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Einbruchsdiebstahl in acht Fällen – Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfenen, sich gemeinsam mit seinem Mitbeschuldigten Zugang zu verschiedenen Räumen – unter anderem Büros, Restaurants und Fahrradabstellräumen – verschafft und dort jeweils Geld sowie andere Gegenstände an sich genommen und behalten zu haben. Unser Mandant habe Gegenstände und Geld im Wert von ca. 14.500,00 Euro erlangt und sich wegen besonders schweren (Einbruchs-)Diebstahls in acht Fällen strafbar gemacht. Die Mindeststrafe je Fall beträgt 3 Monate Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre.

Das Verfahren wurde vor dem Amtsgericht Tiergarten eröffnet. Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung erörterte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft das Verfahren. Aufgrund dieses Gesprächs schloss Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zu Beginn der Hauptverhandlung einen formellen Deal nach Maßgabe des § 257c StPO unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft mit dem Gericht. Die Beteiligten verständigten sich darauf, dass die gegen unseren Mandanten verhängte Strafe 1,2 Jahre nicht überschreiten und 1,6 Jahren nicht unterschreiten dürfe.

Gegenstand dieses Deals war ein Geständnis. Unser Mandant gestand zunächst, die ihm vorgeworfenen Taten begangen und dadurch den Tatbestand des Diebstahls, § 242 Abs. 1 StGB, verwirklicht zu haben. Sodann beantwortete er ergänzende Fragen von Gericht und Staatsanwaltschaft.

Da unser Mandant in Gebäude sowie Geschäftsräume eingebrochen war und Sachen gestohlen hatte, die gegen die Wegnahme besonders gesichert waren, habe er zwei Regelbeispiele des besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht, § 243 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern wies jedoch darauf hin, das nicht ausgeschlossen werden könne, dass unser Mandant aufgrund einer Drogenabhängigkeit zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens Betäubungsmittel konsumierte und sich damit in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit befand. Deshalb könne eine Strafrahmenverschiebung nach Maßgabe der §§ 21, 49 StGB vorgenommen werden.

Zu diesem Ergebnis kam auch das Gericht.

Im Urteil betonte es zwar, dass unser Mandant mit seinem Verhalten erhebliche Schäden verursacht habe. Allerdings zeige sich unser Mandant einsichtig, da er sich aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit in Therapie begeben habe und zukünftig Verantwortung für seinen Sohn übernehmen wolle. Aus diesem Grund verurteilte das Gericht unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung, was die Mindeststrafe innerhalb des vereinbarten Strafrahmens darstellte.

Das Ergebnis war auch deshalb sehr gut, weil in einem parallel geführten Verfahren gegen den Mittäter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verhängt worden war, die nach den allgemeinen Regeln nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

Unser Mandant war sehr erfreut über den Ausgang des Verfahrens, da er seine Therapie fortsetzen, sich um seinen Sohn kümmern und wieder zu arbeiten beginnen kann.

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Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Baumarkt zwei Schraubendreher und Universalmesser entwendet zu haben. Dem Baumarkt sei ein Schaden von ungefähr 60,00 Euro entstanden. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und arbeitete die Akte zügig durch. Anschließend verfasste er einen umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO an.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen sei und darüber hinaus kein öffentliches Interesse an seiner Verfolgung bestehe. Dies begründete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern damit, dass unser Mandant die Tat bereits nach seiner Ergreifung vor Ort gestanden hatte und die entwendeten Gegenstände im Baumarkt verblieben waren.

Außerdem trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant einen handwerklichen Beruf erlernt hatte, den er auch ausübte. Aufgrund seiner handwerklichen Erfahrungen habe unser Mandant einen Freund bei Bauarbeiten unterstützen wollen. Die beiden hätten leider vereinbarten, dass unser Mandant, entgegen seinen normalen Gewohnheiten, die Schraubendreher und Universalmesser aus dem Baumarkt entwenden sollte.

Auch die Staatsanwaltschaft betrachtete die Schuld unseres Mandanten als gering und stellte das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO ein.

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Vorwurf der häuslichen Gewalt – Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nach rechtlichem Streit über die Zeugenpflichten des Stiefsohns des Beschuldigten

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seiner Ehefrau gestritten zu haben. Dabei habe unser Mandant unerwartet mit der flachen rechten Hand in die linke Gesichtshälfte seiner Ehefrau geschlagen. Anschließend sei der Schwiegersohn unseres Mandanten dazwischen gegangen, habe die Polizei gerufen und seinen Stiefvater angezeigt.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des polizeilichen Äußerungsbogens in dem er als Beschuldigter geladen wurde, kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Im Rahmen eines Erstgesprächs informierte er Rechtsanwalt Stern über die Ladung seiner Frau und seines Stiefsohns als Zeugen. Die Polizei vertrat die Auffassung , dass sich jedenfalls der Stiefsohn zu dem erhobenen Vorwurf wahrheitsgemäß äußern müsste, da ihm mangels verwandtschaftlicher Beziehung zum Beschuldigten kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zustünde. Ebenso sah es die Amtsanwaltschaft.

Mittlerweile hatten sich der Mandant und seine Frau allerdings wieder versöhnt. Auch der Stiefsohn wollte nicht (mehr),  dass sein Vater verurteilt würde.

In einem Schreiben an Polizei und Amtsanwaltschaft teilte Rechtsanwalt Stern sodann mit, dass die Ehefrau und ihr Sohn – entgegen der Auffassung von Polizei und Amtsanwaltschaft – sich durchaus nicht zum verfahrensgegenständlichen Geschehen äußern müssten, da § 52 StPO  den Angehörigen eines Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht einräume, zu denen neben der Ehefrau auch deren Sohn, mithin der Stiefsohn des Beschuldigten gehöre.

Auch durften die im Rahmen der Anzeige getätigten Angaben des Stiefsohns und der Ehefrau nicht mehr verwertet werden.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegen unseren Mandanten, sodass die Amtsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen musste.

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Vorwurf der räuberischen Erpressung – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten, welcher zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens Heranwachsender war, wurde vorgeworfen, gemeinsam mit drei Freunden drei weitere Jugendliche verfolgt zu haben.

Die Freunde und unser Mandant seien den Jugendlichen nachgelaufen und hätten sodann einen Jugendlichen umringt. Ein Freund unseres Mandanten habe den Arm des Jugendlichen ergriffen und ihn aufgefordert, den Inhalt seiner Bauchtasche vorzuzeigen, was dieser auch getan habe, sodass unser Mandant und seine Freunde die Bauchtasche anschließend untersuchen konnten.

Anschließend hätten sie sich einem anderen Jugendlichen zugewandt, diesen sollte unser Mandant am Weglaufen hindern. Der geschädigte Jugendliche übergab nach Aufforderung zwei Feuerzeuge an unseren Mandanten und seine Freunde.

Sodann seien die geschädigten Jugendlichen zu einem nahegelegenen Spielplatz gelaufen. Unser Mandant und seine Freunde verfolgten und umstellten die Jugendlichen erneut. Ein Freund unseres Mandant habe den dritten Jugendlichem am Arm ergriffen und ihn aufgefordert, den Inhalt seiner Bauchtasche vorzuzeigen. Der geschädigte Jugendliche habe sodann Bargeld, an den Freund übergeben.

Unser Mandant habe sich wegen räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB strafbar gemacht.

Die Mutter unseres Mandanten mandatierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dieser nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete die Akte zügig durch und bereitete die Hauptverhandlung vor.

Rechtanwalt Stern stellte beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte fest, dass sich der Tatbeitrag unseres Mandanten auf bloßes „Dabeistehen“ beschränkte. Fraglich war deswegen, ob der Tatbeitrag unseres Mandant als mittäterschaftliches Handeln oder Beihilfehandlung zu qualifizieren ist. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass bereits das bloße Dabeistehen für eine mittäterschaftliche Tatbegehung nach § 25 Abs. 2 StPO genügt. Unser Mandant beging die Tat mithin mittäterschaftlich.

In Vorbereitung der Hauptverhandlung schickte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst zur Jugendgerichtshilfe und regte sodann einen Täter-Opfer- Ausgleich an. An diesem hatten die geschädigten Jugendlichen jedoch kein Interesse.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenserledigung im Wege der Einstellung an. Unser Mandant sollte dreißig Stunden Freizeitarbeit leisten. Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern darauf hinwies, dass unser Mandant bereits Termine bei der Jugendgerichtshilfe wahrgenommen hatte, stimmten das Gericht und die Staatsanwaltschaft der Einstellung zu, sodass eine Verurteilung verhindert werden konnte.

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 1: §§ 1–37 – in 5. Auflage erschienen

Mit dem Erscheinen des ersten Bandes liegt nun der erste Band der fünften Auflage des renommierten Münchener Kommentars vor und bildet damit den Auftakt zur im Laufe des Jahres erscheinenden Neuauflage des gesamten Werkes.

Die fünfte Auflage des ersten Bands setzt erneut Maßstäbe in der deutschen Strafrechtskommentarliteratur. Der Band behandelt die §§ 1–37 des Allgemeinen Teils. Bearbeitet werden grundlegende strafrechtliche Themen wie Geltungsbereich, Unterlassen, Irrtum, Schuldunfähigkeit, Versuch, Täterschaft und Teilnahme sowie Notwehr und Notstand. Mit seiner präzisen Darstellung aktueller Rechtsprechung und Literatur sowie praxisorientierten Lösungsvorschlägen bietet das Werk eine unverzichtbare Grundlage für die Arbeit im Strafrecht.

Die Kommentierung ist auf dem Stand von Mai 2024 und integriert zuverlässig die umfangreiche Rechtsprechung und Gesetzesänderungen der letzten Jahre. Besonders intensiv wurden die Themen Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum sowie Täterschaft und Teilnahme überarbeitet, wodurch die Aktualität und Tiefe der Darstellung gewährleistet werden. Die klare Struktur und systematische Herangehensweise erleichtern den Zugang zu komplexen rechtlichen Fragestellungen.

Der Band wurde von einem kompetenten Autorenteam unter der Leitung von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg bearbeitet. Zu den Mitwirkenden zählen renommierte Experten wie Dr. Dr. h.c. Kai Ambos und weitere führende Strafrechtler, deren Expertise eine ausgewogene und fundierte Kommentierung sicherstellt. Das Werk richtet sich an Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Richter sowie alle Juristinnen und Juristen, die sich intensiv mit dem Strafrecht befassen.

Der Kommentar überzeugt aufgrund seiner vielschichtigen Stärken. Besonders hervorzuheben ist die präzise Darstellung, die sich in einer umfassenden Auswertung der neuesten Rechtsprechung und Literatur zeigt. Darüber hinaus zeichnet sich das Werk durch seine Praxisorientierung aus: Konkrete Lösungsvorschläge machen es für die praktische Anwendung besonders wertvoll. Trotz dieser Praxisnähe bleibt das wissenschaftliche Niveau durchgehend hoch, sodass auch Wissenschaftler:innen und Stundent:innn vom MüKo profitieren. Schließlich beeindruckt der Kommentar durch seine umfangreiche Bearbeitung, da neben dem Strafgesetzbuch auch wichtige Teile des Nebenstrafrechts berücksichtigt werden.

Der erste Band des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch ist ein unverzichtbares Hilfsmittel für alle, die sich mit dem Allgemeinen Teil des Strafrechts beschäftigen. Die Kombination aus Aktualität, wissenschaftlicher Tiefe und Praxisrelevanz macht diesen Kommentar zu einem Standardwerk im Bereich des Strafrechts. Mit seiner klaren Struktur und fundierten Bearbeitung bleibt er ein verlässlicher Begleiter für die juristische Praxis und Forschung.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 1 (§§ 1-37), 5. Auflage, Beck Verlag, München 2024, 2.126 Seiten, 369,00 €.

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Das Nachschlagewerk zum StGB – Fischer StGB in 72. Auflage erschienen

Der Klassiker der strafrechtlichen Kommentarliteratur – der Fischer –  ist zu Beginn des Jahres in 72. Auflage erschienen. Mit seiner jährlichen Aktualisierung bleibt der Kommentar konkurrenzlos aktuell und bietet eine umfassende und praxisorientierte Darstellung des Kernstrafrechts sowie besonders praxisrelevanter Gebiete des Nebenstrafrechts.

Die Neuauflage berücksichtigt die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur bis Herbst 2024. Besonders hervorzuheben sind die Integration von zwei neuen Vorschriften (§ 108f StGB – Unzulässige Interessenwahrnehmung und § 234b StGB – Verschwindenlassen von Personen) sowie die Erläuterungen zu den Änderungen durch das Cannabisgesetz (CannabisG). Darüber hinaus wurden mehrere hundert neue Entscheidungen der im letzten Jahr ergangenen Rechtsprechung eingearbeitet.

Nach über zwei Jahrzehnten Alleinbearbeitung durch Prof. Dr. Fischer, arbeiten nun zwei neue Autoren, Dr. Stephan Anstötz und Dr. Hans-Joachim Lutz, beide Richter am Bundesgerichtshof, an dem Kommentar mit.

Trotz der enormen Informationsfülle bleibt der Kommentar dank seines handlichen Formats von 140 mm x 201 mm und einem Gewicht von knapp 1,3 kg äußerst praktisch und leicht transportierbar.

Der Kommentar zeichnet sich durch eine starke Praxisorientierung aus, da er pragmatische Lösungen für komplexe strafrechtliche Fragestellungen bietet und somit gleichermaßen für Gericht, Staatsanwaltschaft, Strafverteidigung geeignet ist.

Aber nicht nur in der Praxis ist der Fischer unverzichtbar. Auch während des Studiums und Referendariats ist er ein unabkömmliches Nachschlagewerk.

Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er zur Zweiten Juristischen Prüfung in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin/Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen zugelassen ist.

Der Fischer bleibt das Referenzwerk im deutschen Strafrecht. Die Aktualität, die präzise Kommentierung und durchweg logische Strukturierung machen ihn zu einem unverzichtbaren Bestandteil jeder juristischen Bibliothek. Das jährliche Erscheinen garantiert zudem eine zeitgemäße und zuverlässige Grundlage für die tägliche Arbeit im Strafrecht.

Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 72. Auflage, Beck, München 2025, 115,00 €.

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Verfahrenseinstellung nach Vorwurf des Erwerbs illegaler Betäubungsmittel

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mehrfach Geld per PayPal an einen Betäubungsmittelhändler geschickt und illegale Betäubungsmittel erworben zu haben.

Hierdurch habe sich unser Mandant gemäß § 29 BtMG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste einen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO beantragte.

In dem Schriftsatz räumte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die verfahrensgegenständlichen Transaktionen ein, bestritt jedoch, dass sich diese auf den Handel mit Betäubungsmitteln zurückführen ließen. Stattdessen habe unser Mandant „Gold“ für das Computer-Rollenspiel „World of Warcraft“ erworben.

Unser Mandant und der Empfänger des Geldes hätten gemeinsam das Computer-Rollenspiel „World of Warcraft“ gespielt und sich über die Chatfunktion des Spiels ausgetauscht. Unser Mandant habe erfahren, dass der andere Spieler im Besitz von sogenannten „Gold“ – die Währung für das Computerspiel „World of Warcraft“ – gewesen sei und habe dies erwerben wollen. Beide Spieler hätten sich im Chatverlauf über die Vertragsbestandteile und auch über die Abwicklung, die im Spiel selbst vollzogen werden sollte, geeinigt. Zum Beweis fügte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern dem Schriftsatz Screenshots des Chatverlaufs bei.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte – Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich im Rahmen einer vorläufigen Festnahme den Anordnungen von zwei Polizeibeamten widersetzt zu haben, indem er seine Arme versteift und trotz Fesselung versucht habe sich loszureißen. Auf dem Boden fixiert, habe er sich mehrmals hochgedrückt und mit den Füßen um sich getreten.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB und tätlichen Angriffs gemäß § 114 StGB strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanawalt Stern nahm bei der zuständigen Geschäftsstelle Akteneinsicht und regte in einem Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800,00 Euro an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass unser Mandant zum Tatzeitpunkt Einsichts- und steuerungsunfähig und mithin gemäß § 20 StGB schuldunfähig gewesen sei. Unser Mandant habe eine Psychose induziert durch vorherigen Cannabiskonsum erlitten und dabei die Kontrolle über sein Handeln verloren.  Sogenannte Intoxikationspsychosen können Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Angst- und Panikattacken, kognitiven Einbußen und Kommunikationsarmut hervorrufen.

Unser Mandant wies mehrere dieser Symptome auf. Zunächst habe er suizidale Gedanken gehabt und sich vom Balkon seiner in der fünften Etage befindlichen Wohnung in die Tiefe stürzen wollen. Seiner Frau und einem helfenden Nachbarn sei es gelungen, unseren Mandanten zu beruhigen und ihn zurück in die Wohnung zu holen. Aus Angst vor sich selbst habe unser Mandant daraufhin die Polizei rufen und Hilfe suchen wollen. Davon habe er jedoch abgesehen und sei stattdessen plötzlich in das Treppenhaus und auf die Straße gerannt.

Sodann sei unser Mandant orientierungslos durch die Straßen gelaufen und habe an verschiedenen Türen geklopft. Nach einigen hundert Metern sei er auf zwei Polizeibeamte getroffen, die ihn aufforderten, die Hände auf die Wand zu legen. Nach dem Anlegen der Handschellen habe unser Mandant jedoch ein weißes Licht gesehen, woraufhin er eine Panikattacke und Wahnvorstellungen entwickelt und geglaubt habe, demnächst getötet zu werden. An das weitere Geschehen könne unser Mandant sich nicht mehr erinnern.

Unser Mandant befand sich zum Zeitpunkt der Tat in einer psychotischen Episode und war folglich schuldunfähig.

Nach alledem sah das Gericht von einer Eröffnung der Hauptverfahrens ab und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800,00 Euro ein.

Die Einstellung hatte gegenüber einem möglichen Freispruch mangels Schuldfähigkeit den Vorteil, dass eine Begutachtung des Mandanten nicht erforderlich war, die insbesondere auch zu beruflichen Problemen hätte führen können. Auch wurde auf diese Weise eine Hauptverhandlung vermieden, zu der unser Mandant hätte erscheinen müssen.

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Verfälschtes Semesterticket – Verfahrenseinstellung nach Zahlung einer Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Fahrscheinkontrolle ein verfälschtes Semesterticket vorgezeigt zu haben. Hierdurch habe er sich wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Betrugs (§ 263 StGB) strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte zügig durch.

In einem Telefonat mit der Amtsanwaltschaft regte er die Verfahrenseinstellung an und trug vor, dass dieser Weg der Verfahrenserledigung die gegenseitigen Interessen am besten wahre. Die Schwere der Schuld unseres Mandanten sei, da dieser lediglich beim Fahren mit einem verfälschten Semesterticket und dementsprechend beim Schwarzfahren erwischt wurde, als gering anzusehen. Überdies war unser Mandant bisher nicht vorbestraft. Unser Mandant sei Student und verfüge dementsprechend über geringe finanzielle Mittel. Abschließend erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant mittlerweile ein Ticket-Abonnement abschlossen habe.

Die Amtsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 200 Euro an Ärzte ohne Grenzen ein. Der Mandant freute sich insbesondere auch darüber, dass er den Empfänger der Geldauflage selbst auswählen durfte.

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Verwarnung nach Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs und Erschleichens von Leistungen

Unserer heranwachsenden Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam vorgeworfen, in über zehn Fällen Sneaker auf verschiedenen Internetplattformen inseriert zu haben. Mit interessierten Kunden habe sie sich über den Verkauf der Schuhe geeinigt. Dabei wurde vereinbart, dass unsere Mandantin die Sneaker nach Erhalt des Kaufpreises an ihre Vertragspartner senden sollte. Wie von Anfang an beabsichtigt, habe unsere Mandantin jedoch – entgegen der vorherigen Absprache – die Schuhe nach Empfang des Geldes nicht übersandt. Deswegen habe sich unsere Mandantin wegen gewerbsmäßigen Betrugs strafbar gemacht gemäß § 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB.

Nach Erhalt der Anklageschrift beauftragte unsere Mandantin Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht beim Amtsgericht und bereitete sodann die Hauptverhandlung vor.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern empfahl unserer Mandantin sich in der Hauptverhandlung geständig einzulassen. Diesem Vorgehen stimmte unsere Mandantin zu. Sodann bereite Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Einlassung vor und besprach mit unserer Mandantin typische Fragen von Gericht und Staatsanwaltschaft.

Das Gericht hatte vor der Verhandlung signalisiert, Erwachsenenstrafrecht anwenden zu wollen, da die Mandantin bereits längere Zeit im eigenen Haushalt lebte.

Rechtsanwalt Stern setzte sich jedoch für die Anwendung von Jugendstrafrecht ein. Aufgrund verschiedener Vorbelastungen wurde unsere Mandantin im Ergebnis verwarnt.

In der Urteilsbegründung führte das Gericht zunächst aus, dass die Vielzahl von über einen längeren Zeitraum begangenen Taten zwar gegen unsere Mandantin sprächen. Jedoch betonte es anschließend, dass insbesondere die geständige Einlassung unserer Mandantin und der geringe Schaden für sie sprächen, weshalb eine Verwarnung für erzieherisch erforderlich, aber auch ausreichend erachtet wurde.

Für jüngere Mandanten ist bereits eine Verwarnung problematisch, weil im Fall einer erneuten Verurteilung Jugendarrest droht. Für die Mandantin bestand diese Gefahr jedoch nicht mehr, weil sie bereits 21 geworden war und beim nächsten Mal zu einer Strafe nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden würde.

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