§ 153 Abs. 2 StPO

Streit mit der Expartnerin eskaliert: Anklage wegen gefährlicher Köperverletzung und Nötigung – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seine Ex-Freundin genötigt, körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben:

Eines Tages sei es abends zwischen unserem Mandanten und seiner ehemaligen Freundin in der noch gemeinsam bewohnten Wohnung zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die Ex-Freundin habe sich während des Streits in der Badewanne befunden und habe diese verlassen wollen. Unser Mandant habe sie jedoch an den Haaren gepackt und sie zurück in die Badewanne gestoßen. Sodann habe er das Smartphone seiner Ex-Freundin in die Badewanne geworfen, um ein Telefonat zu unterbinden. Des Weiteren habe er einen Blumentopf an ihren Kopf geworfen. Sodann habe sich die körperliche Auseinandersetzung im Bereich der Küche fortgesetzt. Dort habe unser Mandant seine Ex-Freundin erneut an den Haaren gepackt und sie zu Boden gedrückt. Dann habe er ihr mit der Faust auf den Kopf geschlagen und sie mit den Füßen getreten.

Als unser Mandant sodann angekündigt habe, ihrer Katze etwas anzutun, habe die Ex-Freundin – mit einer Axt bewaffnet – die Wohnung verlassen und sich hinter dem Pkw unseres Mandanten in der Tiefgararge versteckt. Unser Mandant sei ihr gefolgt und habe ihr erneut Faustschläge gegen den Kopf versetzt.

Seine ehemalige Freundin habe starke Schmerzen im Bereich des Kiefers davon getragen und sei durch Rettungssanitäter in ein Krankenhaus verbracht worden. Sie habe starke Kopfschmerzen, Übelkeit, eine Prellung der Kieferregion, deutlich sichtbare Hämatome an den Beinen sowie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten.

Nach Erhalt der Anklageschrift kontaktierte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle holte und diese gründlich durcharbeitete.

Nachdem unser Mandant im Rahmen eines Mandantengesprächs in den Büroräumen seine Sicht des Geschehens ausführlich schilderte, entschloss sich Rechtsanwalt Stern den im hiesigen Verfahren zuständigen Richter telefonisch zu kontaktieren und eine Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO anzuregen.

Gemäß § 153 Abs. 2 StPO kann das Gericht, wenn die Klage bereits erhoben ist, in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Rechtsanwalt Stern stellte die Sicht unseres Mandanten umfassend dar. Zudem machte er den Richter auf einige widersprüchliche Aussagen der Ex-Freundin aufmerksam.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß 153 Abs. 2 StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unserem Mandanten eingestellt. Unser Mandant war äußerst erleichtert.

Posted by stern in Referenzen

Verstoß gegen das Waffengesetz – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl vorgeworfen, an einem Flughafen in seinem Handgepäck ein verbotenes sogenanntes Butterflymesser mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm besessen und bei sich geführt zu haben. Hierdurch soll er sich wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß §§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar gemacht haben.

Unser Mandant ist bei einer Bundesbehörde tätig und war für eine Beförderung für eine höhere Besoldungsstufe vorgesehen. Diese in einer Bundesbehörde entscheidende berufliche Wegmarke stand aufgrund der Einleitung eines Strafverfahrens nunmehr in Frage, mit Folgewirkungen auf den weiteren Werdegang, die Aussicht auf fortgesetzte Verwendungen an verantwortlicher Stelle sowie mit finanziellen Einbußen. Somit kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte, Akteneinsicht beantragte, die Ermittlungsakte auf der Geschäftsstelle abholte und gründlich durcharbeitete.

Rechtsanwalt Stern verfasste daraufhin eine umfassende Stellungnahme an das Gericht. Er regte an, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO einzustellen. Nur bei Freispruch oder sanktionsloser Verfahrenseinstellung wird das Strafverfahren im Disziplinarverfahren nicht negativ gewertet. Eine Einstellung nach § 153a StPO kann – obgleich ein Schuldeingeständnis hiermit nicht verknüpft ist, negative Konsequenzen haben.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unserem Mandanten im hiesigen Verfahren ein Vergehen vorgeworfen worden sei. Zudem wäre eine etwaige Schuld als gering anzusehen, da das vorgeworfene Geschehen im Vergleich mit Vergehen gleicher Art, mithin anderen Vorwürfen des Verstoßes gegen das Waffengesetz, nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liege (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Rn. 4; Löwe/Rosenberg/Mavany Rn. 25, Beck-OK Rn. 12).

Zunächst sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem generellen Verbot von Butterflymessern der seinerzeit weiten Verbreitung dieser Messer in gewaltbereiten Kreisen von Jugendlichen Einhalt gebieten und so verhindern wollte, dass Kinder und Jugendliche durch Butterflymesser verletzt werden (BT-Drucks 14/7758, Bl. 91).

Eine derartige Gefahr habe vorliegend zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Familie unseres Mandanten habe keinerlei Berührungspunkte mit den o.g. relevanten Kreisen. Das Messer sei zuweilen bei Familienausflügen und Tageswanderungen mitgenommen worden, um Proviant zu schneiden und zu schälen.

Rechtsanwalt Stern teilte weiterhin mit, dass Zweifel im Hinblick auf eine vorsätzliche Begehungsweise unseres Mandanten bestanden haben. Ein Familienmitglied unseres Mandanten habe das Messer vor einigen Jahren als Souvenir von einer Reise mitgebracht. Der Vorname unseres Mandanten sei in diesen eingraviert worden.

Für unseren Mandanten habe das Messer angesichts der umschließbaren Klinge seiner Funktion nach eher einem Schweizer Taschenmesser als einer verbotenen Waffe geähnelt.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass sich unserem Mandanten vor diesem Hintergrund kein Anlass geboten habe, das Messer zu hinterfragen oder es als Butterflymesser zu erkennen. Das generelle strafbewehrte Verbot von Butterflymessern verstehe sich – anders als bei anderen Waffen nach dem Waffengesetz – auch nicht von selbst. So ist etwa in Österreich der Besitz von Butterflymessern Menschen ab 18 Jahren uneingeschränkt erlaubt.

Überdies haben sich Zweifel an einem Tatvorsatz auch daraus ergeben, dass das Messer im Rahmen einer Sicherheitskontrolle auf dem Flughafen festgestellt worden sei. Mit seiner langjährigen beruflichen Routine im Fliegen sei es unserem Mandanten sehr bewusst gewesen, dass man durch eine Sicherheitskontrolle nicht einmal eine Flasche Wasser und erst recht keine Nagelschere oder gar ein nach dem Waffengesetz verbotenes Messer bekommt. Es liege daher nicht nahe, dass er sich des Besitzes bewusst war.

Rechtsanwalt Stern verfasste nicht nur eine Stellungnahme, sondern telefonierte auch unzählige Male mit dem zuständigen Staatsanwalt und dem Gericht, um die besondere Situation unseres Mandanten hervorzuheben.

Im Ergebnis konnten sich in der Hauptverhandlung alle Verfahrensbeteiligten auf eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO einigen. Unser Mandant war über dieses Ergebnis hocherfreut. Das Strafverfahren stand der Beförderung nun nicht mehr im Weg.

Posted by stern in Referenzen