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Bewährungsstrafe statt Haft nach versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, zusammen mit seinem Mitbeschuldigten, Steine gegen das Fenster einer Wohnung geworfen zu haben. Hierbei seien zwei Löcher in dem Fenster entstanden. Sodann habe unser Mandant seinem Mitbeschuldigten geholfen, auf die Höhe des Fensters zu gelangen. Der Mitbeschuldigte habe das Fenster durch eines der entstandenen Löcher im Fenster geöffnet, sich in die Wohnung begeben und habe diese nach mitnehmenswerten Gegenständen durchsucht. Unser Mandant sei außerhalb der Wohnung geblieben, habe abprachegemäß Aufpasserdienste geleistet und sei sodann außerhalb der Wohnung von der Polizei festgenommen werden. Der Mitbeschuldigte habe die Festnahme unseres Mandanten bemerkt und sei aus dem Fenster gesprungen.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen versuchten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs.1 und 2, 244 Abs.1 Nr.3, Abs.2, Abs.4, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Unser Mandant befand sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft. Es bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr.

Nach Mandatierung beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, nahm Akteneinsicht und bemühte sich innerhalb kurzer Zeit erfolgreich um eine Anklageschrift sowie um einen schnellen Hauptverhandlungstermin. Bereits fünf Wochen nach der Tat fand die Hauptverhandlung statt.

In der Hauptverhandlung führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern für unseren Mandanten aus, dass dieser nicht vorbestraft war. Auch erklärte er, dass unser Mandant, welcher erst kurze Zeit vor dem ihm vorgeworfenen Geschehen nach Deutschland eingereist war, auch umgehend wieder ausreisen wollte. Hierfür legte Rechtsanwalt Stern das Rückflugticket unseres Mandanten vor. Auch erklärte unser Mandant in der Hauptverhandlung heroinabhängig zu sein.

Das Gericht verurteilte unseren Mandanten in der Hauptverhandlung zu einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten. Gegen den Mitbeschuldigten unseres Mandanten wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung verhängt.

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Verfahrenseinstellung nach Hausdurchsuchung: Verdacht auf unrechtmäßige Gutscheinkarten entkräftet

Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei unserem Mandanten stellten Ermittlungsbehörden eine größere Anzahl an Gutscheinkarten sicher. Der Vorwurf basierte auf der bloßen Vermutung, dass diese Karten aus strafbaren Handlungen stammten oder unberechtigt erlangt worden waren. Allein die Menge der aufgefundenen Karten reichte den Behörden aus, um ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls einzuleiten.


In unserer Stellungnahme an die Amtsanwaltschaft konnten wir jedoch aufzeigen, dass der bloße Besitz solcher Karten keine Rückschlüsse auf eine Straftat zulässt. Da weder eine individuelle Zuordnung als Tatertrag möglich war noch festgestellt wurde, ob die Karten überhaupt ein Guthaben aufwiesen, mangelte es dem Vorwurf an jeglicher Substanz. Die Amtsanwaltschaft folgte dieser Argumentation und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, womit dem Mandanten eine öffentliche Hauptverhandlung erspart blieb.

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Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten, einem Architekten in leitender Funktion, wurde der Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte vorgeworfen. Im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung wurden zahlreiche Datenträger beschlagnahmt, auf welchem sich unter anderem derartige kinder- und jugendpornographische Inhalte befanden.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte gründlich durch, besprach deren Inhalt mit unserem Mandanten und verfasste sodann in Vorbereitung der Hauptverhandlung eine umfassende Stellungnahme, in welcher er die Einstellung des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldauflage anregte.


In dieser erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant die Inhalte lediglich gespeichert hatte, um sie zu einem späteren Zeitpunkt bei der Polizei anzeigen zu können.


Unser Mandant war auf die inkriminierten Inhalte aufmerksam geworden, nachdem er verschiedene Websites nach Bildern durchsuchte, die ihm selbst zuvor entwendet wurden, und deren Löschung er anstrebte.


Dass er sich mit dem Besitz derartiger Inhalte, auch wenn dies nur der Fall war, um sie zu einem späteren Zeitpunkt anzeigen zu können, strafbar machen könnte, wusste er nicht.


Bei Vorwürfen der Strafbarkeit nach § 184b Abs. 3 StGB und § 184c Abs. 3 StGB (Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte) ist der Besitzbegriff im Regelfall unabhängig vom Motiv des Handelnden erfüllt. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands genügt das bewusste Herunterladen und Speichern der Dateien, da hierdurch die tatsächliche Sachherrschaft begründet wird. Das Gesetz differenziert an dieser Stelle nicht, ob der Besitz aus pädokriminellen Motiven oder zum Zweck der Beweissicherung erfolgte.


Unsere Kanzlei konnte anhand detaillierter digitaler Spuren, akribisch geführter Löschtabellen unseres Mandanten und Mail-Verläufen nachweisen, dass unser Mandant die Daten ausschließlich zur Vorbereitung einer Strafanzeige gesichert hatte. Er hatte die Dateien zu keinem Zeitpunkt Dritten zugänglich gemacht oder verbreitet. Da die Erstellung der verfahrensgegenständlichen Dateien zudem nur kurz vor der Durchsuchung lag, ließ sich der enge zeitliche und logische Zusammenhang zur beabsichtigten Anzeigeerstattung stringent darlegen.


Da unser Mandant fest davon ausging, durch die Sicherung der Daten einen notwendigen Beitrag zur Strafverfolgung zu leisten, war ihm die Rechtswidrigkeit des reinen Downloads zu diesem Zweck nicht bewusst. Fraglich war deshalb, ob unser Mandant einem sogenannten Verbotsirrtum unterlag. Im Falle des Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, hätte er ohne Schuld gehandelt.
Die Rechtsprechung stellt jedoch extrem hohe Anforderungen an die Unvermeidbarkeit eines solchen Irrtums. Erforderlich ist, dass sich Bürger vorab juristischen Rat einholen oder die Beweissicherung vollständig den staatlichen Ermittlungsbehörden überlassen (beispielsweise durch bloße Übermittlung von URLs statt des Downloads von Inhalten).


Durch die umfassende Offenlegung der altruistischen Absichten unseres Mandanten und die lückenlose Dokumentation seiner bereits vorangegangenen Kooperation mit den Behörden, konnte Rechtsanwalt Stern aufzeigen, dass unser Mandant lediglich beabsichtigte, gegen
Kinderpornographie im Internet vorzugehen, was sich positiv auf das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren auswirkte.


Die Einleitung des Strafverfahrens bedeutete für unseren Mandanten eine massive psychische Belastung, die zu einer schweren Depression, Arbeitsunfähigkeit und einer teilstationären psychiatrischen Behandlung führte. Zudem drohte ihm, im Falle einer Verurteilung, der Verlust seines Arbeitsplatzes als Architekt, da er für seine Großprojekte regelmäßig ein makelloses polizeiliches Führungszeugnis vorlegen muss.


Da unser Mandant strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten war und sein Handeln nachweisbar von positiven Absichten getragen war, konnte Rechtsanwalt auf Grundlage einer umfassenden Stellung im Rahmen der Hauptverhandlung eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO erwirken. Eine Verurteilung, die zu einer Freiheitsstrafe hätte führen können und sich zudem negativ auf die beruflichen Aussichten unseres Mandanten ausgewirkt hätte, konnte Rechtsanwalt Stern erfolgreich verhindern.

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Verfahrenseinstellung bei Diebstahlsvorwurf: Schutz vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen

Unsere Mandantin erhielt eine Information von der Staatsanwaltschaft, dass die Ausländerbehörde darüber informiert wurde, dass ein Strafbefehl gegen sie beantragt worden sei. Nach dem Erhalt dieser Information mandatierte unsere Mandantin Rechtsanwalt Stern, der unverzüglich das Aktenzeichen der zuständigen Staatsanwaltschaft organisierte und Akteneinsicht nahm.


Die Staatsanwaltschaft warf unserer Mandantin vor, in einem Kaufhaus ein Parfüm an sich genommen und in ihre Jackentasche gesteckt zu haben, ohne die Absicht zu haben, die Ware zu bezahlen. Beim Verlassen des Kaufhauses wurde sie von zwei Ladendetektiven angehalten. Hierdurch habe sie sich wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht.
Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakte verhinderte Rechtsanwalt Stern den Erlass des Strafbefehls, indem er einen umfassenden Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft verfasste und die Einstellung des Verfahrens anregte.
Er argumentierte, dass unserer Mandantin aus kulturellen Gründen nicht bewusst war, dass sie bereits durch das Einstecken des Parfüms in ihre Tasche (Begründung neuen Gewahrsams) den Tatbestand des Diebstahls erfüllte.


Da keine Einkaufskörbe zur Verfügung standen, steckte sie das Parfüm lediglich in ihre Tasche, um die Hände zum Ausprobieren weiterer Produkte frei zu haben. Dass sie hiermit bereits den objektiven Tatbestand des Diebstahls verwirklichte, war ihr nicht bekannt. Für diese Einlassung sprach insbesondere ihr Verhalten nach der Tat: Als sie von den Detektiven angesprochen wurde, holte sie das Parfüm bereitwillig aus der Tasche und erklärte, dieses noch bezahlen zu müssen. Zudem führte sie ausreichend Bargeld für den Kauf mit sich, und bei einer Durchsuchung ihrer Sachen wurden keine weiteren unbezahlten Waren gefunden.


Nach alledem erklärte sich die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Der Erlass eines Strafbefehls konnte mithin erfolgreich verhindert werden. Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Die Verhängung eines Strafbefehls hätte sich gegebenenfalls negativ auf ihren Aufenthaltstitel auswirken können. Schlimmstenfalls hätte ihr dieser sogar entzogen werden können, auch wenn dies im verfahrensgegenständlichen Geschehen, aufgrund der geringen Schwere der Straftat und des erstmaligen derartigen Handelns unserer Mandantin unwahrscheinlich war. Zumindest hätte der Erlass eines Strafbefehls aber negative Auswirkungen auf die Genehmigung künftiger Anträge oder eine Einbürgerung unserer Mandantin haben können.

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Einstellung eines Verfahrens wegen Raubes und räuberischer Erpressung

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, gemeinsam mit einem Freund auf eine anderen Person eingewirkt zu haben, um die Herausgabe von Wertgegenständen zu erzwingen. Nach den Ermittlungen forderten sie den Geschädigten zur Herausgabe seines Mobiltelefons sowie von Bargeld auf und drohten ihm für den Fall der Weigerung erhebliche körperliche Gewalt an, unter anderem Schläge gegen den Kiefer sowie weitere entwürdigende Handlungen.


Zur Durchsetzung dieser Forderungen soll unser Mandant dem Geschädigten eine schmerzhafte Ohrfeige versetzt haben. Unter dem Eindruck dieser Gewaltanwendung und aus Angst vor weiteren Übergriffen übergab der Geschädigte sein Mobiltelefon, nannte das zugehörige Passwort und händigte das von ihm mitgeführte Bargeld aus. Sodann versetzte unser Mandant dem Geschädigten noch einen Tritt in den Rücken, wodurch dieser Schmerzen erlitt.


Die Staatsanwaltschaft sah hierin den Tatbestand des Raubes sowie der räuberischen Erpressung erfüllt.


Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht und wurde dem Mandanten beigeordnet. Auf Grundlage der Ermittlungsakte erfolgte eine gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung.


Im Hauptverhandlungstermin war unser Mandant wegen Krankheit verhindert, sodass nur gegen den Mitbeschuldigten verhandelt werden konnte. Unser Mandant wurde abgetrennt.


Zu einer erneuten Hauptverhandlung gegen unseren Mandanten kam es dann nicht mehr, weil Rechtsanwalt Stern die Richterin aufsuchte und eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG gegen Zahlung von lediglich 500 € an den Schadensfonds erreichen konnte. Hierüber war unser Mandant sehr erleichtert.

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Abreißen eines Wahlplakats – Einstellung in Hauptverhandlung trotz Vorstrafe

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, ein an einer Laterne befestigtes Wahlplakat abgeschnitten zu haben. Nach Ansicht des Amtsgerichts hatte sich unsere Mandantin wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar gemacht und einen Strafbefehl über 600,00 € erlassen. Wäre dieser rechtskräftig geworden, wäre die Verurteilung in das Bundeszentralregister eingetragen worden und unsere Mandantin hätte auch die Verfahrenskosten zu tragen gehabt.


Gegen den Strafbefehl legte Rechtsanwalt Stern Einspruch ein. Rechtsanwalt Stern begleitete unsere Mandantin zum Gericht. Trotz strafrechtlicher Vorbelastung konnte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens gegen Ableistung von Sozialstunden bei einer gemeinnützigen Organisation erzielen. Unsere Mandantin konnte sich die Organisation passend zu ihren politischen Überzeugungen selbst aussuchen.

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Rechtswidrige Inhaftierung abgewendet: Vollstreckungsstopp nach fehlerhafter Ladung

Es gehört zu den komplexeren Aufgaben der Justiz, den Überblick über verschiedene Urteile und deren Verrechnung zu behalten. In einem aktuellen Fall unserer Kanzlei kam es hierbei zu einem folgenschweren Versäumnis: Die Staatsanwaltschaft lud unseren Mandanten zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe, obwohl die rechtliche Grundlage für diese Vollstreckung bereits entfallen war.


Hintergrund war eine ältere Geldstrafe, die der Mandant angeblich nicht vollständig beglichen hatte. Bei der Prüfung des Vorgangs stellten wir jedoch fest, dass diese Einzelstrafe bereits durch ein späteres Urteil eines anderen Gerichts in eine neue Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden war. Da diese neue Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, war die ursprüngliche Geldstrafe rechtlich „aufgegangen“ und durfte nach den Regelungen zur Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) nicht mehr separat vollstreckt werden.


Die Vollstreckungsbehörde hatte von dieser Einbeziehung offenbar keine Kenntnis erlangt und führte die Strafe weiterhin als offen. Da eine Ladung zum Strafantritt unmittelbaren Handlungsbedarf erfordert, haben wir die Staatsanwaltschaft per Eil-Schriftsatz kontaktiert und die aktuelle Rechtslage detailliert dargelegt. Unter Verweis auf das spätere Gesamturteil konnten wir nachweisen, dass ein absolutes Vollstreckungshindernis vorlag.


Infolge unserer Intervention erkannte die Staatsanwaltschaft den Fehler an und hob die Ladung zum Strafantritt umgehend auf. Dieser Erfolg verdeutlicht, dass Ladungen zur Vollstreckung stets kritisch hinterfragt werden sollten, insbesondere wenn mehrere Verurteilungen vorliegen. Ohne die Korrektur der Vollstreckungsunterlagen wäre der Mandant unberechtigt inhaftiert worden, obwohl seine Strafe zur Bewährung ausgesetzt war.

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Verfahrenseinstellung im Berufungsverfahren nach Strafbefehl und erstinstanzlicher Hauptverhandlung in Abwesenheit von Angeklagtem und Verteidigung

In manchen Verfahren muss man leider mehrere Instanzen bemühen, um zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen.


Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafbefehl vom Amtsgericht Stralsund wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlassen. In diesem wurde ihm vorgeworfen, beim Öffnen der Fahrertür gegen einen nebenstehenden Pkw gestoßen zu sein und hierbei den rechten Kotflügel dieses Fahrzeugs beschädigt zu haben. Hiernach habe sich unser Mandant vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten des Geschädigten die Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht hatte.


Hierdurch habe sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB strafbar gemacht.
Festgesetzt wurde in dem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen unseren Mandanten in Höhe von 30 Tagessätzen sowie ein Verbot für einen Monat, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Gegen diesen Strafbefehl legte der zunächst von unserem Mandanten mandatierte Anwalt Einspruch ein. Sodann beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Stern als Wahlverteidiger, nachdem es im ersten Mandatsverhältnis zu Unstimmigkeiten im über das Verteidigungsziel gekommen sein soll. Rechtsanwalt Stern regte in einem telefonischen Gespräch mit dem Richter die Verfahrenseinstellung ein. Der zuständige Richter war hierzu leider nicht bereit.


Da Rechtsanwalt Stern den vom Gericht festgelegten Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte, beantragte er die Verlegung dieses Termins. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab und begründete dies mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, welche nach Ansicht des Gerichts gegenüber dem Recht des Angeklagten, sich jederzeit seines Verteidigers zu bedienen, überwogen habe. Hiernach beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erneut die Verlegung des Termins, da er den Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte und unser Mandant im Falle des Stattfindens der Hauptverhandlung überhaupt nicht mehr verteidigt gewesen wäre. Da das Gericht trotz dieses Antrags entschied, den Termin nicht zu verlegen, beantragte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins, einen Grund darstellt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, da durch die Ablehnung der Terminverlegungsgesuche unserem Mandanten das Recht auf wirksame Verteidigung genommen wurde.
Dieser Auffassung widersprach der zuständige Richter am Amtsgericht in einem Beschluss.


Am Tag der Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt Stern ihre Aufhebung, da unser Mandant erkrankt war und mithin nicht erscheinen konnte. Das Gericht hob den Hauptverhandlungstermin jedoch nicht auf. Stattdessen wurde in Abwesenheit unseres Mandanten und Rechtsanwalt Sterns verhandelt. Anschließend legte das Gericht einen Termin für die Urteilsverkündung fest, ohne diesen zuvor mit Rechtsanwalt Stern abzusprechen. Rechtsanwalt Stern beantragte, diesen aufzuheben, da er an diesem Tag für eine Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stand. Auch bei der Urteilsverkündung darf sich ein Angeklagter eines Anwalts bedienen. Zudem beantragte er im Rahmen dieser Stellungnahme erneut die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, da der Vorsitzende es nicht für nötig gehalten hatte, dass unser Mandant zur Hauptverhandlung und zur Urteilsverkündung anwaltlich vertreten wird, wodurch er in seinem Recht auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c) MRK; § 137 Abs. 1 S. 1 StPO verletzt wurde. Auch lag hiernach nach Auffassung Rechtsanwalt Sterns ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.


Dieser Ansicht widersprach der vorsitzende Richter erneut im Rahmen einer dienstlichen Stellungnahme. Das entscheidende Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern ebenfalls nicht an und wies den Ablehnungsgesuch gegen den vorsitzenden Richter als unbegründet zurück.
Unser Mandant wurde trotz Verhandelns in Abwesenheit verurteilt. Hierbei wurde der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen. Dies begründete das Gericht damit, dass das übersandte ärztliche Attest keine Verhandlungsunfähigkeit für die Hauptverhandlung begründen würde und unser Mandant deshalb ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden sei.


Nach diesem Urteil beantragte Rechtsanwalt Stern die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte Revision gegen das Verwerfungsurteil ein. Beide Rechtsmittel begründete Rechtsanwalt Stern in ausführlichen Stellungnahmen. Parallel legte unser Mandant Berufung gegen das Urteil ein. Die Wende kam erst in der Berufungshauptverhandlung, in der sich Rechtsanwalt Stern endlich mit dem Gericht auf eine Einstellung des Verfahrens einigen konnte. Ein ausführliches Gespräch über den Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts nach Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl und die Drohung mit einer weiteren Revision waren dem Einstellungsvorschlag vorausgegangen. Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft, selbstverständlich musste er auch den Führerschein nicht abgeben.

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Einstellung des Verfahrens: Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener entkräftet

Unserem Mandanten wurden drei sexuelle Übergriffe zum Nachteil seines Sohnes vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB ein. Die Vorwürfe basierten auf Schilderungen des Sohnes über angebliche Berührungen im Intimbereich und am Körper während Übernachtungen bei unserem Mandanten und während eines gemeinsamen Urlaubs.


Nach Mandatierung verfasste Strafverteidiger eine ausführliche Stellungnahme über 25 Seiten an die Staatsanwaltschaft, in welcher er darlegte, dass gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand, und beantragte deshalb das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.


Rechtsanwalt Stern arbeitete im Rahmen dieser Stellungnahme heraus, dass der von dem Sohn unseres Mandanten dargestellte Tathergang nicht der Wahrheit entsprechen konnte. Hierfür analysierte Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte, führte mehrere Gespräche mit unserem Mandanten, wertete dessen private Bilder aus und arbeitete Chatverläufe zwischen unserem Mandanten und der Mutter des Sohnes unseres Mandanten durch.


Sodann wies Rechtsanwalt Stern darauf hin, dass die Aussagen des Sohnes unseres Mandanten als einziges belastendes Beweismittel in Betracht kamen, weshalb eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag. Die Entscheidung im verfahrensgegenständlichen Geschehen hing also allein davon ab, ob das Tatgericht dem einzigen Belastungszeugen, dem Sohn unseres Mandanten, glauben würde. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die Aussagen des Sohnes unseres Mandanten unglaubhaft waren.
Rechtsanwalt Stern konnte nachweisen, dass mehrere Angaben des Sohnes unplausibel und widersprüchlich waren. Auch analysierte Rechtsanwalt Stern die Entstehungsgeschichte der Aussage des Sohnes unseres Mandanten und konnte nachweisen, dass der Sohn in seinem Aussageverhalten von seiner Mutter beeinflusst worden war. Unser Mandant und die Mutter des Sohnes unseres Mandanten waren bereits seit längerer Zeit getrennt und die Mutter verweigerte unserem Mandanten bereits mehrfach den Kontakt mit seinem Sohn. Auch versuchte sie, die Beziehung zwischen unserem Mandanten und seinem Sohn zu sabotieren. Darüber hinaus wies die Aussage des Sohnes unseres Mandanten erhebliche Belastungsmotive auf, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprach.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern konnte zudem auf die Stellungnahme des Jugendtherapeuten des Sohnes unseres Mandanten verweisen, in welchem dieser feststellte, dass sich aus den mit dem Sohn geführten Gespräche keine Anhaltspunkte für sexuelle Übergriffe durch unseren Mandanten ergaben.


Nach Erhalt der Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft eine aussagepsychologische Begutachtung des Sohnes durch einen Sachverständigen sowie eine richterliche Videovernehmung. Diese wurde im Beisein des Sachverständigen anhand des Schriftsatzes von Rechtsanwalt Stern durchgeführt. Hiernach stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Die drohende Haftstrafe konnte vermieden werden.

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Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung – Widerlegung des Tatverdachts durch Alkoholisierung des Belastungszeugen

In einem von uns geführten Strafverfahren gegen einen examinierten Gesundheits- und Krankenpfleger konnte ein belastender Tatverdacht wegen angeblicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB erfolgreich entkräftet werden. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, während eines häuslichen Pflegeeinsatzes im November 2024 den Ehemann einer Patientin nach hinten geschubst zu haben, woraufhin dieser zu Boden gefallen sei und Rückenschmerzen erlitten habe. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der Zeuge den Mandanten beim Wechseln eines Blasenkatheters gegen dessen Willen videografisch festhalten wollte.
Rechtsanwalt Konstantin Stern nahm unmittelbar Kontakt zur Amtsanwaltschaft Berlin auf und beantragte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Im Rahmen der Verteidigung wurde dargelegt, dass der Mandant den Zeugen nicht geschubst, sondern lediglich dessen Hand mit dem Mobiltelefon zur Seite geschoben hatte, um die Videoaufnahme zu verhindern. Ein entscheidender Aspekt der Argumentation war die erhebliche Alkoholisierung des 79-jährigen Zeugen zum Tatzeitpunkt. Eine polizeiliche Messung ergab noch über zwei Stunden nach dem Vorfall einen Wert von 1,16 Promille, was darauf schließen ließ, dass der Sturz primär auf alkoholbedingte Gleichgewichtsstörungen zurückzuführen war.
Zudem konnte aufgezeigt werden, dass keine objektiven Verletzungen wie Hämatome festgestellt wurden und der Zeuge eine ärztliche Behandlung ausdrücklich ablehnte. Da auch die einzige weitere anwesende Zeugin das Kerngeschehen aufgrund ihrer Position im Raum nicht unmittelbar beobachten konnte, fehlte es an einer belastbaren Tatsachengrundlage. Die Amtsanwaltschaft folgte dieser Einschätzung und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Für den bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Mandanten wurde damit die berufliche Integrität vollständig gewahrt.

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