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Manche Delikte sind schwieriger zu ermitteln

Es ist eine Krux mit dem Strafrecht. Wer clever ist uns sich hinter einem Geflecht an Menschen, Firmen oder auch Firewalls versteckt, kommt häufig ungeschoren davon. Wer jedoch an vorderster Front tätig wird oder sehr leicht zu ermittelnde Delikte wie etwas Raubüberfälle begeht, den trifft regelmäßig die ganze Härte des Gesetzes.

Insofern ist es eher die Ausnahme, wenn wie am 16. Oktober 2019 die Ermittler der Task Force Cybercrime / Digital Spuren der Polizeiinspektion Braunschweig gemeinsam mit verschiedenen Spezialkräften im Auftrag der Staatsanwaltschaft Göttingen – Zentralstelle Cybercrime – mit Beamten in dreistelliger Zahl insgesamt 5 Wohnungen in Niedersachsen und Hamburg und ein weiteres Objekt in Niedersachen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betrugs durchsuchen, 3 Tatverdächtige festnehmen und dem Haftrichter vorführen. Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, mit unrechtmäßig erlangten Zugangsdaten von Privatpersonen über das Online- und Telebanking insgesamt 335.000 Euro betrügerisch erlangt und mittels Verschleierung der Geldflüsse ins Ausland transferiert zu haben.

Warum so etwas sehr selten vorkommt, zeigen die Dimensionen des Falls: Es seien ein Jahr ermittelt, 100 Beschlüsse beim Ermittlungsrichter beantragt und 112 Einsatzkräfte für die Durchsuchungen eingesetzt worden.

Sollte es zur Hauptverhandlung kommen, dürfte diese ein weiterer Kraftakt werden. Da ist vielen Polizisten und Staatsanwälten der schnelle Ermittlungserfolg nach einem Tankstellenüberfall meist lieber. Und höhere Strafen gibt es dafür meist ohnehin.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht in Berlin

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Beim Kammergericht geht’s nicht voran

Kürzlich haben wir darüber berichtet, dass das Computernetzwerk des Kammergerichts, des höchsten Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Berlin, zu der auch die Strafgerichtsbarkeit gehört, von dem sehr gefährlichen Virus Imotet heimgesucht worden war, was letztlich zu einem kompletten Lockdown und der Entsorgung zahlreicher PCs geführt hat.

Im Tagespiegel wird nun das Krisenmanagement des Kammergerichts erheblich kritisiert: Verspätete Quarantäne der PC-Arbeitsplätze, falsche Mitteilungen über die getroffenen Maßnahmen, keine Informationen für Mitarbeiter und Richter und die fehlende Erreichbarkeit des Präsidenten in der „vielleicht größten Krise“ des Hauses. Das klingt alles sehr ungemütlich. Hinzu kommt: Angeblich könne niemand kann sagen, ob es ein Backup für all die Daten gab, also für Urteile, Vorlagen, Entwürfe, Textbausteine. Angeblich hätten nun die ersten Schreibmaschinen von zu Hause mitgebracht. Ging ja früher auch.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht

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Wochenbeste (17.10.2019)

Burhoff über den Beschluss des OLG Köln vom 24. September 2019, wonach sich der Verteidiger auch in OWi-Verfahren die Vertretungsvollmacht nicht mehr selbst ausstellen darf.

Kreher über den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. August 2019 – 2 StR 295/19 –, wonach sich nicht nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB (besonder schwere Brandstiftung) strafbar macht, wer seinen nur von ihm bewohnten Bungalow anzündet, um einen Versicherungsbetrug zu begehen, und dabei selbst schwere Verletzungen erleidet. Mit dem Anzünden entwidme der Brandstifter den Bungalow, sodass er nicht mehr im Sinne des § 306a StGB der Wohnung von Menschen dient. (Übrigens: Komische Formulierung: Müsste es nicht heißen: dem Bewohnen dient / als Wohnung von Menschen dienen soll?). Somit ist es nur eine einfache Brandstiftung nach § 306 StGB. Lächerlicher Strafrahmenunterschied: 5-15 Jahre gegenüber 1-10 Jahre.

Die sowieso stets hilfreiche Seite schwurgericht.info hat eine Arbeitshilfe zur Strafrahmenverschiebung in PDF-Form ins Netz gestellt, die von allen kostenlos benutzt und geteilt werden darf. Erspart eine Menge Rechnerei.

Das OLG Karlsruhe hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Nichtüberlassung von Messdaten oder Messunterlagen, welche ein Betroffener zur Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, eine Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) darstellt, wenn deshalb ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt wurde.

Das soll als Wochenendlektüre genügen.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht

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Oder die Strafrechtsstation ist doch ganz anders

Jan-Rasmus Schultz hat im Beck-Stellenmarkt einen Bericht über die Strafrechtsstation während des Rechtsferendariats geschrieben, üblicherweise die zweite Station nach 4 Monaten Zivilgerichtsbarkeit.

Irgendwie habe ich meine Station ganz anders, weniger trostlos, erlebt:

„Die von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zu übernehmende Rolle des Staatsanwalts untergliedert sich in der Regel in zwei auch für die Klausuren im zweiten Examen relevante Unterpunkte:

Einerseits ist im Rahmen der Anfertigung der Anklageschrift ein Gutachten anzufertigen, in das sowohl prozessuale als auch materiell-rechtliche Gesichtspunkte aufzunehmen sind.

Andererseits ist die die Anklageschrift begleitende Verfügung anzufertigen, die sogenannte Abschluss- oder Begleitverfügung, die vornehmlich Handlungsanweisungen an die jeweiligen Geschäftsstellen in Bezug auf den Fortgang der entsprechenden Akte beinhaltet.“

Das mag der Fall sein, wenn man in einer Buchstabenabteilung landet. Für Klausurfetischisten mag das sinnvoll sein (aber das sind auch die, die sich im restlichen Referendariat über die langweilige Zeit bei der StA beschweren). Empfehlenswert ist es eher, in eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft zu gehen und sich durch dicke Aktenbände zu lesen und zu erarbeiten, worum es überhaupt geht. Meist sind dann auch die materiellen und prozessualen Probleme viel interessanter (oder überhaupt vorhanden – in Schultz‘ Strafrechtsstation scheint es ja in erster Linie um den Tatnachweis gegangen zu sein).

Daher mein Tipp: Sich einem Staatsanwalt mit guten Bewertungen in den Stationsprotokollen bei einer Schwerpunkt-Abteilung zuweisen lassen, alles (!) mitmachen, viele Hauptverhandlungen besuchen, dazu die Polizeifahrten, die Alkoholtestveranstaltungen, die Obduktion – und schnell hat man als Referendar die beste Zeit seines Lebens.

Link zum Artikel

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Verurteilung eines Schlachters wegen Tierquälerei bestätigt

Rinder töten, häuten, braten ist völlig ok. Aber wehe, dem Rind wird aufs Auge gehauen. Das Tierschutzrecht treibt immer wieder interessante Blüten, was aber nur die Folge unseres ethisch nur schwer zu rechtfertigenden und auch sonst wohl eher unbekömmlichen Fleischkonsums ist.

Zentrale Strafvorschrift im Tierschutzrecht ist § 17 Tierschutzgesetz. Dort heißt es:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2.einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Hierzu muss man wissen, dass als vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes insbesondere auch der Verzehr des Tieres gilt. Die Tötung aus wirtschaftlichen Gründen ohne Verzehrabsicht fällt nicht darunter, wobei weit überwiegend das sog. Chicken Sexing, also die Tötung (Vergasung/Zerschredderung) der männlichen Küken doch hinnehmbar sein soll, weil es sich nicht lohne, diese nicht eierlegenden und wenig Fleisch ansetzenden Lebewesen auch mit durchzufüttern. Nun denn.

Das Schlachten von täglich 200 bis 450 Rinderbullen zum Zweck des Verzehrs ist also ok, nicht aber, so hat es nun das OLG Oldenburg erneut bestätigt, das Schlagen mit dem Treibstock auf das Auge im Rahmen des Zuführens zur sog. „Tötebox“, jedenfalls wenn das Auge dadurch innerhalb weniger Minuten stark anschwillt. Soetwas kostet 2.100 € Geldstrafe, wobei das Gericht die Zahl der Tagessätze leider nicht mitteilt.

Der Schlag sei roh und ohne Empfindung für das Leiden des Tieres erfolgt. Die Einlassung des Angeklagten, bei dem Schlag habe es sich um eine „absolute Bagatelle“ gehandelt, war natürlich nicht erfolgreich. Dass die darauffolgende schnelle Tötung des Rindes, das dadurch weniger lang am Auge Schmerzen empfinden musste, zugunsten des Angeklagten gewertet worden ist, lässt den Leser etwas verstört zurück, ist aber angesichts der verbreiteten, bereits skizzierten Auslegung des Tierschutzgesetzes nur konsequent.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.06.2019, Aktenzeichen 1 Ss 93/19.

Quelle: PM des OLG Oldenburg Nr. 29/2019

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BGH verhandelt über Grenzen der Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge

Am 17. Oktober 2019, 9.15 Uhr findet in der Außenstelle des Bundesgerichtshofs Rintheimer Querallee 11, Sitzungssaal E 004, Karlsruhe die Revisionshauptverhandlung gegen einen Geflüchteten statt, der gegenüber seinem Schleusern zugesagt haben soll, als männlicher Begleiter, Ansprechpartner und Kontaktperson von zwei ebenfalls nach Griechenland zu schleusenden afghanischen Frauen und deren vier Kindern zu dienen.

Bei der Überfahrt nach Griechenland sei das Boot überladen gewesen und nach stundenlanger Irrfahrt in griechischen Hoheitsgewässern gekentert. Die zwei Frauen und ihre vier Kinder sowie weitere Passagiere des Boots seien ertrunken, der Angeklagte sei hingegen von der griechischen Küstenwache gerettet und später nach Deutschland weitergereist.

Das Landgericht Osnabrück hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. 

Das Landgericht hat in der später umgesetzten Zusage, für die Frauen als Begleiter zu fungieren, eine Unterstützung des Schleusers der Frauen gesehen. Das stieß – wie immer wenn einmal mehr die Beihilfestrafbarkeit ins Unendliche ausgeweitet wird – auf erhebliche Kritik. Nun entscheidet der BGH nach mündlicher Verhandlung.

Vorinstanz: Landgericht Osnabrück – Urteil vom 31. Juli 2018 – 6 Ks/730 Js 44390/16 – 4/18

Quelle: PM 132 des BGH vom 10.10.19

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 7 – Nebenstrafrecht II in 3. Auflage erschienen


Jeder kennt ihn und jeder weiß ihn zu schätzen: Den Münchner Kommentar. Zu den Vorzügen dieses Werkes gehört, dass es sich nicht auf das Kernstrafrecht beschränkt, sondern auch die Vorschriften
des Nebenstrafrechts anspruchsvoll und detailreich kommentiert.
Im Siebenten Band des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch, redaktionell verantwortet von Professor Dr. Roland Schmitz, wird vor allem das Wirtschaftsstrafrecht bearbeitet. Der Band vereint Strafvorschriften aus den folgenden Gesetzen:

  • MarkenG
  • UrhG
  • UWG
  • AO
  • SchwarzArbG
  • AÜG
  • BetrVG
  • AktG,
  • AWG
  • BauFordSiG
  • BörsG
  • DepotG
  • GenG
  • GewO
  • GmbHG
  • HGB
  • InsO
  • KWG
  • WpHG
  • TKG sowie
  • TMG

Damit sind erhebliche Regelungsmaterien des gewerblichen Rechtsschutzes, des Steuerstrafrechts, des Arbeitsrechts, des Wirtschaftsstrafrechts sowie strafrechtliche Bestimmungen im Rahmen der neuen Kommunikationsmedien betroffen.

Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Gesetzesänderungen insbesondere in dem Bereich des Steuerstrafrechts, welches mit knapp 500 Seiten einen Schwerpunkt des siebten Bandes darstellt. Zudem wurde das WpHG nachhaltig durch das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz geändert, was in der Neuauflage breit verarbeitet ist.

Tiefgreifende Aktualisierungen und Neubearbeitungen der Vorschriften erfolgten auch aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 und die neu veröffentlichte Rechtsprechung sowie Literatur.

Darüber hinaus wurde während der Drucklegung des Bandes das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vom 18. April 2019, mit seinem Art. 1 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) verkündet, das am 26. April 2019 in Kraft getreten ist. Obwohl Art. 5 GeschGehG die §§ 17-19 UWG aufhebt, wurde die Kommentierung der alten Fassung dieser Vorschriften in dem vorliegenden Band belassen, um den Leser vielfältig zu informieren.

Eine erste Kommentierung des neuen § 23 GeschGehG liegt Band 7 als Nachtrag bei. Die Kommentierungen der Vorschriften sind wie bei den anderen Bänden des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch einheitlich aufgebaut. Es erfolgt zunächst die wörtliche Wiedergabe des jeweiligen Gesetzestextes, worauf ein Überblick über den Regelungszusammenhang folgt. Anschließend wird die jeweilige Norm detailreich erörtert Der Schreibstil ist wie üblich leserfreundlich.
Jeder, der sich mit den komplizierten und wirtschaftsstrafrechtlich beeinflussten Vorschriften des Nebenstrafrechts auseinandersetzen muss, findet in diesem siebten Band auf alle Fragen präzise, praxisnahe und vor allem aktuelle Antworten. Einschränkungen der Verständlichkeit gibt es freilich bei den in diesem Rechtsgebiet zahlreichen Blanketttatbeständen. Hier werden die üblichen Konstellationen durchaus besprochen. Für Spezialfragen muss man aber doch noch wenigstens einen zweiten Spezialkommentar zu dem jeweiligen Gesetz zu Rate ziehen.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 7, Nebenstrafrecht II, 3. Auflage, Beck Verlag, München 2019, 1719 Seiten, 315,00 €

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OLG Oldenburg contra Verfassungsgerichtshof des Saarlandes: Müssen die Rohmessdaten nun gespeichert sein?

War das Land Berlin etwas voreilig, als es seine festen Blitzer abbaute?

Ob die Speicherung der Rohmessdaten des Geschwindigkeitsmessgerätes für eine Verurteilung wegen zu schnellen Fahrens erforderlich sind, ist mittlerweile zwischen den Gerichten hoch umstritten.

Jahrelang gab es in der Rechtsprechung keinen Streit – es war einhellige Auffassung, dass die Rohmessdaten nicht erforderlich seien, weil die eingesetzten Geräte ohnehin von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufwändig zugelassen und geeicht sein müssen. Da müsse es der Autofahrer im Einzelfall hinnehmen, nicht überprüfen zu können, ob auch sein ganz individuell gemessener Wert ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Hiervon hatte sich bekanntlich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Az. Lv 7/17) abgegrenzt und Messwerte ohne gespeicherte Rohmessdaten für nichts gerichtsverwertbar gehalten. Die Folgen waren immens, weil ein Großteil der eingesetzten Blitzergeräte solche Werte eben nicht speichert. Verteidiger hatten die Entscheidung jedoch begrüßt, weil eine effektive Verteidigung und damit ein faires Verfahren ohne Datengrundlage regelmäßig unmöglich war.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun die Freude geschwindigskeitsberauschter / rechtsstaatsliebender Autofahrer etwas eingedämmt und sich einer aktuellen Entscheidung explizit in Opposition zur Entscheidung des Verfassungsgerichts gesetzt.

Der Bundesgerichtshof habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Zulassung durch die PTB indiziere bei einem geeichten Gerät die Richtigkeit des gemessenen Wertes. Bei Einhaltung der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Verurteilung ausreichend. Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei dies anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.

Oberlandesgericht Oldenburg, 2 Ss (Owi) 233/19, Urteil vom 09.09.2019

Quelle: PM des OLG Oldenburg 35/2019

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Bundesgerichtshof terminiert Verfahren um Freispruch für DB-Vorstandsmitglieder

Der erste Strafsenat muss über die Revision der Staatsanwaltschaft München gegen die Freisprüche dreier Vorstandsmitglieder nach Durchführung einer Hauptverhandlung entscheiden. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Senat die Revision weder einstimmig für begründet noch einstimmig für unbegründet hält, § 349 Abs. 2, 5 StPO.

Die Revisionshauptverhandlung findet am 22. Oktober 2019 um 11 Uhr in der Außenstelle des BGH (Rintheimer Querallee 11, Karlsruhe) statt.

Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, in einem Zivilprozess gegen einen der Angeklagten und die vormals von ihnen vertretene Deutsche Bank AG bewusst falschen Sachvortrag in Anwaltsschriftsätzen veranlasst bzw. nicht unterbunden sowie auf Befragen durch das Oberlandesgericht München unwahre Angaben gemacht zu haben. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans hätten sie hierdurch – im Ergebnis erfolglos – erreichen wollen, dass die an die Insolvenz von Gesellschaften eines Medienkonzerns anknüpfende Schadensersatzklage abgewiesen wird.

Das Landgericht München I hat die Angeklagten von dem gegen sie erhobenen Vorwurf des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich insbesondere nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten in dem Zivilverfahren wahrheitswidrig vortragen lassen oder falsche Angaben machen wollten. Entsprechend hatte das LG auch keine Verbandsgeldbuße gegen die Deutsche Bank verhängt.

Vorinstanz: Landgericht München I – Urteil vom 25. April 2016 – 5 KLs 401 Js 160239/11

Quelle: PM des BGH vom 08. Oktober 2019

Übrigens ist der Fall auch ein schönes Beispiel, falls wieder ein Mandant fragt, wie lange so ein Strafverfahren dauern kann: Das Gerichts-Aktenzeichen ist von 2011, das erstinstanzliche Urteil von 2016 und der BGH hat wiederum seit mehr als 3 Jahren nicht über die Revision entschieden.

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Netzwerk des Kammergerichts von Computervirus befallen

Nach einem Bericht der B.Z. ist das Netzwerk des Berliner Kammgerichts, des höchsten Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilrecht/Strafrecht) in Berlin, von dem Computervirus IMOTET befallen. Alle Computer der mehr als 500 Richter und Mitarbeiter seien vom Netz genommen worden, 40 mussten sogar bereits entsorgt werden.

Wann die Arbeitsfähigkeit wieder komplett hergestellt werden könne, sei bislang unklar. Dass es nicht zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Verfahren komme, sei unwahrscheinlich.

Wir drücken der IT-Abteilung die Daumen, dass die Rechner schnell wieder sauber sind. Und dem Mitarbeiter, der zuerst auf einen komischen Link gedrückt hat, dass man ihn niemals wird identifizieren können.

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