Wie die Strafverteidigervereinigung heute berichtet, verstarb weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit in der Nacht vom 23. Juli auf den 24. Juli 2020 der 38-jährige Sami Berbeche mutmaßlich an einer Rauchvergiftung durch ein selbst gelegtes Feuer in seiner Zelle in der JVA Moabit.
Herr Berbeche berichtete im Haftprüfungstermin am 20. Juli 2020 von schweren Depressionen. Er äußerte mehrfach, in das Haftkrankenhaus eingeliefert werden zu müssen und berichtete, dass er sich bereits selbst verletzt habe. Er zeigte seine Wunden. Ins Protokoll wurde aufgenommen:
„Der Angeschuldigte teilte mit, er habe starke Depressionen und möchte einem Arzt vorgeführt werden“.
Die zuständige Richterin wies die anwesenden Justizwachtmeister ausdrücklich an, dieses Begehren in der JVA bekannt zu geben und notierte dies auch im Haftblatt. Maßnahmen wurden hiernach jedoch keine ergriffen. Herr Berbeche wurde nach dem Haftprüfungstermin weder einem Arzt vorgestellt noch in das JVK überführt. Die JVA Moabit hat nun bereits Konsequenzen gezogen und einen obligatorischen Sichtvermerk eingeführt.
Die Strafverteidigervereinigung bemüht sich, den Vorgang aufzuklären.
Quelle: Newsletter der Strafverteidigervereinigung vom 18. August 2020
Der Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch bietet mit seinen insgesamt sechs Bänden zum Strafgesetzbuch und drei weiteren Bänden zu den in der Praxis besonders relevanten Gebieten des Nebenstrafrechts eine ausführliche Kommentierung zu strafrechtlichen Fragen jeglicher Art.
Der erste Band des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch ist nun in bereits 4. Auflage unter Bandredaktion von Professor Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg erschienen. Der Band enthält dabei zahlreiche Vorschriften, die sowohl in der juristischen Ausbildung als auch in der juristischen Praxis für ein grundlegendes Verständnis des Allgemeinen Teils des Strafrechts unabdingbar sind. Die Neuauflage von Band 1 umfasst die ersten beiden Abschnitte des Allgemeinen Teils, also Geltungsbereich, Unterlassen, Irrtum, Schuldunfähigkeit, Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Notwehr und Notstand. Die Kommentierung wurde an zahlreichen Stellen durch die neuste Rechtsprechung und die dazugehörige aktuelle Literatur umfassend aktualisiert und berücksichtigt dabei alle wichtigen Entwicklungen des Strafrechts. Besonders intensiv wurden dabei die Themenbereiche Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum sowie Täterschaft und Teilnahme überarbeitet.
Die Kommentierung ist wie gewohnt inhaltlich herausragend, fundiert sowie sehr umfangreich und detailliert. Trotz großen Umfangs gelingt die Orientierung im Text gut. Die Kommentierung der einzelnen Normen des ersten Bandes ist so dargestellt, wie man es aus den anderen Bänden des MüKo kennt. Auf den fettgedruckten Gesetzestext der jeweiligen Vorschrift folgt – je nach Länge der Kommentierung – das vom Kommentator empfohlene Schrifttum und eine Inhaltsübersicht einschließlich der jeweiligen Randnummern. In der darauffolgenden ausführlichen Erläuterung des Gesetzestextes werden die relevanten Stichwörter hervorgehoben, sodass man den Überblick über den jeweiligen Abschnitt der Kommentierung behält. Darüber hinaus ist es besonders lobenswert, dass weiterführende Literatur in den Fußnoten angegeben wird und somit die gesamte Kommentierung einer Norm angenehm lesbar ist.
Der Band 1 des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch stellt – so wie die anderen Bände des MüKo – eine gelungene Kombination von Vollständigkeit und Praktikabilität dar. Das Werk bietet stets klare und praxisnahe Lösungsvorschläge für aufkommende Probleme an, wodurch dieser Band ein für den sorgfältig arbeitenden Juristen unverzichtbares Arbeitsmittel ist. Besonders hervorzuheben ist zudem, dass die Kommentierung die Vielseitigkeit juristischer Tätigkeiten im Strafrecht widerspiegelt. Unter den Kommentatoren sind Juristen aus der Wissenschaft und Lehre, der Rechtsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft und der Richterschaft.
Auch wenn der Preis für den Band mit 339,00 € recht hoch sein mag (bei Abnahme aller Bände bekommt man einen erheblichen Rabatt), lohnt es sich der Erwerb dieses Bandes, zumal im Allgemeinen teil verortete Probleme häufiger auftauchen als man annimmt. Außerdem sieht’s im Regal blöd aus, wenn ein Band fehlt.
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 1 (§§ 1 – 37), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2020, 1993 Seiten, 339,00 €.
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gegen die Corona-Eindämmungsverordnung dadurch verstoßen zu haben, dass er mit seiner Tochter bei Freunden übernachtet haben soll, obgleich ein Kontaktverbot galt. Das Ordnungsamt hatte einen Bußgeldbescheid angedroht.
Angezeigt wurde unser Mandant von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Mutter seiner Tochter. Diese soll ihr Wissen von der gemeinsamen Tochter erlangt haben und machte den angeblichen Verstoß auch in einem Sorgerechtsverfahren geltend.
Nach der Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Kontakt mit dem Ordnungsamt auf und schilderte ausführlich die verfahrene familienrechtliche Situation. Er führte aus, dass unser Mandant den Aufenthalt in der Wohnung bestreitet und ein solcher nur mit erheblichem prozessualen Aufwand nachweisbar sein dürfte – insbesondere müsste der Tochter bezüglich der Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts ein Verfahrenspfleger bestellte werden. Auch die Freunde unseres Mandanten hätten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Zu diesem Aufwand stünde der vorgeworfene Verstoß außer Verhältnis.
Nach zwei weiteren Telefonaten war das Ordnungsamt schließlich bereit, das Verfahren einzustellen. Darüber war unser Mandant sehr erleichtert.
Unserem einschlägig vorbelasteten Mandanten, einem syrischen Geflüchteten, wurde vorgeworfen, wiederholt Heroin verkauft und sich bei einer Polizeikontrolle gegen die Festnahme mittels körperlicher Gewalt gewehrt zu haben.
Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung sofort Kontakt mit der Jugendgerichtshilfe und dem Sozialarbeiter unseres Mandanten auf. Rechtsanwalt Stern kümmerte sich darum, dass unser Mandant, der über ein Jahr keine Schule in Deutschland besucht hatte, in einer Willkommensklasse eines nahe gelegenen OSZ aufgenommen werden konnte. Zudem suchte Rechtsanwalt Stern den Jugendrichter auf, um ihn vorab über die schwierigen Lebensumstände unseres Mandanten in Kenntnis zu setzen. In der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter konnte Rechtsanwalt Stern im Rahmen der Befragung des Polizeibeamten herausarbeiten, dass der Mandant die auf Deutsch gegebenen Anweisungen des Polizeibeamten mit großer Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht verstanden hatte. Zudem konnte konnte Rechtsanwalt Stern auf den Schulbesuch verweisen und argumentieren, dass es einer Kriminalstrafe nicht mehr bedürfe und das Verfahren auch gegen Ableistung einiger Stunden pädagogisch betreuter Freizeitarbeit eingestellt werden könne. Unser Mandant hatte die Stunden schnell abgeleistet, sodass das Verfahren mittlerweile endgültig eingestellt werden konnte. Auch die Deutschkenntnisse unseres Mandanten haben sich infolge des Schulbesuchs erheblich verbessert, sodass gute Chancen bestehen, dass unser Mandant künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits ein Tierabwehrspray („Pfeffer-Spray“) in das Gesicht seines Nachbarn, dessen Ehefrau und auch in deren Wohnung gesprüht zu haben. In der Wohnung sollen sich auch die minderjährigen Kinder der Nachbarn aufgehalten haben. Aufgrund des Einsatzes waren mehrere Krankenwagen gerufen worden. Gegenüber der Polizei hatte der Nachbar erklärt, körperliche und psychische Schäden erlitten zu haben. Zudem gabe er an, sich den Einsatz des Tierabwehrsprayeinsatz nicht erklären zu können.
Mein Mandant hatte erklärt, zuvor bedroht und bespuckt worden zu sein. Dies wurde ihm zunächst nicht geglaubt. Glücklicherweise konnten wir jedoch ein Video von dem Vorfall vorlegen, indem der Sprayeinsatz und das Vorgeschehen abgebildet waren.
In einem ausführlichen Schriftsatz hat Rechtsanwalt Stern dargelegt, dass das Verhalten unseres Mandanten durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt war. Dem hat sich die Amtsanwaltschaft angeschlossen und das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Der Spiegel hat eine interessante Fotostrecke des mit Lichtbildern des Fotojournalisten Misha Friedman veröffentlicht, die sämtlich Gefängniszellen in der Ukraine zeigen. Offenbar ist dort die die Einzelzelle Standard, sondern der Gruppenschlafraum.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück – Zentralstelle Internet- und Computerkriminalität (Cybercrime) – hatte im März 2020 Anklage gegen drei junge Männer im Alter zwischen 19 und 22 Jahren u.a. wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten und gewerbsmäßigen Betruges zum Landgericht Osnabrück erhoben.
In der Anklageschrift wird den drei Beschuldigten unter anderem zur Last gelegt, zwischen April und Oktober 2019 zunächst in 18 Fällen über das Internet vermeintliche „App-Tester“ von Banking-Apps angeworben zu haben, denen vorgetäuscht wurde, sie sollten auf Basis einer geringfügigen Nebenbeschäftigung die Banking-Apps bzw. den Service der N26-Bank oder der Postbank testen und bewerten. Tatsächlich eröffneten die „App-Tester“ jedoch unwissentlich auf den eigenen Namen für die Beschuldigten Bankkonten. Die Konten wurden anschließend in 140 Fällen als Empfangskonten für Zahlungen aus betrügerischen Verkaufsinseraten bei Internetportalen durch die Beschuldigten genutzt, wodurch ein Schaden in Höhe von ca. 85.000,00 € entstand. Die überwiesenen Gelder wurden anschließend in Bitcoins umgewandelt.
Neben diesen Taten werden den Beschuldigten in der Anklage teilweise auch noch für weitere Taten vorgeworfen. Dabei handelt es sich beispielsweise um weitere Betrugstaten, Urkundenfälschung, Verstoß gegen das Waffengesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Die Beschuldigten, die bemüht waren, ihre Identität im Internet durch technische Maßnahme zu verbergen, konnten nach intensiven gemeinsamen Ermittlungen mit der Zentralinspektion Oldenburg -Task Force Cybercrime / Digitale Spuren- identifiziert und am 09.10.2019 im Raum Köln/Bonn festgenommen werden. Ein Beschuldigter befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle gegen die beiden anderen Beschuldigten wurden außer Vollzug gesetzt.
Der erste Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Osnabrück – Große Jugendkammer ist für den 04.06.2020 angesetzt.
Das Verfahren ist insofern interessant, als wir im Büro häufig Mandanten haben, die als vermeintliche App-Tester engagiert worden sind und gegen die nun Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäsche geführt werden. Je nachdem ob die Staatsanwaltschaft von der „Masche“ schon gehört hat oder nicht, ist es leichter oder schwieriger, die Staatsanwaltschaft zur Einstellung zu bewegen.
Das kommt heraus, wenn man jahrelang eine JVA leitet und dann die Seiten wechselt und nun als Rechtsanwalt tätig ist: Der Kollege Thomas Galli hat in der Zeit einmal zusammengetragen, was ihn am Gefängnis stört. Nichts neues dabei, aber immerhin prägnant:
Nur wenige echte Schwerstkriminelle finden den Weg ins Gefängnis, 7 % sitzen sogar nur Ersatzfreiheitsstrafen ab, etwa wegen (wiederholten) Schwarzfahrens
Wegen Sexualdelikten Verurteilte machen 6 % der Verurteilten aus, wegen Straftaten gegen das Leben Verurteilte 7 %
Die Hälfte entfällt entsprechend auf Eigentums- und Vermögensdelikte
Auch die Hälfte der Freiheitsstrafen ist kürzer als ein Jahr.
das strikte Regime im Gefängnis hat wenig zu tun mit den Anforderungen an das Leben in Freiheit; Resozialisierung -eigentlich ein Strafzweck – ist da schwierig.
Gewalt und Drogen sind weit verbreitet und tragen auch nicht zur Resozialisierung bei, ebenso nicht die spärlichen Besuchszeiten
Schul- und Berufsabschlüsse in der Haft zählen „draußen“ fast nichts
Daher verwundert es nicht, dass jeder dritte Inhaftierte irgendwann in die Haft zurückkehren muss.
Galli spricht sich für dezentrale Wohngruppen oder Freiheitseinschränkungen durch Fußfesseln oder die Entziehung der Fahrerlaubnis aus. Strafe sollte in erster Linie das Ableisten gemeinnütziger Arbeit sein.
Der in der Praxis bereits beliebte Kommentar Matt/Renzikowski zum Strafgesetzbuch, der seit der Erstauflage im Jahr 2013 Einzug in immer mehr Verteidigerbüros und Richterzimmer gefunden hat, ist nun in zweiter Auflage erschienen. Wir nutzen das Werk in der Kanzlei regelmäßig, weil es sich an unseren Bedürfnissen orientiert und im Gegensatz zu den meisten anderen einbändigen Kommentaren zum StGB auch wirtschaftsstrafrechtliche Probleme nicht ausspart, was man auch daran sehen kann, dass allein ein Zehntel der Kommentierung auf die §§ 263 und 266 StGB entfallen. Besonders nützlich sind die Abschnitte zu prozessualen Besonderheiten im Zusammenhang mit der jeweiligen Vorschrift – dort haben wir schon oft den Schlüssel für die Lösung unserer Fälle gefunden. So fallen auch die Anschaffungskosten in Höhe von 259,00 € nicht sonderlich ins Gewicht, zumal diese bei immerhin über 3.000 Seiten auch angemessen erscheinen. Überdies ist es den Herausgebern gelungen, die Autoren auf einen konsequent einheitlichen Aufbau der Kommentierung zu verpflichten. Das ist leider nicht selbstverständlich. Neben der Kommentierung der Tatbestandsvoraussetzungen finden sich daher stets auch ausführliche Abschnitte zu Konkurrenzen, Rechtsfolgen und anderen spezifischen Problemen.
Im Übrigen ist das Werk so bearbeitet, wie man es erwarten darf. Die Erläuterungen sind prägnant, strafrechtliche Entwicklungen werden kritisch begleitet und anhand auch abweichender Rechtsprechung Argumentationshilfen für die Verteidigung geliefert.
Trotz des Gewichts von über 2 kg ist der Kommentar handlich. Der Satz gefällt uns gut, der ubiquitäre Einsatz von Fettdruck führt die Augen der Leser rasch zu den gesuchten Stichworten. Zahlreiche Absätze liefern Übersicht.
Inhaltlich ist der Kommentar auf dem neuesten Stand. Eingepflegt wurden also etwa das neue Sexualstrafrecht, das neue Recht zur Bekämpfung des Menschenhandels, die Strafbarkeit von Sportwettbetrug, die Änderungen beim Wohnungseinbruchsdiebstahl, die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen oder, die Neuregelungen beim Schwangerschaftsabbruch.
Wer sich das Werk beschaffen will, sollte natürlich vorher hineinsehen. Kommentierungen sind bekanntlich auch immer Geschmackssache. Die Leseprobe im Beck-Shop oder bei Vahlen ist dafür leider nicht geeignet, weil Ausschnitte aus der Kommentierung zu § 13 StGB ausgewählt worden sind. Ich wette 20 €, dass die Wahl auf diesen Abschnitt fiel, weil Mitsch ihn – zu Recht – in seiner Rezension zur 1. Auflage (2013) in der NJW hoch gelobt hatte. Die Stärke und Praxisrelevanz des Matt/Renzikowski liegt aus meiner Sicht jedoch eindeutig im Besonderen Teil des StGB . Die Kommentierung zur Untreue oder zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (beide von Matt) ist zum Beispiel phantastisch.
Matt/Renzikowski: StGB – Strafgesetzbuch, Kommentar, 2. Auflage 2020, 3065 S. Hardcover (In Leinen), Vahlen, 259,00 €.
Konstantin Stern, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Berlin
Ich habe einmal zusammengeschrieben, wie man als Beschuldigter selbst Akteneinsicht nehmen kann, welche Kosten damit verbunden sind, welche Einschränkungen es (noch) gibt und ob das generell eine gute Idee ist.