Vorwurf: Verleumdung bzw. üble Nachrede durch Facebook-Post – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einer Facebook-Gruppe eine unwahre Behauptung betreffend einen als selbständigen Handelsvertreter, der Vodafone-Internetverträge feilbot, arbeitenden Zeugen verbreitet zu haben und sich so wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede strafbar gemacht zu haben. Unser Mandant hatte seine Nachbarschaft vor unlauteren Methoden des Handelsvertreters gewarnt.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt Stern argumentierte zunächst, dass bereits nicht hinreichend sicher war, dass unser Mandant die Behauptung selbst veröffentlicht hatte. Schließlich stand der PC unseres Mandanten mehreren Menschen zur Verfügung und der Facebook-Login war im Browser hinterlegt, sodass all
jene im Namen unseres Mandanten Facebook nutzen konnten, die Zugang zu dem PC hatten.

Zudem erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass die Behauptungen unseres Mandanten auch wahr waren. Der Zeuge behauptete mittels Postwurfkarten zur Kundengewinnung wahrheitswidrig, dass ein
Vodafone-Festnetzanschluss abgeschaltet werden sollte, obwohl überhaupt keine Abschaltung eines solchen Anschlusses drohte.

Unser Mandant prüfte daraufhin eigenständig die Seriosität des Zeugen. Er stellte dabei fest, dass der Außendienstmitarbeiter eine Telekom-Rufnummer angegeben hatte, was für echte Vodafone-Außendienstmitarbeiter zumindest ungewöhnlich ist, eine nichtexistierende Internetseite als Kontakt auf Facebook angegeben hatte und im Vodafone-Shop für die Schaltung doppelter Verträge bekannt
war.


Rechtsanwalt Stern erklärte, dass die Facebook-Nachricht somit als begründete Warnung an die Nachbarschaft verstanden werden konnte, sich durch eine solche Karte des Zeugen nicht zu einem (doppelten) Vertragsschluss verleiten zu lassen. Insofern kam auch eine Rechtfertigung nach § 193 StGB in Betracht.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.