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Vorwurf des Betrugs – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 200 € in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, beim Jobcenter Leistungen nach dem SGB II für sich, seine Ehefrau und seine vier Kinder beantragt zu haben.

Das für seine Kinder erhaltene Kindergeld habe er bei der Antragstellung nicht unter dem Posten „sonstige laufende Einnahmen“ aufgeführt. Irrtumsbedingt habe das Jobcenter deshalb zu hohe Beträge ausgezahlt, wodurch dem Jobcenter ein Schaden von über 6.500,00 € entstanden sei.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Betrugs strafbar gemacht.

Da das Amtsgericht bereits eine Woche nach Mandatierung einen Hauptverhandlungstermin festgesetzt hatte, nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unverzüglich Akteneinsicht.

Beim Lesen der Akte konnte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern feststellen, dass unser Mandant das erhaltene Kindergeld im Antrag zwar nicht an der richtigen Stelle, immerhin aber im Rahmen der Frage nach weiteren gestellten Anträgen angegeben hatte. Lediglich beim Einkommen, wurde es nicht als „sonstige laufende Einnahme“ aufgeführt. Dies erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern sodann in der Hauptverhandlung. Dieses Argument taugte jedoch nicht für den Folgeantrag, in dem unser Mandant erneut die Kindergeldzahlungen verschwieg.

Nach einem netten Gespräch mit dem Vorsitzenden Richter und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war die Justiz jedoch bereit, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen die Zahlung einer Geldauflage von 200 Euro einzustellen. Über diesen Ausgang war unser Mandant sehr erleichtert. Das vom Jobcenter ausgezahlte Geld unterlag nicht der Einziehung und eine Eintragung ins Führungszeugnis konnte vermieden werden, sodass unser Mandant weiterhin als nicht vorbestraft gilt.

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Corona-Soforthilfe: Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs erfolgreich eingestellt (§ 153a StPO)

Ein von der Staatsanwaltschaft Berlin angestrengtes Verfahren wegen angeblichen Computerbetrugs im Zusammenhang mit einem Corona-Soforthilfeantrag konnte durch die engagierte Verteidigung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern erfolgreich eingestellt werden. Ein öffentliches Gerichtsverfahren und eine strafrechtliche Verurteilung konnten vermieden werden.

Tatvorwurf: Unrechtmäßiger Antrag auf Corona-Soforthilfe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Online-Antrags bei der Investitionsbank Berlin (IBB) im Frühjahr 2020 unrichtige Angaben gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, dadurch 9.000 € Corona-Soforthilfe erschlichen und sich damit wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB strafbar gemacht zu haben.

Verteidigungsstrategie: Keine Täuschungsabsicht – wirtschaftliche Notlage

Rechtsanwalt Stern trug im Rahmen seiner Stellungnahme umfassend vor, dass sich unser Mandant tatsächlich in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befand. Als selbstständiger Coach für Trainings und Workshops war er durch die Corona-Pandemie unmittelbar betroffen:

  • Alle geplanten Veranstaltungen wurden storniert,
  • bestehende Aufträge storniert,
  • neue Projekte blieben vollständig aus.

Die beantragte Soforthilfe sollte dazu dienen, laufende Betriebsausgaben und Weiterbildungsmaßnahmen während der pandemiebedingten Zwangspause abzusichern. Ein vorsätzliches Handeln oder eine betrügerische Täuschung lag nicht vor.

Verantwortungsbewusstes Handeln: Rückzahlung und Mitwirkung

Besonders hervorzuheben war die vorbildliche Mitwirkung unseres Mandanten im Ermittlungsverfahren:

  • Die Fördersumme wurde in voller Höhe freiwillig zurückgezahlt, ohne behördliche Aufforderung.
  • Unser Mandant ließ das Geld bis zur Klärung des Sachverhalts unangetastet auf seinem Konto.
  • Es lag keine strafrechtliche Vorbelastung vor.

Zudem war die Rechtslage im Frühjahr 2020 unübersichtlich und dynamisch. Die Antragsformulare enthielten vage und teilweise widersprüchliche Informationen. Eine klare und verbindliche Auslegung war für juristische Laien kaum möglich. Rechtsanwalt Stern argumentierte daher, dass kein erkennbarer Rechtsverstoß und keine Täuschungsabsicht vorlag.

Verfahrensausgang: Einstellung nach § 153a StPO gegen geringe Geldauflage

Angesichts der freiwilligen Rückzahlung, der offenen Kommunikation und der fehlenden Vorbelastung regte Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung gegen eine Geldauflage an. Das Amtsgericht folgte diesem Antrag und stellte das Verfahren gemäß § 153a StPO endgültig ein.

Unser Mandant zahlte eine Geldauflage in Höhe von 500 € an eine gemeinnützige Einrichtung. Eine öffentliche Hauptverhandlung und eine strafrechtliche Verurteilung konnten so vermieden werden.

Vermeidung persönlicher und beruflicher Schäden

Für unseren Mandanten bedeutet die Verfahrenseinstellung nicht nur die Vermeidung eines Eintrags im Führungszeugnis, sondern auch den Erhalt seiner beruflichen Existenz und persönlichen Integrität. Der Fall zeigt, wie mit rechtlicher Expertise, frühzeitigem Handeln und offener Kooperation ein belastendes Strafverfahren ohne Schuldspruch beendet werden kann.


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Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach Vorwurf des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder ein unechtes oder verfälschtes aufenthaltsrechtliches Papier in der Absicht sich oder einem anderen verschafft zu haben, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen.

Unserer Mandantin sei eine Postsendung aus der Türkei zugestellt worden. Die Absender dieser Lieferung sei eine bandenmäßig organisierte Tätergruppierung gewesen, welche Sendungen mit der Inhaltsbezeichnung „DOCUMENTS, GENERAL BUSINESS/PASSPORT“ weltweit versende.

Der Verdacht, dass es sich bei den an unsere Mandantin zugestellten Dokumenten um unechte oder verfälschte amtliche Ausweise oder unechte oder verfälschte aufenthaltsrechtliche Papiere handelte, stütze sich auf das Ergebnis bereits erfolgter Postbeschlagnahmen von weiteren Postsendungen der Tätergruppierung, bei denen gefälschte oder verfälschte Dokumente sichergestellt worden seien.

Aus diesem Grund wurde eine Wohnungsdurchsuchung in der Wohnung unserer Mandantin durchgeführt, bei der ein auf den damaligen Partner unserer Mandanten ausgestellter „Reiseausweis für Ausländer“ aufgefunden wurde.

Unsere Mandantin soll sich hierdurch wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen strafbar gemacht haben.

Das Ermittlungsverfahren war für unsere Mandantin hoch problematisch, da ihr allein aufgrund des Verfahrens der bereits erteilte Aufenthaltstitel nicht ausgehändigt wurde mit der Folge, dass sie keine Erwerbstätigkeit in Vollzeit in jenem Bereich, in dem sie vor Verfahrenserledigung ein Studium abgeschlossen hatte, aufnehmen konnte. Ohne Vollzeit-Erwerbstätigkeit konnte sie jedoch auch die Verlängerung der Fiktionsbescheinigung nicht beantragen. Es drohte die Abschiebung. Daher war Eile geboten.

Nach Mandatierung verfasste Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz und beantrage die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt den Vorwurf und erklärte, dass unsere Mandantin kein Ausweisdokument bestellt hatte.

Das zur Adresse unserer Mandantin gelieferte Dokument, sei von ihrem damaligen Partner, auf den das Dokument auch ausgestellt worden sei und der zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens bei unserer Mandantin gewohnt habe, bestellt worden.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

Unsere Mandantin war über den Verfahrensausgang sehr erfreut. Mit Erledigung erhielt sie den Aufenthaltstitel, sodass sie nun eine Erwerbstätigkeit in ihrem Fachgebiet ausüben kann und deshalb mit regulärem Aufenthaltstitel in Deutschland bleiben darf.

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Vorwurf der Vergewaltigung – Freispruch in Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt, nach dem gemeinsamen Konsum von Marihuana im Schlafzimmer seiner WG-Wohnung mit einer Zeugin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, während diese angeblich schlief und davon nichts bemerkte. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Unmittelbar nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte unter Verweis auf § 203 StPO die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Er argumentierte, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Die belastende Aussage der Zeugin stellte das einzige Beweismittel dar – eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

Rechtsanwalt Stern legte in einem ausführlichen Schriftsatz dar, dass der Mandant nicht erkannt habe, dass die Zeugin schlief, und aufgrund vorheriger einvernehmlicher Intimitäten davon ausgehen durfte, dass einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Entscheidend war, dass kein erkennbarer oder geäußerter entgegenstehender Wille der Zeugin vorgelegen habe.

Kritische Analyse der Zeugenaussage

Die Verteidigung unterzog die Aussage der Zeugin einer intensiven aussagepsychologischen Analyse. Die Zeugin hatte selbst eingeräumt, unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden zu haben. Zudem war ihre Darstellung des Geschehens widersprüchlich, detailarm und von Erinnerungslücken durchzogen. Rechtsanwalt Stern erarbeitete einen detaillierten Fragenkatalog für die Hauptverhandlung, um diese Widersprüche deutlich zu machen.

Auflösung durch entlastende Beweismittel

In der Hauptverhandlung konnten durch gezielte Befragungen weitere Inkonsistenzen in der Aussage der Zeugin aufgedeckt werden. Als diese schließlich behauptete, der Mandant habe per Nachricht eingeräumt, ihren schlafenden Zustand erkannt zu haben, wurde ein weiterer Verhandlungstermin angesetzt.

Rechtsanwalt Stern sicherte gemeinsam mit seinem Mandanten den vollständigen Chatverlauf, in dem sich keine belastenden Aussagen fanden. Der Verlauf wurde proaktiv dem Gericht vorgelegt. Auch die Vernehmung der Ex-Freundin bestätigte, dass es keine derartige Kommunikation gegeben hatte.

Auf dieser Grundlage wurde unser Mandant – wie von Verteidigung und Staatsanwaltschaft beantragt – freigesprochen. Die drohende Freiheitsstrafe konnte somit vollständig abgewendet werden.


Rechtliche Probleme im Fall

1. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin war von zentraler Bedeutung. In Fällen ohne objektive Beweise hängt die Entscheidung maßgeblich von der Qualität und Konsistenz der Aussage ab. Die Rechtsprechung verlangt in solchen Fällen besondere Sorgfalt, wobei Widersprüche, Erinnerungslücken und der psychische Zustand der Zeugin eine erhebliche Rolle spielen.

2. Einwilligung und Wahrnehmungsfähigkeit

Ein zentrales Problem war die Frage, ob die Zeugin geschlafen hat – und wenn ja, ob unser Mandant dies hätte erkennen können. Denn gemäß § 177 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, die infolge des Schlafs zum Widerstand unfähig ist. Die subjektive Vorstellung des Täters über den Zustand der betroffenen Person ist daher juristisch besonders relevant – ebenso wie die Frage nach einem etwaigen Erlaubnistatbestandsirrtum.

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Wohnungseinbruchsdiebstahl, besonders schwerer Diebstahl in drei Fällen – Teilfreispruch und Verurteilung zu acht Monaten auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, versucht zu haben, gemeinsam mit weiteren Personen an Bargeld aus einem Parkautomaten zu gelangen. Dabei hätte unser Mandant die jeweiligen Entleerungstüren der Parkautomaten aufgehebelt und mit Hilfe eines Akku-Bohrschraubers eine Teilbohrung zum gepanzerten Innenbehälter des Automaten vorgenommen. Es sei jedoch nicht gelungen, an das Bargeld aus dem Automaten zu gelangen.

Gegen unseren Mandanten wurde ein Haftbefehl gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO erlassen und er kam in Untersuchungshaft. Aus Sicht des Gerichts bestand bei unserem Mandanten Fluchtgefahr. Dies wurde damit begründet, dass unser Mandant mit einer erheblichen Bestrafung zu rechnen hätte und er darüber hinaus über keinen festen Wohnsitz oder gefestigte wirtschaftliche oder soziale Bindungen verfüge.

Nach der Verhaftung unseres Mandanten konnte festgestellt werden, dass er bereits Beschuldigter in einem noch älteren Verfahren war. Unser Mandant soll sich in die Wohnung eines Geschädigten begeben und dort Gegenstände im Wert von ca. 6250,00 Euro sowie die Ersatzschlüsse des Fahrzeugs des Geschädigten an sich genommen haben. Anschließend hätte unser Mandant den Pkw zu dem mitgenommenen Autoschlüssel entwendet.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern die Akte bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete diese umgehend durch. Anschließend organisierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern einen schnellen Hauptverhandlungstermin, sodass die Hauptverhandlung nach weniger als zwei Monaten seit der Inhaftierung unseres Mandanten stattfand.

Während der Hauptverhandlung ließ sich unser Mandant geständig hinsichtlich des versuchten Diebstahls auf die Geldautomaten ein. Diese Angaben beurteilte das Gericht als glaubhaft und berücksichtigte dies positiv bei der Berechnung des Strafmaßes. Ebenfalls positiv wirkte sich aus, dass die vorgeworfene Tat bereits über fünf Jahre zurück lag.

Unser Mandant wurde hinsichtlich des versuchten Diebstahls auf die Geldautomaten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Streitig waren der Wohnungseinbruchsdiebstahl und der anschließende Diebstahl des Pkw. Rechtsanwalt Stern führte während der Hauptverhandlung aus, dass unserem Mandanten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Dem schloss sich auch das Gericht an, sodass unser Mandant hinsichtlich dieses Vorwurfs freigesprochen wurde.

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Einbruchsdiebstahl in acht Fällen – Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfenen, sich gemeinsam mit seinem Mitbeschuldigten Zugang zu verschiedenen Räumen – unter anderem Büros, Restaurants und Fahrradabstellräumen – verschafft und dort jeweils Geld sowie andere Gegenstände an sich genommen und behalten zu haben. Unser Mandant habe Gegenstände und Geld im Wert von ca. 14.500,00 Euro erlangt und sich wegen besonders schweren (Einbruchs-)Diebstahls in acht Fällen strafbar gemacht. Die Mindeststrafe je Fall beträgt 3 Monate Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre.

Das Verfahren wurde vor dem Amtsgericht Tiergarten eröffnet. Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung erörterte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft das Verfahren. Aufgrund dieses Gesprächs schloss Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zu Beginn der Hauptverhandlung einen formellen Deal nach Maßgabe des § 257c StPO unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft mit dem Gericht. Die Beteiligten verständigten sich darauf, dass die gegen unseren Mandanten verhängte Strafe 1,2 Jahre nicht überschreiten und 1,6 Jahren nicht unterschreiten dürfe.

Gegenstand dieses Deals war ein Geständnis. Unser Mandant gestand zunächst, die ihm vorgeworfenen Taten begangen und dadurch den Tatbestand des Diebstahls, § 242 Abs. 1 StGB, verwirklicht zu haben. Sodann beantwortete er ergänzende Fragen von Gericht und Staatsanwaltschaft.

Da unser Mandant in Gebäude sowie Geschäftsräume eingebrochen war und Sachen gestohlen hatte, die gegen die Wegnahme besonders gesichert waren, habe er zwei Regelbeispiele des besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht, § 243 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern wies jedoch darauf hin, das nicht ausgeschlossen werden könne, dass unser Mandant aufgrund einer Drogenabhängigkeit zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens Betäubungsmittel konsumierte und sich damit in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit befand. Deshalb könne eine Strafrahmenverschiebung nach Maßgabe der §§ 21, 49 StGB vorgenommen werden.

Zu diesem Ergebnis kam auch das Gericht.

Im Urteil betonte es zwar, dass unser Mandant mit seinem Verhalten erhebliche Schäden verursacht habe. Allerdings zeige sich unser Mandant einsichtig, da er sich aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit in Therapie begeben habe und zukünftig Verantwortung für seinen Sohn übernehmen wolle. Aus diesem Grund verurteilte das Gericht unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung, was die Mindeststrafe innerhalb des vereinbarten Strafrahmens darstellte.

Das Ergebnis war auch deshalb sehr gut, weil in einem parallel geführten Verfahren gegen den Mittäter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verhängt worden war, die nach den allgemeinen Regeln nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

Unser Mandant war sehr erfreut über den Ausgang des Verfahrens, da er seine Therapie fortsetzen, sich um seinen Sohn kümmern und wieder zu arbeiten beginnen kann.

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Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Baumarkt zwei Schraubendreher und Universalmesser entwendet zu haben. Dem Baumarkt sei ein Schaden von ungefähr 60,00 Euro entstanden. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und arbeitete die Akte zügig durch. Anschließend verfasste er einen umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO an.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen sei und darüber hinaus kein öffentliches Interesse an seiner Verfolgung bestehe. Dies begründete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern damit, dass unser Mandant die Tat bereits nach seiner Ergreifung vor Ort gestanden hatte und die entwendeten Gegenstände im Baumarkt verblieben waren.

Außerdem trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant einen handwerklichen Beruf erlernt hatte, den er auch ausübte. Aufgrund seiner handwerklichen Erfahrungen habe unser Mandant einen Freund bei Bauarbeiten unterstützen wollen. Die beiden hätten leider vereinbarten, dass unser Mandant, entgegen seinen normalen Gewohnheiten, die Schraubendreher und Universalmesser aus dem Baumarkt entwenden sollte.

Auch die Staatsanwaltschaft betrachtete die Schuld unseres Mandanten als gering und stellte das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO ein.

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Vorwurf der häuslichen Gewalt – Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nach rechtlichem Streit über die Zeugenpflichten des Stiefsohns des Beschuldigten

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seiner Ehefrau gestritten zu haben. Dabei habe unser Mandant unerwartet mit der flachen rechten Hand in die linke Gesichtshälfte seiner Ehefrau geschlagen. Anschließend sei der Schwiegersohn unseres Mandanten dazwischen gegangen, habe die Polizei gerufen und seinen Stiefvater angezeigt.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des polizeilichen Äußerungsbogens in dem er als Beschuldigter geladen wurde, kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Im Rahmen eines Erstgesprächs informierte er Rechtsanwalt Stern über die Ladung seiner Frau und seines Stiefsohns als Zeugen. Die Polizei vertrat die Auffassung , dass sich jedenfalls der Stiefsohn zu dem erhobenen Vorwurf wahrheitsgemäß äußern müsste, da ihm mangels verwandtschaftlicher Beziehung zum Beschuldigten kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zustünde. Ebenso sah es die Amtsanwaltschaft.

Mittlerweile hatten sich der Mandant und seine Frau allerdings wieder versöhnt. Auch der Stiefsohn wollte nicht (mehr),  dass sein Vater verurteilt würde.

In einem Schreiben an Polizei und Amtsanwaltschaft teilte Rechtsanwalt Stern sodann mit, dass die Ehefrau und ihr Sohn – entgegen der Auffassung von Polizei und Amtsanwaltschaft – sich durchaus nicht zum verfahrensgegenständlichen Geschehen äußern müssten, da § 52 StPO  den Angehörigen eines Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht einräume, zu denen neben der Ehefrau auch deren Sohn, mithin der Stiefsohn des Beschuldigten gehöre.

Auch durften die im Rahmen der Anzeige getätigten Angaben des Stiefsohns und der Ehefrau nicht mehr verwertet werden.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegen unseren Mandanten, sodass die Amtsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen musste.

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Vorwurf der räuberischen Erpressung – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten, welcher zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens Heranwachsender war, wurde vorgeworfen, gemeinsam mit drei Freunden drei weitere Jugendliche verfolgt zu haben.

Die Freunde und unser Mandant seien den Jugendlichen nachgelaufen und hätten sodann einen Jugendlichen umringt. Ein Freund unseres Mandanten habe den Arm des Jugendlichen ergriffen und ihn aufgefordert, den Inhalt seiner Bauchtasche vorzuzeigen, was dieser auch getan habe, sodass unser Mandant und seine Freunde die Bauchtasche anschließend untersuchen konnten.

Anschließend hätten sie sich einem anderen Jugendlichen zugewandt, diesen sollte unser Mandant am Weglaufen hindern. Der geschädigte Jugendliche übergab nach Aufforderung zwei Feuerzeuge an unseren Mandanten und seine Freunde.

Sodann seien die geschädigten Jugendlichen zu einem nahegelegenen Spielplatz gelaufen. Unser Mandant und seine Freunde verfolgten und umstellten die Jugendlichen erneut. Ein Freund unseres Mandant habe den dritten Jugendlichem am Arm ergriffen und ihn aufgefordert, den Inhalt seiner Bauchtasche vorzuzeigen. Der geschädigte Jugendliche habe sodann Bargeld, an den Freund übergeben.

Unser Mandant habe sich wegen räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB strafbar gemacht.

Die Mutter unseres Mandanten mandatierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dieser nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete die Akte zügig durch und bereitete die Hauptverhandlung vor.

Rechtanwalt Stern stellte beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte fest, dass sich der Tatbeitrag unseres Mandanten auf bloßes „Dabeistehen“ beschränkte. Fraglich war deswegen, ob der Tatbeitrag unseres Mandant als mittäterschaftliches Handeln oder Beihilfehandlung zu qualifizieren ist. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass bereits das bloße Dabeistehen für eine mittäterschaftliche Tatbegehung nach § 25 Abs. 2 StPO genügt. Unser Mandant beging die Tat mithin mittäterschaftlich.

In Vorbereitung der Hauptverhandlung schickte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst zur Jugendgerichtshilfe und regte sodann einen Täter-Opfer- Ausgleich an. An diesem hatten die geschädigten Jugendlichen jedoch kein Interesse.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenserledigung im Wege der Einstellung an. Unser Mandant sollte dreißig Stunden Freizeitarbeit leisten. Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern darauf hinwies, dass unser Mandant bereits Termine bei der Jugendgerichtshilfe wahrgenommen hatte, stimmten das Gericht und die Staatsanwaltschaft der Einstellung zu, sodass eine Verurteilung verhindert werden konnte.

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Verfahrenseinstellung nach Vorwurf des Erwerbs illegaler Betäubungsmittel

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mehrfach Geld per PayPal an einen Betäubungsmittelhändler geschickt und illegale Betäubungsmittel erworben zu haben.

Hierdurch habe sich unser Mandant gemäß § 29 BtMG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste einen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO beantragte.

In dem Schriftsatz räumte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die verfahrensgegenständlichen Transaktionen ein, bestritt jedoch, dass sich diese auf den Handel mit Betäubungsmitteln zurückführen ließen. Stattdessen habe unser Mandant „Gold“ für das Computer-Rollenspiel „World of Warcraft“ erworben.

Unser Mandant und der Empfänger des Geldes hätten gemeinsam das Computer-Rollenspiel „World of Warcraft“ gespielt und sich über die Chatfunktion des Spiels ausgetauscht. Unser Mandant habe erfahren, dass der andere Spieler im Besitz von sogenannten „Gold“ – die Währung für das Computerspiel „World of Warcraft“ – gewesen sei und habe dies erwerben wollen. Beide Spieler hätten sich im Chatverlauf über die Vertragsbestandteile und auch über die Abwicklung, die im Spiel selbst vollzogen werden sollte, geeinigt. Zum Beweis fügte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern dem Schriftsatz Screenshots des Chatverlaufs bei.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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