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Paketagent – Verfahren nach Strafbefehl in der Hauptverhandlung eingestellt

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl. Ihr wurde vorgeworfen, einen Betrug begangen zu haben. Sie soll Bankdaten abgefischt und Warenbestellungen an ihre Adresse ausgelöst haben. Sogleich suchte unsere Mandantin die Rechtsanwaltskanzlei Stern|Strafrecht auf.

Im persönlichen Beratungsgespräch erarbeitet Rechtsanwalt Stern mit unserer Mandantin, wie sie an die Warenbestellungen gelangt sein soll.

Unsere alleinerziehende Mandantin sei auf der Suche nach einer Nebenerwerbstätigkeit gewesen. Sie habe bevorzugt nach Tätigkeiten gesucht, die sie von Zuhause ausüben konnte. Sie sei recht schnell fündig geworden und habe zu einer Italienerin Kontakt aufgenommen. Diese habe behauptet, einen DHL-Shop zu besitzen und nach jemandem zu suchen, der ihr helfen könnte. Die Mandantin dachte sich nichts Böses und arbeitete von zu Hause für die Italienerin, indem sie Pakete angenommen und weitergeschickt habe. Nach kurzer Zeit seien der Mandantin aber Zweifel gekommen und sie habe die Tätigkeit beendet. Im Strafbefehl ging es um eine der Warenlieferungen.

In der anschließenden Hauptverhandlung machte Rechtsanwalt Stern Bedenken geltend, dass die Mandantin nicht über Möglichkeiten verfügte, fremde Bankdaten abzugreifen. Zudem sei nicht klar, ob die Mandantin von der betrügerischen Herkunft Kenntnis hatte oder ob ihr die Warenlieferung tatsächlich zugegangen sei. Nach kurzer Verhandlung konnte Rechtsanwalt Stern das Gericht und die Staatsanwaltschaft  davon überzeugen, das Verfahren gegen Ausgleich des in dem einen angeklagten Fall entstandenen Schadens einzustellen.

Die Mandantin war sehr erleichtert, dass das Verfahren nicht mit einer Verurteilung endete.

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Besitz von Cannabis – Verfahren ohne Auflagen eingestellt

Unsere Mandantin geriet in eine verdachtsunabhängige Polizeikontrolle. Auf die Frage, ob sie BtM dabeihabe, holte sie aus ihrer Socke eine Tüte Cannabis heraus.

Gegen unsere Mandantin wurde sodann ein Verfahren wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eröffnet. Zudem wurde sie zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung geladen.

Nach der Mandatierung beantragten wir Akteneinsicht und erklärten für die Mandantin, dass sie zu einer ED-Behandlung nicht bereit sei. Sodann wurde die ED-Behandlung angeordnet mit dem Argument, unsere Mandantin sei schon mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten. Hiergegen legte Rechtsanwalt Stern Widerspruch ein.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich jedoch, dass zwar zahlreiche Verfahren gegen unsere Mandantin geführt worden waren, jedoch nie mit einer Verurteilung geendet hatten, sodass es stets beim bloßen Verdacht geblieben war.

Unser Mandantin hat sich gefreut, dass das Verfahren nach einem längeren Gespräch von Rechtsanwalt Stern mit dem zuständigen Staatsanwalt ohne Auflagen eingestellt wurde. Die Glückssträhne unserer Mandantin hält also an.

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Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren)- Verfahrenseinstellung vor der Hauptverhandlung

Die Strafrechtskanzlei vertritt Mandanten gegen alle strafrechtlichen Vorwürfe, auch bei kleineren Problemen wie z. B. beim Schwarzfahren.

Die Mandantin war innerhalb kurzer Zeit dreimal beim Schwarzfahren erwischt worden, ein Termin beim Amtsgericht Tiergarten stand bevor.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und besprach ausführlich die persönliche Situation der Mandantin. Es stellte sich heraus, dass die Mandantin hohe Schulden hatte.

Rechtsanwalt Stern empfahl der Mandantin, zeitnah einen Termin beim Schuldenberater zu vereinbaren und sich die Teilnahme bestätigen zu lassen. Zudem konnte die Mandantin eine Qualifizierung beginnen und erhielt auch die Finanzierungszusage für eine Wohnung vom Jobcenter. All diese positiven Entwicklungen stellte Rechtsanwalt Stern in einem Schreiben an das Amtsgericht dar, woraufhin das Amtsgericht das Verfahren wegen etwaig geringer Schuld einstellte und den Hauptverhandlungstermin absagte.

Die Mandantin war sehr erleichtert, dass sie nicht vor Gericht erscheinen musste und weiterhin als nicht vorbestraft gilt – ohne jegliche Sanktion.

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Meyer-Goßner/Schmitt – 63. Auflage

Informationen in Echtzeit ist bekanntlich unsere Sache nicht. Aber 6 Monate bis zur Besprechung des aktuellen Meyer-Goßner/Schmitt ist vielleicht doch ein bisschen dicke. Wir geloben Besserung.

Der Meyer-Goßner/Schmidt ist (im März 2020) in bereits 63. Auflage erschienen, erneut hauptsächtlich betreut von Bertram Schmitt, Richter am Internationalen Strafgerichtshof und Richter am Bundesgerichtshof, und unter Mitarbeit von Marcus Köhler, Richter am Bundesgerichtshof. Lutz Meyer-Goßner, der den Kommentar über 27 Jahre maßgeblich prägte, steht nur noch auf dem Titel.

Bei einem so kontinuierlich (einmal im Jahr) und seit so langer Zeit erscheinenden Werk darf und sollte man natürlich zwischen den Ausgaben keine Revolutionen erwarten. Im Gegenteil: Die Kunst dürfte darin bestehen, die Auffindbarkeit zu gewährleisten und den Umfang im Griff zu behalten – trotz regelmäßiger Änderungen am Gesetzestext und umfangreicher, immer längerer werdender Judikatur.

Der jährliche Neuerwerb ist jedenfalls in unserem Büro stets eingepreist, da der Gesetzgeber einfach nicht aufhören mag, Jahr für Jahr tiefgreifende Veränderungen an der StPO vorzunehmen.

In der aktuellen Ausgabe beruhen die Änderungen auf dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl I 2128) (insb. §§ 140-144 StPO), demGesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom selben Tag (BGBl. I, 2121) mit Änderungen im Beweisantragsrecht und der Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens für den Besetzungseinwand (§§ 222a, 222b StPO) und den Gesetzen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724).

Aus den relevanten, zu kommentierenden Entscheidungen seit Erscheinen der Vorauflage seien die Entscheidung des BGH zum Beschuldigtenstatus und zur Beachtung von Beweisverwertungsverboten im Ermittlungsverfahren (NJW 2019, 2627), die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 1763/16 vom 15. Januar 2020 und die des EuGH zur Ausstellung Europäischer Haftbefehle durch die Staatsanwaltschaft (NJW 2019, 2145) hervorgehoben.

Die Neuauflage hält problemlos das Niveau ihrer Vorgänger. Gerade die Neukommentierung der Verteidigerbeiordnung (§§ 140 ff. StPO) ist gut gelungen. Die Kommentierung zur „unverzüglichen“ Pflichtverteidigerbestellung nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO etwa („nicht sofort, aber sobald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, dh ohne sachlich nicht begründete Verzögerung“) ist erfreulich eindeutig und darf sich gern herumsprechen.

Und auch der Preis – noch immer zweistellig – ist völlig in Ordnung für diesen täglichen Begleiter.

Meyer-Goßner/Schmidt – Strafprozessordnung, 63. Auflage, Beck-Verlag, München 2020, 2671 Seiten, 95 €.

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Verstoß gegen Corona-Eindämmungsverordnung (Kontaktverbot) – Verfahren vom Ordnungsamt eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gegen die Corona-Eindämmungsverordnung dadurch verstoßen zu haben, dass er mit seiner Tochter bei Freunden übernachtet haben soll, obgleich ein Kontaktverbot galt. Das Ordnungsamt hatte einen Bußgeldbescheid angedroht.

Angezeigt wurde unser Mandant von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Mutter seiner Tochter. Diese soll ihr Wissen von der gemeinsamen Tochter erlangt haben und machte den angeblichen Verstoß auch in einem Sorgerechtsverfahren geltend.

Nach der Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Kontakt mit dem Ordnungsamt auf und schilderte ausführlich die verfahrene familienrechtliche Situation. Er führte aus, dass unser Mandant den Aufenthalt in der Wohnung bestreitet und ein solcher nur mit erheblichem prozessualen Aufwand nachweisbar sein dürfte – insbesondere müsste der Tochter bezüglich der Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts ein Verfahrenspfleger bestellte werden. Auch die Freunde unseres Mandanten hätten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Zu diesem Aufwand stünde der vorgeworfene Verstoß außer Verhältnis.

Nach zwei weiteren Telefonaten war das Ordnungsamt schließlich bereit, das Verfahren einzustellen. Darüber war unser Mandant sehr erleichtert.

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Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Verkauf von Heroin – Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt

Unserem einschlägig vorbelasteten Mandanten, einem syrischen Geflüchteten, wurde vorgeworfen, wiederholt Heroin verkauft und sich bei einer Polizeikontrolle gegen die Festnahme mittels körperlicher Gewalt gewehrt zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung sofort Kontakt mit der Jugendgerichtshilfe und dem Sozialarbeiter unseres Mandanten auf. Rechtsanwalt Stern kümmerte sich darum, dass unser Mandant, der über ein Jahr keine Schule in Deutschland besucht hatte, in einer Willkommensklasse eines nahe gelegenen OSZ aufgenommen werden konnte. Zudem suchte Rechtsanwalt Stern den Jugendrichter auf, um ihn vorab über die schwierigen Lebensumstände unseres Mandanten in Kenntnis zu setzen. In der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter konnte Rechtsanwalt Stern im Rahmen der Befragung des Polizeibeamten herausarbeiten, dass der Mandant die auf Deutsch gegebenen Anweisungen des Polizeibeamten mit großer Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht verstanden hatte. Zudem konnte konnte Rechtsanwalt Stern auf den Schulbesuch verweisen und argumentieren, dass es einer Kriminalstrafe nicht mehr bedürfe und das Verfahren auch gegen Ableistung einiger Stunden pädagogisch betreuter Freizeitarbeit eingestellt werden könne. Unser Mandant hatte die Stunden schnell abgeleistet, sodass das Verfahren mittlerweile endgültig eingestellt werden konnte. Auch die Deutschkenntnisse unseres Mandanten haben sich infolge des Schulbesuchs erheblich verbessert, sodass gute Chancen bestehen, dass unser Mandant künftig keine Straftaten mehr begehen wird.

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Einsatz eines Tierabwehrsprays gegen den Nachbarn – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits ein Tierabwehrspray („Pfeffer-Spray“) in das Gesicht seines Nachbarn, dessen Ehefrau und auch in deren Wohnung gesprüht zu haben. In der Wohnung sollen sich auch die minderjährigen Kinder der Nachbarn aufgehalten haben. Aufgrund des Einsatzes waren mehrere Krankenwagen gerufen worden. Gegenüber der Polizei hatte der Nachbar erklärt, körperliche und psychische Schäden erlitten zu haben. Zudem gabe er an, sich den Einsatz des Tierabwehrsprayeinsatz nicht erklären zu können.

Mein Mandant hatte erklärt, zuvor bedroht und bespuckt worden zu sein. Dies wurde ihm zunächst nicht geglaubt. Glücklicherweise konnten wir jedoch ein Video von dem Vorfall vorlegen, indem der Sprayeinsatz und das Vorgeschehen abgebildet waren.

In einem ausführlichen Schriftsatz hat Rechtsanwalt Stern dargelegt, dass das Verhalten unseres Mandanten durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt war. Dem hat sich die Amtsanwaltschaft angeschlossen und das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

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Zugegebener Diebstahl im Einrichtungsmarkt – Verfahren ohne Auflage eingestellt

Unser Mandant meldete sich bei uns, nachdem er in einem Einrichtungshaus dabei beobachtet worden war, wie er Werkzeug hatte stehlen wollen. Vor Ort hatte unser Mandant auch schon alles zugegeben. Rechtsanwalt Stern empfahl unserem Mandanten, das Anhörungsschreiben der Polizei nicht zu beantworten, sondern zunächst einmal Akteneinsicht zu nehmen.

Gegenüber der Amtsanwaltschaft Berlin führte Rechtsanwalt Konstantin Stern in einem ausführlichen Schreiben aus, dass der Wert des gestohlenen Werkzeugs verhältnismäßig gering war und die Tat auf eine Kurzschlussreaktion zurückzuführen sei. Auch dass der Diebstahl zu einer Beziehungskrise mit der Freundin unseres Mandanten geführt hatte, konnte Rechtsanwalt Stern anführen.

Die Amtsanwaltschaft war schließlich bereit, das Verfahren wegen geringer Schuld ohne Auflage einzustellen. Trotz des festgestellten und zugegebenen Diebstahls gilt unser Mandant aufgrund der erwirkten Einstellung weiterhin als unschuldig und hat weiterhin keinen Eintrag im Bundeszentralregister.

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Verstoß gegen Gewaltschutzanordnung – Verfahrenseinstellung nach Erlass eines Strafbefehls

Unserem Mandanten wurden vorgeworfen, seine ehemalige Lebensgefährtin entgegen einer wirksamen Gewaltschutzanordnung mehrfach mit Telefonanrufen und SMS kontaktiert zu haben. Ein solches Verhalten wird gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl in einer Höhe, die er nicht aufbringen konnte. Er sorgte sich, dass er die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis würde absitzen müssen.

Rechtsanwalt Stern legte nach Mandatierung Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Vor der Hauptverhandlung besprach Rechtsanwalt Stern den Fall mit der Richterin und dem Staatsanwalt. Rechtsanwalt Stern verwies auf aktuelle Rechtsprechung wonach nicht nur der Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung – der regelmäßig leicht bewiesen werden kann – sondern auch die Rechtmäßigkeit der Gewaltschutzanordnung selbst im Strafverfahren geprüft werden müsste. Das wäre angesichts der Komplexität des Familienverfahrens mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen. Zudem führte Rechtsanwalt Stern aus, dass die Gewaltschutzanordnung Gegenstand eines Verfahrens vor dem Kammergericht sei und möglicherweise zunächst das dortige Verfahrensergebnis abgewartet werden müsste.

Vor diesem Hintergrund waren Gericht und Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer ausgesprochen niedrigen Geldauflage einzustellen. Unser Mandant war sehr erleichtert, dass er weiterhin nicht bestraft ist und im Hinblick auf den vorgeworfenen Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung weiterhin als unschuldig gilt.

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Sexuelle Belästigung – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Berliner Nachtclub einer Frau zweimal mit beiden Händen an die Brüste gefasst zu haben. Ein solches Verhalten wäre seit der gesetzlichen Neuregelung gemäß § 184i StGB als sexuelle Belästigung strafbar. Zudem wurde der Mandant zur DNA-Probenentnahme geladen.

Der Mandant erklärte Rechtsanwalt Stern im Beratungsgespräch, dass er sich an den Vorfall überhaupt nicht erinnern könne, da er in der fraglichen Nacht große Mengen Alkohol konsumiert hätte. Zudem sei ihm das Strafverfahren besonders lästig, da er im Sicherheitsbereich arbeite.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und sogleich Kontakt mit der Amtsanwaltschaft auf, die das Verfahren führte. Er wies die Amtsanwaltschaft darauf hin, dass die vermeintlich Geschädigte ebenfalls große Mengen Alkohol konsumiert und bei der Polizei erhebliche Erinnerungslücken offenbart hatte. Zudem sei es kaum vorstellbar, dass der Mandant tatsächlich die vermeintlich Geschädigte an den Brüsten angefasst habe, da er den Nachtclub mit seiner Frau besucht habe, die zum Zeitpunkt der behaupteten Tat nur kurz zur Toilette gegangen sei.

Auf dieser Grundlage stellte die Amtsanwaltschaft das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweises ein. Die Vorladung zur DNA-Probenentnahme hatte sich damit auch erledigt.

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