Nötigung

Gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung – Einstellung des Verfahrens gegen Ableistung von 10 Stunden Anti-Gewalt-Training

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seiner Ex-Freundin eine WhatsApp-Nachricht, in der er sie bedroht habe, gesendet zu haben. Zudem sei es in der einst gemeinsam bewohnten Wohnung zu Streitigkeiten gekommen, in deren Verlauf unser Mandant seiner Ex-Freundin mit der Faust gegen die Stirn geschlagen haben soll. Durch den Schlag sei sie zu Boden gefallen, worauf unser Mandant sich mit seinem Knie und der Last seines Körpergewichts auf ihren Kehlkopf gedrückt habe. Die Ex-Freundin habe daraufhin sehr schlecht Luft und eine Panikattacke bekommen. Unser Mandant habe erst losgelassen, als sich das gemeinsame Kind weinend an ihn gehangen habe. Anschließend habe unser Mandant mit Wucht auf den Gipsabdruck des Schwangerschaftsbauches seiner Ex-Freundin getreten und dadurch ein Loch verursacht.

Ein halbes Jahr später erhielt unser Mandant einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Im Strafbefehl wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und 2 Wochen festgesetzt.

Unser Mandant wandte sich daraufhin umgehend an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Dieser legte noch am selben Tag und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Einspruch ein und nahm Akteneinsicht.

Der Hauptverhandlungstermin fand sodann ein halbes Jahr später statt. Seit dem Vorfall ist sogar schon ein ganzes Jahr vergangen.

Rechtsanwalt Stern besprach die Angelegenheit ausführlich mit dem Mandanten. Er riet ihm, dem Gericht selbst den Sachverhalt zu schildern.

Unser Mandant erzählte zunächst, dass er sein Knie nicht auf den Kehlkopf, sondern auf den Brustkorb gestützt habe. Zudem habe er seine Ex-Freundin nicht mit der Faust gegen die Stirn geschlagen und die WhatsApp-Nachricht anders gemeint. Er habe jedoch gegen den Gipsabdruck des Schwangerschaftsbauches getreten.

Anschließend wurde seine Ex-Freundin vernommen. Diese berichtete, dass sie kein gutes Verhältnis mehr zu unserem Mandanten habe. Bei ihrer weiteren Aussage ergaben sich sodann sehr viele Widersprüche zur polizeilichen Vernehmung. Sie konnte sich weder an die konkrete Drohung über WhatsApp noch an die Situation, in der sich unser Mandant mit seinem Knie auf den Hals gestützt habe, erinnern. Zudem behauptete sie jetzt, dass unser Mandant sie gewürgt und nicht geschlagen habe.

Nach einer kurzen Unterbrechung und einem Gespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten wurde vereinbart, das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Ableistung von 10 Stunden Anti-Gewalt-Training einzustellen. Die Amtsanwaltschaft war mit dem Vorschlag einverstanden. Unser Mandant war hoch erleichtert.

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Einsatz eines Tierabwehrsprays gegen den Nachbarn – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits ein Tierabwehrspray („Pfeffer-Spray“) in das Gesicht seines Nachbarn, dessen Ehefrau und auch in deren Wohnung gesprüht zu haben. In der Wohnung sollen sich auch die minderjährigen Kinder der Nachbarn aufgehalten haben. Aufgrund des Einsatzes waren mehrere Krankenwagen gerufen worden. Gegenüber der Polizei hatte der Nachbar erklärt, körperliche und psychische Schäden erlitten zu haben. Zudem gabe er an, sich den Einsatz des Tierabwehrsprayeinsatz nicht erklären zu können.

Mein Mandant hatte erklärt, zuvor bedroht und bespuckt worden zu sein. Dies wurde ihm zunächst nicht geglaubt. Glücklicherweise konnten wir jedoch ein Video von dem Vorfall vorlegen, indem der Sprayeinsatz und das Vorgeschehen abgebildet waren.

In einem ausführlichen Schriftsatz hat Rechtsanwalt Stern dargelegt, dass das Verhalten unseres Mandanten durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt war. Dem hat sich die Amtsanwaltschaft angeschlossen und das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

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