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Staatsexamen

Staatsexamen

Durchfallquoten im Examen waren für die meisten meiner damaligen Kommilitonen genau das: Quoten. Zwar kannte irgendwer irgendwen, der mal durchgefallen war. Das war auch nicht weiter verwunderlich angesichts von einer Wahrscheinlichkeit von 30-50 %, unter dem Strich zu landen. Aber selbst erlebt hatte es niemand von uns.

Umso interessanter ist es, dass die YouTuberin Maren vom Kanal EinfachMaren – Lifestyle, Jura & Pony einen Einblick in ihr Seelenleben nur wenige Tage nach der schlechten Nachricht gibt, ein wenig unreflektiert vielleicht, aber in jedem Fall ehrlich. Und mutig ist es auch, vor aktuell über 40.000 Menschen über das eigene Scheitern zu sprechen.

Hier geht’s zum Video.

Für den zweiten Versuch drücken wir ihr natürlich die Daumen.

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Mann bricht in Gefängnis ein. Ist das verboten?

Alles verkehrt herum in dieser Geschichte.

In der JVA Vechta sitzt eine Frau ein, die kürzlich die Beziehung zu ihrem Freund beendet hatte. Der (Ex-)Freund hatte aber noch Klärungsbedarf.

Der Freund dachte jedoch nicht daran, sich einen Besuchsschein zu besorgen, sondern brach kurzerhand in die JVA ein, indem er an einer Laterne emporkletterte und sich von dort an die Fassade und das Fenster der Angebeteten schwang. Freiwillig wollte er nicht mehr herunterkommen, sodass er mit einer Drehleiter der Feuerwehr abgeholt werden musste. Um die Verflossene auf seine äußerlichen Vorzüge aufmerksam zu machen nicht am Stacheldraht hängen zu bleiben, hatte er sich überdies eines Großteils seiner Kleidung entledigt. Das nennen wir Einsatz.

Der Einbruch in die JVA kann – je nachdem wie weit er es geschafft hatte – als Hausfriedensbruch strafbar sein, was allerdings einen Strafantrag voraussetzt. Vielleicht zeigt sich die JVA Vechta ja verständnisvoll. Ging das Fenster zur Außenmauer raus, ist es evtl. nicht mal ein Hausfriedensbruch.

In jedem Fall, und das sehen wir hier anders als der Kollege Vetter, dürfte eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, denn nach § 115 OWiG ist der Verkehr mit Gefangenen bußbar.

Wenn sich der junge Mann bereits im Inneren der JVA aufgehalten hatte, dürfte richtig sein, dass er sich nicht im Sinne der Nr. 2 fehlverhalten hat. Danach handelt ordnungswidrig, wer unbefugt

2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

Tatsächlich ist das Tatbestandsmerkmal „von außen“ relevant. Man könnte zwar argumentieren, eine Verständigung innerhalb der Anstalt „erst recht“ bußbar sein muss, wenn der Nicht-Inhaftierte verbotswidrig in die JVA eingedrungen war. Denn das Reinrufen / Morsen in die Anstalt ist ja weniger als das Reinklettern und Vor-Ort-Kommunizieren.

Die herrschende Meinung fasst den Tatbestand aber eng (KK-Rogall § 115 Rn. 24; Senge OWiG § 115 Rn. 14; Göhler OWiG § 115 Rn. 15), denn der Schutzzweck des § 115 besteht insbesondere in der Aufrechterhaltung des geordneten Ablaufs des Strafvollzugs, der durch Sprechchöre u. ä. vor der Anstalt tatsächlich erheblich aus der Bahn geworfen werden kann. Ein ungebetener Gast hat freilich, wenn er entdeckt wird, noch viel gravierende Folgen, doch liegen die in seiner Anwesenheit, nicht in der Verständigung begründet.

Allerdings hat sich der junge Mann nach Nr. 1 der Vorschrift bußbar gemacht. Danach handelt ordnungswidrig, wer unbefugt

1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt.

Nachrichten sind alles, was über eine harmlose Kontaktaufnahme wie Zurufe oder Begrüßungen hinausgeht, in jedem Fall auch ein tiefschürfendes Beziehungsgespräch. Übermitteln ist ferner kein „Vermitteln“. Der wohl häufigste Fall des Übermittelns einer eigenen Nachricht ist unproblematisch erfasst.

Was kann nun der Verteidiger machen?

Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es genau wie im Strafrecht Einstellungsvorschriften. Die zentrale ist § 47 OWiG:

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ließt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

Diese Opportunitätsvorschrift entspricht im Kern der Intention des § 153 StPO. Dies führt leider insbesondere dazu, dass eine Einstellung im Sinne des § 153a StPO (gegen eine Geldauflage) nicht vorgesehen ist, was § 47 Abs. 3 zur Sicherheit noch einmal festschreibt:

Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht werden oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

Also entweder der Vorwurf ist so geringfügig, dass man ihn gänzlich ohne Sanktion einstellen kann, oder es gibt den Bußgeldbescheid. Dem Verteidiger eröffnen sich hier sicherlich Argumentationsräume. Falls die JVA den Strafantrag stellt, dann ist § 153a StPO sicherlich eine gute Option zur Erledigung des Verfahrens.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

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Blogrundschau Strafrecht (02.11.2019)

Burhoff über den Beschluss des KG vom 04. Februar 2019, wonach eine religiöse Motivation für die Tat (hier: „Abstrafung“ eines Konvertiten zum Christentum) im Rahmen der Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen ist.

Eva Neumann über das Urteil C-128/18 Dorobantu des EuGH vom 15.10.2019, in dem der EuGH die Mindestanforderungen für Haftbedingungen im Kontext des Europäischen Haftbefehls konkretisiert hatte. Gegenstand war ein europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung in Rumänien.

Udo Vetter über einen Fall, in dem das Gericht im Rahmen einer Verständigung auf eine Freiheitsstrafe zwischen 4 Jahren und 10 Monaten und 5 Jahren und 9 Monaten ungewöhnlicherweise auf genau 4 Jahre und 10 Monate entschied.

WBS Law über die Vorlage der Rechtsfrage des OLG Hamm an den BGH, ob Taschenrechner am Steuer genauso zu behandeln seien wie Mobiltelefone.

Sokolowski über den Beschluss des LG Hamburg vom 09. Oktober 2019 zum Aktenzeichen 628 Qs 31/19, wonach (kritikwürdigerweise) Analphabetismus allein die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht rechtfertige.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

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Urteile gegen Alfred und Monika Sch. wegen Volksverhetzung rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat mit gerade veröffentlichtem Beschluss vom 06. August 2019 – 3 StR 190/19 das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Oktober 2018 (Aktenzeichen 3 KLs 12 Js 22685/16) gehalten, in dem die Angeklagten wegen Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu Haftstrafen verurteilt worden waren.

Das Landgericht München II hatte festgestellt, dass der Angeklagte A. Sch. in der Zeit von Januar 2015 bis Juli 2017 zehn Videos im Internet veröffentlicht habe, in denen er den Völkermord an den europäischen Juden in der Zeit des Nationalsozialismus geleugnet habe (§ 130 Abs. 3 StGB). In acht dieser Fälle stachelte der Angeklagte zugleich zum Hass gegen Juden aufgestachelt und außerdem deren Menschenwürde angegriffen, indem er sie böswillig verächtlich gemacht habe (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB). In fünf Fällen habe er überdies zum Hass gegen Flüchtlinge aufgestachelt (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Angeklagte M. Sch. habe in drei Fällen an der Produktion der Videos mitgewirkt.

Holocaust-Mahnmal; Foto: Pixabay

Die Angeklagten hatten sich im Verfahren offenbar dahingehend eingelassen, dass sie irrig an die „Nichtexistenz“ des NS-Genozids geglaubt hätten. Insofern habe es am Vorsatz gefehlt, da die Unwahrheit der behaupteten Tatsache – anders als bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) – nicht nur eine objektive Bedingung der Strafbarkeit sei, sondern ein Merkmal des objektiven Tatbestandes, auf das sich der Vorsatz zu erstrecken hat (§ 16 StGB).

Auch der BGH (und die Mehrheit im Schrifttum) verlangt (bedingten) Vorsatz bzgl. des Leugnens, stellt aber sehr niedrige Anforderungen an diesen Vorsatz.

Vorsätzlich leugnet den Holocaust, wer ihn in Abrede stellt, obwohl er entweder weiß oder zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Holocaust entgegen seiner Behauptung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. LK/Krauß, aaO Rn. 130; MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 103; S/S/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, aaO Rn. 20).

Dass der Holocaust entgegen der eigenen Behauptung stattgefunden hat, nimmt billigend in Kauf, wer

  • die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Holocaust nicht zur Kenntnis nimmt (etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1992 – 1 BvR 824/90)
  • sich gegenüber der auch sonst eindeutigen Beweislage ignorant zeigt, und die Existenz historisch anerkannten Quellenmaterials aus differenzierter 70jähriger Forschung ignoriert,
  • die Quellen der eigenen Erkenntnisse, etwa den „Leuchter-Report“, nicht kritisch hinterfragt und
  • an sorgsamer, an Wahrheit orientierter Forschung nicht interessiert ist.

Zum Gesetzestext von § 130 StGB

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„Der Polizeipräsident in Berlin“ bekommt einen neuen Namen

Als Barbara Slowik im April 2018 zur neuen Berliner Polizeipräsidentin ernannt worden war, ahnten die wenigsten, dass man nun die ganze Behörde würde umbenennen müssen. Schließlich ist Slowik eine Frau, die erste Frau in diesem Amt, doch ihre Behörde hat eine männliche Bezeichnung. Tatsächlich heißt sie „Der Polizeipräsident in Berlin“. Der Name steht nicht nur auf allen Schreiben der Polizei, sondern etwa auch über dem Eingangsbereich des Hauptsitztes am Platz der Luftbrücke.

Dieser Umstand und die auch sonst etwas antiquierte Bezeichnung – die Behörde hört seit mehr als 200 Jahren auf den bekanntenn Namen – haben Innensenator Geisel veranlasst, sich einen neuen Namen zu suchen.

Foto von Pixabay

Man ahnt, dass es nicht ganz billig wird, alle Briefköpfe, Mail-Signaturen, Visitenkarten und Gebäudeschilder anzupassen. Immerhin ist die neue Behördenbezeichnung genauso weiblich wie Barbara Slowik. „Polizei Berlin“ soll sie fortan heißen. Ob mit Dienstantritt eines neuen Polizeipräsidenten wieder zurückgetauscht werden wird?

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

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Die gute Seite des Virus

Man soll bekanntlich immer auch das Gute im Schlechten sehen. Drum wollen wir nicht unerwähnt lassen, dass der Berliner Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) im Zuge der Aufarbeitung des Hacks auf das Berliner Kammergericht zugesagt hat, alle Berliner Richter mit einem Laptop auszustatten. Selbstverständlich ist das der richtige Weg. Man wird allenfalls aufpassen müssen, dass die Rechner wirklich nur zu Arbeitszwecken genutzt werden.

Bild: Markus Spiske

Nach einem Bericht der Morgenpost scheint allerdings noch unklar zu sein, bis wann die 1.600 Geräte angeschafft sein sollen. „Schrittweise“ ist auch hier das Zauberwort. Die Zahl der wieder ans Landesnetz angeschlossenen neuen Geräte für das KG werde beispielsweise zeitnah von 30 auf 60 erhöht. Wow.

Dass Hardware nicht alles ist, zeigt hingegen eine andere schöne Zahl: 1995. Aus diesem Jahr soll nämlich die Textverarbeitungssoftware stammen, die am Kammergericht eingesetzt worden sei.

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Wochenbeste (28.10.2019)

Blaufelder über den Kommissar-Anwärter, der auf Youtube einen Sketch hochgeladen hatte, in dem er gezeigt hatte, wie man beim Bäcker einen Café ergaunert.

Kreher über den Beschluss des Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 02. August 2019 – 201 ObOWi 1338/19 – wonach erst bei einem ungenügenden Sicherheitsabstand von 2/10 des halben Tachowertes kann im Regelfall ohne Hinzutreten weiterer Umstände Vorsatz bzgl. des bußgeldbewehrten Unterschreitens des Mindestabstands angenommen werden kann, aber nicht bereits bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes

Burhoff über den Beschluss des LG Aachen vom 11.10.2019 – 60 KLs 12/19, in dem erneut festgestellt worden ist, dass die Akteneinsicht nach den Nebenkläger stets die Anhörung des Beschuldigten voraussetzt.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

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Urteil gegen ehemalige Altenpfleger aus Lambrecht rechtskräftig

Der BGH hat mir Beschluss vom 05. September 2019 – 4 StR 611/18 – das Urteil des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 26. Juni 2018 – 1 KLs 5220 Js 43075/16 – gegen ehemalige drei Altenpfleger aus Lambrecht im Wesentlichen gehalten. Die Männer waren wegen Mordes in einem bzw. zwei Fällen, Beihilfe zum Mord und anderer Straftaten (daruter Misshandlung von Schutzbefohlenen, gefährlicher Körperverletzung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Diebstahl) zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Zudem war die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden. Nur in einigen Randpunkten hat der BGH das Urteil des Landgericht korrigieren müssen.

Im Hinblick auf die Tötungsdelikte hatte das Landgericht festgestellt, dass zwei der Angeklagten gemeinsam eine Heimbewohnerin getötet hatten, indem sie ihr eine Überdosis Insulin verabreichten und sie später mit einem Kissen erstickten. Der dritte Angeklagte bestärkte sie in ihrem Vorhaben und leistete dadurch Beihilfe. Eine zweite Heimbewohnerin wurde von zwei der Angeklagten durch Insulininjektionen getötet.

Quelle: PM des BGH Nr. 136/2019 vom 21.10.2019

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Update Kammergericht: „Nicht vor 2020 wieder am Netz“

Der Tagesspiegel hat den Präsidenten des Kammergerichts Dr. Bernd Pickel ungewöhnlich konfrontativ zum Virenbefall des KG-Netzes interviewt.

Pickel verweist auf die Improvisationsfähigkeit seiner Mitarbeiter, räumt aber auch eine starke Belastung des täglichen Betriebs ein. Im Hinblick auf das Virus traue man sich derzeit noch nicht, die Computer wieder ans Netz zu nehmen und strebe eine stabile und zukunftsfähig Lösung an, die jedoch etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen werde. „Nicht vor 2020“, was auch immer das konkret heißen mag.

Deutlich geschwommen ist Pickel jedoch bei der Frage, mit welchen Maßnahmen man bisher einen Virenbefall verhindern wollte. Es scheint so zu sein, dass alle Richter ihre Laptops sowohl privat als auch beruflich nutzen durften (bzw. das geduldet worden ist), offenbar nicht einmal mit unterschiedlichen Benutzerkonten. Da kann man wohl eher von Glück reden, dass es so lange gut gegangen ist. Pickel mag ja Recht haben, wenn er sagt:

Sie schaffen nicht Datensicherheit, indem Sie einen Mitarbeiter irgendwas unterschreiben lassen.

Aber es wäre doch ein schöner Anfang, seinen Mitarbeitern mitzuteilen, dass Urteilsentwürfe neben Computerspielen, die aus dem Netz gezogen worden sind, genauso viel zu suchen haben wie – in der analogen Welt – Anwaltsschriftsätze auf dem Küchentisch zwischen Kaffee und Fruchtquark.

Rechtsanwalt Stern, Strafverteidiger

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Die perfekte Einlassung nach der Trunkenheitsfahrt

Nach einem Bericht des Spektrum über einen Beitrag des britischen Wissenschaftsmagazins „New Scientist“ haben Wissenschaftler erst im Jahr 2017 eine Krankheit entdeckt, die zu regelmäßigen Alkoholspiegeln bis zu 4 Promille Ethanol im Vollblut führt, ohne dass die Erkrankten Alkohol zu sich nehmen würden – das sogenannte Eigenbrauer-Syndrom.

Wie meist bei solchen Krankheiten ist die Lage für den Betroffenen nicht so rosig, wie es zunächst klingen mag.

Die Krankheit wird von in den Darm eigenwanderten Hefezellen des Stammes Saccharomyces-cerevisiae oder Saccharomyces-cerevisiae verursacht, die laufend Zucker aus der Nahrung zu einer Art Bier vergären, was zu einem chronisch erhöhten Blutalkoholspiegel führt: Die Folgen kann man sich gut ausmalen, wenn man an die letzte Nacht im Club zurückdenkt: Schwindel sowie Gedächtnis- und Konzentrationsschwächen.

Wer die Privatbrauerei daher loswerden will, muss laut Spektrum Antipilzmedikamente nehmen und sich kohlenhydratarm ernähren. Dann nehmen die gesunden Darmbakterien wieder überhand und halten die Brauereihefe in Schach.

Die Einlassung muss nun an der subjektiven Tatseite ansetzen: „Ich schwöre, ich habe nichts getrunken. Ich konnte daher nicht wissen, dass ich nicht mehr fahren kann.“ Denn den Trunkenheitstatbeständen ist es objektiv ziemlich egal, wie der Alkohol in den Körper gelangt ist, solange er zur Fahruntüchtigkeit führt. Bei 4 Promille kann man davon aber getrost ausgehen.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

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