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Münchener Kommentar Strafgesetzbuch – Band 7 – Nebenstrafrecht I, JGG in 4. Auflage erschienen

Der Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch ist bekanntlich eines der wichtigsten Handwerkszeuge der Strafrechtler. Er vereint auf ca. zweieinhalb tausend Seite je Band vertiefte Informationen, die aktuelle Rechtsprechung und die dazugehörige aktuelle Literatur. Mithilfe seiner klaren Gliederung und der systematischen Durchdringung des Stoffs ist es möglich, auch auf die schwierigsten Fragen eine vernünftige Antwort zu finden.

Wie bei Großkommentaren üblich werden die einzelnen Bände nicht gleichzeitig, sondern sukzessive aktualisiert. Der 7. Band (in der Vorauflage Band 6) ist nun unter der Bandredaktion von Professor Marco Mansdörfer neu in vierter Auflage erschienen. Er erläutert zahlreiche in der Praxis besonders relevante Nebenstrafrechtsgebiete. Konkret sind Kommentierungen zu folgenden Gesetzen enthalten:

  • Arzneimittelgesetz (AMG)
  • Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)
  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
  • Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
  • Grundstoffüberwachungsverordnung (GÜG)
  • Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
  • Transplantationsgesetz (TPG)
  • Transfusionsgesetz (TFG)
  • Gentechnikgesetz (GenTG)
  • Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Vereinsgesetz
  • Versammlungsgesetz
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Der Schwerpunkt liegt deutlich im Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafrecht. Mehr als die Hälfte der Seiten beschäftigen sich hiermit. Der von Laue, Radtke und Scholze verantworteten JGG-Kommentierung wurden – obwohl sie es sogar aufs Cover geschafft hat – nur 200 Seiten spendiert.

Dies führt auch zu einer Ungleichverteilung der Bearbeiter. Zwar sind nur 6 der 14 Bearbeiter im Hauptberuf Wissenschaftler. 4 sind Richter, die übrigen Staatsanwälte, Kriminaldirekt oder Rechtsanwalt (1). Allerdings werden die wichtigen Gesetze weit überwiegend von Wissenschaftlern kommentiert. Im Arzneimittelstrafrecht ist dies Professor Freund aus Marburg, für das Betäubungsmittelgesetz Dr. Mustafa Oğlakcioğlu und für das Jugendgerichtsgesetz Professor Laue aus Heidelberg. Trotzdem bemühen sich die Autoren häufig auch um einen Praktikerblick, der ihnen aber zuweilen (naturgemäß) schwer fällt.

Die Neuauflage war notwendig geworden weil der Gesetzgeber umtriebig ist.

Insbesondere im Arzneimittelgesetz sind zahlreiche Änderungen zu verzeichnen. Im Anti-Doping-Gesetz wurde ganz aktuell der § 4a AntiDopG eingefügt (»Kronzeugenregelung«). Beim Tierschutzgesetz ist als letzte Änderung vom 18. Juni 2021 das Verbot des Kükentötens besonders hervorzuheben.

Die Kommentierung ist gewohnt umfangreich, in Teilen äußerst detailliert und geht auf alle aktuellen Entwicklungen ein. Trotz des großen Umfangs der Kommentierung ist die Darstellung sehr übersichtlich, das Stichwortverzeichnis hilfreich.

Die Kommentierung der einzelnen Normen der Nebenstrafrechtsgesetze ist so dargestellt, wie man es aus den anderen Bänden des MüKo kennt. Zunächst wird der Gesetzestext fett gedruckt wiedergegeben. Danach wird bei besonders umfangreichen Normen das vom Kommentator empfohlene Schrifttum gesammelt angegeben und eine Übersicht über die Kommentierung der Norm abgebildet. In dem darauffolgenden klar formulierten und gut strukturierten Text sind die Überschriften bzw. die wesentlichen Schlüsselbegriffe und Schlagwörter fett gedruckt. Dadurch springen diese dem Leser gleich ins Auge und er behält den Überblick über den jeweiligen Abschnitt der Kommentierung. Darüber hinaus ist besonders positiv hervorzuheben, dass weiterführende Literatur in den Fußnoten angegeben wird und somit die gesamte Kommentierung einer Norm angenehm lesbar ist.

Wer sich intensiv mit dem Nebenstrafrecht, insbesondere dem Betäubungsmittelgesetz auseinandersetzen will oder muss, wird für zahlreiche Fragestellungen nicht um den 7. Band des MüKo herumkommen.

Wir sprechen eine Kaufempfehlung aus, auch weil die 429,00 € für den Band (bzw. 1.725,00 € bei Abnahme aller Bände der aktuellen Auflage) durch eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung schnell wieder reingeholt sein sollten. Und im Regal sieht’s auch schick aus.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 7, Nebenstrafrecht I, 4. Auflage, Beck, München 2021.

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Betäubungsmittelbesitz – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten aus Mecklenburg-Vorpommern wurde vorgeworfen, eine größere Menge Cannabis besessen zu haben. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung belastete sich unser Mandant erheblich selbst.

Er erhielt ein Anhörungsschreiben der Polizei wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern schilderte zunächst, dass das aufgefundene Cannabis als Beweismittel unverwertbar war, da die Polizeibeamten eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt hatten, ohne zuvor eine richterliche Anordnung erlangt zu haben. Das Einholen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung wäre an einem Freitagabend ohne Probleme möglich gewesen. Da nicht einmal versucht worden war, eine Entscheidung des Staatsanwalts herbeizuführen und auch die Voraussetzungen einer Gefahr im Verzug nicht vorlagen, musste von einer willkürlichen Umgehung des Richtervorbehalts ausgegangen werden. Auch die Angaben unseres Mandanten waren mangels in den Akten dokumentierter Belehrung über sein Schweigerecht unverwertbar.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Vorwurf der Untreue gegen Auktionator – Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, vier Kunstwerke an einen weiteren Mitbeschuldigten zu einem – dem Wert der Bilder nicht entsprechenden – günstigen Preis verkauft zuhaben, obwohl sich unser Mandant zuvor mit Einlieferungsvertrag und Versteigerungsauftrag
gegenüber dem Zeugen verpflichtet hatte, die Kunstwerke in einer öffentlichen Auktion zu versteigern. Der Mitbeschuldigte soll sodann die Bilder – eines davon zu einem sehr hohen Preis – auf einer Versteigerung versteigert haben lassen. Hierdurch sollen sich unser Mandant wegen
gemeinschaftlicher Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. Eine erhebliche Hypothek für das Strafverfahren war, dass unser Mandant aufgrund dieses Vorfalls bereits in einem Zivilverfahren rechtskräftig durch das Landgericht Berlin zur Zahlung eines hohen Schadensersatzes verurteilt worden war.


In der ersten Hauptverhandlung äußerte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zunächst in rechtlicher Hinsicht erhebliche Zweifel an dem erhobenen Vorwurf.


Nach der Ansicht von Rechtsanwalt Stern hatte es bereits an einer Vermögensbetreuungspflicht gefehlt, die von dem Tatbestand der Untreue vorausgesetzt wird. Bei der Vermögensbetreuungspflicht handelt es sich um eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht, Vermögensinteressen eines Dritten zu betreuen, das heißt diesem drohende Vermögensnachteile
abzuwenden. Der Treuepflichtige muss innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises im Interesse des Vermögensinhabers tätig und zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet sein. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, die hier der Einlieferungs- und Versteigerungsvertrag den Parteien zugewiesen haben mochte, reichen dabei in der Regel nicht aus, selbst wenn sich hieraus natürlich Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ergeben. Insbesondere verlangt die Treuepflicht eine Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb
eines gewissen Ermessensspielraums. Der Auktionator übt jedoch regelmäßig kein Ermessen aus. Er stellt das Objekt lediglich zur Versteigerung ein. Der Zuschlag erfolgt durch den Höchstbietenden.
Erfolgt kein Gebot, so wird die Versteigerung geschlossen. Auch dies hängt nicht von der eigenen Entscheidung des Auktionators ab.

Der Staatsanwalt ließ sich hiervon jedoch nicht überzeugen und beharrte auf einer Verurteilung unseres Mandanten, auch weil dieser bereits erheblich vorbestraft war.

Da wichtige Zeugen nicht geladen waren, wurde ein zweiter Hauptverhandlungstermin nötig, der einige Monate später stattfand.

In diesem Termin stellte Rechtsanwalt Stern klar, dass der vermeintlich geschädigte für jedes Bild einen Mindestpreis schriftlich fixiert hatte. Unser Mandant hatte die Kunstwerke genau zu diesem Preis an den Mitbeschuldigten verkauft. Es konnte somit nicht darauf ankommen, dass der Zeuge zu dem Freiverkauf zu den genannten Konditionen zugestimmt hatte, auch wenn dies in dem parallel geführten zivilrechtlichen Verfahren umstritten war.
Darüber hinaus sei ein Vermögensnachteil zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht absehbar gewesen. Im Nachhinein war zwar bekannt geworden, dass eines der Bilder sehr wertvoll war. Allerdings waren die übrigen drei – allesamt ähnlich aussehenden – Kunstwerke nur zum Mindestgebot versteigert worden. Unser Mandant hätte nicht erkennen können, dass eines der Kunstwerke wertvoll war. Ohnehin sei es im Strafverfahren unmöglich, den Wert des wertvollen Kunstwerks objektiv festzustellen.

Es entspricht gerade dem Wesen einer Versteigerung, dass man
besonders gute Geschäfte machen kann, aber eben auch objektiv viel zu viel zahlen kann. Eventuell hatte der Ersteigerer einfach ein besonderes Affektionsinteresse an Kauf genau dieses Kunstwerks und zahlte entsprechend viel.

Vor diesem Hintergrund waren Gericht und Staatsanwaltschaft nach einem längeren Rechtsgespräch bereit, das Verfahren trotz der Vorverurteilung durch das Zivilgericht gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

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Einstellung des Verfahrens wegen IBB-Betrugs nach § 170 Abs. 2 StPO

Unser Mandant war einer der tausenden Beschuldigten, die wegen des Vorwurfs des IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft Berlin erhalten hatten. Gegen ihn war ein Ermittlungsverfahren
wegen Computerbetrugs, § 263a Abs. 1, 2 StGB, eingeleitet worden.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und ließ sich von unserem Mandanten ausführlich schildern, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 10.000,00 € gekommen war:


Unser Mandant, welcher als selbstständiger Vertriebler Hausvorhaben projektiert, hatte pandemiebedingt unter erheblichen Umsatzeinbußen gelitten. Es gab kaum mehr neue Anfragen, wodurch seine betriebliche bzw. berufliche Existenz gefährdet war. Er entschloss sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen. Aus unserer Sicht lagen die Voraussetzung einer Subventionsgewährung jedenfalls in Höhe von 5000,00 € (Landesmittel) vor. Unser Mandant hatte zwar 10.000,00 € beantragt. Dies ließ sich jedoch auf einen Irrtum zurückführen.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass es aufgrund der hohen Anzahl der verschiedenen Fördermethoden für die durch die Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen sowie Freiberufler und der nur schwer verständlichen Antragsvoraussetzungen die Informationslage bezüglich der Corona-Zuschüsse sehr unverständlich und unübersichtlich gewesen sei. So wurde beispielsweise auf Seite zwei des Online- Antragsformulars der IBB missverständlich nach einer zusätzlichen Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate gefragt. Unser Mandat habe hier, genau wie viele andere Antragsteller, einem Irrtum unterlegen:

In dem Antrag heißt es wörtlich:
„Mein Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate beträgt 5.000 EUR.
Ich benötige zusätzliche Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate

Ja
Nein
Betrag in EUR“


Unser Mandant habe angenommen, dass er in das Feld „Betrag in EUR“ seinen Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate eintragen musste. Ihm war nicht klar, dass mit „zusätzlich“ ein Betrag gemeint
war, der über den Liquiditätsbedarf aus dem vorangehenden Absatz hinausgeht. Daher habe die von unserem Mandanten notierte Summe (5.000,00 €) exakt dem Liquiditätsbedarf
aus dem oberen Absatz entsprochen. Dieser Irrtum wurde auch dadurch bestärkt, dass die Eingabemaske ein Fortschreiten in der Antragstellung nicht zuließ, wenn in dem Feld „Betrag in EUR“ kein Wert bzw. der Wert „0“ eingegeben worden war. Die Programmierer der Eingabemaske waren somit selbst davon ausgegangen, dass es stets einen „zusätzlichen“ Unterstützungsbedarf geben musste.


Rechtsanwalt Stern teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass unser Mandant sehr verwundert gewesen sei, als er bemerkte, dass die IBB ihm 10.000 € überwiesen hatte, da er nach seiner Vorstellung lediglich 5.000,00 € beantragt hatte. Daher habe er den überzahlten Betrag in Höhe von 5.000,00 € sogleich zurück gezahlt. Aufgeschreckt durch die vielen Diskussionen in den Medien habe er sicherheitshalber auch die anderen von der IBB gewährten 5.000 € zurückgezahlt.

Nach unserer Auffassung konnte nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Beleidigung und Körperverletzung vor Supermarkt – Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl. Darin wurde ihm vorgeworfen, den stellvertretenden Marktleiter eines Supermarkts mit den Worten „Nazisau, Rockerschwein“ beschimpft und ihn in das Gesicht gespuckt zu haben. Zudem soll unser Mandant mit dem rechten Bein in Richtung des Zeugen getreten und ihn am linken Oberschenkel getroffen haben. Hintergrund der Auseinandersetzung waren Unstimmigkeiten darüber, ob unser Mandant mit seinem minderjährigen Kind trotz Pandemieverordnung den Supermarkt betreten dürfe.

Nach Akteneinsicht kamen bereits erhebliche Zweifel auf, ob der Zeuge den Sachverhalt wahrheitsgemäß beschrieben hatte. Es irritierte bereits, dass der Zeuge in den verschiedenen Vernehmungssituationen ganz unterschiedliche Funktionen bekundete, die er in dem Markt ausgeübt haben will. Zunächst erklärte er, als Sicherheitsmitarbeiter tätig gewesen zu sein. In seiner späteren Vernehmung gab er an, stellvertretender Marktleiter zu sein.

Zudem hatte das Spucken und die Beleidigungen lediglich der angebliche Marktleiter, nicht aber weitere Mitarbeiter gesehen, obgleich letztere aufgrund ihrer beruflichen Stellung ebenfalls im Lager des Zeugen zu vermuten gewesen wären.

Die Handlungen unseres Mandanten waren jedoch nicht gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Daher regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass die Doppelbelastung aus Kinderbetreuung und Berufstätigkeit unseren Mandaten schnell an die Grenzen seiner Belastbarkeit gebracht hatten. Dass man sich unter diesen Umständen nicht in jeder sozialen Situation so verhält, wie es Sitte ist, erschien menschlich nachvollziehbar.

Das Amtsgericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern im Ergebnis an und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage ein.

Dadurch unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Körperverletzung/häusliche Gewalt – Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 153 Abs. 2 StPO wegen hypothetisch geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen an zwei Tagen seine damalige Freundin körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Er soll sie zu Boden geworfen haben, obwohl er Schuhe anhatte, ins Gesicht getreten haben, an den Haaren durchs Zimmer geschleift und gegen die Wand geschleudert haben. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde ihm daher gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 vorgeworfen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem halben Jahr bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.

Nach Beauftragung der Verteidigung schickte unser Mandant uns zunächst seinen umfangreichen Whats-App-Chatverlauf mit der Geschädigten. Daraus ging hervor, dass die beiden eine sehr schwierige und sehr von Streitigkeiten geprägte Beziehung hatten. Unser Mandant und die Geschädigte hatten sich nicht nur mehrmals körperlich gegenseitig angegriffen, sondern haben auch beide ein Drogenproblem. Zudem leidet die Geschädigte unter einer bipolaren Störung. Bei dieser psychischen Erkrankung leidet die betroffene Person unter manischen und depressiven Stimmungsschwankungen.

In der Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Stern im Namen unseres Mandanten sodann, dass sich die vorgeworfenen Handlungen so zugetragen haben. Allerdings sollten diese lediglich dazu dienen, die Geschädigte, die sich erheblich gegen das Verlassen der Wohnung unseres Mandaten wehrte, aus der Wohnung zu schaffen. Schließlich führten sie zu diesem Zeitpunkt bereits keine Beziehung mehr.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Geschädigte als Zeugin durch Rechtsanwalt Stern ausdauernd und intensiv vernommen. Sie gab daraufhin zu, dass sie unserem Mandaten beim zweiten Geschehen eine Vase auf den Kopf geworfen habe. Somit beruhte diese gewalttätige Auseinandersetzung auf Gegenseitigkeit und die Geschädigte trug einen erheblichen Anteil am gesamten Geschehen bei.

Darüber hinaus standen unser Mandant und die Geschädigte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in keinerlei Kontakt mehr zueinander.

Nachdem Rechtsanwalt Stern verschiedene Beweisanträge angekündigt hatte, schlug das Gericht eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO vor. Diesem Vorschlag stimmten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch unser Mandant zu. Infolgedessen unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt daher weiterhin als unschuldig. Mit diesem Ergebnis war unser Mandant sehr zufrieden.

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Vorwurf der häuslichen Gewalt – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO vor Anklageerhebung eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seine eigene Freundin körperlich angegriffen zu haben und sich hierdurch wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben.

Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung gegen den Vorwurf der Körperverletzung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern unverzüglich Akteneinsicht und gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

Aus den Akten ergab sich, dass die Zeugin behauptete, dass unser Mandant sie geschlagen und dabei am rechten Auge getroffen habe. Hintergrund soll gewesen sein, dass die Freundin unseren Mandanten in der Nacht geweckt und ihm mitgeteilt habe, dass sie gerade von ihrem Ex-Freund geträumt habe.

Nach dem körperlichen Übergriff hatte die Freundin die Polizei gerufen. Diese hatte Verletzungen am Auge dokumentiert. Es wurde Strafantrag gestellt.

Allerdings hatte die Zeugin später eine E-Mail an die Polizei verfasst, in welcher sie mitteilte, dass sie die Strafanzeige gegen unseren Mandanten zurückziehen möchte. Zum Vernehmungstermin war sie nicht erschienen. Hierin konnte man auch eine Rücknahme des Strafantrags erblicken.

Gemäß § 230 Abs. 1 S. 1 StGB kann die vorsätzliche Körperverletzung auch verfolgt werden, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Ein solches besonderes öffentliches Strafverfolgungsinteresse war jedoch nicht erkennbar. Zwar hatte die Zeugin zunächst einen Strafantrag gestellt, diesen jedoch mittels ihrer E-Mails wenigstens konkludent zurückgenommen. Nach Nr. 234 RiStBV ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig oder aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen gehandelt hat. Unser Mandant war bislang strafrechtlich in keiner Form in Erscheinung getreten. Die ursprünglich vorgeworfene Verletzungshandlungen läge, wenn es sich so zugetragen hätte, im untersten Intensitätsbereich. Besonders verachtenswerte Motive im Sinne der RiStBV hat die Zeugin ebenfalls nicht vorgetragen. Eine erhebliche Verletzung war auch nicht erkennbar. Die Strafverfolgung stellte hier auch kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit dar.

Im Beratungsgespräch wurde überdies erörtert, dass es nicht nur für die Beziehung, sondern auch für das Verfahren vorteilhaft wäre, wenn sich unser Mandant mit seiner Freundin verloben würde. Kurz darauf verlobten sich die beiden.

Aufgrund der Verlobung und der Ankündigung, keine weiteren Angaben machen zu wollen, stand die Freundin für eine Zeugenvernehmung in einer Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung, da ihr nun ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zustand. Auch frühere Angaben konnten nicht mehr verwertet werden.

Daher stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren entsprechend unserem Antrag gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Raubvorwurf – Verfahren in der Hauptverhandlung ohne Auflagen oder Weisungen eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in Berlin-Kreuzberg gemeinsam mit einem Mitbeschuldigten einem Drogendealer Marihuana unter Einsatz von Faustschlägen in das Gesicht weggenommen zu haben. Erst als die Polizei hinzugekommen sei, hätten mein Mandant und der Mitbeschuldigte von dem Drogendealer abgelassen.

In der Hauptverhandlung gab Rechtsanwalt Stern für unseren Mandanten eine Erklärung ab, wonach es ihm allein darum gegangen sei, das Marihuana zu entwenden, damit es nicht in den Verkauf gelange. Zudem habe der Dealer die Drogen auch an Minderjährige verkauft.

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Mandanten sprach entscheidend, dass dieser das Eintreffen der Polizei abgewartet hatte und der Dealer schließlich geflohen sei. Dass es auch um einen Revierverteilungskampf gehandelt haben könnte, wurde in der Hauptverhandlung nicht erwogen.

Im Ergebnis wurde das Verfahren ohne Auflagen oder Weisungen im Hinblick auf einen kurzen Aufenthalt unseres Mandanten in der Gefangenensammelstelle eingestellt. Unser Mandant war mit diesem Ergebnis sehr zufrieden.

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Ebay-Kleinanzeigen – Ware nicht versandt – Ermittlungsverfahren wegen Ebay-Betrugs eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, auf der Plattform ebay Kleinanzeigen einen Kinderschlafsack inseriert, verkauft und nach Erhalt des Geldes nicht versandt zu haben. Die Geschädigte zeigte unsere Mandantin an, als der Schlafsack auf sich warten ließ. Daher wurde ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet.

Unsere Mandantin gab an, den Schlafsack versandt zu haben. Sie ärgerte sich, dass sie keine nachverfolgbare Versandart und einen Zahlungsart ohne Käuferschutz ausgewählt hatte.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Annahme des Mandats Akteneinsicht und trug in einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft die Perspektive unserer Mandantin auf den Sachverhalt vor.

Er betonte, dass es sich eigentlich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung halte und wenig darauf hindeute, dass unsere Mandantin die Geschädigte habe täuschen wollen. Rechtsanwalt Stern hatte den langen Chatverlauf zwischen beiden Frauen durchgearbeitet und festgestellt, dass die Geschädigte an einer Stelle selbst eingeräumt hatte, sie gehe davon aus, dass unsere Mandantin das Paket verschickt hätte. Dass sich die Geschädigte dennoch „betrogen“ fühlt, würde eher auf die (zivilrechtliche) Rechtslage zurückzuführen sein und weniger auf die Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB.

Die Anzeige beruhte wohl darauf, dass die Käuferin aufgrund des Untergangs der Sache auf dem Transportweg einen Geldbetrag verloren hatte, den sie nun zivilrechtlich zurückfordern musste. Allerdings hätte eine zivilrechtliche Klage kaum Erfolgsaussichten, da grundsätzlich der Käufer das Transportrisiko trägt. Geht die Ware auf dem Transportweg verloren oder wird diese auf dem Transportweg beschädigt, muss der Verkäufer hierfür nicht mehr einstehen, da er seine vertraglichen Leistungspflichten bereits mit der Übergabe der Ware an den Transportdienstleister erfüllt hat.

Dass unsere Mandantin den Versand der Ware nur vorgetäuscht habe, war angesichts des überschaubaren Warenwerts wenig wahrscheinlich. Sie hatte zudem mitgeteilt, insbesondere auch einen Nachforschungsauftrag erstellt zu haben, der leider ohne Erfolg geblieben war.

Zudem sprach gegen einen Täuschungsvorsatz, dass es unsere Mandantin der Käuferin überlassen hatte, wie das Paket versandt und wie der Betrag zu bezahlen sie. Um Transaktionskosten zu vermeiden, hatte sich die Geschädigte jeweils für die günstigeren Varianten ohne Käuferschutz bzw. Sendungsnachverfolgung entschieden.

Nach alledem war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein.

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Zahlreiche Autospiegel abgetreten – Einstellung ohne Auflagen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mehrere Autospiegel abgetreten zu haben. Dies ist als Sachbeschädigung strafbar. Insbesondere droht im Falle einer Verurteilung eine Einziehungsentscheidung in Höhe des Schadens bzw. die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch die Kfz-Halter.

Unser Mandant war von einem unbeteiligten Zeugen beobachtet worden, wie er gemeinsam mit zwei anderen jungen Männern an einer Reihe PKWs vorbeigegangen und die zur Gehwegseite zeigenden Seitenspiegel durch gezielte Fußtritte umgetreten haben soll. Dabei war hoher Sachschaden entstanden. Unser Mandant war vor Ort von einer herbeigerufenen Polizeistreife festgenommen worden. Ein Freund unseres Mandanten hatte sodann unseren Mandanten beschuldigt, er habe das allein gemacht.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen und besorgte sich die Akten.

Aus diesen ergab es sich, dass der Zeuge zwar drei junge Männer gesehen hatte, aber nicht differenzieren konnte, wer zugetreten hatte. Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Kontakt mit der zuständigen Staatsanwältin auf und verwies darauf, dass der Freund sicherlich von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebraucht machen werde, da er immerhin einmal Beschuldigter war. Die Aussage über den Polizeibeamten in eine Hauptverhandlung einzuführen, böte sich nicht an, da keine Feststellungen über die Glaubhaftigkeit der Angaben, an denen ja erst einmal Anfangszweifel bestehen, mehr gemacht werden könnten.

Daher gebe es gar keine tauglichen Beweismittel, sodass das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen eingestellt werden müsste.

Die Staatsanwaltschaft folgte Rechtsanwalt Stern zur Erleichterung unseres Mandanten.

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