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Verfahren wegen besonders schweren Diebstahls im KaDeWe eingestellt – Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage

Unser Mandant wurde beschuldigt, unter Einsatz einer Nagelschere und eines Geräts zur Entfernung der magnetischen Warensicherung mehrere hochwertige Markenkleidungsstücke im Kaufhaus des Westens (KaDeWe) Berlin entwendet zu haben. Der Wert der Kleidung lag bei über 3.000 Euro. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ein.

Nach Mandatierung regte Rechtsanwalt Stern als Verteidigung die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO an. In seinem sechsseitigen Schriftsatz legte er die persönlichen Hintergründe unseres Mandanten detailliert dar, insbesondere seine psychische Belastungssituation und eine bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit, die zum Tatzeitpunkt bestand. Zudem wurde hervorgehoben, dass der Mandant die Tat unmittelbar eingeräumt und die entwendete Ware sowie das Tatwerkzeug freiwillig herausgegeben hatte. Die Waren blieben unbeschädigt und konnten vom KaDeWe wieder in den Verkauf genommen werden.

Das Amtsgericht schloss sich unserer rechtlichen und tatsächlichen Bewertung an und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung ein. Damit konnte die Hauptverhandlung vermieden und eine strafrechtliche Verurteilung unseres Mandanten verhindert werden.

Dieser Fall zeigt, dass im Strafrecht auch bei einem Vorwurf des Diebstahls im besonders schweren Fall eine persönliche Verteidigungsstrategie entscheidend ist. Durch ein umfassendes Verständnis der individuellen Biografie, der psychischen Situation und etwaiger drogenbedingten Beeinträchtigungen lässt sich oftmals eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO erreichen. Als erfahrene Strafverteidiger in Berlin vertreten wir Mandanten in Verfahren wegen Ladendiebstahls, Vermögensdelikten und im Wirtschaftsstrafrecht – mit dem Ziel, frühzeitig belastende Gerichtsverfahren zu vermeiden und nachhaltige Lösungen zu erwirken.

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Strafbefehl über 2.000 Euro abgewendet – Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs erfolgreich entkräftet

Unser Mandant sah sich dem Vorwurf ausgesetzt, über mehrere Monate hinweg unrechtmäßig Sozialleistungen bezogen zu haben. Ihm wurde vorgeworfen, ein Zimmer untervermietet und die daraus angeblich erzielten Mietzahlungen dem Jobcenter verschwiegen zu haben. Daraufhin erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl über 2.000 Euro wegen des Verdachts eines Betrugs nach § 263 StGB. Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus Berlin umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Hintergrund war ein Streit zwischen dem Hauptmieter und einem Mitbewohner, infolgedessen der Mitbewohner die beim JobCenter nicht gemeldeten Mieteinnahmen gegenüber der Polizei bekundet hatte.

In einer ausführlichen Stellungnahme stellte Rechtsanwalt Stern klar, dass der Mandant den Untermieter aus einer persönlichen Notlage heraus unentgeltlich aufgenommen hatte und keine Zahlungen geflossen seien. Weder Kontoauszüge noch sonstige Belege konnten die vom Jobcenter erhobenen Vorwürfe bestätigen. Zudem hat das JobCenter die angeblich überzahlten Leistungen bislang nicht zurückgefordert – ein Indiz gegen die behauptete Täuschungsabsicht. Das Gericht folgte der Argumentation im Wesentlichen und erklärte sich bereit, das Verfahren gegen eine niedrige Geldauflage einzustellen. Unser Mandant gilt weiter als unschuldig.

Der Fall zeigt, wie effektiv sich durch qualifizierte Strafverteidigung im Sozialleistungsbetrug ein belastender Strafbefehl abwenden lässt. Gerade in Fällen von Betrug durch Unterlassen oder unklaren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter ist eine juristisch fundierte Aufarbeitung entscheidend. Unsere Kanzlei unterstützt Mandantinnen und Mandanten in Berlin und bundesweit bei Anklagen wegen Sozialleistungsbetrugs, Vorwürfen des Leistungserschleichens sowie Einsprüchen gegen Strafbefehle. Durch frühzeitige Verteidigung lassen sich häufig Einstellungen des Verfahrens oder deutliche Strafmilderungen erreichen.

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Verfahren wegen verbotenen Schlagrings ohne Hauptverhandlung eingestellt

Unserem jungen Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin ein Verstoß gegen das Waffengesetz (§§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2.) vorgeworfen. Er soll einen verbotenen Schlagring in seiner Jackentasche mitgeführt haben, was im Rahmen einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Damit sah er sich einem Ermittlungsverfahren mit erheblichem Verurteilungsrisiko ausgesetzt. Nach der Mandatierung durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus Berlin wurde zunächst ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe angeregt, um die persönliche Situation des Heranwachsenden und seine Einsicht zu verdeutlichen. Anschließend konnte eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG erreicht werden – gegen die Auflage, einige Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Nach vollständiger Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet.

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie erfahrene Strafverteidigung und die konsequente Anwendung des Jugendstrafrecht dazu beitragen können, Verfahren mit pädagogischem Ansatz statt strafrechtlicher Belastung zu lösen. Das Jugendgerichtsgesetz (§§ 45 ff. JGG) eröffnet die Möglichkeit, bei geringer Schuld und positiver Sozialprognose von einer Verurteilung abzusehen. Durch die Kooperation mit der Jugendgerichtshilfe kann eine Einstellung nach § 47 JGG erreicht werden – eine Option, die insbesondere bei Waffenverstößen von Jugendlichen und Heranwachsenden ein realistisches Ziel ist.

Für Betroffene in ähnlichen Situationen – etwa bei dem Vorwurf, eine verbotene Waffe oder einen anderen verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz mitgeführt zu haben – ist frühzeitige anwaltliche Beratung wichtig. Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob eine Verfahrenseinstellung möglich ist, und unnötige Belastungen durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Unsere Kanzlei in Berlin begleitet Mandanten in Jugendstrafverfahren, bei Verstößen gegen das Waffengesetz und in allen Fragen des Strafrechts für Heranwachsende.

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Vorwurf des Kabeldiebstahls in Mittäterschaft – Bewährungsstrafe nach Untersuchungshaft

Unser Mandant war über Wärmebildkameras dabei beobachtet worden, wie er gemeinsam mit zwei Mitbeschuldigten Kupferkabel aus einem Kabelschacht der S-Bahn entwendet hatte. Unser Mandant und seine beiden Mitbeschuldigten hatten Kabelschellen aufgebrochen, etwa 80 Meter Rückleiterkabel mit einer Kabelschere durchtrennt und schließlich abtransportiert. Das Material hatte einen Wert von 6.500 €, der Wiederherstellungsschaden betrug 30.000 Euro. Zudem hätten die drei Mitbeschuldigten während der Tatausführung Werkzeuge wie Bolzenschneider und Kabelscheren mit sich geführt. Dies ist als mittäterschaftlicher Diebstahls mit einem gefährlichen Werkzeug gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar, die Mindeststrafe beträgt 6 Monate.

Da unser Mandant keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, kam er in Untersuchungshaft.

Die Angehörigen nahmen Kontakt zu Rechtsanwalt Stern auf. Dieser empfahl, dass auch die Mitbeschuldigten von einem engagierten Kollegen vertreten werden sollten. Die Verteidigung eines Mitbeschuldigten übernahm der Berliner Kollege Jakob Kohlmeyer . Der dritte Mitbeschuldigte blieb bei seinem Pflichtverteidiger.

Das Verfahren hatte sich verzögert, weil die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich die Akte verloren hatte. Als sie wieder auftauchte, setzen sich die Kollegen Kohlmeyer und Stern für eine rasche Anklageerhebung ein, wofür sie die zuständige Staatsanwältin mehrfach persönlich aufsuchten.

Nach Anklageerhebung beantragten Rechtsanwalt Stern und Rechtsanwalt Kohlmeyer mündliche Haftprüfung. Nach der StPO muss binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags ein Haftprüfungstermin stattfinden. Mit der zuständigen Richterin wurde vereinbart, dass in diesem Haftprüfungstermin bereits in die Hauptverhandlung übergegangen werden kann. Der Anwalt des dritten Beschuldigten konnte leider nicht erreicht werden. In der Folge fand unmittelbar eine Hauptverhandlung gegen unsere beiden Beschuldigten statt, in der sie zu Bewährungsstrafen verurteilt und unmittelbar aus der Haft entlassen wurden. Der dritte Beschuldigte genoss diesen Vorzug leider nicht und blieb in Haft.

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Strafbefehl: Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs, der Beleidigung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort – Verfahrenseinstellung nach eintägiger Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, an einer Fahrbahnverschwenkung mit erhöhter Geschwindigkeit auf die Fahrbahn einer entgegenkommenden Fahrradfahrerin geraten zu sein. Diese habe ausweichen müssen sei dabei zu Fall gekommen, wodurch ein Sachschaden von rund 1.000,00 Euro entstanden sei.

Unser Mandant soll sich von der Unfallstelle entfernt haben, obwohl er den Eintritt eines Schadens bemerkt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben soll und gewusst habe, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könnte.

Hiernach soll unser Mandant mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren sein. An einer in Sichtweite befindlichen Ampel sei er von der Fahrradfahrerin auf den Vorfall angesprochen worden. Auch soll die Fahrradfahrerin unseren Mandanten aufgefordert haben, aufgrund des Vorfalls seine Personalien herauszugegeben. Dem sei unser Mandant nicht nachgekommen.

Stattdessen soll er geschrien haben: „Verpiss dich du Fotze“ und sodann mit überhöhter Geschwindigkeit davongefahren sein.

Nach alledem soll sich unser Mandant wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, Beleidigung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2e, Abs. 3, 185, 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Im Ermittlungsverfahren wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Unsere ausführlich begründete Beschwerde hiergegen vor dem Landgericht Berlin blieb leider ohne Erfolg. Allerdings wirkte sich dies faktisch nicht aus, weil es der Polizei trotz Wohnungsdurchsuchung nicht gelang, den Führerschein zu beschlagnahmen und sich unser Mandant seinerzeit ohnehin im Ausland aufhielt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl.

Der Tatnachweis beruhte aus Sicht des Gerichts darauf, dass das Fahrzeug gemietet war und der Vermieter unseren Mandanten, einen Mann mit auffälliger Glatze, als Fahrzeugführer angegeben hatte und die Radfahrerin unseren Mandanten im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt hatte.

In dem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe in Höhe von 2.100,00 Euro festgesetzt. Außerdem wurde unserem Mandanten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung von für zehn Monate angeordnet. Selbstverständlich legte Rechtsanwalt Stern Einspruch gegen den Strafbefehl ein.

Rechtsanwalt Stern konnte zeigen, dass das eingesetzte Lichtbild schon einige Jahre alt war und sich der Mandant zwischenzeitlich in der Türkei einer Haartransplantation unterzogen hatte. So bestanden Zweifel, ob der Mandant zum Tatzeitpunkt überhaupt noch eine Glatze trug und vielleicht das Fahrzeug zwar geliehen, aber sodann an den tatsächlichen Fahrzeugführer weitergegeben hatte. Zudem kannte Rechtsanwalt Stern den Mandanten aus früheren Verfahren als äußerst höflich und hielt es für ausgeschlossen, dass der Mandant die von der Zeugin beschriebenen Worte in den Mund genommen hatte.

Am Verhandlungstag konnte unser Mandant aus verschiedenen Gründen nicht erscheinen. Daher beauftragte er Rechtsanwalt Stern, unseren Mandanten im Strafbefehlsverfahren nicht nur zu verteidigen, sondern auch zu vertreten. Rechtsanwalt Stern regte die Verfahrenseinstellung an, stieß aber zunächst auf taube Ohren. Kurz vor Schluss der Beweisaufnahme stellte Rechtsanwalt Stern weitere Beweisanträge. Da die benannten Zeugen erforderlich, aber nicht rechtzeitig zu laden waren, wurde das Verfahren ausgesetzt.

Einige Zeit später wurde unser Mandant leider wegen eines anderen Vorwurfs im Ausland verhaftet. Rechtsanwalt Stern besorgte die nötigen Dokumente und suchte die zuständige Richterin auf. Nunmehr war sie bereit, das Verfahren jedenfalls im Hinblick auf die drohende Verurteilung im Ausland einzustellen. Unser Mandant konnte seine Fahrerlaubnis behalten und gilt weiterhin als unschuldig.

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Vorwurf der Körperverletzung – Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in einem Restaurant einen anderen Restaurantbesucher im Rahmen einer Auseinandersetzung einhändig gewürgt zu haben. Dabei habe der Zeuge für einige Sekunden schlecht Luft bekommen und Schmerzen verspürt.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Unsere Mandantin kontaktierte und mandatierte uns unmittelbar nach Erhalt eines polizeilichen Äußerungsbogens. Anschließend nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft und beantragte in einem Schriftsatz die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf und argumentierte, dass zwischen dieser und dem Restaurantbesucher lediglich eine verbale Auseinandersetzung stattfand.

Dass es ausschließlich zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, bekundete auch ein weiterer Zeuge, der das Geschehen beobachtet und keine körperliche Auseinandersetzung mitbekommen hatte.

Auch behauptete der Restaurantbesucher von einer männlichen Person beleidigt und in die Kehle geschlagen worden zu sein, sodass unsere Mandantin nicht Täterin des Geschehens sein konnte.

§ 223 StGB ist gemäß § 230 StGB ein relatives Antragsdelikt. Voraussetzung für die Verfolgung eines derartigen Delikts ist deshalb ein Strafantrag des Geschädigten. Einen solchen stellte der Restaurantbesucher jedoch nicht. Ausnahmsweise genügt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Doch auch ein solches lag hier nicht vor.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich deshalb sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Love Scam führt zu Geldwäsche-Vorwurf – Einstellung gegen Geldauflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unsere Mandantin sah sich dem schwerwiegenden Vorwurf der Geldwäsche gemäß § 261 StGB ausgesetzt. Ihr wurde zur Last gelegt, im Rahmen einer Online-Bekanntschaft mehrfach Gelder von Dritten empfangen und in Kryptowährungen weitergeleitet zu haben. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte sie die deliktische Herkunft der Gelder zumindest erkennen können – und handelte somit leichtfertig im Sinne des Gesetzes.

Love Scam als Ursache – Mandantin wurde selbst Opfer

Rechtsanwalt Stern stellte im Rahmen der Verteidigung frühzeitig klar, dass die Mandantin nicht Täterin, sondern vielmehr Opfer eines Love Scams geworden war – einer besonders perfiden Betrugsmasche, bei der das Vertrauen von Personen über längere Zeit erschlichen wird, um diese zur Mitwirkung an strafbaren Handlungen zu bewegen.

Unsere Mandantin hatte über eine Dating-Plattform einen Mann kennengelernt, der über mehrere Monate hinweg eine intensive emotionale Beziehung zu ihr aufbaute. Es kam zu täglichen Chats, Telefonaten und dem Austausch vermeintlich persönlicher Informationen. Im Laufe der Zeit bat dieser Mann sie mehrfach um finanzielle Hilfe, etwa für angebliche Investitionen, Geschäftsausgaben oder Notlagen im Ausland. Um dabei „Bankprobleme“ zu umgehen, wurde die Mandantin gebeten, selbst als Empfangskonto für Überweisungen von Dritten zu fungieren.

Dem kam sie nach – in dem festen Glauben, ihrem Partner bei geschäftlichen Problemen zu helfen. Sie empfing insgesamt mehrere Tausend Euro auf ihrem privaten Konto, hob diese Beträge ab oder wandelte sie über gängige Online-Plattformen in Kryptowährungen um und leitete sie – wie abgesprochen – an ihr mitgeteilte Wallet-Adressen weiter. Teilweise verwendete sie auch Gelder aus eigenen Mitteln, um Transaktionen zu ermöglichen.

In mehreren Gesprächen mit den Strafverfolgungsbehörden zeigte sich die Mandantin kooperativ und schilderte nachvollziehbar die emotionale Manipulation, der sie über Monate hinweg ausgesetzt war. Auch der finanzielle Schaden ist für sie erheblich: Neben einem Privatkredit über 28.000 € musste sie Schulden bei Familienangehörigen aufnehmen, die sie weiterhin in Raten zurückzahlt.

Verteidigungsstrategie erfolgreich

Ursprünglich sah die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 6.000 sowie die Einziehung von 10.300 vor. Rechtsanwalt Stern trat entschlossen für eine Lösung ein, die der persönlichen Situation der Mandantin gerecht wird. Nach intensiven Gesprächen und schriftlichen Stellungnahmen, in welchen Rechtsanwalt Stern die Situation unserer Mandantin darlegte, wurde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von lediglich 2.000 eingestellt.

Die Mandantin wurde dadurch erheblich entlastet: Es erfolgte keine strafrechtliche Verurteilung, keine Eintragung im Führungszeugnis und das Verfahren konnte diskret und ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet werden. Das Ergebnis zeigt, wie wichtig eine individuelle, engagierte Strafverteidigung ist – insbesondere in komplexen Konstellationen zwischen emotionaler Manipulation und strafrechtlichem Vorwurf.

Rechtliche Probleme im Fall

Leichtfertigkeit bei Geldwäsche gemäß § 261 StGB

Ein zentraler rechtlicher Prüfpunkt war die Frage, ob unsere Mandantin die Herkunft der Gelder hätte erkennen müssen. Der Tatbestand der Geldwäsche erfordert insofern wenigstens eine leichtfertige Tatbegehung. Diese liegt vor, wenn sich die deliktische Herkunft des Gegenstandes geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt. Die Abgrenzung zwischen gutgläubiger Hilfeleistung und strafbarer Leichtfertigkeit ist juristisch anspruchsvoll und hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

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Vorwurf der Sachbeschädigung – Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO

Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit einer Freundin mit dem Fahrrad in Berlin-Mitte unterwegs gewesen zu sein, als es zu einem Zwischenfall mit einem Pkw-Fahrer kam. Während des Abbiegevorgangs des Fahrzeugs soll sich unser Mandant vor das Auto gestellt haben, was zu einer Bremsung und dem Einsatz der Hupe führte. Im weiteren Verlauf habe er laut Anklage wild gestikuliert und gegen den rechten Außenspiegel des Fahrzeugs geschlagen.

Nach dem Anhalten der Beteiligten soll sich unser Mandant dem Fahrerfenster des Pkw genähert und den Fahrer sinngemäß mit den Worten „Hey du Arschloch, willst du auf die Fresse?“ beleidigt und bedroht haben. Dabei habe er beide Fäuste erhoben. Der Fahrer sei daraufhin ausgestiegen und habe ein Notrufgespräch begonnen, dessen Mobiltelefon unser Mandant laut Vorwurf weggetreten und beschädigt habe. Der Autofahrer holte ein Reparaturgutachten ein, das einen Schaden von mehreren Tausend Euro auswies.

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen zweifacher Sachbeschädigung, Beleidigung, Bedrohung sowie versuchter Körperverletzung ein.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern reagierte frühzeitig und übermittelte eine umfassende Stellungnahme an die Amtsanwaltschaft. Darin wies er auf erhebliche Widersprüche in den Aussagen des Fahrers und seiner Beifahrerin hin und argumentierte, dass sich unser Mandant in einer konkreten Bedrängungssituation befunden habe, die sein Verhalten mitprägte.

Zudem wurde dargelegt, dass die behaupteten Schäden am Fahrzeug nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurden und die Geltendmachung erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung erfolgte – was Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorwürfe aufwarf.

Auf dieser Grundlage wurde dem Gericht eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 Euro vorgeschlagen. Das Amtsgericht folgte diesem Antrag. Nach fristgerechter Zahlung wurde das Verfahren endgültig eingestellt.

Unser Mandant konnte somit ein belastendes und öffentliches Strafverfahren vermeiden. Es erfolgte keine Schuldfeststellung und kein Eintrag im Bundeszentralregister. Der Abschluss des Verfahrens war pragmatisch und im besten Interesse unseres Mandanten – sowohl mit Blick auf seine persönliche Situation als auch auf seine berufliche Zukunft.

Im Falle einer Verurteilung hätte unser Mandant nicht nur eine Geldstrafe zahlen, sondern ggf. auch die Reparaturkosten übernehmen müssen.

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Haftvermeidung bei Bewährungsbruch: Erfolgreiche Verteidigung trotz schwieriger Prognose

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB geführt. Ihm wurde vorgeworfen, durch unwahre Behauptungen polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Dritten ausgelöst zu haben, um die Herausgabe seines Laptops zu erzwingen. Die besondere Herausforderung für die Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern lag in der massiven Vorbelastung des Mandanten. Zum Tatzeitpunkt stand dieser bereits unter einer laufenden Bewährung aus einer früheren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Ein erneutes Delikt während dieser Zeit führt im Regelfall zum Widerruf der ersten Bewährung und damit zum sofortigen Antritt einer mehrjährigen Haftstrafe.

In der Hauptverhandlung wurde die Tat konsequent in den Kontext der damaligen Lebensumstände des Mandanten gesetzt. Es wurde dargelegt, dass er zum Tatzeitpunkt infolge einer schweren Schädelverletzung sowie eines epileptischen Anfallsleidens gesundheitlich und psychisch massiv eingeschränkt war. Die Verteidigung arbeitete heraus, dass die Tat Ausdruck einer tiefen persönlichen Krise und Mutlosigkeit war, von der sich der Mandant inzwischen durch eine erfolgreiche medizinische Behandlung und berufliche Neuorientierung glaubhaft distanziert hat.

Durch die überzeugende Darstellung der gesundheitlichen Stabilisierung und einer positiven Sozialprognose konnte ein außergewöhnliches Ergebnis erzielt werden. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung trotz des Bewährungsbruchs erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde. Damit konnte der drohende Widerruf der vorangegangenen zweijährigen Freiheitsstrafe abgewendet werden. Dies ermöglichte es dem Mandanten, seinen eingeschlagenen Weg der beruflichen Rehabilitation weiter zu verfolgen, statt eine Haftstrafe antreten zu müssen. Der Fall zeigt, dass eine präzise Aufarbeitung individueller Belastungsfaktoren selbst bei kritischen Rückfalltaten den Weg für eine zweite Chance in Freiheit ebnen kann.

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Eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung und Widerstands – Schuldfähigkeit zweifelhaft

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mit einem Messer bewaffnet mehrere Personen bedroht und sich anschließend der Festnahme durch die Polizei widersetzt zu haben. Nach Darstellung der Ermittlungsbehörde soll er sich mit dem Messer einer Menschenmenge genähert und anschließend vor der Polizei geflüchtet sein. Dabei ignorierte er mehrfach polizeiliche Anweisungen, stieg in einen Bus und flüchtete schließlich erneut zu Fuß.

Im Zuge der Festnahme kam es zur Anwendung eines Tasers. Unser Mandant leistete hierbei erheblichen Widerstand, schrie laut um Hilfe, warf sich zu Boden und schlug mit den Beinen aus. Er äußerte sinngemäß, dass er die „richtige Polizei“ benötige und glaubte, Opfer einer Verschwörung zu sein.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern beantragte nach erfolgter Akteneinsicht die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. In der umfassenden Stellungnahme wurde dargelegt, dass sich unser Mandant aufgrund eines akuten psychotischen Ausnahmezustands infolge Betäubungsmittelkonsums in einem Zustand befand, der seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufhob. Er war aus unserer Sicht zur Tatzeit schuldunfähig.

Unser Mandant wies typische Symptome eines akuten Rauschzustands auf – darunter Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Angstreaktionen und Realitätsverlust. In seinem Zustand war er überzeugt, von Clanmitgliedern verfolgt zu werden, und dass seine Freundin entführt worden sei. Auch glaubte er, dass ihm die Polizei nicht helfen wolle, sondern Teil einer Verschwörung sei. Diese Vorstellungen veranlassten ihn, sich mit einem Messer zu bewaffnen und die Polizei mehrfach zu alarmieren – jedoch ohne Erfolg, was seine Paranoia weiter verstärkte.

Auf Grundlage dieser Ausführungen stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren noch vor Anklageerhebung wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit ein.

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