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Festnahme eines weiblichen mutmaßlichen IS-Mitglieds („Schwesternetzwerk“) am Flughafen Frankfurt

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat gestern (3. Dezember 2019) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Celle vom 27.11.2019 die 30-jährige deutsche und syrische staatsangehörige Lorin I. auf dem Frankfurter Flughafen durch Beamte des Landeskriminalamtes Niedersachsen festnehmen lassen. Die Beschuldigte war unmittelbar zuvor – gemeinsam mit ihren vier in Syrien geborenen minderjährigen Kindern – aus der Türkei nach Deutschland abgeschoben worden.

Die Beschuldigte wird verdächtigt, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ beteiligt zu haben. Dem Haftbefehl zufolge reiste sie im Dezember 2014 über die Türkei nach Syrien, um sich dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen und dessen bewaffneten Kampf im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs zu unterstützen. Von Syrien aus soll sie – als Teil eines „Schwesternnetzwerks“ – die Ausreise mehrerer Frauen von Deutschland in das Herrschaftsgebiet des IS organisiert, dort die Heirat mit IS-Kämpfern vermittelt und ihrem damaligen eigenen Ehemann ermöglicht haben, für die terroristische Vereinigung als Kämpfer tätig zu werden, indem sie sich um die Haushaltsführung und die Erziehung der Kinder im Sinne der Ideologie des IS kümmerte.

Die Beschuldigte wird im Laufe des heutigen Tages dem Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Celle vorgeführt, der ihr den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.

Die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ist strafbedroht:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

Richtet sich der Zweck der Vereinigung auf die Begehung schwerer Straftaten wie Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 891011 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, so ist bereits die Beteiligung als Mitglied ein Verbrechen, dass mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 10 Jahren strafbedroht ist.

Quelle: PM der GenStA Celle vom 04.12.2019

Nachtrag: Der Ermittlungsrichter hat den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet.

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Blogrundschau Strafrecht 02.12.2019

Udo Vetter zur Frage seines Mandanten, ob er für die Erfüllung der Meldeauflage Kilometergeld bekomme.

Burhoff über den Beschluss des BayObLG vom 02.08.2019 – 201 ObOWi 1338/19, in dem dieses die Anträge auf Beiziehung von Rohmessdaten abweichend vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und zahlreicher Stimmen in der Literetur, in Übereinstimmung jedoch mit zahlreichen OLGs, darunter insbesondere dem OLG Bamberg, als Beweisermittlungsanträge ansieht, deren Ablehnung regelmäßig nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (vgl. § 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden könne.

Burhoff über den Beschluss des BGH vom 19.09.2019 – 1 StR 235/19, in dem dieser es für revisibel gehalten hat, wenn der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Staatsanwalt den Schlussvortrag (Plädoyer) hält und darin auch eine eigene Zeugenaussage würdigt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht

Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht

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gut gesessen

Aus der völlig überfüllten S-Bahn steigen am Ostkreuz einige Leute aus, ein Mitfahrer findet einen Platz, setzt sich und meint zu seinem Freund:

„Ich habe einige Jahre unschuldig gesessen, aber noch nie so gut wie jetzt.“

Da weiß jemand die einfachen Dinge zu schätzen.

Rechtsanwalt Stern

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Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. November 2019 (2 StR 557/18) zwei Justizvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Limburg hatten die in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten als Abteilungsleiter im Strafvollzug tätigen Angeklagten einem bereits vielfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften Strafgefangenen offenen Vollzug und dort weitere Lockerungen in Form von Ausgängen gewährt, ihm u.a. aber auferlegt, kein Fahrzeug zu führen. Während eines Ausgangs hatte der Strafgefangene ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug geführt, war in eine Polizeikontrolle geraten und sodann geflüchtet. Dabei lenkte er trotz eines Rammversuchs durch die Polizei sein Fahrzeug bewusst auf die Gegenfahrbahn einer vierspurigen Bundesstraße und setzte dort seine Flucht als „Geisterfahrer“ fort, wobei ihm nunmehr die Polizei mit zwei Fahrzeugen auf gleicher Fahrbahn folgte. Er stieß mit dem Fahrzeug einer 21jährigen Frau zusammen, die ihren tödlichen Verletzungen erlag. Der Strafgefangene ist wegen dieser Tat u.a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. 

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu Bewährungsstrafen verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil aufgehoben und die Angeklagten freigesprochen. 

Nach den rechtsfehlerfrei und umfassend getroffenen Feststellungen waren die Entscheidungen, den Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm weitere Lockerungen zu gewähren, nicht sorgfaltspflichtwidrig. Vollzugsbedienstete haben bei jeder Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit einerseits und dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse eines Strafgefangenen andererseits abzuwägen. Die Angeklagten haben hier auf einer den Landesbestimmungen für den Strafvollzug entsprechenden Entscheidungsgrundlage entschieden; Anlass, weitere Informationen einzuholen, bestand für die Angeklagten hier insoweit nicht. Sie haben – aus der maßgeblichen Sicht zum damaligen Zeitpunkt – alle relevanten für und gegen eine Vollzugslockerung sprechenden Aspekte berücksichtigt und den mit Entscheidungen über Vollzugslockerungen verbundenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. 

Ob im weiteren Vollzugsverlauf den gebotenen Kontroll- und Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen wurde, musste der Senat nicht entscheiden. Denn eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht in Betracht, wenn das zum Tod führende Geschehen so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegt, dass mit ihm nicht gerechnet werden kann oder muss. Der hier vom Landgericht erschöpfend festgestellte Fluchtablauf, bei dem der Strafgefangene auch das Mordmerkmal der Gemeingefährlichkeit verwirklicht hat, war in diesem Rechtssinne nicht vorhersehbar. 

Vorinstanz:  Landgericht Limburg – Urteil vom 7. Juni 2018 – 5 KLs 3 Js 11612/16

Quelle: PM des BGH vom 26. November 2019

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BGH lässt Anklage gegen Franco A. zu

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 22. August 2019 – StB 17/18 auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts dessen Anklage wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und anderer Delikte gegen einen Angehörigen der Bundeswehr Franco A. zu dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassen und das Hauptverfahren vor diesem Gericht eröffnet.

Dem Angeklagten wird vom Generalbundesanwalt zur Last gelegt, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Er soll den Plan gefasst haben, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen. Bei dem geplanten Anschlag habe der Angeklagte den Verdacht in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber lenken wollen. Zu diesem Zwecke habe er sich eine Tarnidentität als syrischer Flüchtling zugelegt. Außerdem sei er im Besitz von weiteren Waffen gewesen.

Das Oberlandesgericht hat die Anklage nur teilweise zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Darmstadt eröffnet. Den hinreichenden Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat hat es verneint, weil der Angeklagte zu einer solchen Tat nicht fest entschlossen gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass er sie über den Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht begangen habe, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, der zu einem Teil des Verteidigungsvorbringens Nachermittlungen in Auftrag gegeben hatte, die nahezu ein Jahr in Anspruch genommen haben, kann der vom Oberlandesgericht als maßgeblich betrachtete zeitliche Ablauf die im Übrigen gegen den Angeklagten sprechenden Indizien nicht in einem Maße entkräften, dass der hinreichende Tatverdacht entfiele. Dabei kann offen bleiben, ob der Angeklagte tatsächlich unter einer Legende handeln wollte.

Das Oberlandesgericht wird in dieser Sache deshalb nunmehr eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen haben.

Vorinstanz: Oberlandesgericht Frankfurt – Beschluss vom 7. Juni 2018 – 5 – 2 StE 18/17 -5a- 7/17

PM des BGH vom 20.11.2019

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Wenn Ermittlungsbehörden Drittmittelanträge stellen müssen

Bislang dachten wir immer, nur in der Wissenschaft müssten ständig Förderanträge gestellt werden, um vernünftig arbeiten zu können. Jetzt lesen wir in einem Bericht des Tagesspiegel über ein gemeinsames Projekt des Landeskriminalämter Berlin und Brandenburg, in dem es um um Autodiebstahl, Waffenhandel, Geldwäsche, Drogen und Gewalt ging: Auch die Strafverfolgungsbehörden müssen bei der EU vorstellig werden, wenn sie sich mit Kollegen aus anderen Ländern treffen wollen:

„Das Projekt war aus dem EU-Fonds für Innere Sicherheit mit 500 000 Euro gefördert worden. Damit wurden Treffen der Ermittler und Überwachungstechnik finanziert, aber auch Reisen, damit deutsche Beamte bei Razzien in Osteuropa dabei sein können. Das Projekt ist im September ausgelaufen, ein Folgeprojekt gibt es vorerst nicht. Bestimmte gemeinsame Maßnahmen sind nicht mehr möglich, die Kassen für Reisekosten sind knapp.“

Dabei scheinen die 500.000 € aus Sicht der Ermittlungsbehörden gut angelegt worden zu sein:

„Allein 88 Banden aus dem Bereich der organisierten Kriminalität wurden entdeckt, 182 Hintermänner und Schlüsselfiguren konnten ausgemacht werden. Und es wurden 4,25 Millionen Euro, 685 Fahrzeuge und zahlreiche Waffen, darunter Maschinenpistolen und Handgranaten, sichergestellt. Die festgestellte Höhe des Gesamtschadens durch die Banden, gegen die ermittelt wird: 600 Millionen Euro“

Stern, Rechtsanwalt

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BGH weitet die Grenzen der Beihilfe ins Unendliche aus

Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Beihilfe ist nicht mehr vorhersehbar. Im Oktober berichteten wir über folgenden Fall:

Am 17. Oktober 2019, 9.15 Uhr findet […] die Revisionshauptverhandlung gegen einen Geflüchteten statt, der gegenüber seinem Schleusern zugesagt haben soll, als männlicher Begleiter, Ansprechpartner und Kontaktperson von zwei ebenfalls nach Griechenland zu schleusenden afghanischen Frauen und deren vier Kindern zu dienen.

Bei der Überfahrt nach Griechenland sei das Boot überladen gewesen und nach stundenlanger Irrfahrt in griechischen Hoheitsgewässern gekentert. Die zwei Frauen und ihre vier Kinder sowie weitere Passagiere des Boots seien ertrunken, der Angeklagte sei hingegen von der griechischen Küstenwache gerettet und später nach Deutschland weitergereist.


Das Landgericht Osnabrück hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die später umgesetzte Zusage, für die Frauen als Begleiter zu fungieren, sei eine Unterstützung des Schleusers der Frauen gewesen.

Tja. Und der BGH hat das tatsächlich gehalten: BGH, Urteil vom 14. November 2019, 3 StR 561/18.

Wir liefern die Urteilsgründe nach, sobald sie veröffentlicht sind.

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Blogrundschau Strafrecht (15.11.2019

Udo Vetter über einen vermögenden inhaftierten Mandanten, der aus altruistischen Gründen Mitgefangene freikauft.

Burhoff über den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2019 – 4 StR 150/19, in dem folgende Erwägung des LG kritisiert wird, in der aus einem Schweigen nachteilige Schlüsse gezogen worden waren. Natürlich hatte der BGH jedoch, wie üblich in letzter Zeit, das Beruhen verneint, weil es keine tragende Erwägung gewesen sein soll.

Zwar begegnet die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich „weder im Anschluss an seine Verhaftung gegenüber den Beamten De.     und D.   noch bei der Eröffnung des Haftbefehls auf ein Alibi berufen […] obwohl es sich aus seiner Sicht geradezu aufgedrängt hätte, ein solches sofort nach der Konfrontation mit dem Vorwurf den Beamten und/oder dem Haftrichter zu präsentieren

Noch einmal Burhoff über die Segnungen der Nachschulung zur Sperrfristverkürzung nach Trunkenheitsfahrt.

Schwurgericht.info über Hinweispflichten der Schwurgerichtskammer.

Sokolowski über mögliche Probleme im selbständigen Einziehungsverfahren.

Rechtsanwalt Stern, Strafverteidiger

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Upskirting soll strafbar werden

Die Bundesregierung hat am Mittwoch beschlossen, dass das sogenannte Upskirting künftig eine Straftat sein soll. Upskirting ist das in der Regel geheime Fotografieren mit dem Handy (teilweise unter Zuhilfenahme eines Selfie-Sticks) unter Röcke und Kleider von Frau – etwa auf Rolltreppen, Gehwegen oder in Treppenhäusern.

Die Initiative hierzu kam aus den Ländern. In einem Gesetzesantrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Saarland vom 17. September 2019 heißt es zur Begründung:

Gravierendes und auch strafwürdiges, bislang regelmäßig aber nicht strafbares Unrecht verwirklicht dabei derjenige, der absichtlich unter die Bekleidung einer anderen Person filmt oder fotografiert und auf diese Weise eine Bildaufnahme von deren Intimbereich herstellt oder überträgt. Durch dieses – zumeist heimlich vorgenommene – Verhalten wird der durch das Bekleidungsstück bezweckte Sichtschutz überwunden. Die Betroffenen können sich daher häufig nicht oder nur unzureichend wehren und müssen zumeist erdulden, dass sie hierdurch gegen ihren Willen zu Zwecken persönlicher Bedürfnisbefriedigung der Täter gleichsam instrumentalisiert werden.

Gesetzgeberisch soll der Plan durch Einführung eines neuen § 184k mit der Überschrift „Bildaufnahme des Intimbereichs“ umgesetzt werden:

Hiernach macht sich strafbar, wer

absichtlich eine Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person unbefugt herstellt, indem er unter deren Bekleidung fotografiert oder filmt, oder eine derartige Bildaufnahme überträgt.

Ich bin gespannt, was die Rechtsprechung daraus macht. Der Gesetzgeber hatte sicherlich jene Fälle im Kopf, in denen der „Fotograf“ das Handy unter den Rock hält und von dem Schlüpfer ein Foto schießt. Was gilt aber, wenn sich das Gegenüber bückt und die Unterwäsche dadurch sichtbar wird oder wenn die Unterwäsche – wie häufig bei Sportkleidung – aufgrund der aus funktionalen oder vermarktungstechnischen Gründen sehr kurzen Sporthose auch so hin und wieder sichtbar ist (vgl. das Beispiel auf der Wikipedia-Seite)?

Und ich hätte gern gewusst, ob es tatsächlich ein derart verbreitetes Phänomen ist, dass man dem Ganzen nur durch einen Straftatbestand Herr werden kann. Falls jemand Statistiken kennt – bitte einen kurzen Hinweis im Kommentarbereich hinterlassen.

Der Entwurf der Länder sieht übrigens ebenfalls für die Betroffenen den Anschluss als Nebenkläger sowie die Beiordnung eines Verteidigers vor. Sollte das so Gesetz werden, wird aus Gründen des Fair Trial auch regelmäßig den Beschuldigten ein Verteidiger beigeordnet werden müssen, obwohl kaum je eine relevante Strafe im Raum stehen dürfte.

Und ungewollte Fotos ins Dekolleté sollen nach dem Beschluss des Bundeskabinetts übrigens auch strafbar werden.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht

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