§ 29 BtMG

Erfolgreiche Verteidigung bei Verstoß gegen das BtMG trotz schwieriger Ausgangslage

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Kokain) gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG eingeleitet. Die Ausgangslage war juristisch äußerst riskant, da der Mandant zum Zeitpunkt der Tat unter doppelter Bewährung stand. Eine erneute Verurteilung hätte somit den Widerruf der bestehenden Bewährungen und den Antritt einer Haftstrafe zur Folge haben können.

Zunächst wurde als Verteidigungsstrategie das Schweigen gewählt, um die Ermittlungsergebnisse abzuwarten. Am Tag der Hauptverhandlung erschien der Mandant jedoch nicht rechtzeitig zum Termin. In einer solchen Situation droht unmittelbar die Festnahme durch einen Sitzungshaftbefehl oder eine Verurteilung in Abwesenheit.

Rechtsanwalt Stern intervenierte umgehend und nutzte die Situation für eine taktische Neuausrichtung. Da der Mandant bereits im Vorfeld durch detaillierte Angaben zu den Hintergründen des Erwerbsvorgangs faktisch Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG geleistet hatte, nutzte die Verteidigung diesen Umstand, um im Wege einer Verständigung auf eine sofortige Beendigung des Verfahrens hinzuwirken.

Durch diesen strategischen Vorstoß konnte das Gericht davon überzeugt werden, von einer Fortführung der Hauptverhandlung abzusehen. Stattdessen wurde das Verfahren gemäß § 408a StPO in das schriftliche Strafbefehlsverfahren übergeleitet. Das Ergebnis war für den Mandanten äußerst vorteilhaft: Es wurde lediglich eine moderate Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 15 EUR verhängt.

Durch die gezielte Verwertung der Aufklärungshilfe konnte trotz des Fernbleibens vom Termin und der kritischen Bewährungssituation eine Freiheitsstrafe abgewendet und der drohende Widerruf der Bewährungen vermieden werden.

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Verstoß gegen BtMG – Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, versucht zu haben, Betäubungsmittel zu erwerben, indem sie in den Niederlanden über 600 Stück THC-haltige Kapseln bestellte. Das Paket mit den genannten Kapseln sei vom Hauptzollamt Frankfurt am Main im Rahmen einer Kontrolle sichergestellt worden.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I, §§ 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG; §§ 22, 23 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte sodann in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung.

Rechtsanwalt Stern bestritt, dass unsere Mandantin die Kapseln bestellt habe.

Überdies erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unsere Mandantin in einem Mehrfamilienhaus wohnte und deshalb nicht auszuschließen war, dass nicht ein anderer Bewohner dieses Mehrfamilienhauses die Kapseln auf den Klarnamen unserer Mandantin bestellt hatte, um das Risiko einer Strafverfolgung zu verringern.

Sodann führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass lediglich ein Vergleichsgutachten, bei dem identisch aussehende Kapseln untersucht wurden, in die Akte eingeführt wurde. Bei diesen Kapseln wurde der Cannabis-Wirkstoff Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) in Spuren nachgewiesen.

Selbst bei diesen Kapseln konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sie von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen waren, weil sie den Anforderungen des Buchstaben b der Position Cannabis in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG entsprachen, wonach Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen sind, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut (Nutzhanf) von Sorten stammen, die in der jeweils geltenden Fassung des gemeinsamen Sortenkatalogs für landwirtschaftliche Pflanzenarten der EU aufgeführt sind oder deren Gehalt an Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) 0,3 % nicht übersteigt und wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Da der Cannabis-Wirkstoff Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) lediglich in Spuren nachgewiesen werden konnte und sich aus dem Vergleichsgutachten nicht ergab, dass die zuvor genannten Kriterien nicht erfüllt waren, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass bereits die untersuchten Kapseln diesen Vorgaben entsprachen.

Abschließend wies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern darauf hin, dass die sichergestellten Kapseln selbst nicht auf ihren THC-Gehalt untersucht wurden, sodass nicht einmal feststand, ob die Kapseln dem BtMG unterfallende Stoffe enthielten.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.

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