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Drohender Bewährungswiderruf erfolgreich abgewendet – Freiheit statt Gefängnis

Unser Mandant wurde wegen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nun drohte unserem Mandanten jedoch ein Bewährungswiderruf, weil er die Auflage, 80 Sozialstunden zu leisten, nicht erfüllt hatte.

Infolgedessen kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern, der umgehend den zuständigen Richter aufsuchte und einen Termin mit der Bewährungshilfe, zu der unser Mandant kein einziges Mal gegangen war, vereinbarte.

Im Anschluss daran verfasste Rechtsanwalt Stern einen Schriftsatz an das Gericht, in dem er über eine schwere Erkrankung unseres Mandanten, die sogar einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte, berichtete. Unserem Mandanten sei von den Ärzten auch ein sechsmonatiges Verbot körperlicher Aktivitäten erteilt worden. Die wesentlichen Nachweise fügte Rechtsanwalt Stern dem Schreiben bei. Vor diesem Hintergrund regte Rechtsanwalt Stern an, die Sozialstunden gänzlich zu erlassen.

Im Ergebnis stimmte das Gericht Rechtsanwalt Stern zu und erließ die noch offene Arbeitsauflage wegen Erkrankung unseres Mandanten. Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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Vorwurf: Fischwilderei – Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, von einem Sportboot aus mit zwei Spinnruten, bestückt mit Gummiködern auf Raubfisch, die Schleppangelei auf einem Brandenburger See ohne erforderliche Berechtigung für diese Art des Fischens betrieben zu haben und damit seine Sportfischereiberechtigung überschritten zu haben. Der Vorwurf der Schleppangelei beruht darauf, dass unser Mandant das Boot mit Motorkraft betrieben haben soll. Hätte er sich lediglich treiben lassen (sog. Driftfischen), wäre das Fischen legal gewesen. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unser Mandant wegen Fischwilderei strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt des Anhörungsbogens der Polizei kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern, der sich umgehend mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) in Verbindung setzte. Der Ausgang des Verfahrens war für unseren Mandanten äußerst bedeutsam, da im Falle einer Verurteilung die Fischereischeinerteilung hätte widerrufen werden können. Eine Freispruchverteidigung hätte für unseren Mandanten ein großes Risiko dargestellt, dass er nicht eingehen wollte.

In einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft regte Rechtsanwalt Stern daher an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen und erörterte auch die für eine Verfahrenseinstellung sprechenden Umstände.

Im Ergebnis schloss sich die Staatsanwaltschaft der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.

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Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Freiheitsstrafe und Haftverschonung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, drei Monate lang 1 kg Kokainsteine und 18 kg Cannabis in seiner Wohnung zum Zwecke des überwiegend gewinnbringenden Weiterverkaufs verwahrt zu haben. Zudem habe unser Mandant einen Revolver, ein Gewehr, weitere halbautomatische Kurzwaffen und Munition verwahrt, ohne über die zum Umgang mit den Waffen sowie der Munition erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Das Ermittlungsverfahren war eingeleitet worden, nachdem die Lebensgefährtin unseres Mandanten wegen des Vorwurfs der häuslichen Gewalt zweimal die Polizei gerufen hatte, die die Drogen in der Wohnung fand.

Unser Mandant wurde vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft in der JVA Moabit.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten auf der Geschäftsstelle ab. Beim Durcharbeiten der Akten erkannte Rechtsanwalt Stern, dass die Beweislage eindeutig und auch eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe nicht mehr zu verhindern war. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern versuchte daher, eine erträgliche Strafe und deren Verbüßung im offenen Vollzug zu erreichen.

Beim offenen Vollzug können sich die Gefangenen, im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug, innerhalb der Räumlichkeiten des Gefängnisses frei bewegen. Dabei sind die jeweiligen Haftzellen der Häftlinge nicht verriegelt und werden nicht nur zu bestimmten Zeiten aufgesperrt. Darüber hinaus können Inhaftierte auf Antrag auch einer Arbeit nachgehen oder Freigang bekommen. Die Lockerungen nehmen während der Vollstreckungszeit üblicherweise immer mehr zu.

Die Unterbringung in einer Anstalt des offenen Vollzugs ist an Bedingungen geknüpft. In der Regel gelangen nur Ersttäter und Verurteilte, die nach dem Urteil auf freiem Fuß sind, in den offenen Vollzug.

Zwar war unser Mandant nicht vorbestraft. Allerdings saß er aufgrund der vorgeworfenen Taten in Untersuchungshaft. Rechtsanwalt Stern suchte daher den für das hiesige Verfahren zuständigen Vorsitzenden Richter am Landgericht auf und einigte sich mit diesem im Falle eines Geständnisses neben einer erträglichen Freiheitsstrafe auch auf eine Haftverschonung, bei der der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird und somit spätestens mit Urteilsverkündung die Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgen kann.

Auch wenn am Hauptverhandlungstermin die Freiheitsstrafe und Haftverschonung bereits feststanden, wollte die Staatsanwaltschaft noch über 20.000 Euro von unserem Mandanten einziehen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einziehung damit, dass unser Mandant sicherlich prozentual am Wert der Drogen beteiligt gewesen sei. Rechtsanwalt Stern erwiderte darauf allerdings, dass unser Mandant lediglich eine geringe Monatspauschale in Höhe von 500 Euro, mithin insgesamt 1.500 Euro, für das Bunkern, Portionieren und Verpacken der Drogen sowie Verwahren der Waffen bekommen habe.

Im Ergebnis folgte das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und ordnete die Einziehung eines Betrags in Höhe von insgesamt 1.500 Euro an. Auch verurteilte es unseren Mandanten zu der vorher verhandelten Freiheitsstrafe und hob den Haftbefehl auf. Unser Mandant wurde im offenen Vollzug untergebracht.

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Patzak/Bohnen – Betäubungsmittelrecht – erschienen in 5. Auflage

Das Betäubungsmittelstrafrecht stellt eines der bedeutendsten Gebiete des Nebenstrafrechts dar. Die Anzahl der Rauschgiftdelikte steigt seit 2011 kontinuierlich. Die Strafverfolgungsbehörden haben zwischen Einfuhr, Handel und Konsum andauernd mit dieser besonderen Materie zu tun, weshalb sehr gute Kenntnisse im Drogenstrafrecht bzw. Betäubungsmittelstrafrecht unverzichtbare Voraussetzung für jeden Juristen, der sich in der Praxis mit dem Thema Betäubungsmittelstrafrecht näher auseinandersetzen muss, sind. Das Buch „Betäubungsmittelrecht“ von Dr. Jörn Patzak, leitender Regierungsdirektor, Leiter der Justizvollzugsanstalt Wittlich und Lehrbeauftragter an der Universität Trier, sowie von Dr. Wolfgang Bohnen, Oberstaatsanwalt in Trier, bietet hierfür einen vernünftigen Einstieg.

Nach der Darstellung der gängigsten Betäubungsmittel wie Cannabis, Heroin, Kokain, Crack, Amphetamin, Methamphetamin, Ecstasy, LSD, Psilocybin, „Liquid Ecstasy“, „K.O.-Tropfen“ und neue psychoaktive Stoffe (sog. „Legal Highs“), in der insbesondere auf die Herstellung, Wirkungen, Rechtslage und Geschichte näher eingegangen wird, wird sich mit dem materiellen Betäubungsmittelstrafrecht detailliert auseinandergesetzt. Die beiden Autoren befassen sich eingehend mit den verschiedenen Mengen des BtMG und wichtigsten Tatbestandsalternativen der §§ 29 ff. BtMG sowie mit dem Absehen von Strafverfolgung gemäß § 31a BtMG und dem Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG. In den darauffolgenden Kapiteln wird auf das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) und Drogen im Straßenverkehr eingegangen. Anschließend werden die Rechtsfolgen der Tat (Strafzumessung) und Therapie statt Strafe sowie prozessuale Fragen im Strafverfahren wegen Betäubungsmitteln behandelt.

Das Werk brilliert durch leicht verständliche, unkomplizierte Sprache, Bilder, Schaubilder, Zusammenfassungen sowie Lernkontrollfragen, mit denen eine übersichtliche Selbstkontrolle über erlernte Inhalte ermöglicht werden soll und 92 Fallbeispiele inklusive Lösungen. Hierdurch werden die theoretisch abgehandelten Konstellationen griffig gemacht. Ein kleines, etwas lustiges „ABC des Drogen-Jargons“ komplettiert das Buch.

Besonders hervorzuheben sind auch die von den Autoren eingestreuten, grau unterlegten Merksätze sowie Erfahrungsberichte, die das gesamte Werk auflockern, für eine hohe Praxistauglichkeit sorgen und den hervorragenden Gesamteindruck dieses Buches abrunden.  

Abbildung von Patzak / Bohnen | Betäubungsmittelrecht | 5. Auflage | 2022 | beck-shop.de

In der 5. Auflage wurden zahlreiche Gesetzesänderungen eingearbeitet, um den neuen Entwicklungen angemessen Rechnung zu tragen. Zu nennen sind hier beispielsweise:

  • Gesetz zur Änderung des StGB mit Einführung einer Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
  • Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern

Auch wurden mehrere BtMÄndVO und NpSGÄndVO sowie neueste Rechtsprechung und Literatur zu der Entwicklung der Wirkstoffgehalte bei Cannabisprodukten, zu Nutzhanf oder zu den Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln berücksichtigt. Des Weiteren wurden zahlreiche Änderungen der StPO, soweit sie im vorliegenden Rahmen relevant sind, eingearbeitet und das Buch um das neue Recht zur notwendigen Verteidigung erweitert.

Dieses Buch richtet sich an alle, die sich erstmals mit dem Betäubungsmittelrecht befassen, etwa Referendare, Berufsanfänger und Neueinsteiger auf diesem Gebiet, sei es als Verteidiger, Staatsanwalt oder Strafrichter. Überdies können sowohl interessierte Studierende sowie in diesem Bereich tätige Nichtjuristen, insbesondere Polizeibeamte und Suchtberater, einen Überblick über die besondere Materie erlangen. Der angenehm niedrige Preis von 35,00 € ist ein zusätzliches Kaufargument.

Betäubungsmittelrecht, 5. Auflage, Beck-Verlag, München 2022, 285 Seiten, 35,00 €.

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Vorwurf: Diebstahl im besonders schweren Fall – Freispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein mit einem Fahrradschloss gesichertes Klapprad im Wert von ca. 2.000 Euro entwendet zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt der Anklageschrift nahm unser Mandant unverzüglich Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf. Dieser besorgte sich daraufhin die Akten von der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete diese sorgfältig durch und bereitete mit unserem Mandanten die Hauptverhandlung vor.

Der Anklage lag zugrunde, dass ein Zeuge ein Fahrrad habe kaufen wollen. Dieses war verdächtig günstig, weshalb sich der Zeuge entschloss, die aufgeklebte Registrierungsnummer abzufotografieren und die Polizei zu informieren. Diese stellte nach Abgleich mit der Datenbank fest, dass das Fahrrad tatsächlich als gestohlen gemeldet war. Die Polizei verabredete sich mit dem Verkäufer. Dieser wies sich gegenüber den verdeckt arbeitenden Ermittlern mit einer Fahrerlaubnis aus, die auf unseren Mandanten ausgestellt war, und entfernte sich rasch vom Tatort. Er wurde nicht gefasst. Der Polizist erklärte in einer zeugenschaftlichen Vernehmung, dass er sich sehr sicher sei, dass der Verkäufer und das Lichtbild auf dem Führerschein zusammen passten.

Rechtsanwalt Stern trug nun vor, dass unser Mandant seinen Führerschein einen Monat vor der hiesigen Tat beim Kauf eines Fahrrads als Pfand hinterlegt und nicht zurückerhalten hatte. Er hatte den Verlust auch gegenüber der Polizei angezeigt. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern zahlreiche WhatsApp-Nachrichten vorlegen, in denen er den Verkäufer um Rückgabe des Führerscheins bat.

Die Beschreibung des Lichtbilds und unser Mandant passten auch nicht zu 100 Prozent zusammen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und sprach unseren Mandanten am Ende vom Vorwurf des Fahrraddiebstahls im besonders schweren Fall frei.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – 1 Jahr Jugendstrafe auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Betäubungsmittel verschiedenster Art (u.a. Heroin und Kokain) in einer nicht geringen Menge zum Verkauf bereitgehalten und auch verkauft zu haben.

Die Polizei nahm unseren Mandanten aufgrund dessen in Gewahrsam, woraufhin Rechtsanwalt Stern von unserem Mandanten kontaktiert wurde.

Rechtsanwalt Stern fuhr umgehend zu unserem Mandanten und handelte mit der Bereitschafts-Staatsanwaltschaft eine unverzügliche Freilassung unseres Mandanten aus.

Nur eine Woche später wurde unser Mandant jedoch erneut mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge festgenommen. Der Bereitschaftsstaatsanwalt war nun nicht mehr bereit, unseren Mandanten aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage und forderte gegen unseren zwanzigjährigen Mandanten eine Strafe nach dem Erwachsenenstrafrecht.  In einem Alter zwischen 18 und 21 Jahren gilt man als Heranwachsender. Auf Heranwachsende kann das Erwachsenenstrafrecht oder das Jugendstrafrecht Anwendung finden. Letzteres ist für den Beschuldigten in der Regel günstiger, weil es eine mildere Bestrafung ermöglicht. Maßgeblich ist insbesondere die soziale und ökonomische Verselbstständigung. Wer mit eigenem Job und eigener Wohnung lebt, ist eher Erwachsener, wer in Ausbildung ist und noch zu Hause wohnt, eher Jugendlicher. Unser Mandant lebte fernab seiner Heimat in einer eigenen Wohnung und hatte einen Job als Barkeeper. Niemand aus seiner Familie lebte in Deutschland.

Einen Tag vor der Hauptverhandlung wollte Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten in der Haft besuchen, um die letzten entscheidenden Vorbereitungen für die Hauptverhandlung zu treffen. Allerdings wurde ihm nicht ermöglicht, unseren Mandanten zu sehen.

Rechtsanwalt Stern schilderte diesen Vorfall in einem Schreiben an das Gericht.

In der Hauptverhandlung schlug Rechtsanwalt Stern vor, dass man im Gegenzug zur Nichtgewährung des Besuches die Anwendung des Jugendstrafrechts erörtern könne. Andernfalls würde er die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragen. Die Staatsanwaltschaft stimmte diesem Vorschlag zu.

Rechtsanwalt Stern schilderte daraufhin umfassend die persönlichen Verhältnisse unseres Mandanten, wobei er insbesondere auf die familiäre Situation einging.

Unser Mandant war aus Syrien infolge des Bürgerkriegs geflohen. Dabei war die Idee, dass seine Familie im Rahmen einer Familienzusammenführung nachkommen soll, was so jedoch nicht funktionierte. Zwar lebte unser Mandant schon seit einigen Jahren räumlich getrennt von seiner Familie. Allerdings war er von seiner Familie sowohl finanziell als auch emotional stark abhängig.

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht schlossen sich Rechtsanwalt Stern an und erklärten das Jugendstrafrecht für anwendbar.

Das Gericht hielt eine Bewährungsstrafe für angemessen. Unser Mandant war über dieses Ergebnis sehr erfreut und wurde nach der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft entlassen.

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Versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl mit Waffen und Urkundenfälschung – Geldstrafe und Haftentlassung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit einem gesondert Verfolgten ein geparktes Kraftfahrzeug mittels eines Wagenhebers angehoben zu haben, um den Katalysator des Pkw abzubauen, ihn sodann mitzunehmen und für eigene Zwecke zu verwenden.

Aufgrund der ausgelösten Alarmanlage des Fahrzeugs sollen beide ihr Vorhaben abgebrochen haben und mit einem Pkw, in dessen Handschuhfach ein Messer lag und der mit einem falschen Kennzeichen ausgestattet war, geflüchtet sein.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse Ende August festgenommen worden. Um eine lange Untersuchungshaft zu vermeiden, nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Kontakt zu der zuständigen Staatsanwaltschaft auf und veranlasste eine schnelle Anklageerhebung.

In der Hauptverhandlung, die infolgedessen bereits Mitte September stattfand, kam es angesichts der geständigen Einlassung unseres Mandanten und des Umstandes, dass unser Mandant in der Hauptverhandlung Reue zeigte sowie erkennbar unter dem Eindruck der bis dahin erlittenen Untersuchungshaft stand, dazu, dass das Gericht ihn nur zu einer Geldstrafe verurteilte und den Mandanten aus der Untersuchungshaft entließ. Ein Diebstahl mit Waffen hat einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

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Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und Fahrerflucht – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw links abgebogen zu sein, ohne den in entgegenkommender Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchfahren haben zu lassen. Es soll zur Berührung beider Fahrzeuge gekommen sein, wobei der Radfahrer gestürzt sei und sich verletzt habe. Anschließend habe sich unser Mandant unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB und fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar gemacht haben.

Anstatt, wie ursprünglich geplant, zur Polizei zu gehen, wandte sich unser Mandant direkt an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, nicht die Polizei aufzusuchen und beantragte unverzüglich Einsicht in die Ermittlungsakte.

Nach umfassendem Durcharbeiten der Akte schrieb Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Aktenlage ergab, dass keiner der Zeugen, einschließlich des Radfahrers, konkrete Angaben zum Aussehen des Fahrers machen konnte. Ein Wiedererkennen des Fahrers und des Insassen war ausgeschlossen.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich ihm an.

Eine Aussage bei der Polizei hätte dieses Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt.

Unser Mandant war über den Verfahrensausgang äußerst erfreut. Im Falle einer Verurteilung wäre eine Entziehung der Fahrerlaubnis, eine mehrmonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und eine hohe Geldstrafe die Folge gewesen. Das hätte seine Existenz vernichten können.

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Vorwurf: Verletzung des Briefgeheimnisses und Diebstahl – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde von ihrem Nachbarn vorgeworfen, mit einem Schlüssel seinen Briefkasten unberechtigt aufgeschlossen und die darin befindlichen Briefe entnommen und weggeworfen zu haben.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern im Hinblick auf diesen Vorwurf folgendes fest:

Trotz zahlreicher Zeugenvernehmungen konnte die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen keinerlei Bestätigungen für die Behauptungen des Nachbarn dahingehend finden, dass unsere Mandantin an dessen Briefkasten war, diesen mit einem Schlüssel öffnete und die an den Nachbarn persönlich adressierten Briefe entnahm.  

Des Weiteren erschien es äußerst seltsam, dass der Nachbar unserer Mandantin den Briefkastenschlüssel, den er einem weiteren in der Hausgemeinschaft lebenden Nachbarn vor einigen Jahren übergeben hatte, nach dem angeblichen Vorfall mit unserer Mandantin nicht zurückhaben wollte. Er verweigerte sogar die Rücknahme gegenüber den Polizeibeamten.

In der an die Amtsanwaltschaft verfassten Stellungnahme erwähnte Rechtsanwalt Stern darüber hinaus, dass der Nachbar unserer Mandantin in der Vergangenheit innerhalb der Hausgemeinschaft schon oft negativ auffällig geworden sein soll.

Mithin war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Amtsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein. Unsere Mandantin war über den Ausgang des von ihrem Nachbarn herbeigeführten Strafverfahrens sehr glücklich.

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Vorwurf: Urkundenfälschung – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Polizeikontrolle auf einem Autobahnparkplatz neben einem indischen Reisepass und einer gültigen Aufenthaltserlaubnis einen auf ihn ausgestellten internationalen Führerschein vorgelegt zu haben. Bei diesem habe es sich um eine Totalfälschung gehandelt. Konkret bezeichnete der Gutachter des Landeskriminalamts das Dokument als „Fantasieprodukt“, das den Anschein eines ordnungsgemäß ausgestellten amtlichen Dokuments erwecken soll. Unser Mandant soll sich hierdurch wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern verfasste nach einem gründlichen Durcharbeiten der Ermittlungsakten und umfangreicher Recherche einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Dessau.

In der Stellungnahme erklärte Rechtsanwalt Stern zunächst, dass in vielen Ländern der Erde es nicht gestattet sei, allein mit einem nationalen Führerschein eines anderen Staates ein Kfz zu führen. Erforderlich sei häufig zumindest eine Übersetzung des Führerscheins in die Landessprache. Diesem Zweck diene ein sogenannter internationaler Führerschein, welcher kein amtliches Dokument darstellt. Agenturen, die internationale Führerscheine ausstellen, sind etwa IDL Services INC. in Florida/USA. Deren Dienste hat auch unser Mandant in Anspruch genommen. Alle relevanten Informationen sind auf der Webseite der IDL enthalten: https://international-license.com/pages/apply-now.

Rechtsanwalt Stern erläuterte sodann, dass der Service im Wesentlichen darin bestehe, dass der Antragssteller ein Foto seiner nationalen Fahrerlaubnis auf den Server der IDL lädt und die IDL ein Heft und eine Plastikkarte ausstellt, die die Eintragungen auf der nationalen Fahrerlaubnis in verschiedene Weltsprachen übersetzt. Ohne nationale Fahrerlaubnis erhalte man keinen sogenannten internationalen Führerschein. Und ohne nationale Fahrerlaubnis sei ein sog. Internationaler Führerschein wertlos, da er nur eine Übersetzung des nationalen Führerscheins ist.

Zudem betonte Rechtsanwalt Stern, dass es sich nicht um ein „Fantasieprodukt“ handele, wie der Sachverständige des Landeskriminalamts eingangs behauptete und verwies sodann auf die Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMVI), auf der über die Pflicht zur Mitführung einer Übersetzung des nationalen Führerscheins berichtet wird:

„You must carry a translation of your domestic driving license if it was not issued in a Member State of the European Union (EU) or a state party to the Agreement on the European Economic Area (EEA) (Iceland, Liechtenstein, Norway), or […]“

Hieran anschließend erklärte Rechtsanwalt Stern, dass diese Übersetzung nicht von einer Behörde ausgestellt werde, was sie zu einem „ordnungsgemäß ausgestellten amtlichen Dokument“ machen würde, sondern von privatrechtlich geführten Organisationen.

Das BMVI schreibt hierzu auf derselben Website:

German translations may be prepared by, inter alia, German motoring organizations or internationally recognized motoring organizations in the state that issued the driving license, official agencies of the state that issued the driving license and court-appointed and certified interpreters and translators. (Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/EN/Articles/StV/Roadtraffic/validity-foreign-driving-licences-in-germany.html)

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unser Mandant, wenn er ein Fahrzeug führen will, stets auch eine Übersetzung mit sich führen müsse. Des Weiteren werde die Übersetzung beispielsweise auch von vielen Autovermietungen als Voraussetzung für die Anmietung eines Fahrzeugs angesehen.

Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, durch Vorlage des sog. Internationalen Führerscheins den Eindruck zu erwecken, hierbei handele es sich um ein amtliches Dokument. Dies haben auch die Polizeibeamten nicht behauptet.

Darüber hinaus sei das Dokument auch genau von der Organisation ausgestellt worden, die auf dem Dokument unseres Mandanten verzeichnet ist, sodass die Erklärung jedenfalls nicht unwahr sei.

Überdies stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass es zu erheblichen Kommunikationsproblemen gekommen sein dürfte, da unser Mandant kein Deutsch spricht und die Polizeibeamten kein Englisch.

In Anbetracht der erörterten Umstände beantragte Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft Dessau schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Die Polizei musste den internationalen Führerschein auf Anordnung der Staatsanwaltschaft herausgeben. Noch in dem beiliegenden Schreiben behauptete die Polizei, dass es sich bei dem internationalen Führerschein um eine Fälschung handeln würde.

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