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Besitz und Handeltreiben mit Kokain – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Cottbus vorgeworfen, gemeinsam mit seiner Schwester vereinbart zu haben, gemeinsam für den Weiterverkauf Kokain für einen Hintermann in mindestens zwei Fällen von Berlin nach Georgien verbracht zu haben.

Im ersten Fall seien unser Mandant und seine Schwester von Berlin nach Georgien geflogen, wobei sie mindestens 200 g Kokain am Körper versteckt transportierten und dort dem Hintermann übergeben hätten.

Einige Tage später hätten beide erneut gemeinsam von Berlin nach Georgien reisen und Kokain an den Hintermann übergeben wollen. Im Rahmen der Personenkontrolle konnten im Intimbereich bei der Schwester in Folie eingeschweißt jedoch ca. 250 g Kokain mit einem hohen Wirkstoffgehalt fest- und sichergestellt werden.

Hierdurch hätten sich unser Mandant und seine Schwester wegen des gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§1,3 Abs. 1 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 II StGB strafbar gemacht. § 29a StGB sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor.

Ein besonderer Aspekt in diesem Verfahren betraf die qualifizierende Ausfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BtMG). Auf den ersten Blick hätte das Verbringen von 200 g Kokain ins Ausland diesen Tatbestand erfüllen können. Dennoch wurde der Vorwurf juristisch zutreffend als Beihilfe zum Handeltreiben gewertet – aus folgendem Grund:

Die Ausfuhr selbst war nicht vom Mandanten eigenverantwortlich geplant oder kontrolliert, sondern diente allein der logistischen Unterstützung des Hintermanns beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Damit liegt keine eigenständige Ausfuhrtat vor, sondern lediglich eine Beihilfehandlung im Rahmen eines fremden Handelsgeschäfts.

Die Rechtsprechung unterscheidet klar zwischen eigenverantwortlicher Ausfuhr (als Täterschaft) und bloßer Transporthilfe (als Beihilfe). Entscheidend ist, wer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Drogen hat und die kriminelle Organisation leitet.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte zügig durch und bereitete die Hauptverhandlung vor. Hierfür sprach Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit dem zuständigen Richter über eine Bewährungsstrafe für unseren Mandanten.

In der Hauptverhandlung ließ sich unser Mandant bezüglich der zweiten Tat geständig ein.

In seinem Plädoyer verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf die dünne Beweislage hinsichtlich der ersten Tat sowie auf die positive Sozialprognose unseres Mandanten, der nicht vorbetraft war und sich durch das Verfahren beeindruckt zeigte. Zwar wurde unserem Mandanten und seiner Mittäterin Besitz und Handeltreiben mit der gefährlichen Droge Kokain vorgeworfen und auch der Wirkstoffgehalt, der sichergestellten Proben sei hoch gewesen, gleichwohl argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass die Drogen im zweiten Fall nicht in Umlauf gelangten und beantragte deshalb eine Freiheitsstrafe von 1,7 Jahren auf Bewährung.

Das Gericht entschied antragsgemäß und verurteilte unseren Mandanten wegen des zweiten Falls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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Zahlreiche Tankstellenüberfälle – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe unter Anwendung von Jugendstrafrecht

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in fünf Fällen gemeinsam mit seinem Mittäter in verschiedenen Tankstellen die Kassiererin der jeweiligen Tankstelle mit den Worten „Money, money!“ dazu aufgefordert zu haben, die Kasse der betroffenen Tankstelle zu öffnen. Dem seien die Kassiererinnen der verschiedenen Tankstellen nachgekommen, weil sie angesichts des stetigen Näherkommens, des Versperrens des einzigen Fluchtweges und der Umstellung durch unseren Mandanten und seinen Mittäter davon ausgegangen seien, dass ihnen bei einer Weigerung Gewalt durch diese angetan worden wäre. Der Mittäter unseres Mandanten soll während eines Geschehens darüber hinaus einen Baseball-Schläger in der Hand gehalten haben. Unklar blieb bis zuletzt, ob die Kassiererin dies bemerkt hatte.

In einem anderen Fall sollen unser Mandant und sein Mittäter die Kassiererin von der geöffneten Kasse weggedrängt haben, nachdem sie der Kassiererin vorspiegelten hatten, etwas kaufen zu wollen.

Auch hätten unser Mandant und sein Mittäter in einem der Fälle Pfefferspray auf eine Kassiererin gerichtet, um diese zum Herausgeben des in der Kasse befindlichen Geldes und zum Dulden der Mitnahme mehrerer Packungen Zigaretten zu bewegen.

Weiterhin hätten unser Mandant und sein Mittäter in einem Fall, nachdem sie entdeckt hatten, dass die Kassiererin den Alarmknopf der Tankstelle betätigt hatte  die Örtlichkeit verlassen, ohne etwas zu entwenden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen mehrfachen vollendeten bzw. im letzten Fall wegen versuchten schweren Raubes bzw. schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

Die Polizei kam sehr schnell auf unseren Mandanten, weil es in den Tankstellen sehr gute Überwachsungsaufnahmen gab, unser Mandant keine Maske getragen hatte und zudem ein auffälliges Tattoo auf dem Handrücken aufwies.

Mangels festen Wohnsitzes und Deutschland und aufgrund der hohen Strafandrohung (im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht über 5 Jahre Freiheitsstrafe) kam unser Mandant in Untersuchungshaft. Seine Mutter mandatierte Herrn Rechtsanwalt Stern, der unseren Mandanten umgehend in der Jugendstrafanstalt besuchte.

In Vorbereitung auf die Hauptverhandlung bereiteten Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und unser Mandant Entschuldigungsbriefe für die Kassiererinnen vor, welche unser Mandant in der Hauptverhandlung verlas und sodann den Kassiererinnen überreichte. Auch erklärte sich unser Mandant bereit, ein symbolisches Schmerzensgeld an die Geschädigten zu zahlen. Einige der Kassiererinnen nahmen das Geld dankend an. Auch den Wert des Diebesguts ersetzte die Familie des Mandanten.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte in der Hauptverhandlung zu Gunsten unseres Mandanten darüber hinaus dessen beanstandungsloses Verhalten in der Justizvollzugsanstalt an.

Für schweren Raub bzw. schwerere räuberische Erpressung ist eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei beziehungsweise fünf Jahren vorgesehen. Da unser Mandant jedoch zur Tatzeit Heranwachsender und auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden war, verhängte das Gericht eine Jugendstrafe, § 17 Abs. 2 JGG gegen ihn. Aufgrund der Maßnahmen im Vorfeld der Hauptverhandlung setzte das Gericht diese Strafe zur Bewährung aus. Unser Mandant wurde im Saal entlassen und fuhr kurz darauf mit seine Mutter in die Heimat zurück.

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Vorwurf der Sachbeschädigung – Einstellung nach § 153a StPO

In einem Ermittlungsverfahren wegen mehrerer im Raum stehender Straftatbestände konnte für unseren Mandanten eine Lösung ohne Schuldfeststellung erreicht werden. Das Amtsgericht Tiergarten stellte das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen eine geringe Geldauflage endgültig ein, nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin zunächst einen Strafbefehl beantragt hatte.

Dem Mandanten zur Last gelegte Vorwürfe

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einer Begleiterin mit dem Fahrrad im Stadtteil Berlin-Mitte unterwegs gewesen zu sein, als es zu einer Auseinandersetzung mit einem Pkw-Fahrer kam. Nach dem Abbiegevorgang des Fahrzeugs soll unser Mandant sich vor das Auto gestellt haben, was zu einer Bremsung und dem Betätigen der Hupe geführt habe. Im weiteren Verlauf soll er mit Gesten reagiert und gegen den Außenspiegel des Fahrzeugs geschlagen haben. Dabei sei ein Schaden in Höhe von über 3.000 € entstanden.

Im Anschluss soll es zu einem Streitgespräch gekommen sein, bei dem der Pkw-Fahrer behauptete, unser Mandant habe ihn verbal beleidigt und bedroht sowie mit erhobenen Fäusten eingeschüchtert. Schließlich sei der Streit weiter eskaliert, wobei das Mobiltelefon des Pkw-Fahrers beschädigt worden sein soll.

Im Raum standen daher die Vorwürfe der Sachbeschädigung in zwei Fällen, Beleidigung, Bedrohung sowie einer versuchten Körperverletzung.

Verteidigungsstrategie und Verfahrensentwicklung

Rechtsanwalt Stern reagierte unmittelbar mit einer ausführlichen Stellungnahme gegenüber der Amtsanwaltschaft, in der die Verteidigung auf mehrere entscheidende Aspekte hinwies:

  • Die Aussagen des Pkw-Fahrers und seiner Beifahrerin wiesen erhebliche Widersprüche auf.
  • Die Situation sei für unseren Mandanten als körperlich bedrängend und bedrohlich empfunden worden, was sein Verhalten im Lichte einer Notwehrlage erscheinen lasse.
  • Der angeblich entstandene Schaden am Fahrzeug sei nicht plausibel dokumentiert und wurde erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung geltend gemacht. Unklar war auch, ob Altschädigen korrekt einbezogen worden waren.

Rechtsanwalt Stern machte deutlich, dass eine strafrechtliche Hauptverhandlung unter diesen Umständen mit erheblichen prozessualen Unsicherheiten verbunden wäre.

Ergebnis: Einvernehmliche Einstellung ohne Schuldfeststellung

Das Gericht folgte dem Vorschlag der Verteidigung, das Verfahren gegen Zahlung einer überschaubaren Geldauflage einzustellen. Nach fristgerechter Zahlung durch unseren Mandanten wurde das Verfahren endgültig beendet. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt nicht. Die Verfahrenskosten werden von der Staatskasse getragen; unser Mandant trägt lediglich seine eigenen Auslagen.

Fazit

Dank der frühzeitigen, strategischen Intervention durch unsere Kanzlei konnte ein belastendes Strafverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Schuldfeststellung beendet werden. Für unseren Mandanten bedeutet dies die Wahrung seiner Unschuldsvermutung, keine rechtlichen Nachteile für die persönliche oder berufliche Zukunft – und vor allem: Rechtssicherheit ohne Eskalation.

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Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Nachstellung – Kein Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO

In einem von uns geführten Strafverfahren gegen unsere Mandantin konnte ein belastender Tatverdacht erfolgreich entkräftet werden. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren Vorwürfe wegen angeblicher Nachstellung (§ 238 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) und falscher Verdächtigung (§ 164 StGB). Der Hintergrund der Ermittlungen lag in persönlichen Spannungen im privaten Umfeld der Beteiligten.

Vorwürfe im Ermittlungsverfahren

Der Mandantin wurde unter anderem zur Last gelegt:

  • einer Auftraggeberin ihres Ehemanns mit einem Angriff unter Verwendung von Schwefelsäure gedroht zu haben,
  • mehrfach vor der Wohnanschrift dieser Person erschienen zu sein, was bei der Betroffenen Angst ausgelöst habe,
  • gegenüber dem Jugendamt Behauptungen über Alkoholmissbrauch und schulverweigernde Handlungen der Auftraggeberin aufgestellt zu haben, die sich jedoch als falsch erwiesen.

Das Jugendamt konnte die aufgestellten Behauptungen bei einem Vor-Ort-Termin nicht bestätigen.

Verteidigung und Verfahrensführung

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe proaktiv Kontakt zur ermittelnden Staatsanwaltschaft auf. Im Rahmen einer umfassenden Stellungnahme wurden zahlreiche entlastende Aspekte dargelegt. Hierbei wurde insbesondere betont:

  • dass keinerlei objektivierbare Beweise für eine Nachstellung vorlagen,
  • dass die Vorwürfe einseitig waren und keine verlässliche Tatsachengrundlage aufwiesen,
  • dass belastende Chatnachrichten nicht ausreichend übersetzt oder überprüft worden waren.

Hinzu kam, dass die angeblich geschädigte Person keinen Strafantrag gestellt hatte – ein Umstand, der auch aus rechtlicher Sicht erheblich ist.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens

Dank der frühzeitigen und klar strukturierten Einlassung sowie der kritischen Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft sah keinen hinreichenden Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde.

Fazit

Für unsere Mandantin endet damit ein psychisch und sozial belastendes Verfahren ohne rechtliche oder persönliche Konsequenzen. Sie gilt weiterhin als unschuldig. Der Fall zeigt erneut, wie wichtig eine frühzeitige, strategisch durchdachte Verteidigung ist – insbesondere bei Vorwürfen, die auf persönlichen Spannungen beruhen und sich zunächst belastend darstellen können, ohne tatsächlich strafrechtlich relevant zu sein.

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Computerbetrug (§ 263a StGB) – Erfolgreicher Nachweis des fehlenden Vorsatzes führt zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin wegen des Vorwurfs des Computerbetrugs (§ 263a StGB) ein. Dies bezog sich auf die Abholung von Pizzen, die zuvor über ein Online-Bestellsystem unter falschem Namen und ohne ordnungsgemäße Bezahlung generiert worden waren. Die Staatsanwaltschaft legte der Mandantin zur Last, durch die Entgegennahme der Ware wissentlich an der unrechtmäßigen Erlangung der Leistung mitgewirkt und damit die Tathandlung vollendet zu haben.

Rechtsanwalt Stern übernahm die Verteidigung, nahm Akteneinsicht und reichte umgehend eine umfassende Stellungnahme ein, in der die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO beantragt wurde.

Die Strategie konzentrierte sich darauf, den für eine Verurteilung notwendigen Vorsatz zu entkräften. Der Vorsatz als innere Tatsache muss bei den allermeisten Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden, um eine Bestrafung zu rechtfertigen. Rechtsanwalt Stern legte dar, dass die Mandantin die Pizzen lediglich als Botendienst für einen Bekannten abholte. Sie bestritt vehement, gewusst zu haben, dass die Bestellung nicht ordnungsgemäß bezahlt wurde oder dass ihr Bekannter einen falschen Namen verwendet hatte. Für unsere Mandantin handelte es sich um einen harmlosen Gefallen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte der Argumentation der Verteidigung: Da die Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Bestellung und somit auch ein Vorsatz der Mandantin nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren vollständig ein.

Durch diese frühzeitige und fundierte Verteidigung konnte eine Hauptverhandlung und die Belastung mit einem Betrugsvorwurf vollständig abgewendet werden.

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Schadensersatz in Höhe von fast 3.000 € nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) nach Mordermittlungen

Unserem Mandanten wurde zunächst Mord vorgeworfen. Das Ermittlungsverfahren war jedoch von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, da sich der Verdacht nicht bestätigt hatte.

Unmittelbar nach Einstellung des Verfahrens nahm unser Mandant Kontakt zu unserer Kanzlei auf. Hintergrund war die zuvor im Rahmen der Ermittlungen erfolgte umfangreiche Beschlagnahme einiger Festplatten und Computer aus den Wohnräumen unseres Mandanten. Da er durch diese Maßnahme erhebliche finanzielle Nachteile erlitten hatte, wandte er sich zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche an Rechtsanwalt Stern.

Wissenswertes:

Das StrEG gewährt Betroffenen von Strafverfolgungsmaßnahmen – etwa Untersuchungshaft oder Durchsuchungen – unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung. Ein solcher Anspruch entsteht beispielsweise, wenn das Verfahren eingestellt, der Betroffene freigesprochen oder eine Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde. Ziel dieser Regelung ist es, Betroffene finanziell für unberechtigte oder unverhältnismäßige Eingriffe des Staates in ihre Rechtsgüter zu entschädigen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern beantragte daher beim zuständigen Amtsgericht fristgerecht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEG festzustellen, dass die Staatskasse verpflichtet ist, unserem Mandanten für die Durchsuchung und die anschließende Beschlagnahme der seinerzeit wertvollen Datenträger Schadensersatz zu leisten. Diesem Antrag wurde durch das Amtsgericht vollständig stattgegeben.

Im nächsten Schritt stellte Rechtsanwalt Stern bei der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Festsetzung der konkreten Entschädigung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG. Da die Festplatten und Computer über einen Zeitraum von insgesamt neun Jahren beschlagnahmt waren, erlitt unser Mandant erhebliche Vermögenseinbußen. Durch diese lange Dauer verlor die Hardware deutlich an Wert, und auch eine Nutzung oder ein Verkauf der Geräte war ihm in diesem Zeitraum verwehrt.

Der zuständige Staatsanwalt, der das Mordverfahren nur widerwillig eingestellt hatte, wehrte sich nun gegen die Auszahlung des geforderten Schadensersatzbetrags. Es bedurfte im Verlaufe mehrerer Jahre seit Antragstellung mehrerer Dienstaufsichtsbeschwerden und der Anrufung der Generalstaatsanwaltschaft durch Rechtsanwalt Stern, um den Staatsanwalt zu einem gesetzeskonformen Handeln zu bewegen. Unser Mandant, der den Verfahrensausgang aus gesundheitlichen Gründen beinahe nicht mehr erlebt hätte, erhielt für den Wertverlust seiner Datenträger nach jahrelangem Kampf fast 3.000,00 €.

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Bewährungsstrafe im Berufungsverfahren nach Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in neun Fällen

Unser Mandant wurde vom Amtsgericht Tiergarten wegen sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter und seiner Tochter in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Freiheitsstrafen über zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Der Verteidiger der ersten Instanz legte gegen das Urteil Berufung ein, empfahl dem Mandanten jedoch einen Anwalts- und Strategiewechsel. Sodann nahm der Mandant Kontakt zu unserer Kanzlei auf.

Rechtsanwalt Stern studierte nach Mandatsübernahme ausführlich die Akten und kam aufgrund der äußerst detailreichen Schilderungen der minderjährigen Geschädigten zu dem Schluss, dass das alleinige Verteidigungsziel darin bestehen könne, die Strafe so weit zu mildern, dass sie in einem bewährungsfähigen Bereich gelangte.

Rechtsanwalt Stern kontaktierte sogleich das Gericht, um über einen Deal zu sprechen. Das Gericht hielt es jedoch zunächst für ausgeschlossen, dass es die Strafe ausreichend weit absenken würde.

Rechtsanwalt Stern empfahl nun dem Mandanten, eine Sexualtherapie zu beginnen, Geld für die Mädchen als Entschädigung anzusparen und einen Entschuldigungsbrief zu verfassen. Unser Mandant hatte noch nie in seinem Leben einen Brief geschrieben, daher unterstützte Rechtsanwalt Stern ihn dabei. Einen Therapieplatz konnte unser Mandant mangels freier Kapazitäten nicht bekommen, aber immerhin seine Bemühungen nachweisen.

In der Hauptverhandlung räumte Rechtsanwalt Stern für den Mandanten die Vorwürfe ein, übergab das Schmerzensgeld und verlas die Entschuldigungsbriefe. Dies war ein sehr emotionaler Moment für alle Anwesenden. Zudem verwies Rechtsanwalt Stern darauf, dass unser Mandant alleinerziehender Vater zweier Söhne ist, um die er sich durchweg verantwortungsvoll kümmert und die bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in die Obhut des Jugendamtes müssten, da die Kindesmutter für eine Betreuung der Kinder aus verschiedenen Gründen nicht zur Verfügung steht.

In seinem Urteil verwies das Gericht darauf, dass beide Mädchen zum Zeitpunkt der Taten unter 14 Jahren alt waren und unser Mandant deren Schutzbefohlener war. Auch wirkte es sich strafschärfend aus, dass die Taten über einen längeren Zeitraum geschahen.

Allerdings zeigte sich das Gericht beeindruckt davon, dass unser Mandant seine problematische sexuelle Neigung erkannt und beabsichtigt hatte, hiergegen therapeutisch vorzugehen. Auch die Entschuldigungsbriefe wurden positiv bewertet.

Das Gericht verurteilte unseren Mandanten schließlich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, die es zur Bewährung aussetzte. Damit war das Verteidigungsziel erreicht. Als Bewährungsauflage ordnete es an, dass unser Mandant eine Sexualtherapie beginnen müsse.

Hierzu war unser Mandant auch bereit. Allerdings gelang es auch dem Bewährungshelfer in .der Folge nicht, für unseren Mandanten einen Therapieplatz zu organisieren, was einen leichten Schatten auf das im Übrigen tolle Verfahrensergebnis wirft, da die Gefahr besteht, dass unser Mandant – unfreiwillig untherapiert – rückfällig wird.

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Erpresserischer Menschenraub durch Vorhalten einer Schusswaffe mit Schaden über 60.000 € – Anklage zur Großen Strafkammer, Verurteilung zu Geldstrafe durch das Amtsgericht

Ausgangslage:

Der Mandantin wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, zusammen mit mehreren Mittätern einen Geschäftspartner zunächst mit einer Schusswaffe bedroht und anschließend über mehrere Stunden in verschiedenen Wohnungen unter Kontrolle gehalten zu haben. Hintergrund war ein Streit über ein Maskengeschäft mit einem Volumen von Hunderttausenden FFP-2-Masken, für die die Mandantin angeblich bezahlt hatte, das Geld aber zurückverlangte. Während der Gefangenschaft sollen Bargeld und Wertgegenstände im Wert von über 60.000 € entwendet worden sein.

Die Staatsanwaltschaft ging von einem schwerwiegenden Tatgeschehen aus und erhob daher Anklage zum Landgericht – Große Strafkammer, unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) in Mittäterschaft. Bei einer solchen Anklage beträgt die gesetzliche Mindeststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe. Zudem wurde der Vorwurf des Diebstahls erhoben.

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Verteidigung und Eröffnungsentscheidung: Warum das Landgericht nach unten eröffnete

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte mit der Mandantin sechs ausführliche Gespräche unter Einsatz von verschiedenen Dolmetscherinnen, um das tatsächliche Geschehen aus der Sicht der Mandantin zu rekonstruieren. Auf Grundlage dieser Gespräche erarbeitete er eine schriftliche Stellungnahme, in der er die rechtliche Einordnung als erpresserischer Menschenraub sowie als Geiselnahme substantiell in Frage stellte.

Zentraler Verteidigungsansatz war es, dass die Mandantin von ihrem Geschäftspartner mehrmals getäuscht worden war, vom Vertrag zurücktreten und lediglich ihrer Forderung auf Rückzahlung der Anzahlung Nachdruck verleihen wollte. Wer eine Forderung hat, kann (in Höhe der Forderung) keinen Erpressung begehen.

Rechtsanwalt Stern setzte sich auch mit dem Vorwurf der Geiselnahme auseinander.

Die Vorschrift der Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass das Opfer während der gesamten sogenannten Bemächtigungslage zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird.

Nach Darstellung der Mandantin war jedoch zu keinem Zeitpunkt eine durchgehende, ausgenutzte Bemächtigungslage gegeben. Vielmehr erfolgten etwa das Verlangen nach Unterschrift des Schuldscheins oder die begehrte Rückzahlung des Geldes zeitlich und räumlich getrennt von der eigentlichen Freiheitsentziehung, sodass die Anforderungen an eine strafbare Geiselnahme ebenfalls nicht erfüllt waren.

Auf dieser Grundlage beantragte Rechtsanwalt Stern eine Eröffnung nicht vor dem Landgericht, sondern vor dem Amtsgericht – Schöffengericht. Das Gericht folgte der Argumentation der Verteidigung und eröffnete das Verfahren entsprechend „nach unten“ gemäß § 207 Abs. 2 StPO.

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Verlauf der Hauptverhandlung: Zunächst kein Deal

Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung bot das Gericht im Rahmen eines Erörterungsgesprächs eine Bewährungsstrafe an. Rechtsanwalt Stern lehnte dies mit Blick auf die Rechtslage und die Schwächen der Anklage entschieden ab und schlug stattdessen eine Geldstrafe wegen Freiheitsberaubung, Bedrohung und Nötigung vor. Eine Verständigung kam nicht zustande.

In der zweiten Hauptverhandlungssitzung wurde der mutmaßlich Geschädigte als Zeuge vernommen. Unter der Befragung durch die Verteidigung verwickelte sich dieser in zahlreiche Widersprüche, die er nicht auflösen konnte. Dies führte dazu, dass die Glaubwürdigkeit seiner Aussage erheblich erschüttert wurde.

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Ergebnis: Geldstrafe statt Freiheitsstrafe – und Verfahrenseinstellung beim Diebstahl

Das Gericht folgte der Argumentation der Verteidigung. Es verurteilte die Mandantin nicht wegen erpresserischen Menschenraubs, sondern lediglich wegen Nötigung (§ 240 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) zu einer Geldstrafe.

Die Vorwürfe des Diebstahls – sowohl hinsichtlich des Tresorinhalts als auch der angeblich entwendeten Gegenstände aus dem Fahrzeug des Geschäftspartners – konnten der Mandantin nicht mit der nötigen Sicherheit nachgewiesen werden und wurden daher eingestellt.

Dieses Verfahren zeigt, wie wichtig eine fundierte strafrechtliche Analyse auch bei schwerwiegenden Vorwürfen ist. Durch eine präzise Auseinandersetzung mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 239a und § 239b StGB konnte eine Strafkammerverhandlung mit hoher Mindestfreiheitsstrafe vermieden und eine deutlich mildere Sanktion erreicht werden.

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Vorwurf der Nachstellung – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, über neun Monate hinweg versucht zu haben, ihren ehemaligen Lebensgefährten durch hunderte E-Mails, SMS, Geschenke und Anrufe zu kontaktieren, obwohl dieser keinen Kontakt zu ihr haben wollte. Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Nachstellung gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

Unsere Mandantin kontaktierte uns nach Erhalt eines polizeilichen  Anhörungsschreibens. Sie mandatierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht nahm und in einem Schreiben an die Amtsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO anregte.

Dies begründete er mit der als gering anzusehenden Schuld unserer Mandantin sowie dem fehlenden öffentlichen Interesse an der Verfolgung. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte dazu Folgendes aus:

Für unsere Mandantin war zunächst nicht zu erkennen, dass ihr ehemaliger Lebensfährte den Kontakt unterbinden wollte. Beide standen auch nach der Trennung mehrfach in Kontakt und obwohl der ehemalige Lebensgefährte unserer Mandantin diese zwischenzeitlich auf allen Messenger-Diensten blockierte, hob er dies zwischenzeitlich wieder auf, sodass die Wiederherstellung des Kontakts möglich war. Dass der ehemalige Lebensgefährte jedoch keinen Kontakt zu unserer Mandantin pflegen wollte, erkannte diese zunächst nicht.

Überdies hatte der ehemalige Lebensgefährte unserer Mandantin auch kein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung dieser. Er hatte in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, unsere Mandantin vor allem mit der Intention angezeigt zu haben, unserer Mandantin Hilfe für die Verarbeitung der Trennung zukommen zu lassen.

Unserer Mandantin ging es nach der Trennung zunehmend schlechter, weshalb sie versuchte das Ende der Beziehung durch zahlreiche Kontaktaufnahmeversuche zu verarbeiten.

Mit Kenntnis der Strafanzeige erkannte unsere Mandantin jedoch, dass sie die Problematik nicht allein würde beheben könne und bediente sich deshalb verschiedenster professioneller Hilfe. Sie besuchte zunächst eine psychotherapeutischen Sprechstunde, während der eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde. Anschließend nahm sie deshalb an verschiedenen Therapien teil.

Auch besuchte sie verschiedene Kurse, in denen sie ihr Verhalten reflektieren und überdies Stressbewältigungskompetenzen erlernen konnte, um in der Zukunft Stalking zu vermeiden.

Da auch die Amtsanwaltschaft nach diesen Ausführungen die Schuld unserer Mandantin als gering ansah und kein öffentliches Interesse für die weitere Verfolgung annahm, stellte sie das Verfahren schließlich antragsgemäß ein.

Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert. Sie befindet sich weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung und hofft, dadurch einen erneuten derartigen Vorfall zu verhindern.

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Verfahrenseinstellung ohne Auflagen nach Strafbefehl (Vorwurf der rassistischen Beleidigung)

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, sich in eine Auseinandersetzung zwischen einer jüngeren Frau und einer älteren Dame wegen eines Parkvorgangs eingemischt zu haben. Die ältere Dame habe den Pkw der jüngeren Frau zugeparkt. Unser Mandant habe der älteren Dame beim Ausparken ihres Pkws helfen wollen, was die jüngere Frau jedoch habe verhindern wollen, da sie die Polizei bereits gerufen habe, um mögliche Beschädigungen durch den Parkvorgang der älteren Dame feststellen zu lassen und um neue Beschädigungen zu vermeiden. Daraufhin soll unser Mandant die jüngere Frau als „Scheiß Kanake“ bezeichnet und gegenüber der jüngeren Frau, die eine Kopfbedeckung getragen habe, geäußert haben, „Was willst Du hier, geh mal weg mit Deinem Scheiß Kopftuch“, um die jüngere Frau in ihrer Ehre zu verletzen und aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit herabzuwürdigen.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht. Anschließend regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt für unseren Mandanten den Vorwurf und schilderte das Geschehen aus Sicht unseres Mandanten.

Da die Aussagen der jüngeren Frau den Angaben unseres Mandanten widersprachen und weitere objektive Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Verfügung standen, handelte es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

In einer solchen Konstellation stellt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung. Da es für die Urteilsfindung maßgeblich auf die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen ankommt, ist eine umfassende und sorgfältige Analyse der Aussagen erforderlich. Insbesondere muss das Gericht eine detaillierte Inhaltsanalyse der belastenden Aussage durchführen, um deren Konsistenz und Plausibilität zu bewerten, es muss die Umstände untersuchen, unter denen die belastende Aussage gemacht wurde, und Motive für mögliche Falschaussagen berücksichtigen, es muss die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer strengen Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen und Widersprüche in den Aussagen oder Änderungen im Vergleich zu früheren Erklärungen aufarbeiten und schließlich alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung bewerten.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern analysierte deshalb insbesondere die Aussagen der jüngeren Frau und verwies auf die Detailarmut der Angaben der Anzeigeerstattung. Insbesondere konnte die Zeugin nicht erinnern, in welchem Kontext und in welcher Lautstärke die Äußerung unseres Mandanten getätigt wurden. Auch waren die Angaben der jüngeren Frau nicht konsistent im Zeitverlauf. Ein Vergleich ihrer Angaben am Tag der Sachverhaltsaufnahme, während der Anzeigeerstattung und im Rahmen einer späteren Vernehmung zeigten, dass die jüngere Frau weder während der Sachverhaltsaufnahme noch während einer späteren polizeilichen Befragung bekundete von unserem Mandanten als „Du Scheiß Kanacke“ bezeichnet worden zu sein. Ausschließlich im Rahmen der Anzeigeerstattung erinnerte die jüngere Frau eine derartige Äußerung.

Die jüngere Frau behauptete zudem mehrfach, unser Mandant habe ihr gegenüber geäußert: „Was willst Du hier, geh mal weg mit Deinem Scheiß Kopftuch“. Eine derartige, lediglich auf das Kopftuch bezogene Aussage, ist, wäre sie tatsächlich von unserem Mandanten getätigt worden, nicht geeignet einen Angriff auf die Ehre der Zeugin oder eine Missachtung ihrer Person darzustellen, da mit dieser Bemerkung keine Aussage getätigt wurde, die der Zeugin einen nicht vorhandenen Mangel an personalem Geltungswert ausdrücklich oder in Form einer Implikation nachsagt oder auf andere Weise eine massive Respektverletzung zum Ausdruck bringt (Hilgendorf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. § 185 Rdn. 1).

Zuletzt verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf das enorme Belastungsmotiv der jüngeren Frau. Unser Mandant hatte zuvor selbst gegen sie eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz erstattet.

In dieser Situation wäre es auch denkbar gewesen, es auf eine Hauptverhandlung ankommen zu lassen. Unser Mandant entschied sich jedoch aus nachvollziehbaren Gründen, das Risiko einer Verurteilung zu minimieren und auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten.

Nach alledem stellte das Gericht das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens erleichtert und gilt weiterhin als unschuldig.

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