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Revision erfolgreich – Bewährungsstrafe statt Haftstrafe

Unserem Mandanten, dessen Vertretung wir erst im Revisionsverfahren übernommen hatten, wurde vorgeworfen, unter Verwendung von Falschpersonalien zumeist Lautsprecherboxen, andere technische Geräte (u.a. ein iPhone) oder Geschenkgutscheine zum Preis von jewelis 60,00 Euro bis 1.300,00 Euro auf der Internetplattform eBay zum Verkauf angeboten zu haben, obwohl er zu keinem Zeitpunkt vorhatte, diese Gegenstände an die jeweiligen Käufer zu liefern. Im Vertrauen darauf, dass unser Mandant den jeweiligen Kaufgegenstand liefern werde, haben die Käufer jeweils das Angebot angenommen und den geforderten Kaufpreis auf das jeweils angegebene Konto unseres Mandanten überwiesen. Unser Mandant hatte den Käufern die versprochenen Gegenstände nicht übersandt.

Zudem wurde unserem Mandanten vorgeworfen, über die Internetplattform eBay unberechtigt unter verschiedenen falschen Namen u.a. hochwertige Handys (iPhone 7 und iPads) von Verkäufern aus Berlin und der Bundesrepublik bestellt und erworben zu haben. Er habe sich diese Geräte an seine Wohnanschrift liefern lassen. Unser Mandant habe von vornherein nicht vorgehabt, die Waren zu bezahlen.

Das Amtsgericht Tiergarten – erweitertes Schöffengericht – verurteilte ihn wegen Betruges in 56 Fällen, davon in drei Fällen Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag eine Verständigung gemäß § 257c StPO zu Grunde.


Die Staatsanwaltschaft Berlin hat trotz der getroffenen Verständigung gegen das Urteil Berufung eingelegt und die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Mandant erneut gestanden.

Das Landgericht Berlin – erweiterte kleine Strafkammer – hat in der Berufungsverhandlung das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass unser Mandant zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nun zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach der Verkündung des nunmehr sehr belastenden Urteils wandte sich unser Mandant an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Dieser legte umgehend Revision ein und beantragte Akteneinsicht. Nach intensivem Durcharbeiten der Urteilsbegründung sowie der Akten, vor allem des Hauptverhandlungsprotokolls mit den Gerichtsbeschlüssen, begründete Rechtsanwalt Stern die allgemeine Sachrüge wie folgt:

  1. Rechtsfehlerhafte Verwertung des auf der Verständigung basierenden Geständnisses:

Zunächst rügte Rechtsanwalt Stern, dass das Landgericht aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft keine neuen tatsächlichen Feststellungen getroffen, mithin das in der ersten Instanz abgelegte Geständnis verwertet hatte, obgleich es über den erstinstanzlich vereinbarten und bereits ausgeschöpften Strafrahmen zum Nachteil unseres Mandanten hinausgegangen war.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass das erstinstanzlich abgelegte Geständnis nur dann hätte verwertet werden dürfen, wenn die Strafe des Landgerichts innerhalb des erstinstanzlich vereinbarten Strafrahmens geblieben wäre.

In der ersten Instanz sei eine Strafe zwischen einem Jahr und zehn Monaten und zwei Jahren vereinbart worden, die zur Bewährung auszusetzen sei.

Das Amtsgericht hatte diesen Strafrahmen bereits voll ausgeschöpft.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass das im Rahmen der Verständigung zustande gekommene Geständnis einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn es in der Berufungsinstanz zu einer den Angeklagten beschwerenden Abänderung des Urteils kommen soll. Dies war bereits durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2010, III-4 RVs 60/10; StV 2011, 80 entschieden worden. Zudem recherchierte Rechtsanwalt Stern einen Aufsatz von Hartmut Schneider, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, in der NZWiSt 2015, 1, 4, der den hiesigen Fall behandelte. Hartmut Schneidet erläutert hier, dass die Staatsanwaltschaft den Angeklagten durch eine einseitige Strafmaßberufung nach einer erstinstanzlich getroffenen Verständigung in ein „strukturelles Verteidigungsdefizit hineinmanövriert“. Dies liegt darin begründet, dass die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß den nicht angefochtenen Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen lässt. Dadurch droht das legitime Vertrauen des Angeklagten darauf, das Gericht durch ein verständigungsbasiertes Geständnis im Gegenzug auf eine bestimmte Höchststrafe festlegen zu können, enttäuscht zu werden; denn nunmehr sieht er sich der durch § 331 Abs. 1 StPO nicht gebannten Gefahr ausgeliefert, mit seinem Geständnis nicht nur die Basis für den von ihm ohnedies hingenommenen (rechtskräftigen) Schuldspruch, sondern damit zugleich auch für eine den erstinstanzlich verabredeten Strafrahmen übersteigende Sanktion geliefert zu haben. Es leuchtet ein, dass diese Spannungslage fundamentalen Gerechtigkeitsvorstellungen widerstreitet und aus Fairnessgründen nicht hingenommen werden kann. Ihre rechtsstaatlich gebotene Auflösung sei aus Sicht von Schneider mit Hilfe von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu bewerkstelligen. Danach hänge die strafprozessuale Verwertbarkeit des verständigungsbasierten Geständnisses im Falle einer Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft davon ab, wie das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel zu reagieren gedenke: Möchte es dem Anliegen der Anklagebehörde näher treten und den Angeklagten zu einer Strafe verurteilen, die jenseits der erstinstanzlich abgesprochenen Obergrenze liegt, so sei es aus Fairnessgründen daran gehindert, seine Entscheidung auf das erstinstanzliche Geständnis des Angeklagten zu stützen. Vielmehr müsse die verständigungsbasierte Einlassung in derartigen Konstellationen einem aus Art. 6 Abs. 1 EMRK hergeleiteten Beweisverwertungsverbot unterliegen.

2. Unterlassene qualifizierte Belehrung


Ferner rügte Rechtsanwalt Stern, dass das Landgericht unseren Mandanten nicht qualifiziert darüber belehrt habe, dass es gedenkt, über den erstinstanzlich vereinbarten Strafrahmen hinauszugehen und damit das auf Grundlage der Verständigung abgelegte Geständnis unverwertbar sei.
Das Landgericht hatte unseren Mandanten nur allgemein belehrt.

Rechtsanwalt Stern erläuterte, dass somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass unser Mandant das Geständnis vor dem Berufungsgericht lediglich im Hinblick darauf wiederholt habe, dass er das zuvor abgegebene für verwertbar gehalten habe, zumal unser Mandant zum Zeitpunkt seines zweiten Geständnisses überhaupt nicht absehen habe können, ob das erste verwertbar sei, weil die Verwertbarkeit davon abhängig gewesen sei, ob das Gericht über den erstinstanzlich vereinbarten Strafrahmen hinausgehen oder diesen akzeptieren würde.


Um dem Angeklagten diese Unsicherheit zu nehmen und ihm die vollumfängliche Ausübung seiner Verteidigungsrechte zu ermöglichen, müsse das Berufungsgericht den Angeklagten vor Einlassung zur Sache „qualifiziert“ über die Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung und die Unverwertbarkeit seines erstinstanzlichen Geständnisses belehren, sofern es über die Obergrenze des ursprünglich vereinbarten Strafrahmens hinausgehen will (Schneider, NZWiSt 2015, 1, 5).

Hierbei handele es sich um eine wesentliche Verfahrensförmlichkeit, die in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen gewesen wäre.

Das Landgericht hatte die Angaben des zweiten Geständnisses in seinem Berufungsurteil berücksichtigt und unseren Mandanten zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt. Dies führe zu einem Beweisverwertungsverbot.


Im Ergebnis schloss sich das Kammergericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an, hob das Urteil des Landgerichts Berlin auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin ihre Berufung zurück, sodass es bei der Bewährungsstrafe blieb.

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Vorwurf des IBB-Betrugs durch Antrag auf Corona-Soforthilfe – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Unser Mandant war einer der mehreren Beschuldigten, die wegen IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten hatten. Ein Strafbefehlsverfahren wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB war sodann gegen unseren Mandanten eingeleitet worden.

Besorgt aufgrund des Erhalts eines Strafbefehls wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab. Sodann ließ er sich von unserem Mandanten in einem persönlichen Gespräch erklären, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 5.000,00 € gekommen war:

Unser Mandant wollte nach Beendigung seines vorherigen Arbeitsverhältnisses seine selbstständigen Tätigkeiten als Dolmetscher und Messebauer ausbauen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie entwickelte sich die Selbstständigkeit unseres Mandanten – so wie die vieler anderer Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler – allerdings nicht wie erwartet. Insbesondere gab es kaum mehr Aufträge. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz entschloss er sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

In einer umfangreichen Stellungnahme teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, die Antragsvoraussetzungen recherchiert habe. Genaue Informationen seien jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter, belastbarer Rechtsrat war innerhalb der knapp bemessenen Antragsbearbeitungsfrist nicht einholbar.

Unser Mandant machte uns außerdem darauf aufmerksam, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch keinerlei Möglichkeit bestanden habe, auf der Webseite der IBB die FAQs abzurufen, um sich einen Überblick über die von der IBB geforderten Kriterien für eine Antragsberechtigung für die Corona-Soforthilfe zu verschaffen. Erst einige Tage nach der Antragsstellung sei die Webseite dahingehend aktualisiert worden.

Des Weiteren konnte nach unserer Auffassung nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Das Gericht folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern insoweit, dass es das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einstellte. Somit gilt unser Mandant weiterhin als unschuldig. Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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Verstoß gegen das Waffengesetz – Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, als Verkäufer auf einem Trödelmarkt im Besitz eines in einer Verkaufskiste liegenden, etwa 10 bis 15 cm langen Butterflymessers gewesen zu sein und sich somit wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz strafbar gemacht zu haben.

Eine Verurteilung wäre im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren unseres Mandanten äußerst problematisch gewesen, weshalb unser Mandant unmittelbar nach Erhalt des Strafbefehls Kontakt mit Rechtsanwalt Stern aufnahm. Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern gegen den Strafbefehl umgehend Einspruch ein und beantragte sodann Akteneinsicht. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakte beschloss er, den im hiesigen Verfahren zuständigen Richter anzurufen.

Rechtsanwalt Stern schilderte im Telefonat, dass die vorgeworfene Tat eventuell schwierig beweisbar sei, weil viele Sachen in den von der Polizei in Augenschein genommenen Kisten gelegen hätten. Der Richter hielt aber entgegen, dass es ja auch eine Fahrlässigkeitsvariante gebe und daher durchaus eine Verurteilung in Betracht käme.

Im Ergebnis einigten sich die beiden jedoch auf eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage. Da eine Einstellung nach § 153a StPO weder Verurteilung noch Schuldfeststellung ist, erfolgte keine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant ist nach wie vor nicht vorbestraft. Seinem Einbürgerungsverfahren stand somit nichts mehr im Wege.

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Verstoß gegen das WaffG – Bewährungsstrafe trotz doppelten Bewährungsbruchs

Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, verschiedenste verbotene Waffen (Stahlrute, Butterflymesser und Schlagring) besessen zu haben. Ferner seien bei unserem Mandanten weitere Waffen (u.a. Schreckschusswaffen inklusive Patronen, Gehstock mit Klinge, Baseballschläger mit diversen langen Nägeln und eine Machete) aufgefunden worden, welche er aufgrund einer entsprechenden Anordnung eines Waffenbesitzverbotes gem. § 41 Abs. 1 WaffG nicht besitzen durfte.

Zudem wurde gegen unseren Mandanten seit frühester Jugend in über 40 Verfahren wegen unterschiedlichster Delikte strafrechtlich ermittelt. Er wurde auch bereits wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zweimal rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt. Darüber hinaus wurde unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von über einem Jahr und während der Bewährungszeit wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nur zwei Monate nach der letzten Verurteilung und noch innerhalb der bereits verlängerten Bewährungszeit wurden im Zuge einer Durchsuchung die oben benannten Waffen in seiner Wohnung aufgefunden, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft Berlin erhoben. Eine erneute Bewährungsstrafe war nicht unmöglich, aber unwahrscheinlich. 

Nach Mandatierung beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht und holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab.

In einem persönlichen Gespräch in den Büroräumen legte Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten nahe, seine Lebensumstände zu ändern und sich einen neuen Job zu suchen. Diesen Rat setzte unser Mandant in die Tat um und zog in eine andere Stadt. Dort fand er auch einen neuen Arbeitsplatz. Der Grundstein für einen neuen Lebensabschnitt wurde gelegt.

In der Hauptverhandlung war das oberste Ziel von Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant trotz seiner zum Teil einschlägigen und erheblichen Vorstrafen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wird. Damit die Freiheitsstrafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, muss neben einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, eine positive Sozialprognose vorliegen. Eine positive Sozialprognose liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass die Verurteilung für den Verurteilten allein schon Warnung genug ist und der Verurteilte auch in Zukunft keine Straftaten mehr begeht. Dabei sind nach dem Gesetzeswortlaut namentlich folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • die Persönlichkeit des Verurteilten,
  • sein Vorleben,
  • die Umstände seiner Tat,
  • sein Verhalten nach der Tat,
  • seine Lebensverhältnisse und
  • die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

Aus diesem Grund erörterte Rechtsanwalt Stern ausführlich die neuen Lebensumstände, legte Arbeits- und Mietervertrag vor und sprach mit der Richterin und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft auch über die glaubhafte Distanzierung unseres Mandanten von seiner Waffenliebe. Zudem argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass seit dem Vorfall über ein Jahr vergangen und die Durchsuchung durch das SEK äußerst traumatisch für unseren Mandanten und seine Familie gewesen sei. 

Vor diesem Hintergrund beantragte die Staatsanwaltschaft nur noch eine niedrige Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auszusetzen sei. Rechtsanwalt Stern schloss sich in seinem Plädoyer der Staatsanwaltschaft an, genau wie die Richterin, die antragsgemäß zu einer – zudem milden – Bewährungsstrafe verurteilte. Unser Mandant war ausgesprochen erleichtert über den Ausgang des Verfahrens.

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Versandagent – Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vorgeworfen, in zahlreichen Fällen als sog. Versandagent Pakete mit Bargeldbeträgen postalisch empfangen und an Hintermänner weitergegeben zu haben.

Wie kam es zu dem Vorwurf?

Unser Mandant erhielt eines Tages eine E-Mail einer bestimmten Firma. Dabei bedankte sich der vermeintliche Personalmanager der Firma für eine angebliche Bewerbung unseres Mandanten für eine Verpacker-Stelle. Dieser E-Mail waren eine Stellenbeschreibung, das der Tätigkeit zugrunde liegende Konzept und ein Bewerbungsformular beigefügt. Der monatliche Verdienst sollte 450,00 Euro betragen.

Das unserem Mandanten mitgeteilte Konzept sollte wie folgt funktionieren:

Zunächst versendet die Firma Pakete ihrer Kunden an den Außendienstmitarbeiter, der die Pakete annimmt. Danach erhält der Außendienstmitarbeiter per E-Mail vorausbezahlte Versandpaketmarken. Diese klebt er sodann auf die erhaltenen Pakete und schickt diese Pakete anschließend weiter an den Endkunden.

Angesichts des professionellen Auftretens der eigentlichen Täter hatte unser Mandant angenommen, eine legale Tätigkeit als Versandagent auszuüben.

Nach Durchsicht der Ermittlungsakten und der umfangreichen Unterlagen unseres Mandanten, insbesondere des E-Mail-Verkehrs unseres Mandanten mit vermeintlichen Personal- und Projektmanagern stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auch fest, dass sich nur der Eindruck gewinnen lasse, dass sich unser Mandant nicht vorstellen konnte, dass seine Tätigkeit Kriminellen hilft, sich die Vorteile der Tat zu sichern.

Rechtsanwalt Stern verfasste daraufhin einen Schriftsatz an das Amtsgericht und übersandte die E-Mail Korrespondenz zwischen unserem Mandanten und den Hintermännern. Er regte zur Vermeidung einer Hauptverhandlung an, das Verfahren im Dezernatswege einzustellen, da die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe.

Nichtsdestotrotz wurde ein Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Bochum angesetzt. Rechtsanwalt Stern hielt jedoch an seiner Verteidigungsstrategie fest und regte nochmals die Einstellung des Verfahrens an. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht teilten diese Auffassung zunächst nicht, weil unklar war, in wie vielen weiteren Fällen gegen unseren Mandanten noch ermittelt wurde. Einige Monate nach der Hauptverhandlung wurden jedoch alle Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Unser Mandant, der sich zu dem Zeitpunkt mitten in der Schreibphase seiner Bachelorarbeit befand, war hierüber äußerst erleichtert

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Verbrechen des räuberischen Diebstahls und einfache Körperverletzung – Einstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Nagelstudio einer ihm bis dahin unbekannten Frau das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und das Nagelstudio verlassen zu haben, um das Handy für sich zu behalten oder zu verwerten. Die Frau soll unserem Mandanten sodann hinterhergelaufen sein, um ihr Mobiltelefon zurückzuerhalten. Daraufhin habe unser Mandant der Frau mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und den Tatort verlassen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen räuberischen Diebstahls gemäß §§ 249 Abs. 1, 252 StGB, der mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, und wegen einfacher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Der Vorfall soll von einer unabhängigen Zeugin beobachtet worden sein.

Nach der Beauftragung mit der Verteidigung holte Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte beim Amtsgericht ab.

In einem persönlichen Gespräch gab unser Mandant an, dass es sein Handy gewesen sei, er hätte es der Frau lediglich geliehen. Außerdem sei die Frau Prostituierte gewesen und hätte sehr viel Geld von ihm genommen. Darüber hinaus stimme ihre Aussage, dass sie unseren Mandanten nicht kenne, noch nie mit ihm geredet habe oder sonst irgendwelche Berührungspunkte gehabt haben soll, nicht. Dies ergab sich auch aus der Ermittlungsakte. Die Frau wusste nämlich bei der Erstattung der Strafanzeige wegen des oben geschilderten Vorfalls sowohl seinen Spitznamen als auch seinen Nachnamen sowie seine Staatsbürgerschaft.

Des Weiteren ergab sich aus der Ermittlungsakte, dass sich die von der Frau und einer weiteren Kundin des Nagelstudios jeweils getätigten Aussagen in deren Vernehmungen widersprochen hatten. Während die Frau angab, dass unser Mandant ihr zuerst das Handy aus der Hand gerissen und ihr sodann außerhalb des Nagelstudios mit der Faust auf den Kopf geschlagen habe, erklärte die andere Kundin des Nagelstudios, dass unser Mandant der Frau zunächst mit der Hand auf den Kopf geschlagen, ihr anschließend das Mobiltelefon aus der Hand genommen habe und aus dem Laden gegangen sei.

In der Hauptverhandlung trug Rechtsanwalt Stern insbesondere die oben angeführten Argumente vor. Nach 3,5 Stunden Verhandlung und der konfrontativen dreier Zeugen durch Rechtsanwalt Stern blieb nur noch der Vorwurf der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 StGB übrig, die im Mindestmaß mit Geldstrafe bedroht ist. Im Hinblick auf eine andere rechtskräftige Verurteilung wurde das hiesige Verfahren auf Antrag der Staatsanwalt sogar gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Es erfolgte weder die Erteilung von Auflagen noch eine Eintragung in das Bundeszentralregister. 

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Drogentherapie – Offener Haftbefehl

Unser Mandant befand sich in einer Drogenentzugsklinik wegen seiner Kokainsucht. In diesen Kliniken werden drogenkranke Menschen durch verschiedenste Therapiemaßnahmen von Ihrer Drogensucht entwöhnt und es wird versucht, diese Menschen wieder in einen geregelten Tagesablauf zu integrieren. Dabei werden den Patienten viele Möglichkeiten aufgezeigt, aus der Sucht herauszukommen. Der Mandant befand sich seit einigen Monaten in einer dieser Einrichtungen. Während seines Aufenthalts erhielt er einen Anruf von seinen Familienangehörigen. Diese schilderten ihm, dass zwei Polizeibeamte vor der Wohnung des Mandanten stünden und nach ihm suchten. Auf Rückfrage der Familienangehörigen, worum es denn ginge und wieso sie den Mandanten suchten, entgegneten die Beamten nur, dass sie es den Angehörigen nicht sagen dürften.
Nach diesem Telefonat benachrichtigte unser Mandant umgehend das Büro von Rechtsanwalt Stern. Dieser versuchte über den Polizeiabschnitt der beiden Polizeibeamten herauszufinden, warum diese seinen Mandanten aufsuchten. Nach einigen Telefonaten konnte Rechtsanwalt Stern herausfinden, dass gegen seinen Mandanten ein Haftbefehl vorläge und dass die beiden Beamten zur Adresse des Mandanten fuhren, um diesen zu vollstrecken. Nach Erhalt dieser Information legte Rechtsanwalt Stern umgehend das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht. In der Zwischenzeit erhielt Rechtsanwalt Stern das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Berlin, welche für den Haftbefehl zuständig war. Nach einigen Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft konnte Rechtsanwalt Stern herausfinden, dass der Grund des Haftbefehls eine noch offene Geldstrafe aus einem vor mehreren Jahren geführten Verfahren ist. Diese wurde seit mehreren Jahren nicht gezahlt. Aus diesem Grund erwirkte die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl. Bei nicht gezahlten Geldstrafen tritt an Stelle eines Tagessatzes ein Tag Haft. Um die Therapie und die Chancen auf ein drogenfreies Leben des Mandanten nicht zu gefährden, beantragte Rechtsanwalt Stern, die offene Geldstrafe des Mandanten zu stunden. Er erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass sich der Mandant momentan in einer Therapieeinrichtung befinde, um von den Drogen wegzukommen und dass er zwar bereit ist, die Geldstrafe zu zahlen, jedoch momentan nicht die finanziellen Mittel habe, um diese sofort zu zahlen. Rechtsanwalt Stern beantragte deshalb im selben Antrag die Gewährung einer Ratenzahlung. Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Antrag und bot dem Mandanten an, die noch offene Geldstrafe in Raten zu je 50,00 € zu zahlen. Der Haftbefehl wurde zurückgenommen. Der Mandant war sichtlich erleichtert, als er diese Information von Rechtsanwalt Stern erhielt

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Angriff auf Motorradfahrer: Körperverletzungsvorwurf – Einstellung in der Hauptverhandlung gem. § 153a Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten folgendes vorgeworfen:
Nachdem ein Motorradfahrer unseren Mandanten nach langer Verfolgungsfahrt angesprochen habe, warum unser Mandant ihn denn grundlos verfolgen würde, habe unser Mandant mit seinem Pkw angehalten. Mit der Bemerkung, dass er ihn gar nicht verfolgen würde, sei unser Mandant auf den Mann zugegangen und habe mehrfach mit der Faust gegen den Motorradhelm des Mannes geschlagen, sodass dieser Schmerzen erlitten haben soll. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen einfacher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Nach Erhalt des Strafbefehls suchte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Akteneinsicht den Hauptverhandlungstermin mit unserem Mandanten sorgfältig vorbereitete.
Angekommen am Amtsgericht Tiergarten, stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass sich die Zeugen, darunter auch der Mann, der von unserem Mandanten geschlagen worden sein soll, im Vorraum über den Fall unterhalten haben, um womöglich widersprüchliche Aussagen zu vermeiden. Rechtsanwalt Stern unterrichtete direkt die Richterin über diesen Vorfall, die umgehend hinaus zu den Zeugen ging und die Gespräche unterband.
Im Anschluss daran verständigte sich Rechtsanwalt Stern mit der Richterin und der Staatsanwaltschaft und regte eine Einstellung des Verfahrens an. Die Staatsanwaltschaft war jedoch strikt gegen eine Einstellung, weshalb der Mann als Zeuge aufgerufen und angehört wurde. Er beschrieb nicht nur die konkrete Tat sehr ausführlich, sondern ging auch noch auf vorangegangene Geschehnisse näher ein, was ihn aus der Sicht des Gerichts besonders glaubhaft machte.
Rechtsanwalt Stern plädierte dennoch für eine Einstellung. Im Ergebnis schlossen sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage ein.
Im Falle einer Verurteilung hätte unser Mandant neben einer Geldstrafe auch mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis, jedenfalls aber mit einem Fahrverbot rechnen müssen.

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Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, der Aufforderung einer BVG-Mitarbeiterin – nachdem diese festgestellt haben will, dass unser Mandant ohne gültigen Fahrausweis für sein Fahrrad die U-Bahn genutzt habe – den Zug zu verlassen, nicht nachgekommen zu sein. Daher seien Polizeibeamte als Unterstützung dazu gekommen. Gegen die polizeilichen Maßnahmen, welche aufgrund des fehlenden gültigen Fahrausweises für sein Fahrrad angeordnet worden sein sollen, habe unser Mandant sodann Widerstand in Form körperlicher Gewalt geleistet.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle und regte in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung an.
Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich unser Mandant zu Unrecht beschuldigt gefühlt habe. Er hatte über ein digitales Ticket für sein Fahrrad verfügt. Unser Mandant war der Ansicht, dass somit kein Anfangsverdacht eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB vorliege. Hierfür sprach ex post auch, dass die BVG das zivilrechtliche Verfahren über die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 7 Euro eingestellt hatte. Hätte unser Mandant keine Fahrkarte gehabt, wäre die BVG hierzu – zumal angesichts der verfahrensgegenständlichen Umstände – sicherlich nicht bereit gewesen.
Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass die Gewaltanwendung insbesondere des Polizeibeamten, ein Faustschlag in die rechte Gesichtshälfte, kaum gerechtfertigt erscheine.
Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Besitz von Crystal Meth, Methamphetamin und anderen Drogen – Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren

Der Mandant suchte uns auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben von der Polizei Berlin erhalten hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde aus folgenden Gründen eingeleitet:

Unser Mandant war aufgrund der Einnahme von Drogen bewusstlos geworden. Daraufhin riefen die Nachbarn die Feuerwehr, welche über die offenstehende Balkontür im Erdgeschoss in die Wohnung unseres Mandanten gelangte. Dabei entdeckte die Feuerwehr nicht nur unseren ohnmächtigen Mandanten, sondern auch verschiedene Betäubungsmittel, die sich auf dem Wohnzimmertisch befanden. Somit alarmierte die Feuerwehr die Polizei.

Nach einer persönlichen Besprechung der Angelegenheit in der Kanzlei, riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen. Stattdessen suchte Rechtsanwalt Stern das Gespräch mit der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Im Anschluss an das Telefonat entschied sich die Staatsanwaltschaft dazu, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 StPO einzustellen, weil die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

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