Referenzen

Erschleichen von Leistungen – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, zusammen mit ihrer Freundin versucht zu haben, sich mit einem „Gastrobändchen“ Zugang zum Olympiastadion zu verschaffen, um dort das Konzert einer bekannten Metalband zu besuchen. Unsere Mandantin habe im Gastronomiebereich des Olympiastadions gearbeitet und das „Gastrobändchen“ deshalb vor Schichtbeginn ausgehändigt bekommen. Nach Schichtende habe unsere Mandantin das Gelände des Olympiastadiums verlassen, um ihre Freundin zu begrüßen. Als die beiden zurückkehren wollten, sei ihnen jedoch der Zugang zum Gelände verweigert worden, da das „Gastrobändchen“ keine Gültigkeit mehr besessen hätte.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen des versuchten Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste einen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung anregte.

Zunächst bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf. Sie habe bis abends im Gastronomiebereich des Konzerts gearbeitet. Zum Ende der Schicht habe der Personalverantwortliche ihr und anderen Kollegen mitgeteilt, dass sie sich das Konzert ansehen könnten. Eine gegenteilige Regelung sei auch nicht aus dem Arbeitsvertrag hervorgegangen. Aus diesem ergab sich überdies nicht, dass das Gastrobändchen nur zum einmaligen Eintritt berechtige oder, dass unsere Mandantin ihren Arbeitsplatz unmittelbar nach Schichtende zu verlassen hätte.

Nach Erhalt des Schriftsatzes stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 Euro ein.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Schaden in Höhe von 2.500,00 € – keine Fahrerlaubnisentziehung und Halbierung der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, mit einem PKW eines Carsharing-Anbieters ausgeparkt, zweimal gegen den PKW einer Zeugin gestoßen und hierbei einen Fremdschaden in Höhe von ca. 2.500,00 € verursacht zu haben. In Kenntnis der Wartepflicht soll unsere Mandantin lediglich einen Zettel mit einer nicht vergebenen Telefonnummer hinterlassen und sich vom Unfallort entfernt haben. Sie sei dabei von einem Passanten beobachtet und zum Anrufen der Polizei aufgefordert worden.

Unsere Mandantin habe sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.

Leider hatte unsere Mandantin vor anwaltlicher Beratung den Vorwurf gegenüber der Polizei schriftlich eingeräumt.

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.600,00 €. Zudem wurde ihr, was viel schwerer wog als die Geldstrafe, die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten erteilt. Unsere Mandantin ist auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen.

Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt wurde, legte er fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann fand ein Hauptverhandlungstermin statt.

In diesem besprach Rechtsanwalt Stern die Angelegenheit vor Aufruf der Sache mit der Amtsanwältin und der Richterin. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unsere Mandantin immerhin das Carsharing-Unternehmen informiert habe und zum Umfallort zurückgefahren sei. Die Telefonnummer, die sie auf einem Zettel hinterlassen habe, bestehe zur Hälfte aus einer alten Telefonnummer und der aktuellen Telefonnummer der Mandantin. Sie sei augenscheinlich sehr aufgeregt gewesen. Zudem habe sie versucht, einen Rechtsanwalt zu erreichen, dies sei jedoch nicht gelungen. Dass das Hinterlassen eines Zettels am Unfallort nicht genügt, wusste unsere Mandantin nicht und war auch in keiner Einheit der kürzlich absolvierten theoretischen Fahrschulausbildung Unterrichtsgegenstand gewesen. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, weshalb unsere Mandantin auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sei. Insbesondere sei sie es gewesen, die den Sohn morgens zum Gymnasium gefahren habe, das in einem anderen Bezirk liege.

Die Richterin war von der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern nicht beeindruckt, aber unsere Mandantin hatte Glück, dass die Amtsanwältin sich ein Herz fasste und vorschlug, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, sondern ein Fahrverbot anzuordnen, dass durch die Zeit zwischen dem Vorfall und der Hauptverhandlung bereits vollstreckt war. Zudem sollte die Geldstrafe um die Hälfte auf 800 € reduziert werden. Erfreulicherweise stimmte die Richterin diesem Vorschlag zu.

In der dann nur noch sehr kurzen Hauptverhandlung erhielt unsere Mandantin ihren Führerschein zurück. Sie war ausgesprochen erleichtert über das Verfahrensergebnis.

Posted by stern in Referenzen

Computerbetrug und Subventionsbetrug – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin (IBB) einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Solo-Selbstständiger nicht erfüllt haben soll. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und 5.000,00 € zum Nachteil der IBB erlangt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben.

Zudem wurde unserem Mandanten vorgeworfen, außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung, sogenannte „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“, beantragt zu haben. Dabei habe unser Mandant bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass das Unternehmen mindestens 80 % Umsatz durch Lieferung und Leistung mit von aufgrund der Covid-19-Pandemie ergangenen Schließungsverordnungen der Bundesregierung eingebüßt habe. Ausweislich seiner Geschäftskonten seien diese Angaben, wie er gewusst habe, falsch gewesen. Eine Antragsberechtigung habe nicht vorgelegen.

Im Vertrauen auf die von ihm gemachten Angaben habe die IBB eine Novemberhilfe in Höhe von ca. 6.000,00 Euro und eine Dezemberhilfe in Höhe von ca. 10.000,00 Euro bewilligt. Auf beide Beträge habe er keinen Anspruch gehabt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und erarbeitete auf Grundlage der Ermittlungsakten einen ausführlichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage, § 153a Abs. 2 StPO, anregte.

Im Hinblick auf den Corona-Soforthilfe-Antrag trug Rechtsanwalt Stern Folgendes vor:

Unser Mandant habe ein Unternehmen für Vertrieb und Import von Speiseölen geführt. Hierfür betreibe er einen Online-Handel und  verkaufe seine Produkte auch auf verschiedenen Messen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie habe sich die Selbstständigkeit unseres Mandanten – so wie die vieler anderer Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler – allerdings nicht wie erwartet entwickelt. Insbesondere habe es kaum mehr Aufträge gegeben. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz habe er sich daher entschlossen, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, die Antragsvoraussetzungen recherchiert habe. Genaue Informationen seien jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter, belastbarer Rechtsrat war innerhalb der knapp bemessenen Antragsbearbeitungsfrist nicht einholbar.

Des Weiteren könne nach unserer Auffassung nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt habe. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Darüber hinaus habe unser Mandant einen Teil der Corona-Soforthilfe aufgrund eines an ihn gerichteten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids der IBB zurückgezahlt. In diesem Bescheid sei die IBB jedoch grundsätzlich von seiner Antragsberechtigung ausgegangen. Schließlich habe die IBB nicht die komplett ausgezahlte Corona-Soforthilfe zurückgefordert.

Im Hinblick auf die außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung, sogenannte „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“, gestaltete sich die Argumentation wie folgt:

Es musste zunächst zwischen insgesamt drei Anträgen – zwei Anträgen für die Novemberhilfe und einem Antrag für die Dezemberhilfe – differenziert werden:

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erklärte, dass sich unser Mandant im Hinblick auf den ersten Novemberhilfe-Antrag nicht strafbar gemacht habe.

Unserem Mandant könnte nicht nachgewiesen werden, dass er einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Die Angaben sind gemacht, wenn sie im Rahmen eines Subventionsverfahrens der zur Entgegennahme bestimmten zuständigen Behörde, Stelle oder Person zugegangen sind (MüKoStGB/Ceffinato StGB § 264 Rn. 79).

Laut der Ermittlungsakte sei zwar ein Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung mit Angaben zu der Person unseres Mandanten und dessen Unternehmen gestellt und ausgefüllt worden. Allerdings sei unklar, ob der konkrete Antrag überhaupt gestellt worden und somit der zuständigen Behörde zugegangen sei. Schließlich habe der Antrag von dem zuständigen Sachbearbeiter der IBB im System nicht gefunden werden können.

Ferner sei der Antrag nicht eigenhändig durch unseren Mandanten unterschrieben worden, sodass nicht mit hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, dass unser Mandant diesen Antrag stellen wollte.

Bezüglich des zweiten Novemberhilfe-Antrags und des Dezemberhilfe-Antrags argumentierte Rechtsanwalt Stern wie folgt:

Die Voraussetzungen einer Gewährung der „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung hätten dem Grunde nach vorgelegen.

Die wirtschaftliche Tätigkeit unseres Mandanten als Soloselbstständigem sei vom coronabedingten Lockdown indirekt betroffen gewesen.

Als indirekt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Als direkt Betroffene für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb im November und Dezember einstellen mussten. Dazu gehören unter anderem […], Messen, […].

Diese Informationen wurden der Internetseite des Bundeministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz entnommen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/FAQs/NhDh/01_01_.html?cms_templateQueryString=&cms_gtp=.

Unser Mandant führe ein Einzelunternehmen mit dem Zweck „Vertrieb und Import von Speiseölen per Internet“. Vor der Covid-19-Pandemie habe er hauptsächlich in verschiedenen Bundesländern stattfindende Messen mit seinen Produkten beliefert. Somit sei der größte Teil seines Umsatzes mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt worden.

Des Weiteren sei laut Rechtsanwalt Stern zu berücksichtigen gewesen, dass die beiden Anträge jeweils durch den Steuerberater unseres Mandanten gestellt worden seien, dem alle für die Prüfung relevanten Unterlagen vorgelegen hätten. Die Anträge haben auch durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellenden eingereicht werden müssen, da ein Direktantrag für die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe für Soloselbstständige nur in Höhe von maximal 5.000,00 Euro möglich gewesen sei.

Unser Mandant habe darauf vertraut, dass sein Steuerberater die Antragsberechtigung eingehend überprüfen würde. Schließlich habe der Steuerberater unter Beachtung seiner allgemeinen Berufspflichten folgende Erklärungen bestätigt:

„[…] Außerdem habe ich die Angaben des Antragstellers zu Umsatz im Vergleichszeitraum sowie den erzielten Umsatz im Leistungszeitraum überprüft und bestätige deren Plausibilität.

Ich habe die Angaben des Antragstellers zu seiner Identität und Antragsberechtigung überprüft und bestätige deren Richtigkeit.

[…]

Ich habe die Angaben des Antragstellers geprüft, dass eine direkte, indirekte oder Betroffenheit über Dritte durch den Corona-bedingten Lockdown bestand und bestätige deren Plausibilität.“

Daher habe unser Mandant im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls nicht mit dem (auch nur bedingten) Vorsatz oder der jedenfalls erforderlichen Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 5 StGB, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Novemberhilfe und Dezemberhilfe über seinen Steuerberater zu stellen, gehandelt. Ein Verbotsirrtum wäre auch unvermeidbar gewesen. Unser Mandant habe sich grundsätzlich auf die Auskunft einer verständigen, sachkundigen, unvoreingenommenen Person, die kein erkennbares Eigeninteresse verfolgt und deswegen Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet, verlassen können. Insbesondere habe der Steuerberater nochmals per E-Mail bestätigt, dass unser Mandant den Antrag stellen könnte, da die Voraussetzungen vorliegen würden. Zudem haben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskunft ergeben, die unser Mandant bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen hätte erkennen können.

Des Weiteren habe die IBB nach der durch den Steuerberater erstellten Schlussabrechnung der Novemberhilfe und Dezemberhilfe die zu viel gezahlte Hilfe nicht zurückgefordert.

In der Hauptverhandlung bemühte sich Rechtsanwalt Stern, dem Gericht und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft all diese Erwägungen nahezubringen. Das Gericht entwickelte Sympathien für die rechtlichen Ausführungen von Rechtsanwalt Stern und überzeugte die Staatsanwaltschaft davon, einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage und ohne Verpflichtung zur Rückzahlung der erlangten Subventionen zuzustimmen. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig und war sehr erfreut über das Verfahrensergebnis.

Posted by stern in Referenzen

Corona-Schnelltest-Betrug – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einer Person eine falsche Testbescheinigung zu einem angeblich erfolgten negativen Antigen-Schnelltest versandt zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen der Fälschung von Testzertifikaten strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Akten einen ausführlichen Schriftsatz. In diesem regte er an, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass es unklar sei, wer das Testzertifikat ausgestellt bzw. die Testung nicht richtig bescheinigt habe. Es sei nicht bekannt, ob unser Mandant bei einer Teststation gearbeitet habe oder ob er über eine andere Person an die Vorlage des Testnachweises gekommen sei.

Zudem trug Rechtsanwalt Stern vor, dass die Beweislage lediglich auf WhatsApp-Chatverläufen und der Tatsache beruhe, dass die Telefonnummer bei der Anschlussinhaberfeststellung unserem Mandanten zugeordnet werden konnte. Anhand dieser Umstände könne jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass unser Mandant auch tatsächlich mit der Person kommuniziert habe. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine unbekannte Person die Kontaktdaten unseres Mandanten genutzt habe, um der Bitte zur Übersendung eines falschen Testzertifikats nachzukommen.

Die Staatsanwaltschaft ließ sich hiervon zunächst nicht überzeugen und beabsichtigte eine Anklage zum Strafrichter. In einem abschließenden Telefon konnte Rechtsanwalt Stern jedoch den Staatsanwalt überzeugen, sodass das Verfahren schließlich doch wie angeregt ohne Hauptverhandlung eingestellt werden konnte.

Posted by stern in Referenzen

Strafbefehl IBB-Betrug: Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Solo- Selbständiger nicht erfüllt habe. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und ungefähr 5.000,00 € zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann arbeitete er die Ermittlungsakte durch und bereitete die Hauptverhandlung vor, zu der unser Mandant nicht erscheinen musste, weil er sich von Rechtsanwalt Stern gemäß § 411 Abs. 2 StPO vertreten ließ.

In der Hauptverhandlung erklärte er zunächst, dass unser Mandant die Soforthilfe für sein im Aufbau befindliches Pflanzengeschäft, mit dem er Pflanzen nach Australien exportieren wollte, beantragt hatte.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug sodann vor, dass unser Mandant nicht mit dem nötigen Vorsatz handelte, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Coronahilfe zu stellen. Bereits vor Antragstellung recherchierte unser Mandant, soweit es ihm möglich war, die Antragsvoraussetzungen. Jedoch waren genaue Informationen erst nach passieren der telefonischen Warteschleife und Erhalt des Antrags zu erlangen. Auch geschah die Antragstellung selbst unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer für die Fertigstellung des Antrags festgelegt war. Unserem Mandanten war eine genaue Prüfung der Antragsvoraussetzungen oder gar das Einholen eines Rechtrats in dieser kurzen Zeit mithin nicht möglich.

Im Anschluss des Vortrags unterbrach die Richterin die Sitzung, um das weitere Verfahren zu erörtern und teilte mit, dass sie eine Verurteilung und eine milde Strafe für tat- und schuldangemessen halte. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern regte hingegen die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage an.

Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung begründete Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung mit dem erfolgreichen ehrenamtlichen Engagement unseres Mandanten bei einem Schulgartenprojekt. Das Projekt gewann bereits einen Preis mit einem Preisgeld von über 2.000,00 Euro.

Nach alledem betrachteten auch Staatsanwaltschaft und Gericht dieses Vorgehen als geeigneten und die wechselseitigen Interessen wahrenden Weg der Verfahrenserledigung, sodass das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich gemäß § 153a Abs. 2 StPo eingestellt werden konnte.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf des Computerbetrugs – Paketagent – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit der Kreditkarte einer anderen Person technische Waren im Wert von über 2.000,00 € bestellt zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Sodann beantragte er die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

In der Stellungnahme erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant aufgrund seiner Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen, möglicherweise zum sogenannten „Paketagenten“ geworden sei.

Unser Mandant war auf Jobsuche und nahm aus diesem Grund Kontakt zu einem Unternehmen auf, dass ihm einen Job als „Logistikassistent“ anbot. Unser Mandant sollte für seinen Arbeitgeber Pakete annehmen und diese anschließend weiterverschicken.

Dass dieses Jobangebot nicht seriös sein sollte und die vermeintlichen Arbeitgeber die Daten unseres Mandanten missbrauchen würden, war für ihn nicht erkennbar. Das Unternehmen präsentierte sich auf einer professionell wirkenden Website und schickte unserem Mandanten überdies einen echt wirkenden Arbeitsvertrag.

Tatsächlich nutzten die vermeintlichen Arbeitgeber die Daten unseres Mandanten aus dem Arbeitsvertrag, um mit der Kreditkarte einer weiteren fremden Person hochwertige technische Waren zu bestellen.

Unserem Mandanten wurden im Rahmen seiner Tätigkeit Pakete geliefert. Da er diese nicht öffnen durfte, sondern sie mit einer vorbezahlten Paketmarke versehen und weiterverschicken sollte, konnte er nicht erkennen, ob in diesen Paketen möglicherweise Belege mit seinem Namen enthalten waren.

Folglich bestand gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit, weshalb die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren antragsgemäß einstellte. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

Posted by stern in Referenzen

Sozialleistungsbetrug – Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, der Agentur für Arbeit verspätet mitgeteilt zu haben, dass sie zu arbeiten begonnen habe. Sie soll deshalb Leistungen erhalten haben, die ihr nicht zustanden. Obwohl sie bereits im Mai arbeitete, hätte sie der Agentur für Arbeit mitgeteilt, dass dies erst im Juni der Fall gewesen sei. Da Leistungsempfänger verpflichtet sind Änderungen, die nach der Antragstellung für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich sind, unverzüglich, vollständig und richtig mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I) und unsere Mandantin dies nicht tat, habe sie sich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht. Es drohte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft verwies Rechtsanwalt Stern darauf, dass die Überzahlung lediglich einen Monat angedauert hatte und ihr Betrag im mittleren dreistelligen Betrag noch als geringfügig anzusehen sei. Daher regte er die Verfahrenseinstellung an.

Bereits nach einem Monat stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Unsere Mandantin gilt weiterhin als unschuldig.

Posted by stern in Referenzen

Vornahme exhibitionistischer Handlungen – Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Park sein Glied vor einem Zeugen entblößt und daran manipuliert zu haben. Hierdurch soll er sich wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß § 183 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Einsichtnahme der Ermittlungsakte regte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO an. Danach wird das Verfahren hinsichtlich eines Vergehens eingestellt, wenn die Schuld des Täters als zu gering anzusehen ist.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens bereits über siebzig Jahre alt war und zudem an Demenz litt, weshalb er sich auch in neurologischer Behandlung befand.

Die Krankheit geht mit ausgeprägten Gedächtnis- und Orientierungsstörungen, sowie einer deutlichen Abnahme der intellektuellen Leistungsfähigkeit und erheblichen Beeinträchtigung im Bereich der persönlichen Aktivitäten des täglichen Lebens einher. Die Erkrankung hat einen progredienten Verlauf.

Des Weiteren wies unser Mandant bei der freiwilligen Atem-Alkohol-Kontrolle einen Atemalkoholwert von 0,86 Promille auf.

Überdies war unser Mandant bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und der Anzeigende gehörte auch nicht zu einer vulnerablen Gruppe, sodass mit der Verfahrenseinstellung die wechselseitigen Interessen der Beteiligten gewahrt werden konnten.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte antragsgemäß ein.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf der Beleidigung einer Abgeordneten – Nichterlass Strafbefehl wegen grundrechtlich geschützter Meinungsäußerung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die Bundestagsabgeordnete Marie-Agnes Strack-Zimmermann auf der Internetplattform X (vormals Twitter) als „kriegsgeile #LobbyHure“ bezeichnet zu haben und sich hierdurch wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht zu haben.

Unser Mandant kontaktierte uns nach Erhalt eines polizeilichen Anhörungsschreibens. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung beantragte.

In seiner Stellungnahme argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass der verfahrensgegenständliche Post eine Meinungsäußerung darstellte, die grundrechtlich durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt und nicht ehrverletzend sei.

Für die Einordnung als Meinungsäußerung sprach zunächst, dass das Wort „Hure“ in einem politischen und  nicht in einem sexuellen Kontext verwendet wurde.

Mit der Äußerung wurde Kritik im Zusammenhang mit der Lobbyarbeit der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann geübt, welche zahlreiche Nebentätigkeiten ausübt, die möglicherweise ihre politischen Entscheidungen beeinflussen.

Auch wird mit Verwendung des Wortes „kriegsgeil“, ein sachlicher Bezug zu politischen Meinungen der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann, welche mehrfach positive Haltungen zu Waffenlieferung und Einsätzen der Bundeswehr vertritt, hergestellt und kritisch hinterfragt.

Nach alledem handelte es sich bei der verfahrensgegenständlichen Äußerungen um eine Meinung, die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt.

Sodann argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass die Äußerung nicht ehrverletzend und mithin nicht strafbar war, da bei einer Gesamtschau aller Aspekte des Falles und dem Abwiegen des Persönlichkeitsrechts der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann gegen die Meinungsfreiheit im konkreten Fall die Meinungsfreiheit überwog.

Für ein Überwiegen der Meinungsfreit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann streitet zunächst, dass die Äußerung keine Schmähkritik darstellt, da ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Äußerungen auf X und den Entscheidungen der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann bei Abstimmungen des Bundestags, die nach dem Verfasser nicht frei, sondern unter dem Einfluss der Lobbyarbeit getätigt werden, bestand und dass die Äußerungen darauf abzielten, das politische Handeln zu kritisieren, nicht jedoch die Bundestagsabgeordnete Strack-Zimmermann als Person zu diffamieren oder herabzuwürdigen.

Auch muss Kritik, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, hingenommen werden, wobei die Grenzen zulässiger Kritik bei Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Überdies zielte die Äußerung darauf ab, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, sodass das Gewicht der Meinungsfreiheit besonders hoch zu gewichten ist.

Nach dieser Gesamtwürdigung stellte sich die Äußerung als nicht ehrverletzend dar. Der Tatbestand der Beleidigung war von der verfahrensgegenständlichen Äußerung nicht erfüllt.

Diese Auffassung überzeugte auch das Gericht, weshalb es den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl aus rechtlichen Gründen ablehnte. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut.

Posted by stern in Referenzen