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Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung nach §§ 45, 47 JGG

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge bei sich geführt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er nicht über die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Erwerb und Vertrieb von Betäubungsmitteln verfügt habe. Bei ihm seien u.a. Cannabisblüten und -harz sowie MDMA, Ritalin und Amphetamin aufgefunden worden.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der Ermittlungsakten vermittelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst an ein Diversionsbüro.

Im Rahmen eines Gesprächs setzte sich unser Mandant kritisch mit seinem Verhalten auseinander und reflektierte die Folgen seines Handelns. Er berichtete, dass er seit dem Tag des vorgeworfenen Geschehens keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Des Weiteren bereue er sein Verhalten und versicherte, keine Straftaten mehr zu begehen.

Aus diesem Grund teilte die Diversionsberaterin mit, dass die Teilnahme an einer Suchtberatung nicht erforderlich sei. Überdies konnten bei dem Gespräch erzieherische Maßnahmen in Form einer Spende an einen Opferfonds sowie 20 Stunden gemeinnützige Arbeit vereinbart werden, die bereits von unserem Mandanten abgeleistet wurden. Er wurde von den Mitarbeitenden der Einrichtung als sehr engagiert und zuverlässig eingeschätzt.

Diese positiven Erfolge der erzieherischen Maßnahmen sowie den Lebenswandel unseres Mandanten konnte Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung für unseren Mandanten anführen. Er regte bei einem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 Euro gemäß 45, 47 JGG einzustellen. Dieser Anregung stimmten alle Verfahrensbeteiligten zu.

Unser Mandant war über die Einstellung des Verfahrens sehr erfreut. Insbesondere konnte er nun mit seinem Ausbilderschein beginnen. Im Falle einer Verurteilung wegen einer Straftat nach dem BtMG hätte für fünf Jahre ein Beschäftigungsverbot nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG bestanden. Unser Mandant hätte also Jugendliche nicht ausbilden dürfen.

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Erfolgreiche Revision – Aufhebung des Urteils (Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 1 Woche) und Einstellung des Verfahrens

Unser Mandant wurde durch das Landgericht Berlin wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einer Woche verurteilt.

Das Landgericht stellte in seinem Urteil folgendes Tatgeschehen fest:

Unser Mandant habe sich eines Tages mit einem Freund in einem Park in Berlin getroffen und mit diesem bis in die Abendstunden mehrere Flaschen Bier aus Trauer um seine verstorbene Schwester und den Verlust seines Arbeitsplatzes getrunken. Infolge des Alkoholgenusses hätten auf unseren Mandanten 2,37 Promille eingewirkt.

Gegen 22:00 Uhr habe sich unser Mandant von seinem Freund getrennt und sei mit schwankendem Gang durch den Park gelaufen, als er auf den Zeugen und dessen Tochter getroffen sei. Der Zeuge, der nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt habe, habe in polnischer Sprache ein Streitgespräch mit seiner Tochter geführt, da sie entgegen seiner Anweisung zuvor in der Dunkelheit durch den Park nach Hause gelaufen sein soll. Der Zeuge sei als Erziehungsmaßnahme mit ihr noch einmal in den Park gegangen, um zu demonstrieren, wie gefährlich es dort nachts sein könne. Auf das Streitgespräch aufmerksam geworden, habe unser Mandant, der den beiden Zeugen entgegengekommen sei, den Eindruck gewonnen, dass das Mädchen nicht zu dem Zeugen gehören würde und habe beabsichtigt, ihr zu helfen.

Ohne äußeren Anlass sei die Stimmungslage unseres Mandanten jedoch alsbald in Aggression umgeschlagen, vermutlich aus denselben Gründen, aus denen er zuvor Alkohol getrunken habe. Er habe begonnen lautstark in Richtung der Zeugen zu schreien, woraufhin diese kehrtgemacht und sich zurück nach Hause begeben haben. Unser Mandant sei den beiden jedoch gefolgt und habe sie aufgefordert, stehenzubleiben, so dass der Zeuge, welcher aufgrund einer Unterschenkelthrombose in seiner Fortbewegung eingeschränkt gewesen sei, schließlich stehen geblieben sei und unseren Mandanten auf Deutsch gefragt habe, was los sei. Daraufhin habe unser Mandant aus ca. sechs Metern Entfernung zwei Bierflaschen in Richtung beider Zeugen geworfen, ohne diese zu treffen.

Unser Mandant habe wiederholt geäußert, dass das Mädchen nicht die Tochter des Zeugen sei und habe ohne nennenswerten Zeitaufwand aus seiner mitgeführten Tasche ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm genommen. Er sei sodann, das Messer in der Hand haltend, auf die Zeugen zugegangen und habe den Zeugen aufgefordert, sich auf den Boden zu knien, was das Mädchen ihrem Vater auf Polnisch übersetzt habe. Trotz mehrfacher Bestätigungen beider Zeugen, dass das Mädchen die Tochter des Zeugen sei, habe unser Mandant an seiner Forderung festgehalten, bis sich der Zeuge schließlich auf den Boden gekniet und seine Tochter gebeten habe, nach Hause zu laufen und Hilfe zu holen, woraufhin sie sich vom Ort des Geschehens entfernt habe. Damit sei für unseren Mandanten erkennbar die aus seiner Sicht bestehende Gefährdungslage des Mädchens beendet gewesen.

Nunmehr habe unser Mandant dem sich auf den Boden knienden Zeugen in das Gesicht geschlagen, woraufhin dieser zu Boden gefallen sein soll. Daraufhin habe sich unser Mandant auf den Zeugen gesetzt, mehrfach auf diesen eingeschlagen und ihn wiederholt mit dem Messer in den Oberkörper und Kopfbereich gestochen, wodurch er den Zeugen verletzt habe. Erst nachdem es dem Zeugen, welcher sich gegen den Angriff gewehrt habe und dem Mandanten hierbei die Nase gebrochen habe, schließlich gelungen sei, mit der rechten Hand die Klinge des Messers zu ergreifen und es ihm zu entwinden, habe der Mandant von ihm abgelassen.

Anschließend habe unser Mandant aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses das Handy der Tochter, welches dem Zeugen während der Auseinandersetzung aus der Hosentasche gefallen sein soll, an sich genommen und es in seine Hosentasche gesteckt. Sodann habe sich unser Mandant entfernt und geschrien, man solle die Polizei und einen Rettungswagen rufen.

Der Mandant habe sich später auf eine Bank vor dem Park gesetzt, wo er mit großflächigen Blutanhaftungen von zwei Polizeibeamten festgestellt worden sei. Unser Mandant habe spontan zunächst geäußert, er habe nur helfen wollen und habe mit einem Messer mehrere Personen verletzt. Im weiteren Verlauf habe er angegeben, er sei mit drei Russen in Streit geraten und habe sich mittels deren Messer verteidigt, wobei er zwei Personen verletzt habe. Die Polizeibeamten hätten dabei einen aufgelösten und weinerlichen Eindruck von dem Mandanten, der geschwankt und eine verwaschene Aussprache gehabt habe, gewonnen.

Nachdem unserem Mandanten der Tatverdacht eröffnet und er vorläufig festgenommen worden sei, sei seine Stimmungslage in der Gestalt gekippt, dass er sich den Polizeibeamten gegenüber nunmehr verbal aggressiv verhalten und sie beschimpft haben soll. Nachdem in seiner Hosentasche sowohl sein eigenes als auch das Handy der Tochter des Zeugen sichergestellt worden sei, habe er geäußert, dass er das letztgenannte nicht kenne.

Der schwerverletzte Zeuge sei durch einen Rettungswagen in ein Krankenhaus verbracht worden und habe sich für einige Tage in stationärer Behandlung befunden. Aufgrund einer Stichverletzung des linken Augenlides sei er notoperiert worden, wobei eine Rekonstruktion des Augapfels vorgenommen und das Augenlid genäht worden sei. Der Zeuge habe auf diesem Auge nur noch 60 % der Sehstärke. Daneben habe der Zeuge eine ca. 1,5 cm große Stichverletzung unterhalb des rechten Ohres erlitten, wodurch eine rechtseitige Gesichtsnervlähmung aufgetreten sei, in deren Folge er die rechte Gesichtsmuskulatur nicht mehr habe bewegen können, das rechte Augenlid nicht mehr habe vollständig schließen können und mit dem rechten Auge Doppelbilder gesehen habe.

Der Zeuge habe zudem Hautabschürfungen im Bauchbereich sowie oberflächliche Schnittverletzungen im Kinnbereich, am Hals, Brustkorb und an den Armen erlitten. Durch das Entwinden des Messers habe der Zeuge eine Schnittverletzung in der rechten Handinnenfläche davongetragen. Auf dem linken Handrücken habe er infolge einer Schnittverletzung eine Strecksehnenverletzung und Verletzungen der Fingernerven erlitten. Infolge dieser Verletzung habe er seine Hand nicht mehr vollständig schließen können. Er habe sich deswegen in Behandlung in Form einer Physiotherapie und Massagen befunden.

Der Zeuge habe zudem psychisch unter dem Tatgeschehen und unter Angstzuständen gelitten, weswegen er sich in psychotherapeutische Hilfe begeben habe. Im Laufe der Hauptverhandlung nahm sich der Zeuge das Leben.

Nach Verkündung des hiesigen Urteils legte Rechtsanwalt Stern im Auftrag unseres Mandanten Revision ein und beantragte, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen.

Obwohl der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision als unbegründet zu verwerfen, folgte der Strafsenat des BGH dieser Entscheidung nicht und überprüfte das Urteil auf Rechtsfehler und etwaige Verfahrenshindernisse.

In der Revisionsbegründung wurde vorgetragen, dass die mit der Sachrüge zulässig geführte Revision sogar zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses führe. Es fehle an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, weil den Eröffnungsbeschluss nur die Beisitzer, nicht aber der Vorsitzende unterschrieben hätte.

Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH, Beschluss vom 4. August 2016 –4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 m.w.N.). Der Eröffnungsbeschluss muss schriftlich abgefasst werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400 f.; vom 21. Oktober 2020 – 4 StR 290/20, NStZ 2021, 179, jeweils m.w.N.).

Die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und die Zulassung der Anklage vor einer Großen Strafkammer ist jedoch mit drei Berufsrichtern in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 S. 2 GVG). Wirken an der Eröffnungsentscheidung weniger Berufsrichter mit, ist sie unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19 m.w.N.). Das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses stellt ein in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat (vgl. BGH, a.a.O.).

Der Bundesgerichtshof konnte nicht hinreichend sicher feststellen, dass das Landgericht eine wirksame Eröffnungsentscheidung getroffen hatte, da der schriftliche Eröffnungsbeschluss nur von von zwei Berufsrichtern unterschrieben worden war.

Fehlt – wie hier – eine Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss, muss anderweitig nachgewiesen sein, dass der Beschluss von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – 3 StR 280,11, NStZ 2012, 225). Dies setzt eine mündliche Beschlussfassung oder eine zu verstehende gemeinsame Besprechung oder Beratung über die Eröffnung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 StR 516/13).

Wird der Beschluss im Umlaufverfahren – also im Wege einer schriftlichen Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsvorschlags (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991 – 2 B 99/91, NJW 1992, 257) – getroffen, führt das Fehlen einer Unterschrift zu dessen Unwirksamkeit, denn es handelt sich bis zur Unterzeichnung durch alle Richter lediglich um einen Entwurf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400 f., vom 29. September 2011 – 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225).

Im Ergebnis hatte das Fehlen des wirksamen Eröffnungsbeschlusses die Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge. Zur Klarstellung hob der Senat das angegriffene Urteil mit den Feststellungen auf.

Das Verfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat erneut Anklage erhoben, allerdings aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zur Großen Strafkammer (Landgericht), sondern zum Schöffengericht. Die erneute Hauptverhandlung kann sich schwierig gestalten, da der Belastungszeuge nicht mehr zur Verfügung steht.

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Einstellung des Verfahrens nach Erhalt eines Strafbefehls wegen Einbringens von Kokain in die JVA Moabit

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, in der JVA Moabit unter anderem eine Hose für einen Gefangenen abgegeben zu haben. Dabei hätte sich im Hosenbund der abgegebenen Hose eingenäht Kokain befunden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen der versuchten Abgabe von Betäubungsmitteln und dessen Besitz nach §§ 1 Abs. 1 iVm Anlage III, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 33 BtMG, 74 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls wandte sich unser Mandant umgehend an Rechtsanwalt Stern. Dieser legte unverzüglich Einspruch gegen den Strafbefehl ein, holte die Ermittlungsakte, arbeitete diese durch und besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten.

Anschließend bereitete Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz eine Einlassung vor. In diesem schilderte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant zwar Kleidung in die JVA gebracht, jedoch von dem eingenähten Kokain nichts gewusst habe. Unser Mandant habe eigentlich Kleidung für einen Verwandten in die JVA einbringen wollen. Da dieser Verwandte aber sein Kleidungskontingent bereits überschirrten hatte, sollte unser Mandant die Kleidung für seinen Verwanden auf den Namen eines anderen Inhaftierten abgeben. Der Mitinsasse wollte die Kleidung für den Verwandten unseres Mandanten annehmen und im Gegenzug sollte unser Mandant auch für ihn Kleidung vorbeibringen. Die Kleidungsstücke für den Mithäftling hätten sich in einer weißen Plastiktüte befunden, diese habe er bei Angehörigen des Mitgefangenen abgeholt.

Im Strafbefehl wurde zunächst eine Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je 20,00 Euro (insgesamt 1000,00 Euro) festgesetzt. Jedoch setzte sich Rechtsanwalt Stern in einem Verständigungsgespräch mit dem Gericht für die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) ein. Die Geldauflage wurde auf 600,00 Euro festgesetzt und liegt somit deutlich unterhalb der im Strafbefehl festgelegten Summe. Zudem gilt unser Mandant weiterhin als nicht vorbestraft. Nachdem das Gericht deutlich zu erkennen gegeben hatte, dass es die Darstellung des Mandanten nicht seinem Urteil zugrunde legen würde, wäre die Alternative zur Einstellung gewesen, eine Verurteilung zu akzeptieren und in der Berufung um einen Freispruch zu kämpfen. Da aber regelmäßig unklar ist, welche Berufungskammer einen Fall erhalten wird, war dies für den Mandanten zu risikoreich. Mit der Verfahrenseinstellung konnte unser Mandant hingegen sehr gut leben.

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Verfahren wegen versuchten Totschlags – Bewährungsstrafe trotz Bewährungsbruchs

Nach einem Streit mit seiner damaligen Freundin suchte unser Mandant deren Wohnung auf, um sich mit ihr zu versöhnen. Entsprechend überrascht war er, als ein anderer Mann die Tür öffneten. Erbost stürmte unser Mandant in die Wohnung, schlug seiner damaligen Freundin mehrmals gegen den Kopf und zog ihr an den Haaren gezogen, sodass ihr diese büschelweise ausfielen. Sodann nahm er, noch immer wütend, eine leere Sektflasche und schlug diese mehrmals auf den Kopf des unbekannten Mannes. Dieser erlitt eine Hirnblutung und unter anderem eine Kopfplatzwunde, die genäht werden musste. Das Verfahren wurde zunächst wegen des Verdachts des versuchten Totschlags geführt.

Unser Mandant rief Rechtsanwalt Stern an. In Untersuchungshaft musste er nicht, obwohl er die Tat unter Bewährung stehend begangen hatte.

Rechtsanwalt Stern stellte nach Aktenlektüre fest, dass unser Mandant die Tat unter Alkohol- und Drogeneinfluss begangen hatte. Daher unterstützte er unseren Mandanten bei der Suche nach einem Therapieplatz. Die bevorstehende Hauptverhandlung war für den Mandanten eine große Motivation, die Therapie zu beginnen. Rechtsanwalt Stern hielt auch Kontakt mit der damaligen Freundin des Mandanten.

Unser Mandant hatte sodann einfach Glück, dass die Akte bei der Amtsanwaltschaft landete und diese nur Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhob.

Als einige Monate später die Hauptverhandlung begann, war unser Mandant bereits in stationärer Therapie. Dies machte Eindruck auf das Gericht. Rechtsanwalt Stern setzte sich dafür ein, dass das Gericht feststellte, dass unser Mandant im Zeitpunkt der Tatbegehung in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Aufgrund des beständigen Kontakts sagte die Lebensgefährtin verhältnismäßig freundlich aus.

Das Gericht verhängte schließlich trotz der bereits laufenden Bewährung antragsgemäß eine Freiheitsstrafe, die es erneut zur Bewährung aussetzte. Unser Mandat steht somit unter doppelter Bewährung. Bislang verläuft die Therapie erfolgreich.

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Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung – Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung im Berufungsverfahren

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in einem Treppenhaus seinen Nachbarn geschubst zu haben. Auf die Aufforderung dies zu unterlassen, hätte unser Mandant ein mitgeführtes Küchenmesser gezogen und versucht den Zeugen zweimal in den Hals und einmal in den Oberkörper zu stechen. Dem Zeugen sei es jedoch gelungen auszuweichen und unseren Mandanten zu Boden zu bringen. Dabei habe dieser in Verletzungsabsicht mit einem Ladegerät auf den Hinterkopf des Zeugen geschlagen. Unser Mandant habe sich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224, 22, 23 StGB strafbar gemacht.

Zunächst wurde unser Mandant in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Hintergrund war eine immense strafrechtliche Vorbelastung unseres Mandanten einschließlich einiger Zeit im Gefängnis.

Gegen dieses Urteil legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Berufung ein und erarbeitete anschließend eine Verteidigungsstrategie für die Verhandlung am Landgericht. Auch bereitete Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten auf seine Aussage im Rahmen des Prozesses vor und besprach den Sachverhalt mit dem Vorsitzenden Richter der Berufungskammer am Landgericht.

Während der Berufungsverhandlung entschuldigte sich unser Mandant zunächst für sein Verhalten und ließ sich anschließend zu der ihm vorgeworfenen Tat geständig ein.

Überdies berichtete unser Mandant von seiner psychotherapeutischen Behandlung und seiner Teilnahme an einem umfangreichen Programm der „Freien Hilfe Berlin e.V.“ zur Strafaufarbeitung. Die Veranstaltungen finde alle zwei Wochen statt und behandle schwerpunktmäßig die gestörte Impulskontrolle unseres Mandanten.

Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant und seine Mitbewohnerin eine Selbsthilfegruppe zur Strafaufarbeitung und zur psychischen Stabilisierung gegründete hatten, die im Wesentlichen verhaltenstherapeutisch ausgerichtet sei. Meist praktizierten die Teilnehmer autogenes Training und erlernen empathisches Verhalten mit Hilfe von Rollenspielen.

Abschließend trug unser Mandant vor, dass er auch nach Ende der Verhandlung sein Programm zur Gewaltprävention fortsetzen wolle.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme beantragte Rechtsanwalt Stern eine Bewährungsstrafe und regte die Teilnahme des Mandanten an einem Anti-Aggressionstraining an. Das Gericht entschied glücklicherweise wie von Rechtsanwalt Stern beantragt.

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Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln – Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwalt vorgeworfen, ungefähr 16,5 g Ecstasy und ca. 9,2 g Marihuana bei sich geführt zu haben.

Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm dieser Akteneinsicht. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern arbeitete die Ermittlungsakte umgehend durch und besprach sie anschließend mit unserem Mandanten.

Vor Beginn der Hauptverhandlung kam es zu einem Verständigungsgespräch. Bei diesem regte Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an, was jedoch von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde. Das Gericht schlug stattdessen eine Verurteilung zu 70 Tagessetzen vor. Rechtsanwalt Stern lehnte dieses Angebot ab.

In der Hauptverhandlung äußerte sich zunächst unser Mandant. Er erzählte, wie er die Drogen auf dem Weg gefunden und nicht gewusst habe, dass unter dem Cannabis auch Ecstasy gewesen sei. Anschließend äußerte sich ein Polizist, der zuvor den Sachverhalt aufgenommen hatte. Seine Aussagen standen jedoch zu denen unseres Mandanten im Widerspruch. Aus diesem Grund beantragte Rechtsanwalt Stern, einen weiteren Polizisten zu hören. Da dieser nicht geladen war, musste die Hauptverhandlung von vorn starten.

Zum zweiten Termin erschienen die beiden geladenen Polizisten, jedoch war unser Mandant krankheitsbedingt abwesend. Im Rahmen eines erneuten Verständigungsgesprächs schlug das Gericht vor, einen Strafbefehl zu verhängen. Rechtsanwalt Stern regte hingegen die Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO an. Nach einer langen Diskussion stimmte schließlich auch die Staatsanwaltschaft der Verfahrenseinstellung gegen Zahlung eines mittleren dreistelligen Betrages an eine gemeinnützige Organisation zu und das Gericht stellte antragsgemäß ein.

Unser Mandant ist sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens. Durch die Einstellung konnte eine Eintragung ins Bundeszentralregister vermieden werden. Insbesondere Eintragungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln können Probleme im Bereich des Ausländerrechts verursachen, beispielsweise bei der Vergabe von Visa oder anderen Aufenthaltsgenehmigungen.

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Handeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge durch Heranwachsenden – Einstellung des Verfahrens gegen Betreuungsweisung und Ableistung von Freizeitarbeiten

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe seinem Freund seinen Pkw überlassen, obwohl er gewusst haben soll, dass sein Freund nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei. Während der Fahrt hätten unser Mandant und ein weiterer Freund auf der Rückbank gesessen und Betäubungsmittel mit sich geführt, um diese gewinnbringend zu verkaufen. Dabei sei unser Mandant mindesten für das Portionieren der Betäubungsmittel und die Verwahrung von Handelserlösen zuständig gewesen. Zum gemeinschaftlichen gewinnbringenden Verkaufen hätten die drei im Handschuhfach in einer Tüte 22 Verkaufseinheiten mit 39,60 g Blütenstände von Cannabispflanzen und eine halbvolle Tüte mit 27,73 g Blütenstände von Cannabispflanzen verwahrt. Dass sie die Betäubungsmittel kurz vor der Kontrolle aus dem Fenster geworfen hatten, war von der Polizei bemerkt worden.

Insgesamt sollen die Blütenstände von Cannabispflanzen einen Wirkstoffgehalt von 8,807 g THC gehabt haben, also die nicht geringe Menge erreicht haben. Die drei Freunde hätten sich somit wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde aufgrund eines weiteren Verfahrens mit identischem Vorwurf, allerdings auch einem anschließenden Widerstandleisten gegen die Polizeibeamten zur gemeinsamen Entscheidung abgetrennt.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Ausnahmsweise bot es sich nicht an, vorab eine Stellungnahme zur Sache abzugeben, da unklar war, was die beiden Mitbeschuldigten in ihrem Verfahren über die Zuordnung der Betäubungsmittel sagen würden. Wegen des Widerstandleistens, bei dem sich ein Polizeibeamter verletzt hatte, riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, eine Diversionsberatung aufzusuchen und sich für einen dreistündigen Verkehrserziehungskurs anzumelden. Im Rahmen der Diversion entschuldigte sich unser Mandant schriftlich bei dem eingesetzt Polizeibeamten.

Im ersten Hauptverhandlungstermin führte Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht vor, vor Aufruf der Sache lange Gespräche mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung. Rechtsanwalt Stern konnte zunächst die Jugendgerichtshilfe und dann auch das Gericht überzeugen, dass es sinnvoll wäre, wenn sich unser Mandant beruflich orientierte und seine Betäubungsmittelabhängigkeit in den Griff bekäme. Dies könne man auch ohne Urteil anordnen. Nach eineinhalb Stunden des detaillierten Aushandelns der erforderlichen Maßnahmen erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft jedoch, dass er diese Lösung ablehnen würde. Eine Rücksprache mit dem Abteilungsleiter ergab leider keine andere Entscheidung. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wurde das Verfahren ausgesetzt und mehrere Monate später erneut begonnen. Herr Stern entwickelte die Idee, dass unser Mandant bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin mithilfe der Jugendgerichtshilfe freiwillig erzieherische Maßnahmen absolvieren sollte. Unser Mandant fand die Idee auch gut, versäumte es aber leider, sie in die Tat umzusetzen.

Am zweiten Hauptverhandlungstermin erschien eine der geladenen Polizeizeuginnen aufgrund einer Schwangerschaft nicht. Dies machte es schwierig, das Verfahren mittelfristig mit einem Urteil zu Ende zu bringen, zumal auch der Mandant aufgrund einer Erkrankung nicht erschienen war. Dies war schade, weil ein anderer, deutlich netterer Staatsanwalt erschienen war, der eine Einstellung für richtig hielt.

Am dritten Hauptverhandlungstag erschien für die Staatsanwaltschaft ein für seine Strenge bekannter Staatsanwalt. Dennoch gelang es, aufgrund des mittlerweile großen Zeitablaufs und weil in der Zwischenzeit keine neuen Verfahren dazugekommen waren, den Staatsanwalt davon zu überzeugen, einer Verfahrenseinstellung gegen Ableistung einer überschaubaren Zahl an Freizeitarbeiten und einer einjährigen Betreuungsweisung zur beruflichen Orientierung zuzustimmen. Dies war ein schöner Erfolg.

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Räuberische Erpressung im Taxi – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserer Mandantin wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, vor einem Berliner Club im alkoholisierten Zustand in ein Taxi gestiegen zu sein. Im Streit um die Bezahlung der Taxirechnung habe unsere Mandantin sodann den Taxifahrer am Kragen gepackt und mehrmals mit der flachen Hand und der Faust gegen dessen Gesicht geschlagen. Dadurch hätte der Zeuge Schmerzen am Hals und im Gesicht erlitten. Sodann sei sie in einem Hauseingang verschwunden.

Hierdurch hätte sich unsere Mandantin wegen räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB strafbar gemacht.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Ermittlungsakte einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Stern trug in der Stellungnahme vor, dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht bestehe.

Der Tatverdacht gegen unsere Mandantin werde allein damit begründet, dass unsere Mandantin, wie die Täterin, Englisch spreche, weiblich sei und an einer Anschrift gemeldet sei, die sich am Zielort der Taxifahrt befunden habe. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern Widersprüche zwischen den Angaben des Taxifahrers zu Alter, Haarfarbe, Statur und Größe der Täterin und unserer Mandantin herausarbeiten.

Zudem konnte unsere Mandantin belegen, dass sie zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens zwar noch an einer Adresse im Umfeld des Tatorts gemeldet war, aber bereits zu dieser Zeit überwiegend im Ausland lebte.

Aus diesen Gründen beantragte Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin antragsgemäß ein.

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Betrug – Erteilung einer Geldauflage in der Hauptverhandlung

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin Folgendes vorgeworfen:
Aufgrund eines gemeinsam mit einer unbekannten männlichen Person geschlossenen Tatplans habe unser Mandant im Rahmen seiner Tätigkeit als Mobilfunkberater und -verkäufer insgesamt 48 mal unter Verwendung von Daten echter Personen oder unter Verwendung von verfälschten Daten Mobilfunkverträge für einen Handyshop abgeschlossen. Hiermit habe unser Mandant bezweckt, dass ihm der Inhaber dieses Handyshops in der irrigen Annahme, es sei ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, die vertraglich ebenfalls gewählten Mobiltelefone (iPhone 13 Pro Max) zur Weitergabe an die vermeintlichen Kunden aushändigt. Dies habe in 11 von 48 Fällen auch funktioniert. Unser Mandant habe sodann das jeweilige Mobiltelefon an die unbekannte männliche Person weitergegeben. Für jedes weitergegebene Mobiltelefon habe unser Mandant einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro erhalten.


Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Betruges in 48 Fällen strafbar gemacht.


Unser Mandant wandte sich umgehend an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und beauftragte ihn mit der Verteidigung. Nach der Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Stern die für und gegen unseren Mandanten sprechende Beweislage verlässlich beurteilen. Aufgrund einer eher erdrückenden Beweislage und des Umstands, dass der Mandant zuvor wegen Betruges polizeilich in Erscheinung getreten war, bereitete Rechtsanwalt Stern gemeinsam mit unserem Mandanten eine geständige Einlassung vor.


Am anberaumten Hauptverhandlungstermin musste allerdings zunächst geklärt werden, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden sollte. Die Staatsanwaltschaft wollte Erwachsenenstrafrecht anwenden, Rechtsanwalt Stern hingegen Jugendstrafrecht und strebte die Erteilung eine Geldauflage an. Für die Anwendung des Jugendstrafrechts sprach, dass unser Mandant im Tatzeitraum 20 Jahre alt war, mithin Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Aufgrund seiner schulischen Entwicklung, der im Tatzeitraum noch nicht gefestigten finanziellen Situation und auch der noch nicht abgeschlossenen wohnlichen Verselbstständigung konnten Entwicklungsverzögerungen nicht ausgeschlossenen werden. Das Gericht schloss sich letztlich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Es fand daher gem. § 105 JGG Jugendstrafrecht Anwendung.


Sodann ließ sich unser Mandant geständig ein. Er benannte nicht nur seinen Mittäter, sondern machte sogar über den angeklagten Sachverhalt hinaus Angaben. Zudem berichtete er, dass er begonnen habe, den Schaden beim Inhaber des Handyshops wiedergutzumachen.


Darüber hinaus teilte unser Mandant mit, dass er keine Provisionen für den Abschluss der Verträge ohne Erhalt eines Mobiltelefons bekommen habe, weshalb die übrigen 37 Vorwürfe eingestellt wurden und der Betrag der Einziehung des Wertes des Erlangten erheblich reduziert wurde. Ursprünglich sollte als Wertersatz für die erlangten Handys ein Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro eingezogen werden. Nunmehr wurde eine Einziehung in Höhe von 11.000,00 Euro angeordnet.


Zudem hielt das Gericht es für erforderlich, aber auch ausreichend, unserem Mandanten die Auflage zu erteilen, binnen fünf Monaten einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro an den Schadenfonds zu zahlen. Hierbei berücksichtigte das Gericht zugunsten unseres Mandanten seine vollumfängliche geständige Einlassung, zulasten unseres Mandanten hingegen seine Vorstrafenbelastung. Gegen ihn mussten bereits zwei Arreste verhängt werden.

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Gemeinschaftlicher versuchter Diebstahl – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich mit einem Bekannten mittels eines Gegenstandes die Fahrertür eines geparkten Mercedes-Benz Transporters geöffnet zu haben. Dort haben sie das Zündschloss ausgebaut, die Kontaktstecker abgezogen und ein von ihnen mitgebrachtes Zündschloss angesteckt. Zudem haben sie die Lenksäulenverriegelung herausgebrochen und eine mitgebrachte Lenksäulenverriegelung angeschlossen. Weiterhin haben sie die Kontakte des Motorsteuergeräts abgesteckt und ein mitgebrachtes Motorsteuergerät angeschlossen. Sodann habe unser Mandant dazu angesetzt, das Fahrzeug wegzufahren. Dieses Vorhaben sei allerdings gescheitert, weil das Fahrzeug mit einer Radkralle gesichert gewesen und nach kurzer Fahrt vom Fahrbahnrand zur Fahrbahnmitte stehen geblieben sei. Das Fahrzeug habe einen Wert von etwa 25.000,00 Euro gehabt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls strafbar gemacht haben.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden, da er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat und über keine sozialen Bindungen verfügt. Es bestand somit der Haftgrund der Fluchtgefahr, da unser Mandant aus Sicht der Staatsanwaltschaft jederzeit die Möglichkeit hatte, nach Polen zurückzukehren, ohne sich dem weiteren Verfahren zu stellen.

Nach der Inhaftierung beauftragte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Nach der Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Stern die für und gegen unseren Mandanten sprechende Beweislage verlässlich beurteilen. Die Verurteilungswahrscheinlichkeit war sehr hoch. Diese stützte sich nicht nur auf die Angaben der eingesetzten Polizeibeamten und des am versuchten Diebstahl beteiligten Bekannten, gegen den ebenfalls ein Verfahren eingeleitet wurde, sondern auch auf gefertigte Bildaufnahmen sowie die Auswertung von DNA-Spuren.

Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, persönlich mit der im hiesigen Verfahren zuständigen Richterin einen Termin für die Hauptverhandlung festzulegen, um die Untersuchungshaft schnellstmöglich zu beenden. Der Hauptverhandlungstermin fand nur einige Wochen später statt.

Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft sodann, unseren Mandanten zusätzlich wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise zu verurteilen. Während bei einem Diebstahl (§ 242 StGB) der vorgesehene Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht, droht bei einem gewerbsmäßigen Diebstahl (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.

Der Vorwurf der gewerbsmäßigen Begehung wurde streitig in der Hauptverhandlung verhandelt. Hierbei argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant im hiesigen Verfahren doch mittels einer DNA-Spur identifiziert worden sei. Da seit Begehung der Tat allerdings bereits ein Jahr vergangen sei und keine weiteren Taten in Zusammenhang mit unserem Mandanten gebracht worden seien, könne nicht ohne Weiteres auf eine gewerbsmäßige Begehung geschlossen werden. Zudem habe unser Mandant im Gegensatz zu dem Bekannten nur einen untergeordneten Tatbeitrag gehabt. Überdies sei das Auftreten unseres Mandanten eher unprofessionell gewesen. Schließlich habe er eine auffällige Radkralle übersehen.

Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unseren Mandanten wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe.

Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen und ist nun vorerst zurück in Polen.

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