich wie tatsächlich zurückwies.

Unsere Mandantin schilderte, dass sie mit ihrem Sohn unterwegs war, als sie beobachtete, wie der Hund der Zeugin direkt vor einem Hauseingang Kot absetzte. Da die Zeugin mit dem Rücken zum Tier telefonierte und das Geschehen offenbar nicht bemerkte, sprach unsere Mandantin sie auf das Problem an. Ihre Sorge: Passanten könnten in den frischen Hundekot treten, wenn dieser nicht entfernt werde.

Die Zeugin reagierte gereizt mit den Worten: „Is this your business?“, worauf unsere Mandantin erwiderte: „Ja, das ist unser aller Lebensraum.“

Plötzlich habe sich die Situation zugespitzt: Die Zeugin sei mit ausgebreiteten Armen auf unsere Mandantin zugegangen, habe sie beleidigt, fotografiert und ihr den Weg versperrt. Die Eskalation sei nicht von unserer Mandantin ausgegangen.

Verteidigung entkräftet den Vorwurf – Aussage der Zeugin nicht glaubhaft

Rechtsanwalt Stern konnte im Prozess überzeugend darlegen, dass:

  • die Zeugin mehrfach widersprüchliche Aussagen gemacht hatte,
  • ihre Schilderungen mit der Zeit immer dramatischer und detailreicher wurden – ein Hinweis auf eine mögliche Belastungstendenz,
  • die von ihr selbst eingereichten Fotos keinerlei Spuren von Hundekot an unserer Mandantin zeigten,
  • auch die einschreitenden Polizeibeamten keine der behaupteten Spuren feststellen konnten.

Damit standen erhebliche Zweifel im Raum – sowohl an der Glaubwürdigkeit der Zeugin als auch an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung. Die Aussage unserer Mandantin blieb dagegen konsistent und nachvollziehbar.

Gericht folgt der Argumentation der Verteidigung – Freispruch

Das Amtsgericht sah sich nicht in der Lage, die Version der Zeugin zweifelsfrei zu bestätigen. Aufgrund der fehlenden Beweismittel, der widersprüchlichen Angaben und der entlastenden Indizien sprach das Gericht unsere Mandantin vom Vorwurf der Beleidigung und Körperverletzung frei.

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Verfahrenseinstellung nach körperlicher Auseinandersetzung unter Hausnachbarn

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Bereich des Aufzugs eines Mehrfamilienhauses einen Mitbewohner körperlich angegriffen und mehrfach geschlagen sowie getreten zu haben. Im Anschluss an die Auseinandersetzung sollen beide Männer im Eingangsbereich die Treppe hinuntergestürzt sein. Während der Nachbar dabei erhebliche Gesichtsverletzungen erlitt, zog sich unser Mandant eine Beule zu.

Zunächst sah sich unser Mandant dem Verdacht der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgesetzt. Die strafrechtliche Ausgangslage war für ihn belastend: Aufgrund der Schwere der Verletzungen und der zunächst einseitigen Schilderung des Geschehens bestand das Risiko einer Anklage.

Hinzu kam die Unsicherheit, ob es eine bislang nicht vernommene Zeugin gab. Diese hatte offenbar die Polizei verständigt, war in der Ermittlungsakte jedoch zunächst nicht namentlich aufgeführt worden. Was sie gesehen hatte, blieb somit unklar.

Einschaltung des Strafverteidigers und Entwicklung der Verteidigungsstrategie

Rechtsanwalt Konstantin Stern nahm nach Übernahme des Mandats unverzüglich Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. In der Folge regte er bei der Amtsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO an.

In seiner Stellungnahme trug Rechtsanwalt Stern die Einlassung unseres Mandanten vor: Nach dessen Darstellung sei es der Nachbar gewesen, der zuerst körperlich übergriffig wurde. Unser Mandant habe lediglich auf den Angriff reagiert. Die erheblicheren Verletzungen des Nachbarn seien möglicherweise durch den gemeinsamen Sturz von der Treppe verursacht worden – ein Umstand, der nicht mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden konnte.

Aussage-gegen-Aussage-Konstellation – Ein klassischer Fall strafprozessualer Beweisproblematik

Entscheidend für die Einstellung des Verfahrens war die sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn sich die belastende Aussage eines Zeugen (meist des angeblichen Opfers) und die entlastende Aussage des Beschuldigten widersprechen und keine weiteren objektiven Beweismittel zur Verfügung stehen, die den Sachverhalt eindeutig in die eine oder andere Richtung aufklären könnten.

In solchen Fällen stellt sich für die Strafverfolgungsbehörden die zentrale Frage, ob die belastende Aussage allein ausreicht, um den für eine Anklageerhebung oder Verurteilung erforderlichen „hinreichenden Tatverdacht“ (§ 170 Abs. 1 StPO) oder später die „Überzeugung des Gerichts“ (§ 261 StPO) zu begründen.

Grundsätzlich gilt im Strafprozess der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Das bedeutet, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht automatisch zur Einstellung des Verfahrens führen muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aussage des Belastungszeugen so detailliert, konstant und glaubhaft ist, dass sie trotz fehlender objektiver Beweismittel die nötige Überzeugungskraft entfaltet. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Restzweifel zugunsten des Beschuldigten – und eine Anklageerhebung wäre nicht tragfähig.

Im vorliegenden Fall konnte nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, wer den körperlichen Angriff begonnen hatte. Die unklare Beweislage – insbesondere das Fehlen einer eindeutigen Zeugenaussage – führte dazu, dass die Staatsanwaltschaft auf die Anregung von Rechtsanwalt Stern hin von der Erhebung einer Anklage absah und das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen eine moderat bemessene Geldauflage einstellte.

Versöhnlicher Ausgang

Unser Mandant zeigte sich über den Verfahrensausgang spürbar erleichtert. Besonders erfreulich ist, dass sich auch das Verhältnis zu seinem Nachbarn zwischenzeitlich entspannt hat. Nach einem klärenden Gespräch und gegenseitigem Verständnis begegnen sich die Beteiligten inzwischen wieder mit respektvoller, wenn auch distanzierter Nachbarschaftlichkeit – ganz wie vor dem Vorfall.

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Besitz und Handeltreiben mit Kokain – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Cottbus vorgeworfen, gemeinsam mit seiner Schwester vereinbart zu haben, gemeinsam für den Weiterverkauf Kokain für einen Hintermann in mindestens zwei Fällen von Berlin nach Georgien verbracht zu haben.

Im ersten Fall seien unser Mandant und seine Schwester von Berlin nach Georgien geflogen, wobei sie mindestens 200 g Kokain am Körper versteckt transportierten und dort dem Hintermann übergeben hätten.

Einige Tage später hätten beide erneut gemeinsam von Berlin nach Georgien reisen und Kokain an den Hintermann übergeben wollen. Im Rahmen der Personenkontrolle konnten im Intimbereich bei der Schwester in Folie eingeschweißt jedoch ca. 250 g Kokain mit einem hohen Wirkstoffgehalt fest- und sichergestellt werden.

Hierdurch hätten sich unser Mandant und seine Schwester wegen des gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§1,3 Abs. 1 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 II StGB strafbar gemacht. § 29a StGB sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor.

Ein besonderer Aspekt in diesem Verfahren betraf die qualifizierende Ausfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BtMG). Auf den ersten Blick hätte das Verbringen von 200 g Kokain ins Ausland diesen Tatbestand erfüllen können. Dennoch wurde der Vorwurf juristisch zutreffend als Beihilfe zum Handeltreiben gewertet – aus folgendem Grund:

Die Ausfuhr selbst war nicht vom Mandanten eigenverantwortlich geplant oder kontrolliert, sondern diente allein der logistischen Unterstützung des Hintermanns beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Damit liegt keine eigenständige Ausfuhrtat vor, sondern lediglich eine Beihilfehandlung im Rahmen eines fremden Handelsgeschäfts.

Die Rechtsprechung unterscheidet klar zwischen eigenverantwortlicher Ausfuhr (als Täterschaft) und bloßer Transporthilfe (als Beihilfe). Entscheidend ist, wer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Drogen hat und die kriminelle Organisation leitet.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte zügig durch und bereitete die Hauptverhandlung vor. Hierfür sprach Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit dem zuständigen Richter über eine Bewährungsstrafe für unseren Mandanten.

In der Hauptverhandlung ließ sich unser Mandant bezüglich der zweiten Tat geständig ein.

In seinem Plädoyer verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf die dünne Beweislage hinsichtlich der ersten Tat sowie auf die positive Sozialprognose unseres Mandanten, der nicht vorbetraft war und sich durch das Verfahren beeindruckt zeigte. Zwar wurde unserem Mandanten und seiner Mittäterin Besitz und Handeltreiben mit der gefährlichen Droge Kokain vorgeworfen und auch der Wirkstoffgehalt, der sichergestellten Proben sei hoch gewesen, gleichwohl argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass die Drogen im zweiten Fall nicht in Umlauf gelangten und beantragte deshalb eine Freiheitsstrafe von 1,7 Jahren auf Bewährung.

Das Gericht entschied antragsgemäß und verurteilte unseren Mandanten wegen des zweiten Falls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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Zahlreiche Tankstellenüberfälle – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe unter Anwendung von Jugendstrafrecht

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in fünf Fällen gemeinsam mit seinem Mittäter in verschiedenen Tankstellen die Kassiererin der jeweiligen Tankstelle mit den Worten „Money, money!“ dazu aufgefordert zu haben, die Kasse der betroffenen Tankstelle zu öffnen. Dem seien die Kassiererinnen der verschiedenen Tankstellen nachgekommen, weil sie angesichts des stetigen Näherkommens, des Versperrens des einzigen Fluchtweges und der Umstellung durch unseren Mandanten und seinen Mittäter davon ausgegangen seien, dass ihnen bei einer Weigerung Gewalt durch diese angetan worden wäre. Der Mittäter unseres Mandanten soll während eines Geschehens darüber hinaus einen Baseball-Schläger in der Hand gehalten haben. Unklar blieb bis zuletzt, ob die Kassiererin dies bemerkt hatte.

In einem anderen Fall sollen unser Mandant und sein Mittäter die Kassiererin von der geöffneten Kasse weggedrängt haben, nachdem sie der Kassiererin vorspiegelten hatten, etwas kaufen zu wollen.

Auch hätten unser Mandant und sein Mittäter in einem der Fälle Pfefferspray auf eine Kassiererin gerichtet, um diese zum Herausgeben des in der Kasse befindlichen Geldes und zum Dulden der Mitnahme mehrerer Packungen Zigaretten zu bewegen.

Weiterhin hätten unser Mandant und sein Mittäter in einem Fall, nachdem sie entdeckt hatten, dass die Kassiererin den Alarmknopf der Tankstelle betätigt hatte  die Örtlichkeit verlassen, ohne etwas zu entwenden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen mehrfachen vollendeten bzw. im letzten Fall wegen versuchten schweren Raubes bzw. schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

Die Polizei kam sehr schnell auf unseren Mandanten, weil es in den Tankstellen sehr gute Überwachsungsaufnahmen gab, unser Mandant keine Maske getragen hatte und zudem ein auffälliges Tattoo auf dem Handrücken aufwies.

Mangels festen Wohnsitzes und Deutschland und aufgrund der hohen Strafandrohung (im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht über 5 Jahre Freiheitsstrafe) kam unser Mandant in Untersuchungshaft. Seine Mutter mandatierte Herrn Rechtsanwalt Stern, der unseren Mandanten umgehend in der Jugendstrafanstalt besuchte.

In Vorbereitung auf die Hauptverhandlung bereiteten Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und unser Mandant Entschuldigungsbriefe für die Kassiererinnen vor, welche unser Mandant in der Hauptverhandlung verlas und sodann den Kassiererinnen überreichte. Auch erklärte sich unser Mandant bereit, ein symbolisches Schmerzensgeld an die Geschädigten zu zahlen. Einige der Kassiererinnen nahmen das Geld dankend an. Auch den Wert des Diebesguts ersetzte die Familie des Mandanten.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte in der Hauptverhandlung zu Gunsten unseres Mandanten darüber hinaus dessen beanstandungsloses Verhalten in der Justizvollzugsanstalt an.

Für schweren Raub bzw. schwerere räuberische Erpressung ist eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei beziehungsweise fünf Jahren vorgesehen. Da unser Mandant jedoch zur Tatzeit Heranwachsender und auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden war, verhängte das Gericht eine Jugendstrafe, § 17 Abs. 2 JGG gegen ihn. Aufgrund der Maßnahmen im Vorfeld der Hauptverhandlung setzte das Gericht diese Strafe zur Bewährung aus. Unser Mandant wurde im Saal entlassen und fuhr kurz darauf mit seine Mutter in die Heimat zurück.

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Vorwurf der Sachbeschädigung – Einstellung nach § 153a StPO

In einem Ermittlungsverfahren wegen mehrerer im Raum stehender Straftatbestände konnte für unseren Mandanten eine Lösung ohne Schuldfeststellung erreicht werden. Das Amtsgericht Tiergarten stellte das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen eine geringe Geldauflage endgültig ein, nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin zunächst einen Strafbefehl beantragt hatte.

Dem Mandanten zur Last gelegte Vorwürfe

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einer Begleiterin mit dem Fahrrad im Stadtteil Berlin-Mitte unterwegs gewesen zu sein, als es zu einer Auseinandersetzung mit einem Pkw-Fahrer kam. Nach dem Abbiegevorgang des Fahrzeugs soll unser Mandant sich vor das Auto gestellt haben, was zu einer Bremsung und dem Betätigen der Hupe geführt habe. Im weiteren Verlauf soll er mit Gesten reagiert und gegen den Außenspiegel des Fahrzeugs geschlagen haben. Dabei sei ein Schaden in Höhe von über 3.000 € entstanden.

Im Anschluss soll es zu einem Streitgespräch gekommen sein, bei dem der Pkw-Fahrer behauptete, unser Mandant habe ihn verbal beleidigt und bedroht sowie mit erhobenen Fäusten eingeschüchtert. Schließlich sei der Streit weiter eskaliert, wobei das Mobiltelefon des Pkw-Fahrers beschädigt worden sein soll.

Im Raum standen daher die Vorwürfe der Sachbeschädigung in zwei Fällen, Beleidigung, Bedrohung sowie einer versuchten Körperverletzung.

Verteidigungsstrategie und Verfahrensentwicklung

Rechtsanwalt Stern reagierte unmittelbar mit einer ausführlichen Stellungnahme gegenüber der Amtsanwaltschaft, in der die Verteidigung auf mehrere entscheidende Aspekte hinwies:

  • Die Aussagen des Pkw-Fahrers und seiner Beifahrerin wiesen erhebliche Widersprüche auf.
  • Die Situation sei für unseren Mandanten als körperlich bedrängend und bedrohlich empfunden worden, was sein Verhalten im Lichte einer Notwehrlage erscheinen lasse.
  • Der angeblich entstandene Schaden am Fahrzeug sei nicht plausibel dokumentiert und wurde erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung geltend gemacht. Unklar war auch, ob Altschädigen korrekt einbezogen worden waren.

Rechtsanwalt Stern machte deutlich, dass eine strafrechtliche Hauptverhandlung unter diesen Umständen mit erheblichen prozessualen Unsicherheiten verbunden wäre.

Ergebnis: Einvernehmliche Einstellung ohne Schuldfeststellung

Das Gericht folgte dem Vorschlag der Verteidigung, das Verfahren gegen Zahlung einer überschaubaren Geldauflage einzustellen. Nach fristgerechter Zahlung durch unseren Mandanten wurde das Verfahren endgültig beendet. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt nicht. Die Verfahrenskosten werden von der Staatskasse getragen; unser Mandant trägt lediglich seine eigenen Auslagen.

Fazit

Dank der frühzeitigen, strategischen Intervention durch unsere Kanzlei konnte ein belastendes Strafverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Schuldfeststellung beendet werden. Für unseren Mandanten bedeutet dies die Wahrung seiner Unschuldsvermutung, keine rechtlichen Nachteile für die persönliche oder berufliche Zukunft – und vor allem: Rechtssicherheit ohne Eskalation.

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Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Nachstellung – Kein Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO

In einem von uns geführten Strafverfahren gegen unsere Mandantin konnte ein belastender Tatverdacht erfolgreich entkräftet werden. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren Vorwürfe wegen angeblicher Nachstellung (§ 238 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) und falscher Verdächtigung (§ 164 StGB). Der Hintergrund der Ermittlungen lag in persönlichen Spannungen im privaten Umfeld der Beteiligten.

Vorwürfe im Ermittlungsverfahren

Der Mandantin wurde unter anderem zur Last gelegt:

  • einer Auftraggeberin ihres Ehemanns mit einem Angriff unter Verwendung von Schwefelsäure gedroht zu haben,
  • mehrfach vor der Wohnanschrift dieser Person erschienen zu sein, was bei der Betroffenen Angst ausgelöst habe,
  • gegenüber dem Jugendamt Behauptungen über Alkoholmissbrauch und schulverweigernde Handlungen der Auftraggeberin aufgestellt zu haben, die sich jedoch als falsch erwiesen.

Das Jugendamt konnte die aufgestellten Behauptungen bei einem Vor-Ort-Termin nicht bestätigen.

Verteidigung und Verfahrensführung

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe proaktiv Kontakt zur ermittelnden Staatsanwaltschaft auf. Im Rahmen einer umfassenden Stellungnahme wurden zahlreiche entlastende Aspekte dargelegt. Hierbei wurde insbesondere betont:

  • dass keinerlei objektivierbare Beweise für eine Nachstellung vorlagen,
  • dass die Vorwürfe einseitig waren und keine verlässliche Tatsachengrundlage aufwiesen,
  • dass belastende Chatnachrichten nicht ausreichend übersetzt oder überprüft worden waren.

Hinzu kam, dass die angeblich geschädigte Person keinen Strafantrag gestellt hatte – ein Umstand, der auch aus rechtlicher Sicht erheblich ist.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens

Dank der frühzeitigen und klar strukturierten Einlassung sowie der kritischen Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft sah keinen hinreichenden Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde.

Fazit

Für unsere Mandantin endet damit ein psychisch und sozial belastendes Verfahren ohne rechtliche oder persönliche Konsequenzen. Sie gilt weiterhin als unschuldig. Der Fall zeigt erneut, wie wichtig eine frühzeitige, strategisch durchdachte Verteidigung ist – insbesondere bei Vorwürfen, die auf persönlichen Spannungen beruhen und sich zunächst belastend darstellen können, ohne tatsächlich strafrechtlich relevant zu sein.

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