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Polizeibeamten gebissen – dennoch keine Verurteilung: Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage bei psychotischem Ausnahmezustand

In einem psychisch und strafrechtlich komplexen Fall konnte Rechtsanwalt Konstantin Stern für seinen Mandanten eine Verfahrenseinstellung gegen geringe Geldauflage erreichen – obwohl diesem der Biss in das Handgelenk eines Polizeibeamten im Rahmen einer Zwangseinweisung zur Last gelegt wurde.

Tatvorwurf: Widerstand, tätlicher Angriff und Körperverletzung

Unser Mandant wurde im Rahmen einer psychiatrischen Krisensituation in ein Berliner Krankenhaus zwangseingewiesen. Dabei legten ihm die begleitenden Polizeibeamten Handfesseln an. Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin soll sich unser Mandant wie folgt verhalten haben:

  • Er wehrte sich aktiv gegen die Maßnahme, stemmte die Füße gegen den Boden und versuchte durch Oberkörperbewegungen, sich aus dem Polizeigriff zu lösen.
  • Nachdem er zu Boden gebracht wurde, biss er einem Beamten ins Handgelenk, wodurch dieser verletzt wurde.

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten daher Verstöße gegen §§ 113, 114, 223 StGB vor (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff sowie einfache Körperverletzung).

Verteidigungsstrategie: Psychischer Ausnahmezustand nach Drogenrausch

Nach Mandatserteilung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und analysierte den Vorfall gemeinsam mit dem Mandanten. Dieser war seit längerer Zeit konsumabhängig von Crystal Meth und hatte sich am Vortag des Geschehens eine Dosis intravenös verabreicht.

Der Konsum führte zu einem akuten Rauschzustand mit paranoiden Wahnvorstellungen, in deren Folge sich unser Mandant selbst in ein Krankenhaus begab. Am Folgetag – unmittelbar nach seiner Entlassung – kam es erneut zu einer paranoiden Episode vor dem Krankenhaus, die schließlich den Polizeieinsatz und das streitgegenständliche Verhalten auslöste.

Im Rahmen des gerichtlichen Vorgesprächs zur Hauptverhandlung trug Rechtsanwalt Stern diese medizinisch-psychischen Hintergründe umfassend vor und beantragte die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.

Verfahrensausgang: Einstellung zur Vermeidung einer aufwendigen Begutachtung

Der zuständige Richter sah nach der Einlassung und Sachverhaltsdarstellung von einer Begutachtung ab, um Zeit, Kosten und Belastung zu vermeiden. Stattdessen wurde das Verfahren gegen eine Geldauflage in niedriger Höhe gemäß § 153a StPO eingestellt.

Für unseren Mandanten bedeutete dies:

  • keine Hauptverhandlung,
  • keine Verurteilung,
  • keine Eintragung im Führungszeugnis – und damit ein ausgesprochen günstiger Ausgang in einem potenziell existenzgefährdenden Verfahren.

Rechtsproblem: Schuldfähigkeit bei Drogenrausch und paranoiden Zuständen

Ein zentrales juristisches Problem in diesem Fall war die Frage nach der Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit Drogenkonsum, insbesondere im Zusammenhang mit einer psychotischen Episode infolge von Crystal Meth.

Nach § 20 StGB ist eine Person schuldunfähig, wenn sie aufgrund krankhafter seelischer Störung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung oder Intoxikation unfähig ist, das Unrecht ihres Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Dabei ist entscheidend:

  • Wurde der Zustand schuldhaft herbeigeführt (→ mögliche Strafbarkeit über § 323a StGB)?
  • Lag tatsächlich eine krankhafte seelische Störung oder ein rauschbedingter Ausnahmezustand vor?
  • Kann die Schuldfähigkeit durch ein Gutachten ausgeschlossen oder zumindest erheblich vermindert angenommen werden (§ 21 StGB)?

Im konkreten Fall entschied sich das Gericht – in Absprache mit der Staatsanwaltschaft – gegen die Beauftragung eines Gutachters und nahm im Rahmen der Opportunitätsentscheidung einen psychisch bedingten Ausnahmezustand als zumindest nachvollziehbar an.

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Tatvorwurf: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, 2 StGB)

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in alkoholisiertem Zustand mit dem Fahrrad im Berliner Stadtgebiet gefahren zu sein. Er verlor dabei die Kontrolle über das Fahrrad, fuhr gegen einen Bordstein, überschlug sich und stürzte schwer. Der Unfall führte zu:

  • mehrminütiger Bewusstlosigkeit,
  • einer blutenden Platzwunde am Kopf,
  • mehreren Hautabschürfungen an Gesicht, Ellenbogen und Knie,
  • sowie Sachschäden am Fahrrad.

Hinzugerufene Passanten alarmierten Rettungsdienst und Polizei. Eine entnommene Blutprobe ergab einen Rückrechnungswert von 1,7 Promille – damit war der Mandant absolut fahruntüchtig im Sinne des § 316 StGB.

Verteidigungsstrategie: Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO

Nach Zustellung eines Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten mandatierte der Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern, der fristgerecht Einspruch einlegte. Nach Akteneinsicht regte er die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO an – mit überzeugenden Argumenten:

  • Der Mandant war in einem parallel geführten Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verurteilt worden (noch nicht rechtskräftig).
  • Im vorliegenden Fall lag keine Fremdgefährdung, sondern ausschließlich Eigengefährdung vor.
  • Der Verletzte war ausschließlich der Mandant selbst.
  • Der Sturz könnte – zumindest teilweise – auch auf Witterungseinflüsse (nasses Laub) zurückzuführen sein.
  • Der Mandant erlitt erhebliche Verletzungen und hatte keine Erinnerung mehr an den Unfallhergang.

Staatsanwaltschaft und Gericht folgten der Argumentation und stellten das Verfahren ohne Hauptverhandlung ein.


Rechtsproblem: § 316 StGB und die Frage der Eigen- vs. Fremdgefährdung

Ein spannendes Rechtsproblem in diesem Fall betrifft die Strafbarkeit bei rein selbstgefährdendem Verhalten im Rahmen des § 316 StGB:

Zwar ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn ein alkoholisierter Fahrer lediglich sich selbst gefährdet – wie hier durch einen schweren Sturz. Allerdings wird in der Rechtsprechung und Literatur diskutiert, ob eine bloße Eigengefährdung stets eine Strafverfolgung rechtfertigt, insbesondere wenn kein anderes Rechtsgut verletzt wurde und ein anderer Strafvorwurf (wie hier die gefährliche Körperverletzung) bereits im Raum steht.

§ 154 Abs. 2 StPO erlaubt es in solchen Fällen, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und zur Vermeidung unnötiger Doppelverfolgung, ein Verfahren zurückzustellen, wenn die zu erwartende Strafe angesichts einer anderen Verurteilung keine zusätzliche Sanktion mehr rechtfertigen würde.

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Nichteröffnung des Hauptverfahrens nach Vorwurf des sexuellen Übergriffs

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde unserem Mandanten, der Mitarbeiter in einem Spätkauf war, vorgeworfen, einer Kundin angeboten zu haben, gemeinsam eine Zigarette im Lagerbereich des Geschäfts zu rauchen. Sodann habe unser Mandant unbemerkt die Tür des Spätkaufs verschlossen und sich ins Lager begeben. Als die Kundin dieses verlassen wollte, habe er sie am Arm ergriffen und versucht, sie in die Toilette zu ziehen. Dies sei nicht gelungen, da sich die Kundin losgerissen und an einem Regal festgehalten habe. Hierbei habe unser Mandant mit einer Hand von hinten in die Hose der Kundin und an ihr Gesäß gefasst.

In einem umfangreichen Schriftsatz an das Amtsgericht beantragte Rechtsanwalt Stern, die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abzulehnen.

In der Begründung schilderte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern das Geschehen aus Sicht unseres Mandanten. Dieser berichtete von einer stark betrunkenen und verwirrten Kundin, die weinend in den Laden gekommen sei und Zigaretten habe kaufen wollen. Außerdem habe sie erklärt, vor einigen Tagen angegriffen worden zu sein. Die Kundin habe sodann den Laden verlassen. Zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung oder belästigenden Handlungen sei es nicht gekommen.

Zeugen waren nicht vorhanden. Das vorgeworfene Geschehen hatte sich zur Mittagszeit abgespielt. Der Spätkauf verfügte über mehrere PC-Plätze, die zur dieser Zeit gewöhnlich genutzt werden. Dass eine längere gewaltsame Auseinandersetzung nicht auffiel, erschien zweifelhaft.

Weitere objektive Beweismittel haben nicht zur Verfügung gestanden, weshalb eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag. Maßgeblich für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Geschehens waren mithin die Glaubhaftigkeit der Angaben der Kundin und ihre Glaubwürdigkeit.

In seinem Schriftsatz bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Glaubwürdigkeit der Kundin und die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellungen:

Die Aussage wies erhebliche Belastungstendenzen auf. Die Kundin habe Beleidigungen und Drohungen gegen unseren Mandanten geäußert und zusätzlich Korruptions- und Verleumdungsvorwürfe gegenüber der Polizei – erhoben.

Auch waren die zeugenschaftlichen Äußerungen der Kundin inkonsistent. Während sie bei der Anzeigenerstattung lediglich angab auf die Toilette gezogen worden zu sein, bekundete sie in einer späteren Anzeige, dass unser Mandant ihr an das Gesäß gefasst habe.

Abschließend verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf die Polytoxikomanie der Kundin. Sie habe über einen längeren Zeitraum Betäubungsmittel, wie Chrystal, Cannabis und Alkohol, konsumiert und infolgedessen einen psychischen Schub erlitten. Auch zupfe sie sich die Haare und glaubte, verschiedene körperliche Beschwerden aufzuweisen. Aus beigezogenen Akten ergab sich zudem, dass die Zeugin in der Vergangenheit schon häufiger behauptet hatte, Opfer sexueller Übergriffe gewesen zu sein. Dies hatte sich jeweils als wohl unzutreffend herausgestellt.

Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft die Anklage in Kenntnis all dieser Umstände erhoben. Das Gericht schloss sich jedoch der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Hierüber war unser Mandant sehr erleichtert, er gilt weiterhin als unschuldig. Ein sexueller Übergriff ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bedroht.

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Nachstellung, Nötigung und Bedrohung? – Erfolgreiche Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)

In einem komplexen Ermittlungsverfahren, in dem gleich mehrere Straftatbestände zur Prüfung standen, konnte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern für seinen Mandanten eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen. Der Mandant sah sich unter anderem mit dem Vorwurf der Nachstellung gemäß § 238 StGB, der Nötigung (§ 240 StGB) sowie der Bedrohung (§ 241 StGB) konfrontiert.

Tatvorwurf: Nachstellung, Nötigung, Bedrohung

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, gegenüber seiner Nachbarin wiederholt behauptet zu haben, mit ihr in einer Beziehung gewesen zu sein und sexuellen Kontakt gehabt zu haben. Zudem habe er ihr – gegen ihren Willen – Geschenke gemacht und sich gegenüber anderen Personen, mit denen die Nachbarin sprach, aggressiv verhalten. Ein besonders schwerwiegender Vorwurf war die angebliche Bedrohung eines Mannes mit einem Messer, der sich in der Nähe der Nachbarin aufgehalten habe.

Verteidigungsstrategie: Differenzierte Einordnung des Verhaltens

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine fundierte Stellungnahme, in der er eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beantragte – mit Erfolg.

Er wies zunächst darauf hin, dass die unserem Mandanten vorgeworfenen Handlungen keine der in § 238 Abs. 1 StGB abschließend genannten Tatvarianten (z. B. Nachstellen, Auflauern, ungewollte Kommunikation, Drohungen etc.) erfüllen. Das bloße Behaupten einer Beziehung, verbunden mit spekulativ zugeschriebenen Geschenken, erfüllt den Tatbestand nicht.

Auch das aggressive Verhalten gegenüber Dritten – selbst wenn nachweisbar – begründet keine Strafbarkeit wegen Nachstellung, da es nicht auf die gezielte Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der betroffenen Nachbarin gerichtet war.

Rechtsproblem: Wann liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung i.S.d. § 238 StGB vor?

Ein zentrales rechtliches Problem dieses Falles lag in der Frage, ob die dem Mandanten vorgeworfenen Handlungen geeignet waren, die Lebensgestaltung der Betroffenen in erheblicher Weise zu beeinträchtigen – eine zwingende Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 238 StGB.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt nicht jede lästige oder störende Handlung. Vielmehr muss die Beeinträchtigung ein erhebliches Maß erreichen, etwa durch ständige Überwachung, systematisches Aufsuchen des Wohnorts, massive Bedrohungen oder das Herbeiführen eines Rückzugs der Betroffenen aus dem sozialen Leben.

Im vorliegenden Fall:

  • fehlte es an der erforderlichen Häufung der Handlungen,
  • lag keine intensive Nähe- oder Kontaktsuche vor,
  • musste die Betroffene ihren Alltag nicht ändern,
  • und sie erschien zu keiner Zeugenvernehmung, legte auch keine Beweismittel vor.

Diese Umstände sprachen eindeutig gegen eine erhebliche Beeinträchtigung und damit gegen den zentralen strafrechtlichen Vorwurf der Nachstellung.

Verfahrensausgang: Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation der Verteidigung vollständig und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig und wurde vor den erheblichen Folgen eines öffentlichen Strafverfahrens bewahrt.

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Betrug beim Online-Shopping – Rücknahme des Strafbefehls und Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Online-Shop einer bekannten Sportmarke eine Warenbestellung mit einem Wert von 500,00 Euro unter Benutzung einer fremden E-Mail-Adresse getätigt zu haben. Er soll dabei als Rechnungsadresse die Adresse des Zeugen, dessen E-Mail-Adresse und als Lieferadresse seine eigene Anschrift angegeben haben.

Hierdurch soll er sich wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtanwalt Stern Akteneinsicht. Hierbei stellte er fest, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beim Amtsgericht Tiergarten beantragt hatte. Hierauf reagierte Rechtsanwalt Stern unverzüglich mit einem Schriftsatz und beantragte, den Strafbefehl mangels hinreichenden Tatverdachts zurückzunehmen.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass unser Mandant im Hinblick auf die Warenbestellung ahnungslos gewesen sei. Einige Tage nach der aufgegebenen Warenbestellung habe unser Mandant selbst unter persönlicher Vorsprache bei der Polizei eine Anzeige erstattet, da er Rechnungen und Mahnungen zu einer Bestellung der Firma „Ebay-RatePay“ in Höhe von 644,49 Euro erhalten habe, obwohl er (auch) diese Bestellung nicht vorgenommen habe. Unser Mandant habe sich nicht erklären können, wie der oder die Täter an seine Daten gekommen seien.

Allerdings habe unser Mandant mit über 200 weiteren Personen in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Postsendungen seien dabei nicht unmittelbar in die Zimmer der Bewohner geliefert, sondern am Empfang bei den Mitarbeitern der Unterkunft abgegeben worden. Die Bewohner seien sodann über die Ankunft ihrer Pakete informiert worden und haben anschließend ihre Post abholen können und dafür zuvor lediglich unterschreiben müssen. Seine Personalien, es handelt sich nur um Vor- und Zuname, hätten somit von einer Vielzahl in der Flüchtlingsunterkunft wohnenden oder arbeitenden Personen verwendet werden können. Ein Zustellnachweis, von dem man gegebenenfalls auf den Empfänger des Pakets hätte schließen können, sei nicht Aktenbestandteil geworden.

Der Strafbefehl wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen und das Verfahren ohne Auflagen eingestellt.

Unser Mandant war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens, ein Eintrag ins Bundeszentralregister konnte verhindert werden.

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Diebstahlsvorwurf im Kaufhaus – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung (§ 153a StPO)

In einem durch Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Fall konnte das Strafverfahren gegen eine ältere Mandantin trotz Konfrontation mit ähnlichen Vorwürfen in der Vergangenheit erfolgreich eingestellt werden – und zwar in der Hauptverhandlung, nach intensiver Argumentation gegenüber der Amtsanwaltschaft.

Tatvorwurf: Diebstahl nach § 242 StGB

Der Mandantin wurde vorgeworfen, in einem Kaufhaus ein Parfüm an sich genommen und den Kassenbereich ohne Bezahlung verlassen zu haben. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Verfahren wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB ein. Aufgrund einer früheren vergleichbaren Beschuldigung stand unsere Mandantin unter besonderer strafrechtlicher Beobachtung.

Verteidigungsstrategie und Verlauf der Hauptverhandlung

Zum Zeitpunkt der Mandatierung war die Hauptverhandlung bereits terminiert, sodass Rechtsanwalt Stern kurzfristig Akteneinsicht beantragte und die Verhandlung vorbereitete. Ein entscheidender Bestandteil der Beweisaufnahme sollte die Vernehmung eines Ladenangestellten sein. Dieser erschien jedoch nicht zur Verhandlung, was die Beweislage deutlich schwächte.

Daraufhin regte Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen Auflage an. Die Amtsanwaltschaft zeigte sich zunächst ablehnend.

Anwaltliches Verhandlungsgeschick führt zur Einstellung

In einem intensiven Gespräch mit dem Sitzungsvertreter der Amtsanwaltschaft konnte Rechtsanwalt Stern schließlich durchsetzen, dass auch unter Berücksichtigung des Alters der Mandantin, ihrer psychischen Belastung durch das Verfahren sowie des Umstands, dass das Parfüm im Laden verblieben war, eine einvernehmliche Lösung im Wege einer Einstellung gegen Geldauflage sachgerecht sei.

Nach Zahlung der Geldauflage stellte das Gericht das Verfahren endgültig ein. Eine strafrechtliche Verurteilung und deren Folgen konnten dadurch vermieden werden.

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Vorwurf des mittäterschaftlichen Diebstahls – Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Bruder in einem schwedischen Möbelkaufhaus einkaufen gewesen zu sein. Dort hätten die beiden einen in einem Karton verpackten Stuhl bezahlt und mehrere andere Pakete bezahlt, die auf den Stuhl gestapelt waren. Da der Stuhlkarton präpariert ausgesehen habe, sei der Karton von Mitarbeitern geöffnet worden. Statt eines Stuhls hätten sich zur Überraschung der Möbelhausmitarbeiter 22 andere Gegenstände mit einem Gesamtwert von 660,00 Euro in dem Karton befunden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen mittäterschaftlich begangenen Trickdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Einige Stunden nach dem Vorfall sollen andere Mitglieder derselben Familie die übrigen Pakete zurückgebracht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm unverzüglich Akteneinsicht und besprach die Akte sodann mit unserem Mandanten. In einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft beantragte er die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt zunächst den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf.

Unser Mandant habe nicht gewusst, dass das Paket präpariert gewesen sei. Er sei beim Einpacken der Gegenstände in den Stuhlkarton nicht anwesend gewesen. Er habe lediglich den beladenen Einkaufswagen zur Kasse gebracht und dessen Inhalt bezahlt. Ihm sei der Einkaufswagen übergeben worden, um es einem anderen Familienmitglied zu ermöglichen, schon einmal den Pkw vorzufahren, in den der Stuhl eingeladen werden sollte.

Diese Darstellung entsprach insofern auch den vorhandenen Videoaufzeichnungen, die unseren Mandanten während des Bezahlvorgangs zeigten.

Der Tatverdacht der Staatsanwalt stütze sich insbesondere auf die Angaben einer Zeugin. In der Stellungnahme zweifelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Glaubwürdigkeit der Zeugin an und  begründete dies mit der Inkonsistenz ihrer zeugenschaftlichen Äußerungen. Während einer polizeilichen Befragung gab sie an, zwei Personen im Bereich der Regale/Schränke gesehen zu haben, die einen Karton geöffnet und mit anderen Waren befüllt hätten. Diese seien an der Kasse als unser Mandant und sein Bruder identifiziert worden. Später behauptete die Zeugin hingegen drei Personen bei den Regalen/Schränken gesehen zu haben, die sich von ihr weggedreht hätten, sodass sie von vorne nicht zu sehen und deshalb auch nicht zu identifizieren gewesen seien. Ob die Zeugin unseren Mandanten tatsächlich beim Einpacken gesehen hatte, blieb somit ungewiss.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich unserer Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einer Kneipe einen Zeugen körperlich angegriffen zu haben, sodass dieser eine Schnittverletzung am Ohr davongetragen habe. Der stark blutende Zeuge war der Polizei an einem U-Bahnhof aufgefallen.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die Mindeststrafe einer gefährlichen Körperverletzung beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre.

Unser Mandat beauftragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unmittelbar nach Erhalt des polizeilichen Anhörungsschreibens mit der Verteidigung. Dieser riet ihm, zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Nach Akteneinsichtnahme und Durcharbeiten der Ermittlungsakte beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich nämlich, dass der Zeuge eine Personengruppe, zu der auch unser Mandant gehörte, in der Kneipe attackiert hatte. Damit erschien es möglich, dass sich unser Mandant auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr stützen konnte, er sich also zulässig gegen den Angriff verteidigen durfte.

Überdies war nach Aktenlage nicht geklärt, wer konkret die Schnittverletzung herbeigeführt hatte.

Mangels Angaben des Zeugen über die Herkunft seiner Schnittverletzung und des Fehlens weiterer Zeugenaussagen oder Videoaufzeichnungen und da sich unser Mandant im Verfahren nicht geäußert hatte, bestand kein hinreichender Tatverdacht (mehr).

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren deshalb antragsgemäß ein. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig und war über den Verfahrensausgang sehr erfreut.

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E-Scooter mit 1,7 Promille: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

In einem durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Verfahren konnte die strafrechtliche Sanktion für eine heranwachsende Mandantin trotz erheblich erhöhter Blutalkoholkonzentration vermieden werden. Das Gericht stellte das Verfahren in der Hauptverhandlung gegen eine Geldauflage von 500 ein – die Fahrerlaubnis wurde nicht entzogen.

Tatvorwurf: Trunkenheit im Verkehr mit dem E-Scooter (§ 316 StGB)

Unserer heranwachsenden Mandantin wurde vorgeworfen, mit einem E-Scooter gefahren zu sein, obwohl sie aufgrund vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke absolut fahruntüchtig gewesen sei. Eine unserer Mandantin entnommene Blutprobe enthielt einen Mittelwert von ca. 1,7 Promille Ethanol im Blut.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und sich gemäß § 316 Abs.1 StGB strafbar gemacht. Dies wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe sowie Entziehung der Fahrerlaubnis geahndet wird.

Verteidigungsstrategie: Einsicht, Reue und freiwillige Maßnahmen

Zu Beginn zeigte sich die Mandantin provokant und äußerte gegenüber den Polizeibeamten, das Verfahren werde ohnehin eingestellt. Diese Einschätzung erwies sich jedoch als Fehleinschätzung – die Anklage wurde erhoben, und es drohten ernsthafte rechtliche Konsequenzen.

Rechtsanwalt Stern empfahl daraufhin eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Vorwurf im Rahmen freiwilliger pädagogischer Maßnahmen. Die Mandantin folgte dem Rat und:

  • nahm an Gesprächen mit dem Diversionsbüro teil,
  • absolvierte Termine bei der Jugendgerichtshilfe und der Drogenberatungsstelle,
  • und besuchte zusätzlich einen Verkehrserziehungskurs.

In den Teilnahmebestätigungen wurde festgehalten, dass sich die Mandantin kritisch mit dem Geschehen auseinandergesetzt, ihren Alkoholkonsum reflektiert und die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens eingesehen hatte.

Verfahrensausgang: Einstellung nach § 153a StPO

In der Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt Stern die positiven Entwicklungen dar und legte die entsprechenden Nachweise vor. Daraufhin erklärten sich sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 einverstanden.

Diese Summe entspricht etwa dem Bußgeld, das bei einem Alkoholverstoß unterhalb der strafrechtlichen Schwelle (unter 1,1 ‰) zu erwarten gewesen wäre. Die Fahrerlaubnis blieb erhalten – ein entscheidender Erfolg für die junge Mandantin.

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Verfahrenseinstellung nach Nötigungsvorwurf im Straßenverkehr (§ 170 Abs. 2 StPO)

Tatvorwurf: Nötigung gemäß § 240 StGB

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Fahrer eines Pkw wiederholt ein vorausfahrendes Wohnmobil ausgebremst zu haben. Konkret habe er mehrfach beschleunigt und abrupt gebremst, um das nachfolgende Fahrzeug zu behindern. Zufälligerweise waren sowohl der Geschädigte als auch ein Zeuge Polizeibeamte. Sie schilderten das Geschehene am Ort des Geschehens ausführlich und stellten eine Strafanzeige wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 StGB.

Nach Zustellung des polizeilichen Anhörungsbogens wandte sich unser Mandant umgehend an Rechtsanwalt Stern.

Verteidigungsstrategie und rechtliche Bewertung

Rechtsanwalt Stern beantragte bei der Amtsanwaltschaft Akteneinsicht, wertete die Ermittlungsakte sorgfältig aus und verfasste eine ausführliche Stellungnahme. In dieser beantragte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Dabei argumentierte er wie folgt:

1. Keine sichere Täteridentifikation

Es war nicht mit hinreichender Sicherheit belegbar, ob unser Mandant tatsächlich der Fahrer des betroffenen Fahrzeugs gewesen ist. Rechtsanwalt Stern trug vor, dass die Beschreibung des Fahrzeugführers durch die Zeugen allgemein und nicht individualisierend sei – eine eindeutige Identifizierung unseres Mandanten aufgrund der Zeugenangaben also nicht möglich war.

2. Keine Gewalt i.S.d. § 240 StGB

Rechtsanwalt Stern argumentierte weiterhin, dass das Verhalten unseres Mandanten nicht tatbestandsmäßig war. Unter Anführung obergerichtlicher Rechtsprechung argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass allein ein Ausbremsen nicht ausreiche, um den Gewaltbegriff des § 240 StGB zu erfüllen. Entscheidend sei, ob durch das Verhalten ein Zwang ausgeübt wurde, der einer körperlichen Einwirkung gleichkomme – dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.

3. Inkonsistente Zeugenaussagen

Zudem zeigte Rechtsanwalt Stern Widersprüche in den Aussagen des Wohnmobilfahrers zwischen der ersten Sachverhaltsaufnahme und einer späteren Zeugenvernehmung auf. Dies beeinträchtigte die Glaubwürdigkeit des Zeugen.

Verfahrensausgang Die Amtsanwaltschaft folgte der Argumentation der Verteidigung und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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