Referenzen

Mord (§ 211 StGB) – Strafmaßreduzierung aufgrund verminderter Schuldfähigkeit und Abwendung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

Die Vertretung in Verfahren vor dem Schwurgericht erfordert über die juristische Präzision hinaus oft ein besonderes Maß an menschlicher Empathie und unermüdlichem Einsatz – Eigenschaften, die im Fall einer jungen Mutter im Zentrum der Arbeit von Rechtsanwalt Stern standen. Die Mandantin hatte nach einer niederschmetternden Krebsdiagnose und in einer tiefen psychischen Krise versucht, sich selbst und ihren zweijährigen Sohn das Leben zu nehmen. Während das Kind verstarb, überlebte die Mandantin schwer verletzt. Es stand die für Mord vorgesehene absolute Strafe – lebenslange Freiheitsstrafe – im Raum.

Die Verteidigung stand vor der Herausforderung, ein juristisches Ergebnis zu erzielen, das der extremen psychischen Ausnahmesituation der Mandantin gerecht wird, während diese sich aufgrund ihres kritischen Gesundheitszustandes über Monate im Haftkrankenhaus (JVK) befand. Rechtsanwalt Stern betreute die Mandantin dort intensiv durch zahlreiche Besuche, um in dieser menschlich kaum fassbaren Situation nicht nur juristischen, sondern auch notwendigen menschlichen Beistand zu leisten und die Verteidigungsstrategie eng abzustimmen.

Im Zentrum der Verteidigung stand die fundierte Aufarbeitung der psychischen Verfassung der Mandantin. Rechtsanwalt Stern legte dar, dass die Tat das Ergebnis einer schweren depressiven Symptomatik und massiver Angststörungen war, verstärkt durch die soziale Isolation und die aggressive Krebserkrankung. In der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht wurde herausgearbeitet, dass die Steuerungsfähigkeit der Mandantin zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

Ein wesentlicher Erfolg der Verteidigung war es, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Schuld erheblich gemindert sei. Das Gericht stützte sich hierbei auf das Gutachten des von Rechtsanwalt Stern vorgeschlagenen, äußerst empathischen forensischen Sachverständigen. Die Verteidigung betonte zudem die enorme Haftempfindlichkeit der schwerkranken Mandantin, die während der Untersuchungshaft bereits einen weiteren Schicksalsschlag – den Verlust eines ungeborenen Kindes im Gefängnis – erleiden musste.

Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation der Verteidigung in wesentlichen Punkten: Trotz des Vorwurfs eines Tötungsdelikts erkannte die Kammer auf eine zeitige Freiheitsstrafe von sechs Jahren, statt der lebenslangen Haft. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer 10 Jahre Haft befordert.

Durch die empathische und zugleich juristisch hochpräzise Begleitung konnte Rechtsanwalt Stern sicherstellen, dass die menschliche Tragödie hinter der Tat im Urteil Berücksichtigung fand.

Posted by stern in Referenzen

Vergewaltigung (§ 177 StGB) – Erfolgreiche Abwendung einer hohen Freiheitsstrafe durch Aufdeckung von Widersprüchen und Anregung eines Strafbefehlsverfahren

Die Staatsanwaltschaft leitete gegen unsere Mandantin ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) ein. Ihr wurde zur Last gelegt, gegen den erkennbaren Willen eines damals 14-jährigen Jugendlichen den Beischlaf vollzogen zu haben. Da für dieses Delikt eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Raum steht, stellte das Verfahren eine massive Bedrohung für die gesamte Lebensführung der Mandantin dar.

Rechtsanwalt Stern übernahm die Verteidigung und legte als erste Strategie fest, dass die Mandantin von ihrem Schweigerecht Gebrauch macht. Parallel dazu wurden eigene Ermittlungen angestellt: Rechtsanwalt Stern traf sich mit einem neutralen Zeugen und befragte diesen im Ermittlungsverfahren – eine zulässige und in diesem Fall entscheidende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung.

In der Hauptverhandlung belastete der Geschädigte die Mandantin zunächst schwer und schilderte detailliert das Eindringen sowie mehrfache Gegenwehr.

Die Verteidigungsstrategie konzentrierte sich darauf, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben durch eine akribische Konfrontation mit den Akteninhalten zu erschüttern. Rechtsanwalt Stern wies auf zahlreiche Widersprüche hin und arbeitete die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beziehung zwischen den Beteiligten heraus. Durch eine eindringliche Befragung musste der Geschädigte schließlich einräumen, dass er sich nach dem angeblichen Vorfall noch mehrmals freiwillig mit der Mandantin getroffen hatte – ein Umstand, der mit den Schilderungen einer traumatischen Vergewaltigung kaum vereinbar war.

Als die Mandantin am zweiten Verhandlungstag erkrankte, nutzte Rechtsanwalt Stern die Situation für eine prozessuale Weichenstellung: Er schlug dem Gericht vor, das Verfahren im Wege eines Strafbefehls zu beenden. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft folgten dieser Anregung, da die Vorwürfe der Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs nach der Beweisaufnahme nicht mehr haltbar waren.

Das Ergebnis war ein Erfolg für die Verteidigung: Statt einer drohenden mehrjährigen Haftstrafe wegen Vergewaltigung erging lediglich ein Strafbefehl wegen des Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 StGB), beschränkt auf einen Kuss, mit einer moderaten Geldstrafe. Unsere Mandantin war über diesen Ausgang, der eine öffentliche Fortsetzung der Hauptverhandlung verhinderte und ihre Freiheit sicherte, extrem erleichtert.

Posted by stern in Referenzen

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) – Verfahrenseinstellung nach Anklageerhebung nach Aufdeckung massiver Zeugenwidersprüche und Berücksichtigung einer psychischen Ausnahmesituation

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen unsere Mandantin und ihren Ehemann Anklage wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB). Demnach sollte die Mandantin in der Küche eines Hotels eine Arbeitskollegin an den Haaren zu Boden gerissen und auf sie eingeschlagen haben, während ihr Ehemann zeitgleich mit einem Messer gedroht und auf die Geschädigte eingetreten haben soll. Ein solches Delikt zieht im Falle einer Verurteilung im Regelfall eine erhebliche Freiheitsstrafe nach sich und stellte für die Mandantin eine immense Belastung dar.

Akribische Aufarbeitung des Tatvorgangs

Da die Mandantin zum Zeitpunkt des Vorfalls unter erheblichen psychischen Belastungen litt und die deutsche Sprache nicht fließend beherrschte, legte Rechtsanwalt Stern besonderen Wert auf eine barrierefreie Kommunikation. In mehreren intensiven Sitzungen mit einer Dolmetscherin wurde der Sachverhalt detailliert rekonstruiert. Diese Termine waren entscheidend, um die Perspektive der Mandantin präzise zu erfassen: Eine vorausgegangene Provokation durch die Geschädigte und die Tatsache, dass die Mandantin zum Tatzeitpunkt aufgrund ihrer Arbeitsbedingungen an einer schweren depressiven Störung litt und sich bereits in ärztlicher Behandlung befand.

Strategie: Erschütterung der Beweislage

In der umfassenden Stellungnahme an das Gericht legte Rechtsanwalt Stern die eklatanten Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugen offen. Während eine Zeugin von Tritten berichtete, erwähnte eine andere diese mit keinem Wort.  Auch die Angaben zum Einsatz eines angeblichen Tatwerkzeugs (ein Buttermesser) divergierten massiv. Durch diese detaillierte Gegenüberstellung konnte dargelegt werden, dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht aufrechtzuerhalten war.

Zudem wurde die besondere Schutzbedürftigkeit der Mandantin thematisiert, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in stationärer Krankenhausbehandlung befand. Die Verteidigung verdeutlichte, dass eine öffentliche Hauptverhandlung eine unzumutbare Belastung für die gesundheitliche Genesung der Mandantin darstellen würde.

Erfolgreiche Einstellung des Verfahrens

Die fundierte Argumentation und die Aufdeckung der Beweislücken überzeugten das Gericht und die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren wurde schließlich gemäß § 153a StPO gegen eine geringe Geldauflage eingestellt.

Damit konnte für die Mandantin eine belastende Gerichtsverhandlung sowie die Gefahr einer Vorstrafe abgewendet werden. Das Ergebnis ermöglichte es ihr, sich vollumfänglich auf ihre gesundheitliche Genesung zu konzentrieren, ohne durch ein langwieriges Strafverfahren weiter destabilisiert zu werden.

Posted by stern in Referenzen

Erfolgreiche Verteidigung bei Verstoß gegen das BtMG trotz schwieriger Ausgangslage

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Kokain) gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG eingeleitet. Die Ausgangslage war juristisch äußerst riskant, da der Mandant zum Zeitpunkt der Tat unter doppelter Bewährung stand. Eine erneute Verurteilung hätte somit den Widerruf der bestehenden Bewährungen und den Antritt einer Haftstrafe zur Folge haben können.

Zunächst wurde als Verteidigungsstrategie das Schweigen gewählt, um die Ermittlungsergebnisse abzuwarten. Am Tag der Hauptverhandlung erschien der Mandant jedoch nicht rechtzeitig zum Termin. In einer solchen Situation droht unmittelbar die Festnahme durch einen Sitzungshaftbefehl oder eine Verurteilung in Abwesenheit.

Rechtsanwalt Stern intervenierte umgehend und nutzte die Situation für eine taktische Neuausrichtung. Da der Mandant bereits im Vorfeld durch detaillierte Angaben zu den Hintergründen des Erwerbsvorgangs faktisch Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG geleistet hatte, nutzte die Verteidigung diesen Umstand, um im Wege einer Verständigung auf eine sofortige Beendigung des Verfahrens hinzuwirken.

Durch diesen strategischen Vorstoß konnte das Gericht davon überzeugt werden, von einer Fortführung der Hauptverhandlung abzusehen. Stattdessen wurde das Verfahren gemäß § 408a StPO in das schriftliche Strafbefehlsverfahren übergeleitet. Das Ergebnis war für den Mandanten äußerst vorteilhaft: Es wurde lediglich eine moderate Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 15 EUR verhängt.

Durch die gezielte Verwertung der Aufklärungshilfe konnte trotz des Fernbleibens vom Termin und der kritischen Bewährungssituation eine Freiheitsstrafe abgewendet und der drohende Widerruf der Bewährungen vermieden werden.

Posted by stern in Referenzen

Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Berücksichtigung persönlicher Lebensumstände verhindert Vorstrafe

Gegen unsere Mandantin wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung gemäß §§ 369, 370 AO in Verbindung mit § 68 EStG eingeleitet. Ihr wurde zur Last gelegt, die Familienkasse pflichtwidrig nicht über den Ausbildungsabbruch ihres Sohnes informiert zu haben, wodurch weiterhin unberechtigt Kindergeld ausgezahlt wurde.

In der Hauptverhandlung setzte Rechtsanwalt Stern auf eine zugleich fachliche wie empathische Verteidigungsstrategie. Neben der juristischen Prüfung der Aktenlage wurden die individuellen Lebensumstände der Mandantin detailliert herausgearbeitet. Es konnte dargelegt werden, dass sie aufgrund einer schweren Erkrankung zum Tatzeitpunkt gesundheitlich und organisatorisch massiv eingeschränkt war. Durch diesen Fokus auf die persönliche Ausnahmesituation wurde glaubhaft vermittelt, dass die Mandantin keine Kenntnis vom tatsächlichen Abbruch der Ausbildung durch ihren Sohn hatte. Mangels sicher nachweisbarem Vorsatz konnte die Schwere des Vorwurfs so entscheidend entkräftet werden.

Ein zentrales Ziel war es, die Grenze von 90 Tagessätzen nicht zu überschreiten, um einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis zu vermeiden. Durch die Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation und der prekären wirtschaftlichen Lage konnte ein für die Mandantin sehr vorteilhaftes Urteil erwirkt werden. Das Gericht verhängte letztlich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, wobei die Tagessatzhöhe auf lediglich 5 Euro festgesetzt wurde. Da die Grenze von 90 Tagessätzen gewahrt wurde, bleibt die Mandantin nicht vorbestraft.

Dieser Fall verdeutlicht den hohen Stellenwert einer Verteidigung, die persönliche Belastungsfaktoren fundiert in das Verfahren einbringt, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf der Bedrohung (§ 241 StGB) – Hartnäckigkeit der Verteidigung verhindert Bewährungswiderruf.

Unser Mandant wurde wegen Bedrohung angeklagt. Die Situation war juristisch äußerst brisant: Der Mandant war bereits erheblich vorbestraft und stand zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung. Im Falle einer Verurteilung, selbst zu einer geringen Geldstrafe, wäre der Widerruf der Bewährung in einer anderen Sache unumgänglich gewesen. Das hätte eine unmittelbare Haftstrafe zur Folge gehabt. Die Staatsanwaltschaft Potsdam verfolgte die Anklage daher mit großer Beharrlichkeit.

Rechtsanwalt Stern konzentrierte sich darauf, die schlechte Beweislage der Anklage aufzuzeigen. Es gab eklatante Widersprüche in den Aussagen der Zeugen, was die Beweisführung erheblich erschwerte. Obwohl die Staatsanwältin den Vorschlag zur Einstellung gemäß § 153a StPO aufgrund der Vorbelastung des Mandanten zunächst vehement ablehnte, hielt Rechtsanwalt Stern beharrlich an seinem Antrag fest.

Die Verteidigung musste in diesem Fall vier Hauptverhandlungstermine wahrnehmen. In jeder Sitzung legte Rechtsanwalt Stern die Widersprüche der Zeugen dar und beantragte die Einstellung.

Erst nach der vierten Verhandlung, in der die Beweisprobleme nicht mehr zu entkräften waren, stimmte die Staatsanwaltschaft schließlich zu. Das Verfahren wurde gegen eine geringe Auflage von 200 Euro gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.

Durch die Ausdauer und fundierte Arbeit der Verteidigung wurde eine Verurteilung und damit der drohende Widerruf der Bewährung abgewendet. Dieser Fall demonstriert, dass selbst bei Mandanten mit hohen Vorbelastungen und einer zunächst ablehnenden Staatsanwaltschaft eine konsequente und strategische Verteidigung einen existenzrettenden Erfolg erzielen kann.

Posted by stern in Referenzen

Gefährliche Körperverletzung durch Gruppenangriff auf Lieferboten: Erfolgreiche Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

In der Strafsache gegen einen Jugendlichen, dem gemeinsam mit mehreren anderen Beteiligten eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt wurde, konnte eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem hinreichenden Tatverdacht erwirkt werden.

Sachverhalt und anwaltliche Strategie

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, mit mehreren Personen einen Lieferboten körperlich angegriffen zu haben. Unser Mandant bestritt die Vorwürfe. Bei der Aktenlektüre stellte sich heraus, dass die polizeiliche Identifizierung allein auf einer unscharfen Wahllichtbildvorlage und vagen Täterbeschreibungen beruhte. Widersprüchliche Zeugenaussagen hinsichtlich Tatablauf und Täterzahl sowie das Fehlen polizeilicher Erkenntnisse zu Gewaltstraftaten bei allen Beschuldigten stärkten die Verteidigungslinie.

Die Verteidigung setzte gezielt an mehreren neuralgischen Punkten an, um den nach § 170 Abs. 2 StPO notwendigen hinreichenden Tatverdacht wirksam zu erschüttern und so die Verfahrenseinstellung zu erreichen. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt, wenn nach dem Stand der Ermittlungen keine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Es genügt nicht, dass überhaupt ein Tatverdacht besteht; vielmehr müssen die belastenden Indizien konkret genug, widerspruchsfrei und verwertbar sein. Widersprüchliche Zeugenaussagen und unzureichende Dokumentationspraxis bei der Polizeirecherche können die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens entkräften und zu einer Einstellung führen.​

Zentrale Rolle der belastenden Zeugenaussage:

Im vorliegenden Fall stützte sich die Täterschaftszuordnung fast ausschließlich auf eine einzige Zeugenaussage des vermeintlich Geschädigten. In der strafprozessualen Bewertungsmatrix reicht eine isolierte Zeugenaussage nur dann für einen hinreichenden Tatverdacht, wenn sie konstant, widerspruchsfrei und mit einer nachvollziehbaren Entstehungsgeschichte belegt werden kann. Hier bestanden jedoch erhebliche innere Widersprüche bezüglich Täterzahl, Tathergang und Beteiligung Einzelner. Diese Inkonsistenzen führten zur erheblichen Schwächung des Beweiswerts der Aussage.​

Fehlende belastbare Identifizierung:

Die Identifizierung des Mandanten erfolgte über eine Wahllichtbildvorlage, deren Dokumentation unvollständig war. Dies ist aus Sicht der Verteidigung ein wesentliches Angriffsmoment, da weder die Auswahl der Bilder, das Ablehnungs- und Auswahlverhalten des Zeugen, noch die Präsentationsumstände so dokumentiert wurden, dass eine gerichtliche Überprüfung in der Hauptverhandlung möglich gewesen wäre. Fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei Identifizierungsvorgängen sind ein häufiger Grund, warum die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts keine Anklage erhebt.​

Widersprüchliche Zeugenaussagen weiterer Beteiligter:

Neben dem Hauptbelastungszeugen konnten auch die anderen Zeugen keine konsistenten Angaben zu Täterschaft oder Tatbeteiligung machen. Weder lag ein eindeutiges Wiedererkennen anhand von Lichtbildern vor, noch wurde das Tatgeschehen deckungsgleich geschildert.

Fehlende objektive Beweismittel:

Der Sachverhalt war geprägt von dem Fehlen forensischer Beweise wie DNA-Spuren, Videoaufnahmen oder anderen technischen bzw. objektiv nachvollziehbaren Belegfakten. In solchen Konstellationen ist regelmäßig zu prüfen, ob überhaupt der „mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit“-Maßstab für eine spätere Verurteilung noch eingehalten werden kann. Dies muss umso strenger gesehen werden, wenn – wie hier – auch Anhaltspunkte für Schädigung oder Verletzung lückenhaft (z.B. fehlende ärztliche Dokumentation, kein Nachweis einer Verletzung trotz behaupteter starker Gewalt) sind.​

Keine polizeilichen Erkenntnisse zur Vorprägung:

Auch fehlte jeder Hinweis auf eine Vorbelastung der Beschuldigten hinsichtlich einschlägiger oder vergleichbarer Taten. Zwar ersetzt dies keinen Beweis zur Frage der Täterschaft, kann aber – insbesondere bei Jugendlichen ohne jeden Zusammenhang zu Gewaltdelikten – eine wesentliche entlastende Funktion bei der Beweiswürdigung entfalten.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Für den Mandanten bedeutet dies keine belastenden Eintragungen im Führungszeugnis und einen prozessualen Erfolg ohne öffentlichen Strafprozess.​

Posted by stern in Referenzen

Corona-Soforthilfe: Verfahren wegen Computerbetrugs eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, im Frühjahr 2020 einen unberechtigten Antrag auf Corona-Soforthilfe bei der Investitionsbank Berlin gestellt und dadurch einen Betrag von 9.000 Euro zu Unrecht erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Computerbetrug gemäß § 263a StGB ein. Problematisch war, dass unsere Mandantin in den Monaten vor der Antragstellung keinerlei Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hatte.

Nach Akteneinsicht stellte Rechtsanwalt Stern frühzeitig in einem ausführlichen Schriftsatz klar, dass unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Antragstellung von einer existenzbedrohenden Lage ausgegangen sei. Unsere freiberuflich als Architektin tätige Mandantin habe zwar keine Einnahmen generiert, jedoch eine Erweiterung ihrer Tätigkeit geplant dafür bereits erhebliche Investitionen vorgesehen – unter anderem für branchenspezifische Software, Hardware, Werbemittel und Reisekosten. Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen sei es jedoch zu einem völligen Auftragsstillstand gekommen. Zudem habe sich unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland befunden und habe kurz zuvor eine Notgeburt per Kaiserschnitt unter schwierigen Bedingungen bewältigen müssen

Unsere Mandantin habe weder mit Täuschungsabsicht gehandelt noch sich im allgemeinsprachlicher Hinsicht an der Soforthilfe bereichert. Sie hatte den Betrag unangetastet auf dem Konto belassen und die gesamte Summe vollständig zurückgezahlt.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schließlich gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage ein.

Rechtliche Einordnung und Erläuterungen

Die Corona-Soforthilfe war eine staatliche Unterstützungsmaßnahme, die während der Pandemiewellen 2020 besonders schnell und unbürokratisch bewilligt wurde, um gefährdete Selbständige und Unternehmen in einer wirtschaftlichen Notlage zu unterstützen.

Wird nachträglich der Verdacht erhoben, ein Antrag sei unberechtigt oder fehlerhaft gestellt worden, kann ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) oder – wie häufig bei Online-Anträgen – wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) eingeleitet werden. Subventionsbetrug setzt voraus, dass bei der Beantragung einer öffentlichen Förderung bewusst falsche Angaben gemacht oder subventionserhebliche Tatsachen verschwiegen werden, um die Auszahlung unrechtmäßig zu erlangen.

Ein zentrales Thema ist dabei die sogenannte „Täuschungsabsicht“, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 263a StGB unabdingbar ist. Erforderlich ist also, dass der Antragsteller die Unrechtmäßigkeit der Antragstellung erkennt und dennoch in Täuschungsabsicht handelt. Unklarheiten über die tatsächliche Fördervoraussetzungen – etwa, ob auf spätere Investitionen und geplante Tätigkeit abgestellt werden kann – sind im Einzelfall als subjektive Tatbestandselemente zu würdigen und können ein Strafverfahren beeinflussen.

Im Ausgangsfall hat sich unsere Mandantin frühzeitig kooperativ gezeigt, die erhaltene Soforthilfe vollständig und unaufgefordert zurückgezahlt und plausibel dargelegt, dass keine Bereicherungsabsicht bestand – auch aufgrund der besonderen persönlichen Situation und der geplanten betrieblichen Investitionen. Typischerweise kann in solchen Konstellationen das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt werden. Die Einstellung gegen eine niedrige Geldauflage erfolgt ohne Schuldfeststellung und ohne Eintragung ins Führungszeugnis; sie ist für die Mandantin besonders vorteilhaft und schließt das Verfahren endgültig ab.

Diese Ausgangslage verdeutlicht: Bei Soforthilfeverfahren empfiehlt sich immer eine sorgfältige Akteneinsicht und eine differenzierte rechtliche Argumentation unter Berücksichtigung der subjektiven Motivlage sowie der wirtschaftlichen Umstände.

Posted by stern in Referenzen

Verstoß gegen NpSG: Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts im Vorverfahren

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Ketamin in den Niederlanden bestellt zu haben und sich hierdurch gemäß NpSG-§ 4 Abs. 1 Nr. 2b Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG,) § 369 Abs.1 Nr. 2 iVm § 37 Abs. 1, 2 AO strafbar gemacht zu haben.

Im Rahmen eines Anhörungsbogens teilte das Hauptzollamt Aachen unserem Mandanten mit, ein an ihn adressiertes Paket untersucht und in diesem Ketamin mit einem Gewicht von 1,7g gefunden zu haben. Auch wurde unserem Mandanten in dem Anhörungsbogen die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern.

Unser Mandant kontaktierte uns unmittelbar nach Erhalt des Anhörungsbogens. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet ihm jedoch, auf dieses Schreiben nicht zu antworten. Stattdessen meldete sich Rechtsanwalt Stern für unseren Mandanten beim Hauptzollamt und beantragte Akteneinsicht.

Nachdem er die Akte durchgearbeitet hatte, erklärte Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass sich aus den Untersuchungen des Hauptzollamts lediglich ergebe, dass unser Mandant Adressat des untersuchten Pakets war. Dass er darüber hinaus auch der Besteller war, ließe sich indes nicht zweifelsfrei feststellen. Nicht auszuschließen wäre, dass unser Mandant keine Kenntnis von den Sendungen hatte und/oder die Stoffe unter missbräuchlicher Verwendung seiner Daten von einer anderen Person bestellt worden waren.

Aus Sicht von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestand nach alledem kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegen unseren Mandanten, weshalb er die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 StPO beantragte. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß und stellte das Verfahren ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut.

Rechtliche Einordnung und Erläuterung

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) dient dem Schutz der Gesundheit, indem es den Umgang mit sogenannten „Legal Highs“ oder neuen psychoaktiven Substanzen unter Strafe stellt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2b NpSG ist insbesondere das Inverkehrbringen oder der Erwerb solcher Stoffe verboten, sofern kein Ausnahmetatbestand greift. Die Vorschrift schließt Lücken des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), indem sie Stoffgruppen erfasst, die chemisch verändert, aber in ihrer Wirkung vergleichbar sind.

Eine Strafbarkeit nach dem NpSG oder der Abgabenordnung (§§ 369 Abs. 1 Nr. 2, 37 AO) setzt voraus, dass der Beschuldigte tatsächlich als Täter oder Beteiligter handelt, also eigenverantwortlich bestellt oder sich in Besitz gesetzt hat.

Das zentrale strafprozessuale Kriterium ist hier der hinreichende Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO. Dieser liegt nur dann vor, wenn nach Abschluss der Ermittlungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung besteht. Bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente reichen nicht aus.

Da im Ergebnis keine belastbaren Beweise für eine Bestellung oder Kenntnis des Inhalts der Sendung vorlagen, sondern lediglich die Paketadressierung auf den Mandanten hinwies, bestand kein hinreichender Tatverdacht. Auf Antrag der Verteidigung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts ein.

Dieses Ergebnis verdeutlicht, dass bei Ermittlungsverfahren im Bereich des NpSG häufig eine präzise rechtliche und tatsächliche Prüfung erforderlich ist: Schon kleine Unschärfen bei der Beweislage oder Unsicherheiten zur Stoffzuordnung können zur Einstellung führen.

Posted by stern in Referenzen

Verfahren wegen besonders schweren Diebstahls im KaDeWe eingestellt – Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage

Unser Mandant wurde beschuldigt, unter Einsatz einer Nagelschere und eines Geräts zur Entfernung der magnetischen Warensicherung mehrere hochwertige Markenkleidungsstücke im Kaufhaus des Westens (KaDeWe) Berlin entwendet zu haben. Der Wert der Kleidung lag bei über 3.000 Euro. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ein.

Nach Mandatierung regte Rechtsanwalt Stern als Verteidigung die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO an. In seinem sechsseitigen Schriftsatz legte er die persönlichen Hintergründe unseres Mandanten detailliert dar, insbesondere seine psychische Belastungssituation und eine bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit, die zum Tatzeitpunkt bestand. Zudem wurde hervorgehoben, dass der Mandant die Tat unmittelbar eingeräumt und die entwendete Ware sowie das Tatwerkzeug freiwillig herausgegeben hatte. Die Waren blieben unbeschädigt und konnten vom KaDeWe wieder in den Verkauf genommen werden.

Das Amtsgericht schloss sich unserer rechtlichen und tatsächlichen Bewertung an und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung ein. Damit konnte die Hauptverhandlung vermieden und eine strafrechtliche Verurteilung unseres Mandanten verhindert werden.

Dieser Fall zeigt, dass im Strafrecht auch bei einem Vorwurf des Diebstahls im besonders schweren Fall eine persönliche Verteidigungsstrategie entscheidend ist. Durch ein umfassendes Verständnis der individuellen Biografie, der psychischen Situation und etwaiger drogenbedingten Beeinträchtigungen lässt sich oftmals eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO erreichen. Als erfahrene Strafverteidiger in Berlin vertreten wir Mandanten in Verfahren wegen Ladendiebstahls, Vermögensdelikten und im Wirtschaftsstrafrecht – mit dem Ziel, frühzeitig belastende Gerichtsverfahren zu vermeiden und nachhaltige Lösungen zu erwirken.

Posted by stern in Referenzen