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Versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall (Geldautomat) – 10 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung

Unserem erheblich vorbestraften Mandanten, der bereits einen Großteil seines Lebens im Gefängnis verbracht hat, wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei weiteren Bekannten nachts in eine Bank in Sachsen-Anhalt eingebrochen zu sein. Sie sollen mithilfe einer Brechstange zunächst das an der Straßenseite des Gebäudes befindliche Fenster aufgehebelt haben und seien auf diese Weise in das Gemeindebüro gelangt. Vom Gemeindebüro aus hätten sie durch eine nicht verschlossene Tür einen kleinen Flur erreicht und eine dünne Sperrholztür eingetreten, wodurch sie in die von der Bank genutzten Räumlichkeiten gelangt sein sollen. Hier hätten die drei eine zum Büro der Bank führende Tür aufgebrochen und versucht, ein Loch in die Wand zu schlagen, hinter der sich nach ihrer Vorstellung der Raum befunden habe, in den die Rückseite des Geldautomaten hineingeragt habe. Sie hätten beabsichtigt, den Geldautomaten an seiner Rückseite mithilfe einer hydraulischen Presse aufzuhebeln und das in dem Automaten befindliche Geld an sich zu nehmen.

Allerdings sei dieses Vorhaben gescheitert, da die Schläge gegen die Wand eine derart laute Geräuschentwicklung zur Folge gehabt hatten, dass eine gegenüber auf der anderen Straßenseite in einem Einfamilienhaus bei offenem Fenster schlafende Frau auf das Geschehen aufmerksam geworden sei und die Polizei gerufen habe. Gleichzeitig sei die akustische Alarmanlage ausgelöst worden, was auch die drei Männer gehört haben sollen, sodass sie das Gebäude schnellstmöglichst verlassen hätten und davongefahren seien.

Auf ihrer Flucht sei ihnen ein über den gescheiterten Einbruchsdiebstahl informiertes Polizeifahrzeug entgegengekommen. Als die Polizeibeamten den Pkw mit den drei Insassen erblickt haben, habe ein Beamter das eingeschaltete Blaulicht auf den Streifenwagen gesetzt, um den Fahrzeugführer auf eine bevorstehende Verkehrskontrolle hinzuweisen.

Als sich einer der beiden Polizeibeamten bis auf eine Entfernung von etwa einer Fahrzeuglänge genähert haben soll, habe der Fahrer das Gaspedal des mit einem Automatikgetriebe ausgerüsteten Fluchtautos voll durchgetreten und sei auf den Polizisten zugefahren, der nur durch einen schnellen Ausfallschritt zur Seite verhindert habe, von dem Fahrzeug erfasst und verletzt zu werden.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten aus Sachsen-Anhalt und besprach die Beweislage mit dem Mandanten.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass er mit dem im hiesigen Verfahren zuständigen Richter einen Deal mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe schließen möchte. Anderenfalls müsse unser Mandant mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen.

In der Hauptverhandlung wurden rasch Verständigungsgespräche geführt.

Im Ergebnis wurden unser Mandant und sein Bekannter zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Fahrer des Fluchtautos wurde dagegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert, dass sich seine bereits verbüßten langen Freiheitsstrafen nicht nachteilig auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt haben.

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Schwarzfahren, Betrug und Urkundenfälschung – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten Schwarzfahren vorgeworfen. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, sich in das Kundencenter der BVG im Berliner Ostbahnhof begeben zu haben und dort einem Mitarbeiter eine manipulierte Fahrkarte „Berlin-Ticket S“ vorgelegt zu haben, um sich das erhöhte Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 Euro zu ersparen. Dem Mitarbeiter sei jedoch eine Veränderung der händisch eingetragenen berlinpass-Nummer aufgefallen, welche durch spätere kriminaltechnische Untersuchung seitens der Polizei bestätigt worden sei.

Hierdurch soll sich unser Mandant neben dem Erschleichen von Leistungen nach § 265a Abs. 1 StGB auch wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und verfasste umgehend eine Stellungnahme an das Amtsgericht.

In dieser schilderte er, dass erhebliche Zweifel an einem strafrechtlich vorwerfbaren Verhalten bestehen. Unser Mandant habe sich seit Beginn der Covid-19-Pandemie im März 2020 im Besitz eines berlinpasses befunden. Dieser sei bis Ende März 2021 gültig gewesen.

Mit dem berlinpass können Berlinerinnen und Berliner, die wenig oder gar kein Einkommen haben, viele Angebote der Stadt vergünstigt oder sogar kostenlos nutzen, zum Beispiel:

  • Busse und Bahnen (BVG, S-Bahn, Tram, DB Regio),
  • Theater, Konzerte oder
  • Bibliotheken

Während der Covid-19-Pandemie wurden Übergangsregelungen zum berlinpass getroffen, die im Übrigen vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit den Geflüchteten aus der Ukraine aufgrund der starken Beanspruchung der Leistungsstellen auch vorerst bestehen bleiben. Somit war und ist der Erwerb des Berlin-Ticket S auch weiterhin mit einem abgelaufenen berlinpass möglich. In diesen Fällen kann unverändert die berlinpass-Nummer auf dem Berlin-Ticket S eingetragen werden. Die Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides ist hier nicht erforderlich, vgl. die Angaben auf der Internetpräsenz der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales: https://www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/berlinpass/.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unser Mandant bereits seit Beginn der Covid-19-Pandemie einen berlinpass besitze und dieser daher schon stark abgenutzt sei. Insbesondere sei die untere rechte Ecke, auf der auch die Kartennummer verzeichnet ist, geknickt, wodurch die Zahlen sehr schlecht lesbar seien. Aufgrund dessen seien unserem Mandanten bei der handschriftlichen Eintragung der berlinpass-Nummer Schreibfehler unterlaufen, die er korrigiert habe. Unserem Mandanten sei dabei nicht bewusst gewesen, dass er hierdurch den Eindruck erwecken könnte, dass er seinen Fahrschein gefälscht habe.

Das Amtsgericht folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern insoweit, dass es das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten ohne Auflagen einstellte, weil die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Somit gilt unser Mandant weiterhin als unschuldig. Unser Mandant war über den Ausgang des Strafverfahrens sehr glücklich.  

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Beziehung endet in Strafanzeigen gegen den Ex-Freund – Vorwurf: Nachstellung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Nötigung – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde von seiner Ex-Freundin vorgeworfen, ihr nachgestellt zu haben, indem er vor ihrer Wohnung gestanden und sie mehrfach kontaktiert haben soll, obwohl sie dies nicht wollte. Darüber hinaus habe unser Mandant ihre Wohnung gegen ihren Willen betreten und diese trotz Aufforderung seitens der Ex-Freundin nicht wieder verlassen. Des Weiteren habe unser Mandant den Wohnungsschlüssel der Ex-Freundin beschädigt und sie am Wegfahren mit ihrem Auto gehindert.

Nach Erhalt des Anhörungsschreibens der Polizei kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht nahm und eine umfassende Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft Berlin verfasste.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass die Erzählungen der Ex-Freundin nicht mit denen unseres Mandanten übereingestimmt haben. Sie habe sogar gewisse Details außen vor gelassen.

Um die Staatsanwaltschaft zu überzeugen, fügte Rechtsanwalt Stern dem Schreiben noch entscheidende WhatsApp-Nachrichten von den beiden hinzu.

Im Ergebnis schloss sich die Staatsanwaltschaft der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Versuchte räuberische Erpressung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, (gefährliche) Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung – Bewährungsstrafe trotz widerrufener Bewährung

Unserem Mandanten wurden folgende Taten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen:

Zunächst habe unser Mandant während des Transports zu einer Gefangenensammelstelle die im Fahrzeug sitzenden Polizeibeamten als „Idioten“ betitelt, welche sich dadurch in ihrem Ehrgefühl verletzt gefühlt haben sollen. Zudem habe unser Mandant einem der drei Polizeibeamten in den Arm gekniffen, sodass dieser Schmerzen erlitten habe.

Als die Gefangenensammelstelle erreicht worden war, haben die Polizeibeamten unseren Mandanten zum Eingang verbracht. Währenddessen habe unser Mandant versucht, um die beabsichtigten polizeilichen Maßnahmen zumindest zu erschweren, sich wiederholt dem Transportgriff zu entziehen und sich mit seinem Körper gegen die Polizeibeamten zu stemmen. Daraufhin haben die Polizeibeamten sowohl den Kopf als auch die Arme unseres Mandanten fixiert. Unser Mandant habe im weiteren Verlauf auch versucht, einen der Polizeibeamten zu treten. Zudem habe unser Mandant seinen Körper versteift, sich erneut gegen die Polizeibeamten gestemmt und wieder versucht, sich dem Transportgriff zu entziehen.

Zwei Wochen später habe unser Mandant mit einem Freund einen Mann in einer Bar aufgefordert, ihnen ein sogenanntes „Glücksgeld“ in Höhe von 100,00 Euro zu geben, nachdem die beiden ihr zuvor vorhandenes Geld an den in der Bar befindlichen Glücksspielautomaten verspielt haben sollen. Als sich der Mann geweigert habe, dieser Forderung nachzukommen, sollen die beiden Drohungen gegen Leib und Leben des Mannes geäußert haben, wenn er das Geld nicht sofort herausgebe. Als der Mann noch gezögert habe, soll einer der beiden zudem geäußert haben, dass der Mann mit einem Messer oder mit einer Pistole umgebracht werden würde, sofern er das Bargeld nicht herausgebe. Der Mann habe dadurch Todesangst erlitten. Da unser Mandant und sein Freund dann bemerkt haben, dass eine Barbesucherin die Polizei rufen wollte, haben sie von dem Mann abgelassen.

Knapp drei Jahre später habe unser Mandant einen Mann auf der Straße als „Bastard“ und „Nazi“ bezeichnet. Ferner habe er geäußert, dass er den Mann abstechen werde. Anschließend habe der Mann unseren Mandanten mit einer Falafel beworfen und versucht, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Unser Mandant habe sodann ein Einhandmesser gezogen, welches er in der Hand kreisen lassen haben soll. Er habe erneut geäußert, dass er den Mann abstechen und „seine Mutter f*****“ werde.

Ein halbes Jahr später habe unser Mandant anlässlich vorangegangener Streitigkeiten mit einem Pflasterstein das Balkonfenster einer Wohnung eingeworfen. Dadurch sei ein Sachschaden in Höhe von 300,00 Euro entstanden. Der Wohnungsbesitzer sei daraufhin zu unserem Mandanten gegangen. Unser Mandant habe diesem sodann mit einer mitgeführten Flasche Reizgas ins Gesicht gesprüht.

Während der vorgeworfenen Taten sei unser Mandant stets alkoholisiert gewesen und habe unter Drogeneinfluss gestanden.

Unser Mandant befand sich wegen widerrufender Bewährung im Gefängnis, weshalb Rechtsanwalt Stern nach Mandatierung Akteneinsicht nahm und unseren inhaftierten Mandanten umgehend besuchte.

Aus der Akte ergab sich, dass die Beweislage im Hinblick auf die Begehung der über insgesamt drei Jahre verteilten Straftaten schlecht aussah. Unser Mandant weist zudem eine lang zurückreichende kriminelle Vorgeschichte auf. Er ist einschlägig vorbestraft. Außerdem verbüßte unser Mandant zu diesem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe aus einem anderen Strafverfahren.

Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, die zuständige Richterin anzurufen und einen Deal über eine Bewährungsstrafe und Therapie als Bewährungsauflage anzuregen. Er schilderte der Richterin, dass unser Mandant eine Partnerin gefunden habe, die ihn unterstütze. Mit der Hilfe der Familie könne es ihm auch gelingen, sich beruflich zu integrieren. Zudem warte auf unseren Mandanten eine neue Rolle als Vater, die sein Verantwortungsbewusstsein steigere und ihm deutlich mache, wie wichtig es für ihn selbst und für seine Familie sei, dass er sein Alkohol- und Drogenproblem bekämpfe.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten wurde sodann über den von Rechtsanwalt Stern angeregten Deal verhandelt. Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und setzte die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Über dieses Ergebnisses war unser Mandant sehr erleichtert. Unserem Mandanten wurde somit die Möglichkeit eröffnet, ein straffreies Leben in Freiheit zu beginnen.

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Betäubungsmittelbesitz – Einstellung gemäß § 31a BtMG

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Cannabis und einen Blister mit Tabletten Alprazolam versteckt in einer Schachtel Zigaretten im Besitz gehabt zu haben. In Berlin wäre das kein Problem, das Verfahren spielte jedoch in Bayern.

Nachdem unserem Mandanten telefonisch der Tatvorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eröffnet wurde, kontaktierte er umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern.

Dieser empfahl unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zum Sachverhalt zu machen, und verschaffte sich umgehend die Ermittlungsakte. Rechtsanwalt Stern kontaktierte daraufhin den für dieses Verfahren zuständigen Staatsanwalt und regte telefonisch das Absehen von der Verfolgung gemäß § 31a Abs. 1 BtMG an.

Nach dem besonders praxisrelevanten § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Maßgeblich ist hierbei also, ob eine geringe Menge im Sinne der Vorschrift vorliegt. Das wird in den Bundesländern sehr unterschiedlich gesehen. Teilweise wurden Verfügungen oder Richtlinien, insbesondere für die geringe Menge an Cannabis, erlassen.

Während es beispielsweise in Berlin grundsätzlich noch zu einer Einstellung bei einer Cannabis-Menge bis zu 10 g kommt, wird in Bayern bei Ersttätern – in der Regel – bei bis zu 6 g Cannabis von der Verfolgung abgesehen.

Nach einem langen und interessanten Telefonat über die unterschiedlichen Strafbedürfnisse in Preußen und im Freistaat schloss sich der Staatsanwalt der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.

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Bandenmäßiges Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde mit einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich mit drei Freunden zusammengeschlossen zu haben, um in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen fortlaufend und arbeitsteilig auf Dauer in größerem Umfang Betäubungsmittel, insbesondere Kokain und Marihuana, in Berlin gewinnbringend zu verkaufen. Während seine mitangeklagten Freunde die Organisatoren für die Beschaffung und Verteilung der Betäubungsmittel gewesen sein sollen, habe unser Mandant als sogenannter Bunkerhalter seine Wohnung zur Lagerung und Portionierung der Betäubungsmittel zur Verfügung gestellt. Auch sollen aus der Wohnung heraus Betäubungsmittel verkauft worden sein.

Die Staatsanwaltschaft klagte zur Strafkammer an, da aus ihrer Sicht da eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren für alle Angeklagten erwartet wurde. Während gegen zwei Mitangeklagte Untersuchungshaft angeordnet wurde, befand sich unser Mandant auf freiem Fuß.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte einige Vorgespräche mit der zuständigen Kammer und äußerte Zweifel, dass das bandenmäßige Begehen der vorgeworfenen Tat nachzuweisen sei. Der Mandant hatte großes Glück, dass für ihn eine besonders rechtsstaatliche und sorgsam prüfende Kammer zuständiger war. Die Strafkammer eröffnete das Hauptverfahren sodann mit der Maßgabe, dass unserem Mandanten nur noch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen wurde. Der Strafschärfungsgrund des bandenmäßigen Begehens fiel demnach für unseren Mandanten weg.

Die Staatsanwaltschaft vertrat jedoch eine andere Auffassung und legte sofortige Beschwerde ein.

Die Sache kam zum Kammergericht. Da unklar war, wie lange das Kammergericht für die Entscheidung braucht, hatte die Kammer des Landgerichts unseren Mandanten und einen weiteren Mitangeklagten vom Verfahren abgetrennt und neue Hauptverhandlungstermine anberaumt.

Die Hauptverhandlung begann mit der Verlesung der Anklageschrift und der stundenlangen Inaugenscheinnahme mehrerer Bände mit Fotos, die die Tat belegen sollte. Am zweiten Hauptverhandlungstag erschien jedoch eine Schöffin nicht, sodass das Verfahren ausgesetzt wurde. In diesem Fall muss die Hauptverhandlung von Anbeginn an neu durchgeführt werden. Alles, was bis dahin verhandelt worden ist, muss wiederholt werden.

Allerdings scheiterte auch der zweite Versuch einer Hauptverhandlung, da sich unser Mandant nun im Krankenhaus befand.

Die nächste anberaumte Hauptverhandlung konnte dann glücklicherweise wie geplant stattfinden. Unser Mandant wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, der Mitangeklagte in dem abgetrennten Verfahren dagegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, also ohne Bewährung. Auch die anderen beiden Mitangeklagten wurden zu längeren Haftstrafen ohne Bewährung verurteilt.

Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, der Aufforderung einer BVG-Mitarbeiterin – nachdem diese festgestellt haben will, dass unser Mandant ohne gültigen Fahrausweis für sein Fahrrad die U-Bahn genutzt habe – den Zug zu verlassen, nicht nachgekommen zu sein. Dementsprechend seien Polizeibeamte als Unterstützung dazu gekommen. Gegen die polizeilichen Maßnahmen, welche aufgrund des fehlenden gültigen Fahrausweises für sein Fahrrad angeordnet worden sein sollen, habe unser Mandant sodann Widerstand in Form körperlicher Gewalt geleistet.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle und regte in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung an.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich unser Mandant zu Unrecht beschuldigt gefühlt habe. Er hatte über ein digitales Ticket für sein Fahrrad verfügt. Unser Mandant war der Ansicht, dass somit kein Anfangsverdacht eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB vorliege. Hierfür sprach ex post auch, dass die BVG das zivilrechtliche Verfahren über die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 7 Euro eingestellt hatte. Hätte unser Mandant keine Fahrkarte gehabt, wäre die BVG hierzu – zumal angesichts der verfahrensgegenständlichen Umstände – sicherlich nicht bereit gewesen.

Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass die Gewaltanwendung insbesondere des Polizeibeamten, ein Faustschlag in die rechte Gesichtshälfte, kaum gerechtfertigt erscheine.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Vorwurf: Erwerb eines Präparats einer artgeschützten Elster – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein Präparat einer artgeschützten Elster über die Internetplattform eBay rechtswidrig erworben zu haben. Hierdurch soll er sich nach § 71a Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten.

Rechtsanwalt Stern kontaktierte daraufhin die in der Ermittlungsakte vermerkte Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen. Diese teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben werde, da unser Mandant in Berlin wohnt. Somit nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Berlin auf.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass sich unser Mandant nicht einlassen werde. Er regte vor diesem Hintergrund an, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Die Staatsanwaltschaft stimmte dem zu. Unser Mandant zahlte einen niedrigen Betrag an den Naturschutzbund Deutschland. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt.

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Vorwurf: Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung trotz rechtskräftigem Strafbefehl

Nach Erhalt eines Strafbefehls des Amtsgerichts wandte sich unser Mandant an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Dieser legte umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Zudem war es nötig, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, da der Einspruch nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt wurde. Unserem Wiedereinsetzungsantrag wurde im Ergebnis vom Landgericht stattgegeben, weil der Strafbefehl das falsche Tatdatum enthielt.

In dem Strafbefehl wurde unserem Mandanten vorgeworfen, durch Einwurf in den Briefkasten einer Bekannten Cannabis verkauft und übergeben zu haben. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe verhängt, obwohl er zur Zeit der vorgeworfenen Tathandlung Heranwachsender war und somit auch Erziehungsmaßregeln (Erbringung von Arbeitsstunden, Ausführen sozialer Tätigkeiten usw.) in Betracht gekommen wären. Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 Alt. 2 JGG ist, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Einsicht in die Akten und verfasste nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten einen ausführlichen Schriftsatz an das Amtsgericht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass es nach Aktenlage fraglich sei, ob unserem Mandanten die vorgeworfenen Handlungen überhaupt nachgewiesen werden können. Als Beweismittel für einen tatsächlich erfolgten Verkauf und eine Übergabe fanden sich in der Ermittlungsakte lediglich WhatsApp-Auszüge und Sprachnachrichten, welche nicht ausgewertet worden waren. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern die persönliche Situation unseres Mandanten, dessen Jugendjahre unter anderem von erheblichen familiären, sozialen und schulischen Spannungen geprägt waren.

Daher regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 JGG gegen Ableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit einzustellen. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an und beraumte einen Hauptverhandlungstermin an.

Kurz vor der Hauptverhandlung wurde unserem Mandanten sein Abiturzeugnis mit einem sehr guten Gesamtdurchschnitt übergeben. Und dies war nicht die einzige erfreuliche Nachricht: Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung gegen Ableistung von 20 Sozialstunden eingestellt. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert und gilt nun weiterhin als unschuldig. Eine Eintragung einer Geldstrafe in das Bundeszentralregister wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hätte erhebliche negative Nachwirkungen bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses haben können.

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Fahrerflucht – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit einem Mietfahrzeug bei einem Einparkmanöver einen anderen geparkten Pkw einer Frau gestreift zu haben. Im Anschluss habe sich unser Mandant mit seinem Fahrzeug unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen.

Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben der Polizei Berlin erhalten hatte. 

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen, besorgte sich umgehend die Akten und besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten.

Unser Mandant teilte mit, dass die Kfz-Versicherung Angaben zum Vorfall haben wollte. Dies ist jedoch äußerst problematisch, da diese Informationen von der Staatsanwaltschaft genutzt werden können. Dementsprechend bot Rechtsanwalt Stern an, der Versicherung zu antworten, um die Gefahr einer Selbstbelastung des Mandanten zu umgehen.

Da unser Mandant keine weiteren Aussagen getätigt hatte, konnte die Tat im Ergebnis nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden.

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren ein.

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