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Vorwurf des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in Köln – Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage von 600,00 €

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift des Amtsgerichts Köln vorgeworfen, sich durch die unverschlossene Haustür eines Mehrfamilienhauses Zutritt zum dortigen Treppenhaus verschafft zu haben. Anschließend habe er im Untergeschoss versucht, sowohl eine Zugangstür zur Tiefgarage des Hauses als auch eine Kellertür mittels eines Hebelwerkzeugs aufzubrechen, um die Räumlichkeiten sodann nach stehlenswerten Sachen zu durchsuchen, die er fortan für eigene Zwecke habe verwenden wollen.

Als er dabei von einem Zeugen angetroffen worden sei, habe unser Mandant die Flucht ergriffen und sich zügig von der Örtlichkeit entfernt, um sich sodann in einem nahegelegenen Parkhaus zu verstecken.

Bei der Tat habe unser Mandant sowohl ein Taschenmesser als auch ein sogenanntes Multitool bei sich geführt, welche einer etwaigen Verteidigung gegenüber Dritten bzw. als Hebel- und Einbruchswerkzeug gedient haben sollen. Durch das Hebeln an den Türen seien sowohl an der Zugangstür zur Tiefgarage als auch an derjenigen zu den Kellerräumen Material- und Lackschäden entstanden.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen versuchten Einbruchsdiebstahls mit Waffen gemäß §§ 242 Abs. 1, 2, 244 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB in Tateinheit gemäß § 52 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Akteneinsicht. Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte er fest, dass das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung problematisch war.

Zu dieser Frage nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern deshalb schriftlich Stellung.

Grundsätzlich gilt dabei folgendes: Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur vollständigen Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 4 StR 397/19 m.w.N.).

Bei Diebstahlsdelikten kommt es darauf an, ob aus Tätersicht bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriffs auf das in Aussicht genommene Stehlgut besteht. Hierfür ist entscheidend, ob der Gewahrsam an diesem Gut durch Schutzmechanismen gesichert ist. Ist das der Fall, reicht für den Versuchsbeginn der erste Angriff auf einen solchen Schutzmechanismus regelmäßig aus, wenn sich der Täter bei dessen Überwindung nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.

Sollen hingegen mehrere gewahrsamssichernde Schutzmechanismen hintereinander überwunden werden, ist schon beim Angriff auf den ersten davon in der Regel von einem unmittelbaren Ansetzen zur Wegnahme auszugehen, wenn die Überwindung aller Schutzmechanismen im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit paraten Mitteln erfolgen soll.

Demnach liegt ein versuchter Diebstahl noch nicht vor, wenn der Täter in der Nähe des Tatorts eintrifft, aber noch nicht sogleich mit der Benutzung des bereitgelegten Einbruchswerkzeugs beginnen will. Ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl ist hingegen zu bejahen, wenn der Täter das Einbruchswerkzeug bereits angesetzt hat, um damit einen Schutzmechanismus zu überwinden und anschließend in ein Gebäude zum Stehlen einzudringen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erschien das unmittelbare Ansetzen im konkreten Fall problematisch.

Als tauglicher Anknüpfungspunkt für ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung kommt der Angriff auf die Zugangstür zur Tiefgarage des Hauses bzw. Kellertür, die jeweils einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus darstellen, in Betracht; nicht hingegen die defekte Hauseingangstür, da diese keinen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus darstellt.

Jedoch konnte unserem Mandanten nicht mit der erforderlichen überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass er die Material- und Lackschäden an den beiden Türen unter Zuhilfenahme des von ihm bei sich geführten Taschenmessers bzw. Multitools verursacht hatte, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich die Schäden auch schon vor dem Aufenthalt unseres Mandanten an der entsprechenden Stelle befunden hatten.

In einer zweiten Stellungnahme argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erneut gegen das Vorliegen des unmittelbaren Ansetzens und führte dabei wie folgt aus:

Für den Versuchsbeginn kommt es allein auf das unmittelbare Ansetzen zur Verwirklichung des Grundtatbestandes des einfachen Diebstahls an (BGH NStZ 2017, 86 mAnm Engländer; Beck-OK/Wittig § 243 Rn. 31). Erforderlich sei deshalb eine kritische Prüfung, ob der Täter im jeweiligen Einzelfall nach seiner Vorstellung von der Tat bereits die Schwelle überschritten hat, die ‒ ohne weitere Zwischenakte ‒ in die vollständige Verwirklichung des Tatbestands münden soll (BGH NStZ 2020, 353 (354) mAnm Kudlich u. mBspr Eisele 2020, 796). Zwischen dem Betreten des Mehrfamilienhauses und der laut Anklage beabsichtigten Wegnahme lagen mehrere Zwischenakte. Insbesondere mussten tatsächlich verschlossene Metalltüren überwunden werden. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass eine solche Überwindung unserem Mandanten jedoch nicht nachgewiesen werden konnte.

Auch sei der Ermittlungsakte nicht hinreichend klar entnehmbar gewesen, dass unser Mandant nach seiner Vorstellung einen Einbruchsdiebstahl und eine Sachbeschädigung begehen wollte. Unser Mandant bestritt dies nämlich bereits gegenüber dem den Sachverhalt aufnehmenden Beamten am Ort des Geschehens und begründete seinen Aufenthalt im Eingang des Kellers damit, dass er dort habe urinieren wollen.

Obwohl unser Mandant schwer und einschlägig vorbestraft war und nicht in Köln wohnte, stellte das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren schließlich gegen die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 600,- € ein. Zur Erleichterung unseres Mandanten konnte eine Hauptverhandlung hierdurch verhindert werden. Unser Mandant gilt bezüglich des versuchten Einbruchs weiterhin als unschuldig.

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Strafbefehl wegen Corona-Soforthilfe – Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin (IBB) vorgeworfen. Ihm wurde zur Last gelegt, über das Online-Antragsformular der IBB einen Zuschuss in Höhe von 9.000 Euro beantragt zu haben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt seine gewerbliche Tätigkeit nicht mehr aktiv ausgeübt haben soll. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft habe er dadurch unberechtigt staatliche Fördermittel erlangt und sich wegen Computerbetrugs strafbar gemacht.

Rechtsanwalt Stern legte gegen den Strafbefehl fristgerecht Einspruch ein und nahm Akteneinsicht. Im Anschluss regte die Verteidigung an, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer moderaten Geldauflage in Höhe von 1.500 Euro einzustellen. Dabei wurde hervorgehoben, dass der Mandant die Soforthilfe längst vollständig zurückgezahlt hatte und keinerlei Schaden mehr bestand.

Besondere persönliche Umstände

Im Rahmen der Verteidigung brachte Rechtsanwalt Stern zudem die besonderen gesundheitlichen und biografischen Belastungen des Mandanten zur Sprache, die dessen Situation während der Antragstellung nachvollziehbar machten. Der Mandant hatte über Jahre hinweg seine schwerkranke Mutter gepflegt und war nach deren Tod Ende 2019 psychisch und gesundheitlich stark beeinträchtigt. Hinzu traten erhebliche körperliche Einschränkungen infolge eines schweren Unfalls im Jahr 2023, der zu neurologischen Problemen, wiederkehrenden Kopfschmerzen und einer Operation im Kopfbereich führte.

Der Mandant befand sich in einer existenziellen Ausnahmesituation und war bestrebt, seine damaligen Steuerschulden zu begleichen, um einen beruflichen Neuanfang zu ermöglichen. Er handelte nicht aus Bereicherungsabsicht, sondern aus einer emotional und gesundheitlich schwierigen Gesamtsituation heraus. Diese Umstände wurden von der Verteidigung eingehend geschildert und fanden sowohl bei Gericht als auch bei der Staatsanwaltschaft Berücksichtigung.

Gericht und Staatsanwaltschaft stimmten dem Vorschlag zu, sodass das Verfahren nach Zahlung der Auflage ohne Hauptverhandlung endgültig eingestellt wurde.

Durch das besonnene und menschlich ausgerichtete Vorgehen der Verteidigung konnte für den Mandanten ein für ihn äußerst positives Ergebnis erreicht werden – eine Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne strafrechtliche Verurteilung.

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Haftbefehl und Vorwurf des schweren Bandendiebstahls und der Hehlerei in sieben Fällen; Schaden im mittleren fünfstelligen Bereich – Bewährungsstrafe in der Hauptverhandlung nach Deal mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht

Rechtsanwalt Stern wurde gebeten, sich um eine Frau zu kümmern, die aufgrund eines möglichen Haftbefehls auf der Flucht war. Er legte gegen den eventuell bestehenden Haftbefehl Beschwerde ein und erfuhr dadurch, dass tatsächlich ein Haftbefehl bestand. Hintergrund des Haftbefehls waren zwei banden- und gewerbsmäßige Ladendiebstähle. Zwei Banden, zu denen unsere Mandantin gehört haben soll, sollen gemeinsam Bekleidungsgeschäfte ausgeräumt und dabei einen Schaden im mittleren fünfstelligen Betrag produziert haben. Sie sollen dabei ausgenutzt haben, dass der Security-Chef der Bekleidungsunternehmen Teil einer der Banden gewesen sein soll.

Mehrere Beschuldigte befanden sich in Untersuchungshaft.

Rechtsanwalt Stern suchte nach Akteneinsicht den zuständigen Staatsanwalt auf und kündigte an, dass sich seine Mandantin stellen wolle. Allerdings müsse sie dann vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont werden. Die Staatsanwaltschaft ließ sich hierauf ein und es wurde ein Termin vereinbart, zu dem sich unsere Mandantin stellte. Sie kam nicht in Untersuchungshaft, sondern erhielt eine Meldeauflage.

In der Zwischenzeit war das gegen die in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten beendet worden. Diese hatten unbedingte Haftstrafen, aber zum Teil auch Bewährungsstrafen erhalten. Im Hinblick auf die Bewährungsstrafen gegen die Mitbeschuldigten führte Rechtsanwalt Stern nun Gespräche über eine Bewährungsstrafe für unsere Mandantin. Der Staatsanwalt stimmte dem grundsätzlich zu, hatte allerdings noch alte, unerledigte Verfahren wegen Diebstahls und Hehlerei mit einem Gesamtschaden von knapp 10.000,00 € beigezogen und klagte diese gemeinsam an.

Rechtsanwalt Stern bemühte sich um einen raschen Verhandlungstermin. In diesem konnte er nach langer Diskussion trotz der zusätzlichen Vorwürfe einen Deal schließen und eine Bewährungsstrafe aushandeln. Ein wichtiges Argument für den Deal bestand darin, dass die zahlreichen Fälle der Hehlerei auch als eine Tat gewertet werden könnten. Hierdurch kam es im Ergebnis sogar zu einigen Freisprüchen.

Unsere Mandantin war sehr froh darüber, dass sie sich als einzige der Beschuldigten keinen Tag in Haft befinden musste.

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Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten und seinem Mitbeschuldigten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich durch das Aufhebeln der Wohnungstür Zutritt zu einer Wohnung verschafft zu haben, um diese nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. In  der Wohnung hätten unser Mandant und der Mitbeschuldigte Bargeld in Höhe von fast 2.000,00-, € gefunden und sodann entwendet.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen vollendenten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Hierbei handelt es sich um ein Verbrechen, die Mindeststrafe beträgt 1 Jahr Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre Freiheitsstrafe. Mittäterschaftliche Begehung, angerichtetes Chaos in der Wohnung oder hohe Schäden könn

Unser Mandant befand sich in Untersuchungshaft, weil er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hatte. Daher besuchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst in der JVA-Moabit besuchte.

Sodann nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, setzte sich bei der Staatsanwaltschaft für eine schnelle Anklage ein und vereinbarte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin mit dem Gericht, den er mit unserem Mandanten in der Haft vorbereitete.

In der Hauptverhandlung plädierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern für eine Bewährungsstrafe und führte dabei für unseren Mandanten an, dass dieser sich geständig eingelassen habe, nicht vorbestraft sei und das entwendete Geld zurückgelangt sei.

In diesem Hauptverhandlungstermin wurde unser Mandant wegen vollendeten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls schließlich zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, beinahe der Mindeststrafe. Der nicht durch uns verteidigte Mitbeschuldigte erhielt aufgrund einer Vorbelastung leider eine e unbedingte Freiheitsstrafe von über zwei Jahren.

Unser Mandant wurde unmittelbar aus der Untersuchungshaft entlassen und fuhr gleich zurück zu seiner Frau.

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Gebrauchen eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung und Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung nach Teilnahme an einem Verkehrserziehungskurs

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Elektrokleinstfahrzeug (Elektroroller) gefahren zu sein, obwohl er gewusst habe, dass für dieses keine wirksame Haftpflichtversicherung bestand.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG strafbar gemacht.

Überdies wurde unserem Mandanten mit einer weiteren Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Pkw die Stadtautobahn befahren zu haben, ohne über eine berechtigende Fahrerlaubnis zu verfügen und hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um über 40 km/h überschritten zu haben.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 69a Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.

Beide Geschehen wurden zunächst getrennt angeklagt, schließlich aber zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vom Amtsgericht miteinander verbunden.

Unser Mandant kontaktierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern kurz vor dem Hauptverhandlungstermin. Dieser nahm unverzüglich Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte gründlich durch.

Anschließend setzte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unter Mitwirkung der Diversionsberatung dafür ein, dass unser Mandant einen Verkehrserziehungskurs besuchen konnte. Trotz der Kürze der Zeit bis zum Hauptverhandlungstermin nahm unser Mandant schon vor der Hauptverhandlung an zwei von drei Sitzungen teil.

Vor der Hauptverhandlung bereitete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit unserem Mandanten bezüglich des Vorwurfs des Fahrens eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne wirksame Hauptversicherung eine Einlassung vor. Diese trug unser Mandant in der Hauptverhandlung vor. Er führte aus, dass ein Freund ihm den unversicherten Roller als Ersatz für seinen von ihm beschädigten versicherten Roller gegeben hatte. Dabei hatte der Freund unserem Mandanten „hoch und heilig“ versprochen, der Roller sei versichert.

Sodann verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung bezüglich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf den von unserem Mandanten bereits größtenteils absolvierten Verkehrserziehungskurs und regte eine Verfahrenseinstellung an.

Gericht und Staatsanwaltschaft erklärten sich hiermit einverstanden. Das Gericht stellte das Verfahren sodann unter der Auflage der Teilnahme unseres Mandanten am dritten Termin des Verkehrserziehungskurses ein. Auf weitere Führerscheinmaßnahmen, insbesondere eine Sperrfrist für die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis, verzichtete das Gericht indes.

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Mehr als ein Nachschlagewerk: Neuerscheinung des Kommentars zum Strafgesetzbuchs von von Heintschel-Heinegg und Hans Kudlich in 5. Auflage

Der von Bernd von Heintschel-Heinegg und seit der aktuellen Auflage auch von Hans Kudlich herausgegebene Kommentar zum Strafgesetzbuch ist in seiner fünften Printausgabe erschienen. Grundlage der neuen Auflage ist die 62. Edition des Beck’schen Online-Kommentars zum StGB (Stand 1. August 2024); die vierte Printauflage war seit längerem vergriffen. Damit verbindet die gedruckte Fassung die Vorzüge zweier Welten – die Aktualität und Vielschichtigkeit des Online-Kommentars mit der Übersichtlichkeit und physischen Handhabung eines einbändigen Printkommentars. Der BeckOK StGB, der einst als experimentelles Projekt in Beck-Online begann, hat sich längst als feste Größe unter den Strafrechtskommentaren etabliert; die Printversion ist mittlerweile aus dem Schatten der Online-Ausgabe herausgetreten und hat sich einen renommierten Platz im Segment der Kommentare mittlerer Größe erobert: noch handlich in einem Band, aber deutlich umfangreicher als klassische Kurzkommentare.

Inhaltlich ist die 5. Auflage hochaktuell. Sämtliche wichtige gesetzliche Neuerungen sind berücksichtigt, etwa die umfassenden Änderungen des Sanktionenrechts (beispielsweise Fragen zur Ersatzfreiheitsstrafe, zu Auflagen und zu Weisungen), aktuelle Gesetzesvorhaben wie der kontrollierte Umgang mit Cannabis sowie neuere Regelungen zur Strafbarkeit unzulässiger Interessenwahrnehmung. Eingearbeitet sind ferner zahlreiche Einzeländerungen – etwa zur Nachstellung und zum Cyberstalking, die Einführung des § 127 StGB zur Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen, Änderungen im Anti-Dopingrecht und die Reaktionen auf sogenannte Feindeslisten – und die Ausgabe enthält erstmals eine Kommentierung des neuen § 108f StGB. Auch die durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder bewirkten Änderungen, die in der 4. Auflage nur als Synopse abgebildet werden konnten, sind nun vollständig in die Kommentierung eingeflossen.

Der Kommentar richtet sich ausdrücklich an Praktiker:innen: Richter:innen, Staatsanwält:innen, Verteidiger:innen, Referendar:innen und Studierende finden gleichermaßen Ansprüche bedienende Inhalte. Neben der reinen Auslegung der Normen bietet er zahlreiche Beispiele, Hinweise zur Rechtsprechung und weiterführende Literaturverweise, die den unmittelbaren Praxisbezug stärken und den schnellen Weg zu vertiefenden Quellen eröffnen. Struktur und Lesbarkeit sind klar durchdacht: Zu jeder Norm gibt es zunächst einen kompakten Überblick oder eine kurze Erläuterung, gefolgt von einer ausführlichen Kommentierung. Diese Mehrebenenstruktur – aus der Online-Vorlage übernommen, vor allem mit Haupttext und Detailebene – verleiht dem Werk eine mehrstufige Lesbarkeit, die sowohl den schnellen Zugriff als auch das tiefergehende Studium erleichtert.

Besonders hervorzuheben sind vier Kernstärken des Werks: Erstens die Gründlichkeit und Detailtiefe: Die Kommentierung geht weit über bloße Normerläuterungen hinaus und berücksichtigt maßgeblich höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die einschlägige Fachliteratur; wer tief einsteigen will, findet hier verlässliches Material. Zweitens die rechtliche Aktualität: Bei einem Werk dieses Umfangs ist es eine Leistung, Gesetzesänderungen und neue Entwicklungen zeitnah zu integrieren – diese Auflage bringt genau solche Neuerungen mit. Drittens die Nutzbarkeit in der Praxis: Der Kommentar ist nicht nur theoretisch fundiert, sondern durch Beispiele, Querverweise und Verweisungen in besonderem Maße für den Berufsalltag von Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht brauchbar. Und viertens das breite Autorenteam: Die Vielzahl der Mitwirkenden – Fachwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler ebenso wie Praktiker:innen – ermöglicht differenzierte Perspektiven und gewährleistet, dass verschiedene Entwicklungen angemessen berücksichtigt werden.

Die Autorenschaft ist der Neuauflage überwiegend treu geblieben; zusätzlich ist Prof. Dr. Gerson Trüg als erfahrener Kommentator zurückgekehrt. Zwar konnten aus Gründen des begrenzten Platzes nicht alle im Online-Kommentar neu hinzugekommene, inhaltlich fundierten und teilweise sehr umfangreichen Beiträge aus dem Nebenstrafrecht in die Printfassung übernommen werden, doch die gedruckte Ausgabe überzeugt durch ihre Breite und fachliche Qualität. Die Kombination aus aktualitätsnaher Online-Basis und systematisch strukturierter Druckausgabe macht das Werk zu einem verlässlichen Arbeitsmittel.

von Heintschel-Heinegg/Kudlich: Strafgesetzbuch. StGB – Kommentar, 5. Auflage 2024; C.H. Beck; 3558 Seiten; 239,00 EUR.

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Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt – Verfahrenseinstellung nach Löschung pornographischer Inhalte auf Handy und iPad

Unser minderjähriger Mandant und sein Vater kontaktierten uns nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über die Social-Media-Plattform „Snapchat“ mit einer Minderjährigen kommuniziert zu haben und diese um die Übersendung von Nacktaufnahmen gebeten zu haben, woraufhin diese entsprechende Bilder von sich übersandte. Sodann habe unser Mandant die minderjährige Person dazu aufgefordert weitere Nacktaufnahmen zu übersenden, auf denen sich die minderjährige Person nach Vorgaben unseres Mandanten am ganzen Körper anfassen sollte. Unser Mandant habe gedroht die bereits erhaltenen Bilder, die er per Screenshot gesichert habe, im Internet zu veröffentlichen, wenn die minderjährige Person seinen Aufforderungen nicht nachkomme. Daraufhin habe die minderjährige Person weitere Bilder an unseren Mandanten gesendet.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In einem solchen Fall kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Auch wurden im Rahmen der Ermittlungen die Wohnräume unseres Mandanten durchsucht. Die Beamten stellten während dieser Maßnahme das Handy und das iPad unseres Mandanten sicher.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, da unserem Mandanten ein Verbrechen vorgeworfen wurde.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte erkannte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die klare Beweislage und suchte deshalb den zuständigen Staatsanwalt auf. Im Rahmen des Gesprächs regte er sodann eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 JGG an. Da unser Mandant noch sehr jung sei und er überdies die auf Smartphone und iPad vorhandenen pornographischen Dateien löschen werde, wenn er seine Geräte zurückbekomme, sei eine Einstellung der am besten geeignete Weg der Verfahrenserledigung. Mit diesem Vorgehen erklärte sich der Staatsanwalt einverstanden.

Die Polizei wehrte sich mit einem Bericht gegen den Plan des Staatsanwalts und vertrat die Auffassung, dass eine Einstellung – zumal ohne jegliche Sanktion – dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht werde. Der Staatsanwalt blieb aber bei seiner im Gespräch mit Rechtsanwalt Stern vertretenen Auffassung.

Nach dem Gespräch fuhren Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und unser Mandant zum LKA für ein erzieherisches Gespräch mit den Beamten. Überdies erhielt unser Mandant sein Handy zunächst für die Öffnung zur Löschung der pornographischen Dateien und anschließend endgültig zurück.

Nach alledem stellte der Staatsanwalt gemäß der Verabredung das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren nach § 45 Abs. 1 JGG ein.

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Stern | Strafrecht bei TOP-Anwälte 2026 des F.A.Z.-Instituts ausgezeichnet

Die Auszeichnung „TOP Anwälte 2026“ ist ein unabhängiges Ranking des F.A.Z.-Instituts in Zusammenarbeit mit QuantiQuest Research & Consulting. Sie würdigt Kanzleien und Anwält:innen, die in den Bereichen Kolleg:innen, Mandantenzufriedenheit und fachliche Expertise herausragende Leistungen zeigen. Die Auswahl basiert auf einer mehrstufigen Methodik, die unter anderem eine bundesweite Online-Befragung unter Rechtsanwält:innen und Unternehmensjurist:innen umfasst sowie in Fachbereichen, die schwerpunktmäßig Privatmandanten beraten, eine Sentiment-Analyse öffentlich zugänglicher Online-Bewertungen berücksichtigt.

Wir danken herzlich für diese Würdigung unserer Arbeit. In Berlin wurden im Strafrecht insgesamt 13 Kolleginnen und Kollegen ausgezeichnet, davon lediglich drei, deren Kanzlei wie Stern | Strafrecht im Ostteil der Stadt beheimatet ist.

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Strafbefehl nach Vorwurf des Anstiftens zum Ausstellen eines unrichtigen Impfausweises – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung in Abwesenheit unserer Mandantin

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgericht Tiergarten vorgeworfen, sich zu einer Arztpraxis begeben zu haben und dort um Eintragung von Impfungen in den Impfausweis gegen den Krankheitserreger SARS-CoV-2, ohne sich tatsächlich impfen lassen zu wollen, gebeten zu haben. Dem sei die Ärztin nachgekommen und habe zwei Impfungen eingetragen und sodann den Impfausweis zur Abholung bereitgelegt.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin gemäß §§ 73 Abs. 1a Nr. 8, 74 Abs. 2 IfSG, 278 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht. In diesem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von 900,00 € gegen unsere Mandantin festgesetzt.

Der Tatvorwurf beruhte auf einer Durchsuchung in den Praxisräumen der Ärztin, während derer der fertige Impfausweis der Mandantin gefunden worden war. In der Praxis fanden nach den Ermittlungen der Polizei keine Impfungen statt. Außerdem war der Impfeintrag erkennbar gefälscht.

Rechtsanwalt Stern legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein, nahm Akteneinsicht und den zuständigen Richter am Amtsgericht Tiergarten auf und regte in einem Erörterungsgespräch eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer geringen Geldauflage gemäß § 153a StPO an. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass möglicherweise unsere Mandantin nicht selbst den Impfpass in die Arztpraxis gebracht habe, sondern ihr Mann, sodass unsere Mandantin auch nicht zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse anstiftete.

Anschließend erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern dem Richter, dass unsere Mandantin nicht zur Hauptverhandlung gehen wolle. Da Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unsere Mandantin in der Hauptverhandlung vertreten würde, erklärte sich der Richter mit einer Hauptverhandlung ohne diese einverstanden.

In dieser Verhandlung überzeugten der Richter und Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auch die Staatsanwaltschaft von einer Verfahrenseinstellung gegen eine niedrige Geldauflage, sodass das Verfahren eingestellt und unsere Mandantin nicht verurteilt wurde.

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Freispruch nach Vorwurf des Diebstahls

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, gemeinsam mit einer Kollegin und Mitbeschuldigten einer pflegebedürftigen und gehörlosen alten Frau 450,00 € aus der Handtasche entwendet zu haben. Unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte hätten im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit die Wohnung der Zeugin aufgesucht. Sodann habe unsere Mandantin der Zeugin das Bein verbunden, während die Mitbeschuldigte sich auf die Couch gesetzt habe, auf der die Handtasche mit der Geldbörse der Zeugin gestanden habe. Nach einem Blickkontakt zwischen den Beschuldigten habe unsere Mandantin die gehörlose Zeugin aufgefordert nach vorn zu schauen. Nachdem die Zeugin der Aufforderung gefolgt war, habe die Mitbeschuldigte das Geld aus der neben ihr stehenden Handtasche entnommen, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Hierdurch sollen sich unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte wegen Diebstahls in Mittäterschaft nach §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte durch. Unsere Mandantin war bislang straffrei durchs Leben gegangen, die Mitbeschuldigte war bereits wegen Betrugs vorbestraft.

Sodann führte Rechtsanwalt Stern mehrere Gespräche mit der Mandantin, um die weitere Verteidigungsstrategie zu besprechen und die Hauptverhandlung vorzubereiten.

Sowohl unsere Mandantin als auch die Mitbeschuldigte bestritten das vorgeworfene Geschehen sodann in der Hauptverhandlung. Sie hatten die Zeugin zwar am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens besucht und unsere Mandantin hatte der Zeugin das Bein verbunden, eine Tasche erinnerten die beiden Angeklagten hingegen nicht.

Sodann wurde die Zeugin vernommen. Aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und ihrer psychischen Beeinträchtigung war diese Befragung besonders kritisch. Insbesondere fielen Inkonsistenzen zwischen der Aussage vor Gericht und der Aussage bei der Polizei auf. Das Gericht hielt der Zeugin diese auch vor, jedoch war die Zeugin nicht in der Lage, den Widerspruch zu verstehen, obwohl eine Gebärdendolmetscherin hinzugezogen worden war.

Weitere Beweismittel standen nicht zur Verfügung, sodass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Tatnachweis nicht geführt werden konnte und das Gericht unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte freisprach.

Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Sie stand nämlich kurz vor der Examinierung als Kinderkrankenschwester und eine Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil einer Patientin hätte einer Karriere in diesem Bereich entgegengestanden.

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