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Saliger / Tsambikakis: Strafrecht der Medizin in Erstauflage erschienen

Mein Lieblingswitz?

Dieser hier:

Herr Doktor, wo bringen Sie mich hin?
Ins Leichenschauhaus!
Ich bin doch noch gar nicht tot!
Wir sind auch noch nicht da.

Abbildung von Saliger / Tsambikakis | Strafrecht der Medizin | 1. Auflage | 2022 | beck-shop.de

Strafrechtliche Risiken lauern auf Ärzte, Assistenten und die Mitarbeiter im Back-Office hinter jeder Ecke. Es ist daher verdienstvoll, dass sich die Herren Saliger und Tsambikakis (und 17 Bearbeiter) der Sache angenommen und das Strafrecht der Medizin in einem Handbuch für Praktiker und wissenschaftlich Interessierte aufgearbeitet haben. Insgesamt sind 966 Seiten zusammengekommen, auf denen in drei Teilen (1) strafrechtliche Risiken aus ärztlicher Heilbehandlung und ärztlichen Eingriffen ((ärztlicher Heileingriff, Fahrlässige Tötung, Unterlassene Hilfeleistung, Sterbehilfe, Schönheits­operationen, Risiken der Fortpflanzungsmedizin und Gentechnik, Schwangerschaftsabbruch, Organtransplantation, Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, und, seit Corono: Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse), (2) wirtschaftsstrafrechtliche Risiken ärztlicher Berufstätigkeit (Betrug und Untreue im Gesundheitswesen, Korruption, strafbare Werbung, Compliance im Gesundheitswesen) und schließlich (3) die Basics im Arzneimittel-, Medizinprodukte- und Betäubungsmittelstrafrecht (Pharmastrafrecht, Verstöße gegen das AMG, MPG, TFG, BtMG) erläutert werden.

Das Handbuch hat dabei stets eine klare und übersichtliche Struktur, die Darstellung ist meist verständlich und auf die Erfordernisse der Praxis ausgerichtet. An vielen Stellen genügt sie jedoch auch wissenschaftlichen Ansprüchen.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Handbuch bald in allen Krankenhäusern und vielen Arztpraxen als Nachschlagewerk zur Verfügung stehen wird. Strafrechtliche Laien werden insbesondere davon profitieren, dass für alle Tatbestände zunächst auch allgemeine, nicht-medizinspezifische Kommentierungen angeboten werden. Dass Verteidiger mit medizinstrafrechtlichen Mandaten sich das Buch verschaffen werden, ist ohnehin klar, die Konkurrenz ist bekanntlich klein (namentlich das Lehrbuch von Waßmer auf einem Drittel der Seiten und das Handbuch von Gercke et al. bei Springer).

Für all jene, die mit den strafrechtlichen Risiken der Medizin zu tun haben, sei es als Berufsträger im Gesundheitssystem oder als Akteur in der Justiz, dürften die 169,00 € für das Werk eine lohnende Investition darstellen, die sich rasch amortisiert haben wird. In dem System steckt schließlich auch eine Menge Geld.

Saliger/Tsambikakis: Strafrecht der Medizin, Handbuch, Beck, München 2022.

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Versuchte räuberische Erpressung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, (gefährliche) Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung – Bewährungsstrafe trotz widerrufener Bewährung

Unserem Mandanten wurden folgende Taten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen:

Zunächst habe unser Mandant während des Transports zu einer Gefangenensammelstelle die im Fahrzeug sitzenden Polizeibeamten als „Idioten“ betitelt, welche sich dadurch in ihrem Ehrgefühl verletzt gefühlt haben sollen. Zudem habe unser Mandant einem der drei Polizeibeamten in den Arm gekniffen, sodass dieser Schmerzen erlitten habe.

Als die Gefangenensammelstelle erreicht worden war, haben die Polizeibeamten unseren Mandanten zum Eingang verbracht. Währenddessen habe unser Mandant versucht, um die beabsichtigten polizeilichen Maßnahmen zumindest zu erschweren, sich wiederholt dem Transportgriff zu entziehen und sich mit seinem Körper gegen die Polizeibeamten zu stemmen. Daraufhin haben die Polizeibeamten sowohl den Kopf als auch die Arme unseres Mandanten fixiert. Unser Mandant habe im weiteren Verlauf auch versucht, einen der Polizeibeamten zu treten. Zudem habe unser Mandant seinen Körper versteift, sich erneut gegen die Polizeibeamten gestemmt und wieder versucht, sich dem Transportgriff zu entziehen.

Zwei Wochen später habe unser Mandant mit einem Freund einen Mann in einer Bar aufgefordert, ihnen ein sogenanntes „Glücksgeld“ in Höhe von 100,00 Euro zu geben, nachdem die beiden ihr zuvor vorhandenes Geld an den in der Bar befindlichen Glücksspielautomaten verspielt haben sollen. Als sich der Mann geweigert habe, dieser Forderung nachzukommen, sollen die beiden Drohungen gegen Leib und Leben des Mannes geäußert haben, wenn er das Geld nicht sofort herausgebe. Als der Mann noch gezögert habe, soll einer der beiden zudem geäußert haben, dass der Mann mit einem Messer oder mit einer Pistole umgebracht werden würde, sofern er das Bargeld nicht herausgebe. Der Mann habe dadurch Todesangst erlitten. Da unser Mandant und sein Freund dann bemerkt haben, dass eine Barbesucherin die Polizei rufen wollte, haben sie von dem Mann abgelassen.

Knapp drei Jahre später habe unser Mandant einen Mann auf der Straße als „Bastard“ und „Nazi“ bezeichnet. Ferner habe er geäußert, dass er den Mann abstechen werde. Anschließend habe der Mann unseren Mandanten mit einer Falafel beworfen und versucht, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Unser Mandant habe sodann ein Einhandmesser gezogen, welches er in der Hand kreisen lassen haben soll. Er habe erneut geäußert, dass er den Mann abstechen und „seine Mutter f*****“ werde.

Ein halbes Jahr später habe unser Mandant anlässlich vorangegangener Streitigkeiten mit einem Pflasterstein das Balkonfenster einer Wohnung eingeworfen. Dadurch sei ein Sachschaden in Höhe von 300,00 Euro entstanden. Der Wohnungsbesitzer sei daraufhin zu unserem Mandanten gegangen. Unser Mandant habe diesem sodann mit einer mitgeführten Flasche Reizgas ins Gesicht gesprüht.

Während der vorgeworfenen Taten sei unser Mandant stets alkoholisiert gewesen und habe unter Drogeneinfluss gestanden.

Unser Mandant befand sich wegen widerrufender Bewährung im Gefängnis, weshalb Rechtsanwalt Stern nach Mandatierung Akteneinsicht nahm und unseren inhaftierten Mandanten umgehend besuchte.

Aus der Akte ergab sich, dass die Beweislage im Hinblick auf die Begehung der über insgesamt drei Jahre verteilten Straftaten schlecht aussah. Unser Mandant weist zudem eine lang zurückreichende kriminelle Vorgeschichte auf. Er ist einschlägig vorbestraft. Außerdem verbüßte unser Mandant zu diesem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe aus einem anderen Strafverfahren.

Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, die zuständige Richterin anzurufen und einen Deal über eine Bewährungsstrafe und Therapie als Bewährungsauflage anzuregen. Er schilderte der Richterin, dass unser Mandant eine Partnerin gefunden habe, die ihn unterstütze. Mit der Hilfe der Familie könne es ihm auch gelingen, sich beruflich zu integrieren. Zudem warte auf unseren Mandanten eine neue Rolle als Vater, die sein Verantwortungsbewusstsein steigere und ihm deutlich mache, wie wichtig es für ihn selbst und für seine Familie sei, dass er sein Alkohol- und Drogenproblem bekämpfe.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten wurde sodann über den von Rechtsanwalt Stern angeregten Deal verhandelt. Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und setzte die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Über dieses Ergebnisses war unser Mandant sehr erleichtert. Unserem Mandanten wurde somit die Möglichkeit eröffnet, ein straffreies Leben in Freiheit zu beginnen.

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Betäubungsmittelbesitz – Einstellung gemäß § 31a BtMG

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Cannabis und einen Blister mit Tabletten Alprazolam versteckt in einer Schachtel Zigaretten im Besitz gehabt zu haben. In Berlin wäre das kein Problem, das Verfahren spielte jedoch in Bayern.

Nachdem unserem Mandanten telefonisch der Tatvorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eröffnet wurde, kontaktierte er umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern.

Dieser empfahl unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zum Sachverhalt zu machen, und verschaffte sich umgehend die Ermittlungsakte. Rechtsanwalt Stern kontaktierte daraufhin den für dieses Verfahren zuständigen Staatsanwalt und regte telefonisch das Absehen von der Verfolgung gemäß § 31a Abs. 1 BtMG an.

Nach dem besonders praxisrelevanten § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Maßgeblich ist hierbei also, ob eine geringe Menge im Sinne der Vorschrift vorliegt. Das wird in den Bundesländern sehr unterschiedlich gesehen. Teilweise wurden Verfügungen oder Richtlinien, insbesondere für die geringe Menge an Cannabis, erlassen.

Während es beispielsweise in Berlin grundsätzlich noch zu einer Einstellung bei einer Cannabis-Menge bis zu 10 g kommt, wird in Bayern bei Ersttätern – in der Regel – bei bis zu 6 g Cannabis von der Verfolgung abgesehen.

Nach einem langen und interessanten Telefonat über die unterschiedlichen Strafbedürfnisse in Preußen und im Freistaat schloss sich der Staatsanwalt der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.

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Lackner/ Kühl/ Heger, Strafgesetzbuch, Kommentar, 30. Auflage, Beck, München 2023

Der Kommentar Lackner/ Kühl/ Heger zum Strafgesetzbuch ist nun schon in 30. Auflage erschienen. Erstmals wurde der Name des Kommentierenden Heger, welcher seit der 28. Auflage an dem Kommentar mitarbeitet, mit in den Titel aufgenommen.


Die Kommentierung der Normen ist so dargestellt, wie man es von den älteren Vorgängern kennt. Auf die fettgedruckten Gesetzestexte der jeweiligen Vorschrift folgen Ausführungen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen und Problemen. Mithilfe fettgedruckter relevanter Schlüsselwörter wird die Recherche im „Lackner/ Kühl/ Heger“ erleichtert und ermöglicht so ein zielorientiertes Arbeiten mit dem Kommentar.


Das aktuelle Werk bezieht eine Vielzahl von Gesetzesänderungen und aktuellen Entscheidungen mit ein. Insgesamt wurden Änderungen an 125 Normen des StGB vorgenommen. Eigearbeitet wurden dabei unter anderem die aktuellen Änderungen zur Impfpassfälschung und die Aufhebungsentscheidung des BVerfG zu § 217, der Wegfall des § 219a sowie der Beschluss des Bundestages vom 20. Oktober 2022, zur Erweiterung des § 130 um einen fünften Absatz.

StGB - Strafgesetzbuch von Martin Heger | ISBN 978-3-406-76755-5 | Fachbuch  online kaufen - Lehmanns.de


Die kommentierten Gesetze sind auf dem Stand vom 1. August 2022. Die berücksichtigte Rechtsprechung und Literatur ist auf dem Stand vom März 2022. Der Kommentar überzeugt einerseits durch seine Verständlichkeit und Fundiertheit, andererseits aber auch durch seine Kompaktheit. Dies gelingt den Autoren durch eine vereinfachte Zitiertechnik und durch weitere Kürzungen, wie beispielsweise dem Wegfall von Passagen zur Entstehung einiger Normen.


Uns erscheint der Lackner/Kühl/Heger in der Neuauflage noch einmal etwas objektiver geworden zu sein. Es lässt sich noch deutlicher erkennen, was herrschende Rechtsprechung und was die aus Sicht des jeweiligen Autors „richtige“ Auffassung ist. Insofern geht der Lackner/Kühl/Heger einen entgegengesetzten Weg zum Fisch. Vor diesem Hintergrund ist auch verständlich, dass die Studierenden in Schleswig-Holstein den Kommentar in der juristischen Prüfung nutzen können.


Der Preis von 95,00 € erscheint für das Werk aufgrund seiner inhaltlichen Qualität und seines Umfangs von 2.284 Seiten angemessen.
Eine Leseprobe zur aktuellen Ausgabe befindet sich überdies im Beck-Shop, um sich so einen eigenen Eindruck vom Kommentar verschaffen zu können: https://www.beck-shop.de/lackner-kuehl-heger-strafgesetzbuch-stgb/product/31852063

Lackner/ Kühl/ Heger, Strafgesetzbuch, Kommentar, 30. Auflage, Beck, München 2023, 2.284 Seiten, 95,00 €.

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Bandenmäßiges Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde mit einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich mit drei Freunden zusammengeschlossen zu haben, um in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen fortlaufend und arbeitsteilig auf Dauer in größerem Umfang Betäubungsmittel, insbesondere Kokain und Marihuana, in Berlin gewinnbringend zu verkaufen. Während seine mitangeklagten Freunde die Organisatoren für die Beschaffung und Verteilung der Betäubungsmittel gewesen sein sollen, habe unser Mandant als sogenannter Bunkerhalter seine Wohnung zur Lagerung und Portionierung der Betäubungsmittel zur Verfügung gestellt. Auch sollen aus der Wohnung heraus Betäubungsmittel verkauft worden sein.

Die Staatsanwaltschaft klagte zur Strafkammer an, da aus ihrer Sicht da eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren für alle Angeklagten erwartet wurde. Während gegen zwei Mitangeklagte Untersuchungshaft angeordnet wurde, befand sich unser Mandant auf freiem Fuß.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte einige Vorgespräche mit der zuständigen Kammer und äußerte Zweifel, dass das bandenmäßige Begehen der vorgeworfenen Tat nachzuweisen sei. Der Mandant hatte großes Glück, dass für ihn eine besonders rechtsstaatliche und sorgsam prüfende Kammer zuständiger war. Die Strafkammer eröffnete das Hauptverfahren sodann mit der Maßgabe, dass unserem Mandanten nur noch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen wurde. Der Strafschärfungsgrund des bandenmäßigen Begehens fiel demnach für unseren Mandanten weg.

Die Staatsanwaltschaft vertrat jedoch eine andere Auffassung und legte sofortige Beschwerde ein.

Die Sache kam zum Kammergericht. Da unklar war, wie lange das Kammergericht für die Entscheidung braucht, hatte die Kammer des Landgerichts unseren Mandanten und einen weiteren Mitangeklagten vom Verfahren abgetrennt und neue Hauptverhandlungstermine anberaumt.

Die Hauptverhandlung begann mit der Verlesung der Anklageschrift und der stundenlangen Inaugenscheinnahme mehrerer Bände mit Fotos, die die Tat belegen sollte. Am zweiten Hauptverhandlungstag erschien jedoch eine Schöffin nicht, sodass das Verfahren ausgesetzt wurde. In diesem Fall muss die Hauptverhandlung von Anbeginn an neu durchgeführt werden. Alles, was bis dahin verhandelt worden ist, muss wiederholt werden.

Allerdings scheiterte auch der zweite Versuch einer Hauptverhandlung, da sich unser Mandant nun im Krankenhaus befand.

Die nächste anberaumte Hauptverhandlung konnte dann glücklicherweise wie geplant stattfinden. Unser Mandant wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, der Mitangeklagte in dem abgetrennten Verfahren dagegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, also ohne Bewährung. Auch die anderen beiden Mitangeklagten wurden zu längeren Haftstrafen ohne Bewährung verurteilt.

Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, der Aufforderung einer BVG-Mitarbeiterin – nachdem diese festgestellt haben will, dass unser Mandant ohne gültigen Fahrausweis für sein Fahrrad die U-Bahn genutzt habe – den Zug zu verlassen, nicht nachgekommen zu sein. Dementsprechend seien Polizeibeamte als Unterstützung dazu gekommen. Gegen die polizeilichen Maßnahmen, welche aufgrund des fehlenden gültigen Fahrausweises für sein Fahrrad angeordnet worden sein sollen, habe unser Mandant sodann Widerstand in Form körperlicher Gewalt geleistet.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle und regte in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung an.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich unser Mandant zu Unrecht beschuldigt gefühlt habe. Er hatte über ein digitales Ticket für sein Fahrrad verfügt. Unser Mandant war der Ansicht, dass somit kein Anfangsverdacht eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB vorliege. Hierfür sprach ex post auch, dass die BVG das zivilrechtliche Verfahren über die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 7 Euro eingestellt hatte. Hätte unser Mandant keine Fahrkarte gehabt, wäre die BVG hierzu – zumal angesichts der verfahrensgegenständlichen Umstände – sicherlich nicht bereit gewesen.

Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass die Gewaltanwendung insbesondere des Polizeibeamten, ein Faustschlag in die rechte Gesichtshälfte, kaum gerechtfertigt erscheine.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Vorwurf: Erwerb eines Präparats einer artgeschützten Elster – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein Präparat einer artgeschützten Elster über die Internetplattform eBay rechtswidrig erworben zu haben. Hierdurch soll er sich nach § 71a Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten.

Rechtsanwalt Stern kontaktierte daraufhin die in der Ermittlungsakte vermerkte Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen. Diese teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben werde, da unser Mandant in Berlin wohnt. Somit nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Berlin auf.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass sich unser Mandant nicht einlassen werde. Er regte vor diesem Hintergrund an, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Die Staatsanwaltschaft stimmte dem zu. Unser Mandant zahlte einen niedrigen Betrag an den Naturschutzbund Deutschland. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt.

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Fischer StGB in Jubiläumsauflage erschienen

Zum Beginn des Jahres ist der Beck’sche Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen vom ehemaligen vorsitzenden Richter des Bundesgerichtshofs Thomas Fischer nun schon in 70. Auflage erschienen. Der Kommentar überzeugt – wie immer – durch seine klare und logische Struktur, wobei er zunächst die Tatbestandsmerkmale der einzelnen Delikte erläutert und in diesem Rahmen auch besondere Probleme und juristische Meinungsstreite darstellt. Der ´Fischer´ ist das Standardwerk unter den Kommentaren zum Strafgesetzbuch und ist unumgänglich, wenn man sich mit der Materie des Strafgesetzbuchs auseinandersetzt. Nicht nur in der Praxis trägt er bei Richtern, Anwälten oder Polizisten häufig zur Problemlösung bei, auch in der Wissenschaft, wird er für seine fundierten Beiträge geschätzt und im Studium bis hin zum Staatsexamen kommt keine strafrechtliche Hausarbeit oder Klausur ohne den ´Fischer´ aus.

Die 70. Auflage des Kommentars ist auf dem Gesetzesstand vom 1. November 2022. Der Autor arbeitet dabei stets die aktuelle Rechtsprechung mit ein und bezieht sich dabei insbesondere auf Entscheidungen des BGH und der OLG, berücksichtigt aber auch die Rechtsprechung des BVerfG. Daneben wird auch ein ständiger Bezug zu Beiträgen in Fachzeitschriften und Festschriften sowie Monografien hergestellt.

Auch die am 20. Oktober 2022 beschlossenen Neuerungen zum § 130 Abs. 5 StGB (Volksverhetzung) werden bereits kommentiert. 

Darüber hinaus werden eingearbeitet

  • die Änderung des StGB – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB),
  • die Änderung des HeilmittelwerbeG, 
  • die Änderung des SchwangerschaftskonfliktG, 
  • die Änderung des EinführungsG zum StGB und zur Änderung des G zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen,
  • die Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des StGB, 
  • die Änderung des InfektionsschutzG und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Die neue Auflage ist mit ihren 2.838 Seiten zwar umfangreich, wurde jedoch – und das ist positiv hervorzuheben – bereits deutlich reduziert im Vergleich zur vorherigen Auflage. Dies ermöglicht und vereinfacht ein noch problemorientierteres, präziseres und strukturierteres Arbeiten mit dem Kommentar. Der Preis von 105,00 € erscheint mithin angemessen.

Eine Leseprobe zum aktuellen ´Fischer´ befindet sich auf Beck-Online, um sich so einen Überblick über das Werk verschaffen zu können.

Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 70. Auflage, Beck, München 2023, 105,00 €.

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Vorwurf: Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung trotz rechtskräftigem Strafbefehl

Nach Erhalt eines Strafbefehls des Amtsgerichts wandte sich unser Mandant an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Dieser legte umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Zudem war es nötig, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, da der Einspruch nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt wurde. Unserem Wiedereinsetzungsantrag wurde im Ergebnis vom Landgericht stattgegeben, weil der Strafbefehl das falsche Tatdatum enthielt.

In dem Strafbefehl wurde unserem Mandanten vorgeworfen, durch Einwurf in den Briefkasten einer Bekannten Cannabis verkauft und übergeben zu haben. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe verhängt, obwohl er zur Zeit der vorgeworfenen Tathandlung Heranwachsender war und somit auch Erziehungsmaßregeln (Erbringung von Arbeitsstunden, Ausführen sozialer Tätigkeiten usw.) in Betracht gekommen wären. Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 Alt. 2 JGG ist, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Einsicht in die Akten und verfasste nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten einen ausführlichen Schriftsatz an das Amtsgericht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass es nach Aktenlage fraglich sei, ob unserem Mandanten die vorgeworfenen Handlungen überhaupt nachgewiesen werden können. Als Beweismittel für einen tatsächlich erfolgten Verkauf und eine Übergabe fanden sich in der Ermittlungsakte lediglich WhatsApp-Auszüge und Sprachnachrichten, welche nicht ausgewertet worden waren. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern die persönliche Situation unseres Mandanten, dessen Jugendjahre unter anderem von erheblichen familiären, sozialen und schulischen Spannungen geprägt waren.

Daher regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 JGG gegen Ableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit einzustellen. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an und beraumte einen Hauptverhandlungstermin an.

Kurz vor der Hauptverhandlung wurde unserem Mandanten sein Abiturzeugnis mit einem sehr guten Gesamtdurchschnitt übergeben. Und dies war nicht die einzige erfreuliche Nachricht: Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung gegen Ableistung von 20 Sozialstunden eingestellt. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert und gilt nun weiterhin als unschuldig. Eine Eintragung einer Geldstrafe in das Bundeszentralregister wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hätte erhebliche negative Nachwirkungen bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses haben können.

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Fahrerflucht – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit einem Mietfahrzeug bei einem Einparkmanöver einen anderen geparkten Pkw einer Frau gestreift zu haben. Im Anschluss habe sich unser Mandant mit seinem Fahrzeug unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen.

Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben der Polizei Berlin erhalten hatte. 

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen, besorgte sich umgehend die Akten und besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten.

Unser Mandant teilte mit, dass die Kfz-Versicherung Angaben zum Vorfall haben wollte. Dies ist jedoch äußerst problematisch, da diese Informationen von der Staatsanwaltschaft genutzt werden können. Dementsprechend bot Rechtsanwalt Stern an, der Versicherung zu antworten, um die Gefahr einer Selbstbelastung des Mandanten zu umgehen.

Da unser Mandant keine weiteren Aussagen getätigt hatte, konnte die Tat im Ergebnis nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden.

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren ein.

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