§ 45 JGG

Drogen im Internet bestellt – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zweimal Marihuana aus Spanien auf dem Postweg nach Deutschland verbracht zu haben. Beide Male wurde die Bestellung vom Zoll abgefangen. Zudem wurde bei der daraufhin angeordneten Wohnungsdurchsuchung MDMA gefunden. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unser Mandant wegen Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG strafbar gemacht haben.


Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der beiden Ermittlungsakten schrieb Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern eine Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Aktenlage ergab, dass unter der in den Akten angegebenen Adresse sowohl unser Mandant als auch ein Bekannter gemeldet sind. Der WG-Mitbewohner ist bereits polizeilich einschlägig in Erscheinung getreten, unter anderem als BtM-Händler. Rechtsanwalt Stern schilderte, dass somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, ob nicht der WG-Mitbewohner (oder gar eine dritte Person) die Betäubungsmittel auf den Klarnamen unseres Mandanten bestellt habe, um das Risiko einer Strafverfolgung zu verringern.
Überdies argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass es sich bei dem aufgefundenen MDMA um eine Menge handele, die zum Eigenverbrauch geeignet sei.


Nach einem zusätzlichen Telefonat mit der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren wie folgt eingestellt: Die Staatsanwaltschaft hat von der strafrechtlichen Verfolgung unseres Mandanten wegen Besitzes von MDMA gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen, weil seine Schuld als gering anzusehen wäre und die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass unser Mandant durch das bisherige Verfahren ausreichend belehrt und gewarnt worden sei.
Wegen der weiteren ihm im hiesigen Verfahren vorgeworfenen Straftaten (zweimalige Einfuhr von Marihuana) erfolgte eine (Teil-)Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.


Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Schwerer Raub, gefährliche Körperverletzung, unerlaubte Abgabe von BtM, Nötigung – Einstellung des Verfahrens ohne Sanktion.

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, ihre Mitschülerin aufgefordert zu haben, ihre Jacke auszuziehen, was diese auch getan habe. Daraufhin habe unsere Mandantin den Kopf der Mitschülerin durch Festhalten am Haaransatz gegen eine Wand geschlagen, sie eine Treppe heruntergestoßen, mit der Hand mehrfach ins Gesicht geschlagen und mit dem Fuß ins Gesicht getreten. Nachdem sich die Mitschülerin auf den Boden gesetzt habe, habe unsere Mandantin den Rucksack der Mitschülerin ergriffen und aus diesem ein iPhone, Apple AirPods, Schmuck, Klamotten, eine BVG-Fahrkarte und den Personalausweis genommen. Eine Freundin unserer Mandantin habe sie dabei unterstützt und der Mitschülerin weitere Schläge angedroht.

Darauffolgend habe unsere Mandantin die Mitschülerin unter Androhung von weiteren Schlägen dazu aufgefordert, eine Vierteltablette MDMA zu sich zu nehmen. Die Mitschülerin habe die Substanz aus Angst vor sonstigen Gewalttätigkeiten selbstständig durch Einzug durch die Nase zu sich genommen. Die Mitschülerin habe etwa fünf Minuten nach der Einnahme starkes Herzrasen verspürt und sich so gefühlt, als würde sie gleich sterben.

Daraufhin habe unsere Mandantin die Mitschülerin aufgefordert, dass sie sich umdrehen und die Hose herunterziehen solle, da sie ansonsten erneut zuschlagen würde. Dann hätten Mädchen den Körper der Mitschülerin beschriftet. Die Mitschülerin sei den Anweisungen gefolgt. Auf Aufforderung unserer Mandantin habe ihre Freundin das Geschehen gefilmt.

Danach habe unsere Mandantin die Mitschülerin mehrmals ins Gesicht geschlagen und ihr am Boden liegend mit dem beschuhten Fuß drei Mal gegen den Kopf getreten. Dabei habe sie die Mitschülerin mit dem Straßenschuh auch im Gesicht getroffen.

Die Polizei nahm das Geschehen zu Protokoll und fertigte Strafanzeigen wegen schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung, unerlaubter Abgabe von BtM und Nötigung an. Die Staatsanwaltschaft erhob wegen der vorgeworfenen Taten Anklage.

Nach Übernahme des Mandats nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akte fiel Rechtsanwalt Stern auf, dass die Taten gut beweisbar waren, weil unsere Mandantin mithilfe ihrer Freundin das Geschehen auf Video aufgezeichnet hatte.

Da unsere Mandantin nach dem Vorfall in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde, nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Kontakt mit Sozialarbeitern und der Mutter unserer Mandantin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Rechtsanwalt Stern schlug vor, unsere Mandantin zur Diversionsberatung zu schicken. Unter Diversion versteht man im Rahmen der Strafverfolgung von jugendlichen Straftätern eine Strategie, weitere Straftaten vorzubeugen. Dabei wird auf das förmliche Strafverfahren samt Hauptverhandlung verzichtet, wenn beispielsweise ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden hat oder sich der Täter um Wiedergutmachung bemüht.

Während sich unsere Mandantin für ein gemeinsames Ausgleichsgespräch mit der Mitschülerin und Wiedergutmachung in Höhe eines bestimmten Geldbetrages bereit erklärte, hatte die Mitschülerin kein Interesse an einer Diversion. 

Dementsprechend wurde ein Hauptverhandlungstag terminiert. Zur Hauptverhandlung erschien jedoch nur die Freundin als Mitbeschuldigte, da unsere Mandantin aufgrund der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht teilnehmen konnte. In Anbetracht dessen stellte Rechtsanwalt Stern einen Antrag, das Verfahren abzutrennen.

Das Gericht entschied antragsgemäß und stellte kurze Zeit später das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG im Hinblick auf die noch laufenden erzieherischen Maßnahmen ohne jegliche Sanktionen ein.

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Zerstechen mehrerer Autoreifen mit einem Messer und Abbrechen mehrerer Spiegel und eines Mercedes-Sterns – Verfahren gemäß § 45 JGG gegen Ableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfenm mit einem Messer auf die Reifen verschiedener Kraftfahrzeuge eingestochen sowie Spiegel und einen Mercedes-Stern abgebrochen zu haben. Dies ist nicht nur als Sachbeschädigung strafbar, sondern stellt auch einen Diebstahl mit Waffen dar.

Unser Mandant war von drei unbeteiligten Zeugen beobachtet worden, wie er mit weiteren Jugendlichen unterwegs gewesen sein soll und dabei mehrere Kraftfahrzeuge beschädigt haben soll. Die Folge dieser Handlungen war ein hoher Sachschaden. Nach dem Eintreffen der Polizei wurde unser Mandant als einziges festgenommen, da eine Freundin unseres Mandanten behauptete, dass er ihr den Mercedes-Stern gegeben und auch alle Reifen der Pkws zerstochen habe.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

Die Aktenlage ergab, dass zwei der insgesamt drei Zeugen nicht angeben konnten, welcher der vier Jugendlichen für die Sachbeschädigungen verantwortlich gewesen sein soll. Die dritte Zeugin behauptete zwar, das Geschehen aus einem Fenster (im Erdgeschoss) beobachtet und unseren Mandanten als denjenigen wiedererkannt zu haben, der in einen der Autoreifen gestochen haben soll. Angesichts der schwierigen Lichtverhältnisse – die Handlungen fanden in der Nacht statt – und der Größengleichheit und ähnlichen Kleidung unseres Mandanten und des anderen männlichen Jugendlichen erschien nach der Darstellung von Rechtsanwalt Stern die Identifizierung unseres Mandanten durch die dritte Zeugin zweifelhaft.

Dennoch war eine Anklage möglich. Im Falle einer Verurteilung wäre unser Mandant mit erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert worden.

Rechtsanwalt Stern regte daher an, gemäß § 45 Abs. 2 JGG das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Ableistung von zehn Stunden gemeinnütziger Arbeit, dies entspricht zwei Tagen, einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig

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