Referenzen

Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vielen Fällen – Bewährungsstrafe und Haftentlassung nach kurzer Untersuchungshaft

Racial profiling beschreibt den Umstand, wenn Menschen allein aufgrund ihres physischen Erscheinungsbildes oder ethnischer Merkmale polizeilich kontrolliert werden. Eine solche Maßnahme ist trotz Unvereinbarkeit insbesondere mit dem Landesantidiskriminierungsgesetz fast schon alltäglich für Menschen mit Migrationshintergrund.

Auch unser Mandant wurde eines Abends an der Warschauer Straße in Berlin-Friedrichshain Opfer von racial profiling. Er wollte eigentlich zu einem Arzttermin, als er nur aufgrund seiner dunklen Hautfarbe in eine Polizeikontrolle geriet.

Es stellte sich im Rahmen der Überprüfung seiner Personalien heraus, dass gegen den Mandanten ein Haftbefehl erlassen worden war. Vorgeworfen wurde ihm das gewerbsmäßige Handeln mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen. Er soll mehrmals Cannabis verkauft haben. Da er damals keine Meldeadresse vorweisen konnte, blieb er in Haft.

Nach unmittelbarer Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft erwirkte Rechtsanwalt Stern eine rasche Anklageschrift und einen zeitnahen Verhandlungstermin.

Bei mehreren Haftbesuchen mit unserem Mandanten bereiteten wir eine Einlassung für das Gericht vor. Das Ziel war, eine längere Untersuchungshaft zu vermeiden und das Strafverfahren mit einer Bewährungsstraffe zu beenden.

In der ausführlichen Einlassung unseres Mandanten erläuterte Rechtsanwalt Stern sodann in der Hauptverhandlung die beschwerliche persönliche Situation unseres Mandanten und die Umstände hinter dem Verkauf der Betäubungsmittel.

Unser Mandant war aus Westafrika geflohen und hatte seitdem auf seinen Asylbescheid gewartet. Seine Flucht war unmenschlich und höchst traumatisierend, insbesondere war sein Vater auf dem Weg in grausamer Weise ums Leben gekommen.

Unser Mandant wollte ursprünglich als Maurer arbeiten, leider wurde seine Ausbildung in Deutschland nicht anerkannt. Jedoch begann er vor kurzem einen Alphabetisierungskurz an einer Volkshochschule. Ein neu kennengelernter verhalf ihm zu diesem, unter der Bedingung ein drogenfreies Leben zu führen. Dies sah er als Chance sein Leben zu wandeln.

Das erwirtschaftete Geld hatte er lediglich, um sich etwas zu Essen zu kaufen. Zudem musst er ein Viertel seines „Umsatzes“ abgeben. Somit blieb ihm nach all seinen Verkäufe nur ein sehr geringer Betrag übrig.

Des Weiteren verdeutlichte Rechtsanwalt Stern die schwierigen Haftbedingungen: Unser Mandant sprach weder deutsch noch Englisch, was eine Interaktion mit anderen Häftlingen sehr erschwerte. 

Abschließend beantragte Rechtsanwalt Stern, gegen unseren Mandanten nur eine Bewährungsstrafe zu verhängen. Das Gericht schloss sich dem Antrag an und unser Mandant wurde  umgehend aus der Haft entlassen. Er war sehr erleichtert nicht weiter inhaftiert zu sein und zeigte sich dankbar, zeigen zu dürfen, dass er auch in Deutschland ein Leben ohne Straftaten führen kann.

Posted by stern in Referenzen, 0 comments

Vorwurf des Erwerbs von Betäubungsmitteln, Dopingmitteln und Arzneimitteln – Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren

Der Mandant suchte uns auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben des LKA erhalten hatte. Ihm wurde vorgeworfen, Geld auf ein Bankkonto eines verhafteten Drogendealers überwiesen zu haben. Im Gegenzug sollte der Mandant Betäubungsmittel, Dopingmittel oder Arzneimittel erhalten haben.  Nach einer persönlichen Besprechung der Angelegenheit in der Kanzlei, riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, gegenüber der Polizei keine Angabe zu machen. Stattdessen forderten wir die Akte an.

In einem ausführlichen Schriftsatz teilte Rechtsanwalt Stern den Ermittlungsbehörden mit, dass unser Mandant die erhobenen Vorwürfe abstreite. Er verwies darauf, dass möglicherweise Personen aus seinem Bekanntenkreis Zugriff auf seine Bankkarte hätte haben können.

Aus der Akteneinsicht ergab sich außerdem, dass der Verwendungszweck der Transaktion einen recht verfänglichen Titel aufwies. Ein solcher Verwendungszweck ließe eine Transaktion mit illegalem Interesse als unwahrscheinlich erscheinen. Im Ergebnis bestand nach Auffasung von Rechtsanwalt Stern gegen unseren Mandanten kein – für eine Anklage erforderlicher – sog. hinreichender Tatverdacht. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ohne Auflagen ein.

Posted by stern in Referenzen, 0 comments

Vollstreckung: Antrag gemäß §456a Abs. 1 StPO erfolgreich, Mandant kommt untherapiert trotz erheblichem Sexualdelikt vorzeitig frei

Unser Mandant war vor langer Zeit zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren wegen Vergewaltigung verurteilt worden. Er ist rumänischer Staatsbürger und spricht kein Deutsch. Mangels Therapie in der JVA Tegel bestand keine Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung aus der Haft nach dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt. Unser Mandant wandte sich nun an Rechtsanwalt Konstantin Stern mit der Bitte, einen Antrag gemäß § 456a Abs. 1 StPO zu stellen. Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen, wenn der Verurteilte aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben wird. Eine weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Heimatstaat findet dann nicht mehr statt.

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass der Mandant ohne Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich war. Zudem wohnten noch einige Verwandte in Rumänien.

Die Staatsanwaltschaft erklärte schließlich ihr Einverständnis mit der Abschiebung. Der Mandant muss nun einen relevanten Teil seiner Freiheitsstrafe nicht absitzen. Spezialpräventiv mag man im konkreten Fall allerdings große Bedenken gegen die Vorschrift des § 456a StPO und die ungenügende Zahl an Therapieplätzen für ausländische Staatsbürger in der JVA Tegel erheben. Der Mandant kommt nun trotz erheblicher Vorstrafe wegen eines Sexualdelikts untherapiert und ohne jegliche vorherige Lockerungen frei. Dies scheint jedoch hingenommen zu werden, weil nicht die deutsche, sondern die rumänische Gesellschaft hiermit klarkommen muss. Dies ist auch nicht nur eine erhebliche Gefahr für potentielle Geschädigte, sondern auch für ihn selbst. Im Falle einer weiteren einschlägigen Straftat droht ihm – jedenfalls nach deutschem Recht – die Sicherungsverwahrung.

Posted by stern in Referenzen, 4 comments

Gewerbsmäßiger Diebstahl in 10 Fällen – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in zehn Fällen jeweils mehrere Großpackungen von Abtamil-Babymilch gestohlen zu haben. Die Babymilch soll dafür bestimmt gewesen sein, über Zwischenhändler nach Asien gebracht zu werden, wo Babymilch aus deutscher Produktion ein hohes Ansehen genießt und entsprechend zu hohen Preisen angeboten wird, weil dort in die heimischen Produkte nach Skandalen in der Vergangenheit kein Vertrauen bestehe. Das Phänomen wurde schon mehrfach in den örtlichen Medien dargestellt.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse festgenommen worden, wir konnten eine Haftverschonung erreichen. Leider meldete sich der Mandant nicht bei seiner Polizeidienststelle. Daher setzte das Amtsgericht den Haftbefehl wieder in Vollzug.

Kurz darauf gelang es uns, den Mandanten zu erreichen. Wir riefen die Richterin an und einigten uns darauf, dass der Mandant sich selbst stellen würde, sodann aber der Haftbefehl wieder außer Vollzug gesetzt würde. Dies geschah.

Zum Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Tiergarten erschien unser Mandant leider erneut nicht, es drohte daher der Erlass eines Haftbefehls. Zum Mandanten konnte kein Kontakt hergestellt werden.

Die Staatsanwaltschaft kündigte prozessordnungsgemäß an, einen Haftbefehl beantragen zu wollen. Rechtsanwalt Stern regte jedoch den Erlass eines Strafbefehls an. Solange lediglich eine Bewährungsstrafe von 8 Monaten verhängt werden würde, wäre der Mandant hiermit voraussichtlich einverstanden. Das Gericht erließt sodann den Strafbefehl.

Rechtsanwalt Stern informierte unseren Mandanten sogleich nach der Hauptverhandlung. Dieser war sehr glücklich darüber, dass er für die Taten nicht ins Gefängnis gehen musste. Gegen den Strafbefehl wurde kein Einspruch eingelegt. Der Mandant ist seitdem auch nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Posted by stern in Referenzen, 0 comments

Fahrlässige Körperverletzung durch Verursachung einer Verpuffung mit schweren Kopfverletzungen– Verfahrenseinstellung


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einer Gartenparty eine fahrlässige Körperverletzung begangen zu haben.

Geplant war ein entspanntes Gartenfest mit einigen Gästen. Im Verlauf des Abends beschloss unser Mandant, Ethanol in einen Blechbecher zu füllen, um ein kleines stimmungsvolles Feuer zu entzünden. Da er den Rasen nicht beschädigen wollte, stellte unser Mandant den Blechbecher auf ein Holzflies. Er entzündete den Blechbecher, doch das geplante Feuer brannte nicht so gut wie geplant. Unser Mandant entschied nun, einen zweiten Becher zu befüllen und zu entzünden. Unglücklicherweise kam es beim Befüllen des zweiten Bechers zu einer Verpuffung, in Folge derer das Hosenbein unseres Mandanten Feuer fing. Sehr viel schlimmer traf es jedoch die Nachbarin unseres Mandanten. Sie erlitt an mehreren Stellen ihres Körpers erhebliche Verbrennungen, unter anderem an Händen, Oberschenkeln und im Gesicht. Sie muss seither eine Perücke tragen. Es wurde ein Rettungswagen gerufen, der im gleichen Zuge die Polizei über den Vorfall informierte. Die Polizei nahm das Geschehen zu Protokoll und fertigte eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am Folgetag nahm unser Mandant Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei Stern |
Strafrecht auf. Rechtsanwalt Stern beantragte Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akte fiel Rechtsanwalt Stern auf, dass die verletzte Nachbarin unserem Mandanten gar nicht die Schuld gegeben hatte. Aus Ihrer Sicht handelte es sich bei der Vorfall schlicht um einen Unfall, der jedem passieren konnte. Es bestand somit ihrerseits keinerlei Interesse an einer Strafverfolgung. Sie wollte ihren Nachbarn trotz der schweren und nachhaltigen Verletzungen nicht einmal zivilrechtlich in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Stern einigte sich mit der Haftpflichtversicherung darauf, dass eine etwaige der Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO dienende
Geldauflage des Mandanten als Schmerzensgeld übernommen würde.
Rechtsanwalt Stern kontaktierte sodann die Staatsanwaltschaft und berichtete über das ungewöhnlich gute nachbarschaftliche Verhältnis zwischen unserem Mandanten und der Geschädigten, das durch den Vorfall nicht eingetrübt worden war. In dem Telefonat regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen einen geringen Geldbetrag
an die Geschädigte einzustellen. Die Staatsanwaltschaft stimmte diesem Vorschlag zu. Der Mandant stand einige Tage später vor der Haustür der Geschädigten und wollte ihr die 500,00€ übergeben. Die Geschädigte lehnte mehrfach ab, da sie unseren Mandanten als unschuldig ansah. Unser Mandant bestand aber darauf, ihr das Geld zu übergeben. Die Haftpflichtversicherung erstattete ihm schließlich den Betrag.

Posted by stern in Referenzen, 0 comments

Körperverletzung im Straßenverkehr- Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einem nächtlichen Spaziergang mit seinem Hund einen Heranwachsenden, der mit seinem Bekannten eine Spritztour gemacht hatte, beleidigt und ihm in das Gesicht geschlagen zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung umgehend Akteneinsicht. Aus der Akte ergab sich, dass der Heranwachsende und sein Begleiter unseren Mandanten belastet hatten. Gegenüber der zum Ort des Geschehens gerufenen Polizei und in einer schriftlichen Zeugenaussage hatten die beiden weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht. Danach soll der Auseinandersetzung ein Beinahe-Unfall zwischen dem Pkw des Heranwachsenden und dem Hund unseres Mandanten vorangegangen sein. Sodann habe unser Mandant den PKW-Fahrer beleidigt, dieser sei daraufhin wütend aus dem PKW ausgestiegen und unserem Mandanten entgegengelaufen. Unser Mandant habe den heranwachsenden PKW-Fahrer geschubst und ihn ins Gesicht geschlagen. Dieser habe sich gegen die Schläge unseres Mandanten gewehrt. Der Begleiter des PKW-Fahrers habe versucht, die Kontrahenten auseinanderzubringen. Irgendwann sei der PKW-Fahrer mit seinem Freund weggefahren.

Unser Mandant schilderte den Vorfall jedoch ganz anders. Er gab an, dem PKW-Fahrer lediglich „Pass doch auf“ hinterhergerufen zu haben. Daraufhin seien der PKW-Fahrer und dessen Begleiter wütend aus dem PKW ausgestiegen und auf ihn zugelaufen. Der Heranwachsende habe unseren Mandanten wohl einen „Hurensohn“ genannt und ihm Prügel für den Fall angedroht, dass er nicht gehen würde. Unser Mandant habe sich allerdings nicht einschüchtern lassen. Daher habe der Heranwachsende unserem Mandanten zweimal ins Gesicht geschlagen.

Somit widersprachen sich die Aussagen. Rechtsanwalt Stern führte aus, dass den Aussagen des Heranwachsenden nicht zu glauben sei, da dieser bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war, unser Mandant hingegen nicht vorbestraft sei. Zudem habe die schriftliche Einlassung ausgearbeitet gewirkt. Ihr schien kein reales Erleben zugrunde gelegen zu haben. Überdies wirkte die Aussage des Heranwachsenden unglaubhaft, dass unser Mandant eher schmächtig, der Heranwachsende hingegen sportlich war.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an.

Posted by stern in Referenzen, 0 comments

Unterschlagung: Verfahren nach Erlass eines Strafbefehls in der Hauptverhandlung eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen für ihr Homeoffice zur Verfügung gestellten Laptop nach Ablauf ihres Arbeitsverhältnisses ihrem Arbeitgeber nicht retourniert zu haben. Stattdessen sollte sie den Laptop gegen ein älteres Modell ausgetauscht haben.

Nach Erhalt eines Strafbefehls, welcher eine empfindliche Geldstrafe vorsah, wandte sich die Mandantin an Rechtsanwalt Stern. Daraufhin legte dieser umgehend Einspruch beim zuständigen Gericht ein. Nach angeforderter Akteneinsicht kam es zur Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft.

In einem ausführlichen Schriftsatz weckten wir Zweifel an der Täterschaft der Mandantin. Verdeutlicht wurde die Auffassung der Mandantin, den Laptop konform an den bevollmächtigten Kurier übergeben zu haben. Zudem wurden von Rechtsanwalt Stern alternative Erklärungen zum Austausch des Laptops erörtert. So sei unter anderem das für den Transport vorgesehene Kunststoff-Behältnis nicht versiegelt gewesen, sondern bloß verknotet.

Außerdem sei die vorausgegangene Übergabe des Laptops nicht persönlich und zudem verhältnismäßig unstrukturiert erfolgt, was zu einer Verwechslung bei der Abnahme geführt haben könnte. Die Mandantin habe zudem hauptsächlich in einem mit öffentlichem Zugang und stets frequent besuchten Großraumbüro gearbeitet. Somit gäbe es eine Vielzahl an anderen Möglichkeiten, wie es zum Austausch des Laptops hätte kommen können.

Zudem wurde der Mandantin vorgeworfen weitere Computertechnik, wie Tastatur und Monitor unterschlagen zu haben. Durch ein Abgleichen der Seriennummern und zeugenschaftlicher Erklärung einer zuständigen Mitarbeiterin konnten diese Anschuldigungen jedoch widerlegt werden.

In der folgenden Hauptverhandlung traten mehrere Zeugen auf, die die Glaubwürdigkeit unserer Mandantin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage erheblich in Zweifel zogen. Die Zeugen waren ausgesprochen gut vorbereitet und bekräftigten ihre Aussagen teils mit mitgebrachten Fotos und dem originalen Verpackungsmaterial des MacBooks.

Das Gericht drängte zunehmend auf eine Rücknahme des Einspruchs. Nachdem Rechtsanwalt Stern jedoch das Stellen einiger vorbereiteter Beweisanträge in Aussicht stellte und zugleich eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage anregte, stimmten Gericht und Staatsanwaltschaft dieser Verfahrenserledigung zu.

Unsere Mandantin gilt bezüglich der vorgeworfenen Unterschlagung weiterhin als unschuldig.

Posted by stern in Referenzen, 0 comments

Vorwurf des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Wohnungseinbruchsdiebstahls – 4 Wochen Arrest und Haftentlassung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Teil einer chilenischen Einbrecherbande in eine Wohnung in Berlin-Steglitz eingebrochen zu sein. Er war nicht auf frischer Tat ertappt worden. Vielmehr gab es Video- und Fotoaufnahmen von einer privaten Überwachungskamera sowie DNA-Spuren. Unser Mandant wurde in Paris festgenommen und sodann in die Jungendstrafanstalt Berlin überführt, weil er noch unter 21 Jahren alt war.

Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt mit der Staatsanwaltschaft auf und wirkte auf eine schnelle Anklageschrift hin. Sodann konnte er mit dem Gericht einen schnellen Verhandlungstermin vereinbaren. 5 Wochen nach der Festnahme fand die Hauptverhandlung statt.

Rechtsanwalt Stern bereitete den Hauptverhandlungstermin in mehreren Gesprächen mit unserem Mandanten in der Jugendstrafanstalt vor.

In einer ausführlichen Stellungnahme erläuterte Rechtsanwalt Stern sodann in der Hauptverhandlung die schwierige persönliche Situation unseres Mandanten und die nach Aktenlage untergeordnete Rolle unseres Mandanten innerhalb der Gruppierung. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern zeigen, dass die Wohnung – wohl zufällig – keine sog. dauert genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB war, da die Eigentümer sich nur wenige Wochen im Jahr darin aufhielten.

Rechtsanwalt Stern konnte erreichen, dass für unseren Mandanten das Jugendstrafrecht Anwendung fand, obwohl er mit seiner Lebensgefährtin und einem eigenen Kind in einem eigenen Haushalt fern seiner Heimat lebte. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern die schwierigen Haftbedingungen: Unser Mandant spricht weder Deutsch noch eine andere der in der Jugendstrafanstalt üblichen Sprachen.

Rechtsanwalt Stern beantragte, gegen unseren Mandanten einen vierwöchigen Dauerarrest zu verhängen, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft bereits vollstreckt wäre. Das Gericht schloss sich dem Antrag von Rechtsanwalt Stern an. Unser Mandant durfte nach dem Urteil in die Heimat fliegen. Der Dauerarrest ist nach dem Gesetz keine Strafe, sondern nur ein sogenanntes Zuchtmittel. Die Eintragung im Erziehungsregister wird in wenigen Jahren gelöscht werden. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl in einer dauerhaft genutzten Privatwohnung wird bei Erwachsenen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft. Es handelt sich somit um ein Verbrechen.

Posted by stern in Referenzen, 0 comments

Corona-Betrug: Ermittlungsverfahren eingestellt

In Berlin wurden seit der Corona-Pandemie 3.000 Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs eingeleitet. In einem dieser Verfahren wurde unserer Mandantin vorgeworfen, einen Antrag auf Corona-Soforthilfen bei der IBB Berlin gestellt zu haben, ohne die Voraussetzungen erfüllt zu haben.

Unsere Mandantin hatte in ihrem Antrag erklärt, seit Februar 2020 als Freiberuflerin im Bereich Jugend und Bildung tätig gewesen zu sein, der Zuschuss zur Sicherung ihrer beruflichen Existenz erforderlich gewesen sei und der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 im Frühjahr 2020 gewesen sei. Unsere Mandantin hatte 5.000 € erhalten. Aus Kontoauszügen, die die Sparkasse ihrer Heimatstadt an die Staatsanwaltschaft geschickt hatte, ergab sich, dass unsere Mandantin bis zum Pandemiebeginn gar keine Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit bzw. Soloselbständigkeit erzielt haben sollte.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und trug in einem ausführlichen Schriftsatz vor, dass sich unsere Mandantin tatsächlich regelmäßig entlohnte Tätigkeiten versprochen, infolge der Pandemie jedoch von Anfang an keine Aufträge erhalten hatte.

Rechtsanwalt Stern stellte die verschiedenen Versuche unserer Mandantin dar, Einnahmen zu erzielen. Er argumentierte, dass diese sehr geringen Einnahmen im zweistelligen Eurobereich nicht zwar nicht für eine hauptberufliche Tätigkeit sprächen, der Antrag aber auch keine hauptberufliche Soloselbständigkeit voraussetzen würde. Zudem waren die niedrigen Einnahmen durchaus relevant, weil unsere Mandantin daneben kaum Einnahmen erzielte. Dass sich die Einnahmen unserer Mandantin ohne Pandemie innerhalb von 6 Monaten auf 5.000 € summiert hätten, sei sicherlich fraglich, allerdings habe das Antragsformular keine Auswahlmöglichkeit bzgl. der Höhe der Subvention gegeben.

In subjektiver Hinsicht trug Rechtsanwalt Stern vor, dass für breite Teile der Bevölkerung – selbst juristisch ausgebildete Kreise – bis zu diesem Zeitpunkt unklar gewesen sei, was unter Liquiditätsengpass, existenzbedrohender Wirtschaftslage und Sicherung der beruflichen Existenz zu verstehen sei. Dem Antragsformular war – offenbar aus Zeitgründen – keine Richtlinie beigefügt, die potentielle Antragsteller hätten nutzen können. Es gab auch sonst keine Recherchemöglichkeit. Zudem musste der Antrag unter erheblichem Zeitdruck ausgefüllt werden, da das System die Antragsteller nach Ablauf einer knapp bemessenen Zeitspanne abmeldete, um anderen Antragstellern den Zugang zu ermöglichen und die Leitungen nicht zu überlasten. Es war unter diesen Umständen auch nicht möglich, vorab Rechtsrat einzuholen, zumal selbst Rechtsanwälte keine Nachschlagemöglichkeiten gehabt hätten. Möglicherweise unberechtigte oder auch nur zweifelbehaftete Auszahlungen von Zuschüssen wurden zugunsten einer raschen Unterstützung der Soloselbständigen hingenommen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ohne Auflagen gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Posted by stern in Referenzen, 0 comments

Zerstechen mehrerer Autoreifen mit einem Messer und Abbrechen mehrerer Spiegel und eines Mercedes-Sterns – Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 JGG gegen Ableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen mit einem Messer auf die Reifen verschiedener Kraftfahrzeuge eingestochen sowie Spiegel und einen Mercedes-Stern abgebrochen zu haben. Dies ist nicht nur als Sachbeschädigung strafbar, sondern stellt auch einen Diebstahl mit Waffen dar.

Unser Mandant war von drei unbeteiligten Zeugen beobachtet worden, wie er mit weiteren Jugendlichen unterwegs gewesen sein soll und dabei mehrere Kraftfahrzeuge beschädigt haben soll. Die Folge dieser Handlungen war ein hoher Sachschaden. Nach dem Eintreffen der Polizei wurde unser Mandant als einziges festgenommen, da eine Freundin unseres Mandanten behauptete, dass er ihr den Mercedes-Stern gegeben und auch alle Reifen der Pkws zerstochen habe.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

Die Aktenlage ergab, dass zwei der insgesamt drei Zeugen nicht angeben konnten, welcher der vier Jugendlichen für die Sachbeschädigungen verantwortlich gewesen sein soll. Die dritte Zeugin behauptete zwar, das Geschehen aus einem Fenster (im Erdgeschoss) beobachtet und unseren Mandanten als denjenigen wiedererkannt zu haben, der in einen der Autoreifen gestochen haben soll. Angesichts der schwierigen Lichtverhältnisse – die Handlungen fanden in der Nacht statt – und der Größengleichheit und ähnlichen Kleidung unseres Mandanten und des anderen männlichen Jugendlichen erschien nach der Darstellung von Rechtsanwalt Stern die Identifizierung unseres Mandanten durch die dritte Zeugin zweifelhaft.

Dennoch war eine Anklage möglich. Im Falle einer Verurteilung wäre unser Mandant mit erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert worden.

Rechtsanwalt Stern regte daher an, gemäß § 45 Abs. 2 JGG das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Ableistung von zehn Stunden gemeinnütziger Arbeit, dies entspricht zwei Tagen, einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig.

Posted by stern in Referenzen, 5 comments