§ 17 OWiG

Ordnungswidrigkeit: Geschwindigkeitsverstoß – Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h überschritten zu haben. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde gegen unseren Mandanten eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG) in Höhe von 360 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet (§ 25 StVG).

Rechtsanwalt Stern besorgte sich nach der Mandatierung unverzüglich die Ermittlungsakte der zuständigen Geschäftsstelle.

Aufgrund eines beigefügten hochauflösenden Frontfotos konnte unser Mandant identifiziert werden, weshalb ein Abstreiten des Vorwurfs nicht möglich war. Es war in dieser Ordnungswidrigkeitensache allerdings unklar, welcher Bußgeldkatalog galt.

Rechtsanwalt Stern legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid innerhalb der vorgeschriebenen zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Bußgeldstelle ein.

Unser Mandant wurde einige Monate später zu einem Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht geladen. Dieser Termin wurde aufgrund eines Verlegungsantrags von Rechtsanwalt Stern um einige Monate nach hinten verschoben.

Zu beachten ist, dass bei Erhalt eines Bußgeldbescheids innerhalb von drei Monaten die Verjährungsfrist sechs Monate beträgt. Der Bußgeldbescheid muss innerhalb dieser sechs Monate von der zuständigen Behörde nochmals auf Stichhaltigkeit beispielsweise durch Zeugenvernehmung und Einholung weiterer Beweise geprüft werden. Gibt die zuständige Behörde dem Einspruch nicht statt, übergibt die Behörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft. Es kommt zu einer Unterbrechung der Verjährung und zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.

Wird der Bußgeldbescheid allerdings nicht innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von dem Gericht in der Hauptverhandlung anhand der Beweismittel geprüft, tritt Verjährung ein. Der Fahrzeughalter kann dann nicht mehr für die begangene Ordnungswidrigkeit bestraft werden.

Aufgrund der drohenden Verjährung durch den Verlegungsantrag regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Das Amtsgericht schloss sich dieser Auffassung an. Somit wurde das Verfahren eingestellt. Unser Mandant musste kein Bußgeld bezahlen und konnte seinen Führerschein behalten.

Posted by stern in Referenzen, 0 comments