Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein braunes Gefäß mit Pipettenschraubverschluss mit einer unbekannten Flüssigkeit besessen zu haben. Bei der Flüssigkeit soll es sich um GHB (= Liquid Ecstasy) gehandelt haben.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft und beantragte sodann die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts.
Im Rahmen eines Polizeieinsatzes in der Wohnung unseres Mandanten wurde ein braunes Gefäß mit einer unbekannten Flüssigkeit aufgefunden. Dieses konnte jedoch keiner Person eindeutig zugeordnet werden.
Zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes habe sich ein stark intoxikierter und nackter Freund unseres Mandanten in seinem Wohnzimmer befunden. Dies deutete auf einen möglichen aktuellen Konsum von GHB des Freundes hin, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das braune Gefäß dem Freund gehörte.
Überdies wurde der Inhalt des Gefäßes nicht untersucht, sodass nicht festgestellt wurde, ob es tatsächlich Betäubungsmittel enthielt.
Der ehemalige Lebensgefährte unseres Mandanten behauptete, dass das Gefäß unserem Mandanten gehörte. Jedoch war die Aussage, da er die Trennung von unserem Mandanten noch nicht verwunden hatte, ihn in der Vergangenheit mehrfach angeschwärzte hatte und seinen Verdacht auch nicht begründen konnte, nicht glaubhaft.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein, unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.
Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie nicht die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt habe. Sie habe unrichtige Angaben bezüglich subventionserheblicher Tatsachen getätigt und unberechtigt 9.000,00 Euro zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt.
Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Das Amtsgericht setzte eine Geldstrafe in Höhe von 2.100,00 € fest und ordnete die Einziehung des Erlangten in Höhe von 9.000,00 € an. Insgesamt hätte unsere Mandantin somit 11.100,00 € zahlen müssen.
Nach erfolgter Erstberatung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Einspruch ein. Sodann regte er in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800,00 Euro an eine gemeinnützige Organisation an.
In der Stellungnahme argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass aus Sicht unserer Mandantin die Voraussetzungen der Subventionsgewährung vorlagen.
Unsere Mandantin sei davon ausgegangen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage bestanden habe. Entgegen ihrer Planung erzielte sie aufgrund der Pandemie keine Einnahmen. Unsere Mandantin arbeitete als freiberufliche Unternehmensberaterin bei verschiedenen Beratungsfirmen, wobei sie Arbeitssuchende und angehende Selbstständige unterstützte. Nachdem unsere Mandantin von ihrem bisherigen Auftraggeber keine Aufträge mehr erhielt, entschloss sie sich, eine zusätzliche Zertifizierung zu erlangen, um direkt mit Kunden abrechnen zu können. Voraussetzung für den Erhalt dieses Zertifikats war jedoch das Anmieten von Räumlichkeiten. Da unserer Mandantin dies aufgrund der Pandemie nicht gelang, erhielt sie das Zertifikat nicht und erzielte dementsprechend keine Einnahmen. Mithin bestand eine existenzgefährdende Wirtschaftslage.
Allerdings erfüllte unsere Mandantin die Voraussetzungen der Subventionsgewährung objektiv nicht, da sie ALG II bezog und die selbstständige Tätigkeit nur als Nebenerwerb ausübte. Dass die selbstständige Tätigkeit hingegen im Haupterwerb ausgeübt werden musste, konnte unsere Mandantin bei ihren Recherchen vor Antragstellung nicht feststellen. Zu diesem Zeitpunkt genügte für die Antragstellung eine Tätigkeit im Nebenerwerb.
Aufgrund der Warteschlange und der knappen Zeit zwischen der Zulassung zur Antragstellung und dem Absenden des Antrags, verzichtete unsere Mandantin auf das Einholen eines qualifizierten Rechtsrats und vertraute stattdessen auf ihre eigenen Recherchen, weshalb sie auch nicht mitbekommen hatte, dass sich die Antragsvoraussetzungen binnen weniger Tage entscheidend geändert hatten. Dies hatte aus Sicht von Rechtsanwalt Stern Einfluss auf die innere Tatseite, mithin auf Vorsatz und Bereicherungsabsicht.
Nach alledem und da unsere Mandantin die beantragten Zuschüsse zwischenzeitlich zurückgezahlt hatte, betrachtete auch das Gericht eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage als die wechselseitigen Interessen hinreichend wahrenden Weg der Verfahrenserledigung und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153a Abs. 2 StPO ein.
Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, zusammen mit ihrer Freundin versucht zu haben, sich mit einem „Gastrobändchen“ Zugang zum Olympiastadion zu verschaffen, um dort das Konzert einer bekannten Metalband zu besuchen. Unsere Mandantin habe im Gastronomiebereich des Olympiastadions gearbeitet und das „Gastrobändchen“ deshalb vor Schichtbeginn ausgehändigt bekommen. Nach Schichtende habe unsere Mandantin das Gelände des Olympiastadiums verlassen, um ihre Freundin zu begrüßen. Als die beiden zurückkehren wollten, sei ihnen jedoch der Zugang zum Gelände verweigert worden, da das „Gastrobändchen“ keine Gültigkeit mehr besessen hätte.
Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen des versuchten Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste einen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung anregte.
Zunächst bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf. Sie habe bis abends im Gastronomiebereich des Konzerts gearbeitet. Zum Ende der Schicht habe der Personalverantwortliche ihr und anderen Kollegen mitgeteilt, dass sie sich das Konzert ansehen könnten. Eine gegenteilige Regelung sei auch nicht aus dem Arbeitsvertrag hervorgegangen. Aus diesem ergab sich überdies nicht, dass das Gastrobändchen nur zum einmaligen Eintritt berechtige oder, dass unsere Mandantin ihren Arbeitsplatz unmittelbar nach Schichtende zu verlassen hätte.
Nach Erhalt des Schriftsatzes stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 Euro ein.
Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, mit einem PKW eines Carsharing-Anbieters ausgeparkt, zweimal gegen den PKW einer Zeugin gestoßen und hierbei einen Fremdschaden in Höhe von ca. 2.500,00 € verursacht zu haben. In Kenntnis der Wartepflicht soll unsere Mandantin lediglich einen Zettel mit einer nicht vergebenen Telefonnummer hinterlassen und sich vom Unfallort entfernt haben. Sie sei dabei von einem Passanten beobachtet und zum Anrufen der Polizei aufgefordert worden.
Unsere Mandantin habe sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.
Leider hatte unsere Mandantin vor anwaltlicher Beratung den Vorwurf gegenüber der Polizei schriftlich eingeräumt.
Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.600,00 €. Zudem wurde ihr, was viel schwerer wog als die Geldstrafe, die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten erteilt. Unsere Mandantin ist auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen.
Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt wurde, legte er fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann fand ein Hauptverhandlungstermin statt.
In diesem besprach Rechtsanwalt Stern die Angelegenheit vor Aufruf der Sache mit der Amtsanwältin und der Richterin. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unsere Mandantin immerhin das Carsharing-Unternehmen informiert habe und zum Umfallort zurückgefahren sei. Die Telefonnummer, die sie auf einem Zettel hinterlassen habe, bestehe zur Hälfte aus einer alten Telefonnummer und der aktuellen Telefonnummer der Mandantin. Sie sei augenscheinlich sehr aufgeregt gewesen. Zudem habe sie versucht, einen Rechtsanwalt zu erreichen, dies sei jedoch nicht gelungen. Dass das Hinterlassen eines Zettels am Unfallort nicht genügt, wusste unsere Mandantin nicht und war auch in keiner Einheit der kürzlich absolvierten theoretischen Fahrschulausbildung Unterrichtsgegenstand gewesen. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, weshalb unsere Mandantin auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sei. Insbesondere sei sie es gewesen, die den Sohn morgens zum Gymnasium gefahren habe, das in einem anderen Bezirk liege.
Die Richterin war von der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern nicht beeindruckt, aber unsere Mandantin hatte Glück, dass die Amtsanwältin sich ein Herz fasste und vorschlug, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, sondern ein Fahrverbot anzuordnen, dass durch die Zeit zwischen dem Vorfall und der Hauptverhandlung bereits vollstreckt war. Zudem sollte die Geldstrafe um die Hälfte auf 800 € reduziert werden. Erfreulicherweise stimmte die Richterin diesem Vorschlag zu.
In der dann nur noch sehr kurzen Hauptverhandlung erhielt unsere Mandantin ihren Führerschein zurück. Sie war ausgesprochen erleichtert über das Verfahrensergebnis.
Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl Folgendes vorgeworfen:
Unser Mandant habe zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin (IBB) einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Solo-Selbstständiger nicht erfüllt haben soll. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und 5.000,00 € zum Nachteil der IBB erlangt.
Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben.
Zudem wurde unserem Mandanten vorgeworfen, außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung, sogenannte „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“, beantragt zu haben. Dabei habe unser Mandant bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass das Unternehmen mindestens 80 % Umsatz durch Lieferung und Leistung mit von aufgrund der Covid-19-Pandemie ergangenen Schließungsverordnungen der Bundesregierung eingebüßt habe. Ausweislich seiner Geschäftskonten seien diese Angaben, wie er gewusst habe, falsch gewesen. Eine Antragsberechtigung habe nicht vorgelegen.
Im Vertrauen auf die von ihm gemachten Angaben habe die IBB eine Novemberhilfe in Höhe von ca. 6.000,00 Euro und eine Dezemberhilfe in Höhe von ca. 10.000,00 Euro bewilligt. Auf beide Beträge habe er keinen Anspruch gehabt.
Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und erarbeitete auf Grundlage der Ermittlungsakten einen ausführlichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage, § 153a Abs. 2 StPO, anregte.
Im Hinblick auf den Corona-Soforthilfe-Antrag trug Rechtsanwalt Stern Folgendes vor:
Unser Mandant habe ein Unternehmen für Vertrieb und Import von Speiseölen geführt. Hierfür betreibe er einen Online-Handel und verkaufe seine Produkte auch auf verschiedenen Messen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie habe sich die Selbstständigkeit unseres Mandanten – so wie die vieler anderer Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler – allerdings nicht wie erwartet entwickelt. Insbesondere habe es kaum mehr Aufträge gegeben. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz habe er sich daher entschlossen, den Corona-Zuschuss zu beantragen.
Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, die Antragsvoraussetzungen recherchiert habe. Genaue Informationen seien jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter, belastbarer Rechtsrat war innerhalb der knapp bemessenen Antragsbearbeitungsfrist nicht einholbar.
Des Weiteren könne nach unserer Auffassung nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt habe. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.
Darüber hinaus habe unser Mandant einen Teil der Corona-Soforthilfe aufgrund eines an ihn gerichteten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids der IBB zurückgezahlt. In diesem Bescheid sei die IBB jedoch grundsätzlich von seiner Antragsberechtigung ausgegangen. Schließlich habe die IBB nicht die komplett ausgezahlte Corona-Soforthilfe zurückgefordert.
Im Hinblick auf die außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung, sogenannte „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“, gestaltete sich die Argumentation wie folgt:
Es musste zunächst zwischen insgesamt drei Anträgen – zwei Anträgen für die Novemberhilfe und einem Antrag für die Dezemberhilfe – differenziert werden:
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erklärte, dass sich unser Mandant im Hinblick auf den ersten Novemberhilfe-Antrag nicht strafbar gemacht habe.
Unserem Mandant könnte nicht nachgewiesen werden, dass er einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Die Angaben sind gemacht, wenn sie im Rahmen eines Subventionsverfahrens der zur Entgegennahme bestimmten zuständigen Behörde, Stelle oder Person zugegangen sind (MüKoStGB/Ceffinato StGB § 264 Rn. 79).
Laut der Ermittlungsakte sei zwar ein Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung mit Angaben zu der Person unseres Mandanten und dessen Unternehmen gestellt und ausgefüllt worden. Allerdings sei unklar, ob der konkrete Antrag überhaupt gestellt worden und somit der zuständigen Behörde zugegangen sei. Schließlich habe der Antrag von dem zuständigen Sachbearbeiter der IBB im System nicht gefunden werden können.
Ferner sei der Antrag nicht eigenhändig durch unseren Mandanten unterschrieben worden, sodass nicht mit hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, dass unser Mandant diesen Antrag stellen wollte.
Bezüglich des zweiten Novemberhilfe-Antrags und des Dezemberhilfe-Antrags argumentierte Rechtsanwalt Stern wie folgt:
Die Voraussetzungen einer Gewährung der „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung hätten dem Grunde nach vorgelegen.
Die wirtschaftliche Tätigkeit unseres Mandanten als Soloselbstständigem sei vom coronabedingten Lockdown indirekt betroffen gewesen.
Als indirekt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Als direkt Betroffene für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb im November und Dezember einstellen mussten. Dazu gehören unter anderem […], Messen, […].
Diese Informationen wurden der Internetseite des Bundeministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz entnommen:
Unser Mandant führe ein Einzelunternehmen mit dem Zweck „Vertrieb und Import von Speiseölen per Internet“. Vor der Covid-19-Pandemie habe er hauptsächlich in verschiedenen Bundesländern stattfindende Messen mit seinen Produkten beliefert. Somit sei der größte Teil seines Umsatzes mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt worden.
Des Weiteren sei laut Rechtsanwalt Stern zu berücksichtigen gewesen, dass die beiden Anträge jeweils durch den Steuerberater unseres Mandanten gestellt worden seien, dem alle für die Prüfung relevanten Unterlagen vorgelegen hätten. Die Anträge haben auch durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellenden eingereicht werden müssen, da ein Direktantrag für die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe für Soloselbstständige nur in Höhe von maximal 5.000,00 Euro möglich gewesen sei.
Unser Mandant habe darauf vertraut, dass sein Steuerberater die Antragsberechtigung eingehend überprüfen würde. Schließlich habe der Steuerberater unter Beachtung seiner allgemeinen Berufspflichten folgende Erklärungen bestätigt:
„[…] Außerdem habe ich die Angaben des Antragstellers zu Umsatz im Vergleichszeitraum sowie den erzielten Umsatz im Leistungszeitraum überprüft und bestätige deren Plausibilität.
Ich habe die Angaben des Antragstellers zu seiner Identität und Antragsberechtigung überprüft und bestätige deren Richtigkeit.
[…]
Ich habe die Angaben des Antragstellers geprüft, dass eine direkte, indirekte oder Betroffenheit über Dritte durch den Corona-bedingten Lockdown bestand und bestätige deren Plausibilität.“
Daher habe unser Mandant im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls nicht mit dem (auch nur bedingten) Vorsatz oder der jedenfalls erforderlichen Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 5 StGB, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Novemberhilfe und Dezemberhilfe über seinen Steuerberater zu stellen, gehandelt. Ein Verbotsirrtum wäre auch unvermeidbar gewesen. Unser Mandant habe sich grundsätzlich auf die Auskunft einer verständigen, sachkundigen, unvoreingenommenen Person, die kein erkennbares Eigeninteresse verfolgt und deswegen Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet, verlassen können. Insbesondere habe der Steuerberater nochmals per E-Mail bestätigt, dass unser Mandant den Antrag stellen könnte, da die Voraussetzungen vorliegen würden. Zudem haben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskunft ergeben, die unser Mandant bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen hätte erkennen können.
Des Weiteren habe die IBB nach der durch den Steuerberater erstellten Schlussabrechnung der Novemberhilfe und Dezemberhilfe die zu viel gezahlte Hilfe nicht zurückgefordert.
In der Hauptverhandlung bemühte sich Rechtsanwalt Stern, dem Gericht und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft all diese Erwägungen nahezubringen. Das Gericht entwickelte Sympathien für die rechtlichen Ausführungen von Rechtsanwalt Stern und überzeugte die Staatsanwaltschaft davon, einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage und ohne Verpflichtung zur Rückzahlung der erlangten Subventionen zuzustimmen. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig und war sehr erfreut über das Verfahrensergebnis.
„Wir werden von den Naturwissenschaften überfallen“ (Neuhaus/Artkämper/Weise, Kriminaltechnik und Beweisführung im Strafverfahren Rn. 2.).
Neue technische Entwicklungen ermöglichen eine immer umfassendere und detailliertere Spurenauswertung. Dies bedingt zunehmend komplexere Gutachten, die für Verteidigung, Staatsanwaltschaft sowie Gericht meist nur in Teilen zu verstehen sind, da diese häufig kaum über naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse verfügen. Juristen verlassen sich deshalb häufig „blind“ auf die Ausführungen der Sachverständigen.
Ziel des Strafprozesses ist die Erforschung der materiellen Wahrheit. Dafür müssen die Verfahrensbeteiligten jedoch in der Lage sein, die Abläufe der Spurensicherung sowie deren Auswertung und Bewertung nachzuvollziehen und kritisch zu würdigen.
Um dies Praktikern zu erleichtern, haben die Autoren Prof. Dr. Ralf Neuhaus (Strafverteidiger), Dr. Heiko Artkämper (Staatsanwalt) und Grit Weise (Richterin am Landgericht Leipzig) das Buch Kriminaltechnik und Beweisführung im Strafverfahren verfasst, das 2024 in 2. Auflage erschienen ist.
Dem Werk ist ein allgemeiner Teil – mit allgemeinen Ausführungen zur Kriminalwissenschaft und deren Bedeutung für die einzelnen Verfahrensbeteiligten – vorangestellt.
Sodann folgt der besondere Teil, in welchem einzelne Techniken – z.B. Blutalkohol/Begleitstoffanalyse, Digitale Forensik, DNA-Analyse, Reifenspuren, Wiedererkennen und Identifizieren – dargestellt und erläutert werden.
Einleitende Beispiele am Anfang eines Themas verdeutlichen dessen praktische Relevanz. Am Ende jeder Darstellung werden mögliche Fehlerquellen aufgezeigt und eine kritische Würdigung der Methoden vorgenommen. Insbesondere das Herausarbeiten der Fehlerquellen erleichtert das praktische Arbeiten bei der Vernehmung kriminaltechnischer Sachverständige.
Um eine effektive Verteidigung gewährleisten zu können, ist eine sorgfältige Überprüfung auch nur ansatzweise zweifelhaft erscheinender Befunde nötig. Bei einer solchen Würdigung unterstützt das Werk von Neuhaus, Artkämpfer und Weise. Es liefert zahlreiche Ansatzpunkte für mögliche Fehler in Gutachten und die Literaturhinweise am Anfang jedes Kapitels erleichtern die vertiefte Ausarbeitung fallspezifischer Probleme und stellt somit ein hilfreiches Werkzeug für die Vorbereitung zahlreicher Hauptverhandlungen dar.
Angesichts der Informationsdichte und der gut verständlichen Darstellung erscheint aus unserer Sicht der Preis von 75,- € angemessen.
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einer Person eine falsche Testbescheinigung zu einem angeblich erfolgten negativen Antigen-Schnelltest versandt zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen der Fälschung von Testzertifikaten strafbar gemacht haben.
Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Akten einen ausführlichen Schriftsatz. In diesem regte er an, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass es unklar sei, wer das Testzertifikat ausgestellt bzw. die Testung nicht richtig bescheinigt habe. Es sei nicht bekannt, ob unser Mandant bei einer Teststation gearbeitet habe oder ob er über eine andere Person an die Vorlage des Testnachweises gekommen sei.
Zudem trug Rechtsanwalt Stern vor, dass die Beweislage lediglich auf WhatsApp-Chatverläufen und der Tatsache beruhe, dass die Telefonnummer bei der Anschlussinhaberfeststellung unserem Mandanten zugeordnet werden konnte. Anhand dieser Umstände könne jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass unser Mandant auch tatsächlich mit der Person kommuniziert habe. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine unbekannte Person die Kontaktdaten unseres Mandanten genutzt habe, um der Bitte zur Übersendung eines falschen Testzertifikats nachzukommen.
Die Staatsanwaltschaft ließ sich hiervon zunächst nicht überzeugen und beabsichtigte eine Anklage zum Strafrichter. In einem abschließenden Telefon konnte Rechtsanwalt Stern jedoch den Staatsanwalt überzeugen, sodass das Verfahren schließlich doch wie angeregt ohne Hauptverhandlung eingestellt werden konnte.
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Beifahrer in einem Pkw gefahren zu sein. Nachdem unser Mandant und sein Beifahrer an einem Streifenwagen vorbeifuhren, hätten sie angehalten, die Plätze getauscht und anschließend die Fahrt fortgesetzt. Der Beifahrer sei nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen, weshalb er Beschuldigter in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde. Indem wiederum unser Mandant den mitbeschuldigten Beifahrer, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei, mit seinem Pkw habe fahren lassen, habe sich unser Mandant wegen Halterduldung gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 2 StVG strafbar gemacht.
Nach Mandatierung wurde Rechtsanwalt Stern die Akte aus Westdeutschland zugeschickt. Er verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beantragte. In diesem trug Rechtsanwalt Stern folgendes vor:
Unser Mandant ging davon aus, dass der Mitbeschuldigte im Besitz eines gültigen Führerscheins war.
Da die Halterduldung jedoch auch fahrlässig begangen werden kann, hätte unser Mandant die erforderlichen Überwachungspflichten beachten müssen. Dies sei auch geschehen:
Zwar muss sich der Halter eines Fahrzeugs grundsätzlich davon überzeugen, dass der Führer eines Kfz die erforderliche Fahrerlaubnis hat (OLG Frankfurt NJW 65, 2312), dies kann ihm jedoch unter besonderen Umständen unzumutbar sein. Die Fahrerlaubnis des Mitbeschuldigten hatte sich unser Mandant nicht zeigen lassen, gleichwohl zweifelte er nicht an ihrer Existenz. Der Mitbeschuldigte hatte nämlich zuvor erklärt über eine solche zu verfügen, diese aber nicht bei sich zu führen. Folglich beachtete unser Mandant die erforderlichen Halterpflichten.
Außerdem schilderte Rechtsanwalt Stern, dass der Mitbeschuldigte über beeindruckende Kenntnisse im Bereich der Pkw-Technik verfügt habe, ein Faible für Fahrzeuge besessen habe und stets ein hilfsbereiter Ansprechpartner bei Problemen mit dem Kfz gewesen sei. Der Pkw unseres Mandanten wies einige Probleme auf, weshalb unser Mandant seinen Mitbeschuldigten um Rat gefragt habe. Dieser vermutete Komplikationen im Bereich der Batterie, und habe angeboten, unseren Mandanten auf einer Probefahrt als Beifahrer zu begleiten, um diese genauer zu untersuchen. Es sei jedoch nicht geplant gewesen, dass der Mitbeschuldigte das Fahrzeug selbst steuert.
Weiterhin trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass der Mitbeschuldigte grundsätzlich im Besitz eines Führerscheins gewesen sei. Die Fahrerlaubnis des Mitbeschuldigten wurde in der Türkei ausgestellt, sodass sie innerhalb von sechs Monaten hätte umgeschrieben werden müssen. Der Mitbeschuldigte hielt sich seit elf Monaten in Deutschland auf und hatte eine Umschreibung noch nicht vorgenommen. Damit rechnete unser Mandant jedoch nicht und musste dies auch nicht.
Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegen unseren Mandanten, sodass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren antragsgemäß einstellte. Unser Mandant war sehr erfreut über den Ausgang des Verfahrens, er gilt weiterhin als unschuldig.
Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Solo- Selbständiger nicht erfüllt habe. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und ungefähr 5.000,00 € zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt.
Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben.
Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann arbeitete er die Ermittlungsakte durch und bereitete die Hauptverhandlung vor, zu der unser Mandant nicht erscheinen musste, weil er sich von Rechtsanwalt Stern gemäß § 411 Abs. 2 StPO vertreten ließ.
In der Hauptverhandlung erklärte er zunächst, dass unser Mandant die Soforthilfe für sein im Aufbau befindliches Pflanzengeschäft, mit dem er Pflanzen nach Australien exportieren wollte, beantragt hatte.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug sodann vor, dass unser Mandant nicht mit dem nötigen Vorsatz handelte, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Coronahilfe zu stellen. Bereits vor Antragstellung recherchierte unser Mandant, soweit es ihm möglich war, die Antragsvoraussetzungen. Jedoch waren genaue Informationen erst nach passieren der telefonischen Warteschleife und Erhalt des Antrags zu erlangen. Auch geschah die Antragstellung selbst unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer für die Fertigstellung des Antrags festgelegt war. Unserem Mandanten war eine genaue Prüfung der Antragsvoraussetzungen oder gar das Einholen eines Rechtrats in dieser kurzen Zeit mithin nicht möglich.
Im Anschluss des Vortrags unterbrach die Richterin die Sitzung, um das weitere Verfahren zu erörtern und teilte mit, dass sie eine Verurteilung und eine milde Strafe für tat- und schuldangemessen halte. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern regte hingegen die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage an.
Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung begründete Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung mit dem erfolgreichen ehrenamtlichen Engagement unseres Mandanten bei einem Schulgartenprojekt. Das Projekt gewann bereits einen Preis mit einem Preisgeld von über 2.000,00 Euro.
Nach alledem betrachteten auch Staatsanwaltschaft und Gericht dieses Vorgehen als geeigneten und die wechselseitigen Interessen wahrenden Weg der Verfahrenserledigung, sodass das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich gemäß § 153a Abs. 2 StPo eingestellt werden konnte.
Das Sexualstrafrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung und wird, wie kaum ein anderes strafrechtliches Gebiet, vom gesellschaftlichen Wandel determiniert. So wurden unter anderem im Jahr 1994 homosexuelle Handlungen entkriminalisiert und im Jahr 1997 die Strafbarkeit der innerehelichen Vergewaltigung eingeführt. Auch in den letzten Jahren wurde das Sexualstrafrecht immer wieder weiterentwickelt, in der Regel beständig verschärft.
Da das Feld kein klassischer Gegenstand der juristischen Ausbildung ist, haben viele Juristen nur Grundkenntnisse in diesem Bereich. Insbesondere zur Erarbeitung einer effektiven Verteidigungsstrategie, aber auch für das Gericht und die Staatsanwaltschaft genügen Grundkenntnisse jedoch nicht. Der vorsitzende Richter am LG München I Matthias Braumandl und der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Michael Pösl haben dieses Themengebiet deshalb praxisnah ausgearbeitet und im August 2024 ein Handbuch für Sexualstrafrecht herausgegeben.
Das Buch überzeugt aufgrund seiner praxisnahen Herangehensweise und seinen Erläuterungen zu sexualstrafrechtlichen Besonderheiten.
Im Kapitel zum materiellen Recht werden die sexualstrafrechtlichrelevanten Tatbestände der §§ 174 ff. StGB erläutert. Auch wird in diesem Zusammenhang auf neue und praxisrelevante Erscheinungsformen, wie »Sextortion«, »Stealthing« oder »Revenge Porn«, eingegangen.
Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Darstellungen zum formellen Ablauf des Sexualstrafverfahrens. Dabei werden typische Problemfelder aus allen Verfahrensstadien erläutert, insbesondere im Hauptverfahren und in Berufung und Revision.
Überdies werden forensische Probleme im Bereich der Kinder- und Jugendpornographie behandelt.
Im Sexualstrafrecht kommt es häufig zu sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen . Entsprechend der Bedeutung im sexualstrafrechtlichen Verfahren haben die Autoren die Themen Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen sowie aussagepsychologische Inhalts- und Qualitätsanalyse erfreulich detailliert bearbeitet.
Das Werk überzeugt mit seinen durchweg praxisnahen Darstellungen. Zahlreiche Beispiele sowie Exkurse erleichtern zunächst das Einarbeiten und sodann die vertiefte Auseinandersetzung mit der jeweiligen Problematik.
Der Preis von 79,00 € ist für das Werk angemessen. Wir sprechen eine Kaufempfehlung für Praktiker im Sexualstrafrecht aus.