Amtsgericht

Vorwurf der Unterschlagung – Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, von der Rentenversicherung 8 Akten erhalten zu haben, jedoch nur 7 Akten zurückgegeben zu haben, mithin eine Akte für sich behalten zu haben und sich hierdurch wegen Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Die Rentenversicherung behauptete, dass sie durch den Verlust des Aktenbandes in dem gegen die Mutter der Mandantin geführten Rentenverfahren erheblich beeinträchtigt wäre.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern beantragt nach Beauftragung mit der Verteidigung umgehend Akteneinsicht. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem für dieses Verfahren zuständigen Richter verfasste er eine ausführliche Stellungnahme zu dem Vorwurf an das Amtsgericht.


Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unsere Mandantin als zugelassene Rentenberaterin die Rentenangelegenheit ihrer Mutter betreute und Rentenunterlagen ihrer Mutter einsehen wollte. Da unsere Mandantin seinerzeit nicht über eine zustellfähige Anschrift verfügte, ließ sie sich
Rentenakten immer zur Wohnungsadresse ihrer Mutter liefern. Auch wenn unsere Mandantin sich sicher war, dass den Akten der im Streit stehende Band nicht beilag, so war es nicht ausgeschlossen, dass dieser Aktenband doch beilag, jedoch im Haushalt der Mutter abhandengekommen war. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass für die Auffassung von unserer Mandantin sprach, dass die Rentenversicherung abweichend von der üblichen Praxis im Anschreiben lediglich notiert hatte, dass Akten übersandt worden seien. Normalerweise werden die übersandten Akten im Anschreiben der Rentenversicherung genau benannt. Zudem war nicht hinreichend sicher, dass das Einbehalten des im Streit stehenden Bandes einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet hätte. Die Akten des Verwaltungsverfahrens waren vollständig erhalten. Zudem
existierten auch die Handakten noch. Rechtsanwalt Stern regte eine Einstellung des Verfahrens an. Das Amtsgericht entschied antragsgemäß.

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Wiederholter Diebstahl im Rossmann – Einstellung in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in einer Filiale der Rossmann GmbH Hygieneartikel, Babynahrung und Modeschmuck gestohlen zu haben. Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern hatte unserer Mandantin bereits in einem vroherigen gegen sie gerichteten Verfahren zu einer Einstellung verholfen.

Unsere Mandantin bestritt, die Gegenstände mit Wegnahmevorsatz in ihren Beutel gelegt zu haben.

Unsere Mandantin berichtete, dass sie ihre beiden Kinder im Alter von 11 Jahren und 8 Monaten im Auto zurückgelassen hatte, um schnell kleinere Besorgungen in der Rossmann-Filiale zu tätigen und dafür das Baby nicht wecken zu müssen. Es war mit dem älteren Sohn vereinbart, dass er mit dem Handy seine Mutter anrufen sollte, wenn das Baby erwachen würde, und diese sich sodann rasch zum Auto zurückbegeben würde.

Im Laden habe unsere Mandantin die Babynahrung der Auslage entnommen. Sie entschied sich auch für die Ketten, die sie jedoch nicht in den Korb legen konnte, da die Ketten aufgrund der Schlitze im Korb durchgerutscht wären.

Daher nahm unsere Mandantin den mitgebrachten Beutel und legte den Modeschmuck und zudem weitere Kaufgegenstände hinein. Selbstverständlich hatte sie zu diesem Zeitpunkt die Absicht, die Produkte aus dem Stoffbeutel später auf das Kassenband zu legen.

Auf dem Weg zur Kasse klingelte das Handy von unserer Mandantin. Dies konnte man auch auf den Überwachungsaufnahmen erkennen. Zudem fügte Rechtsanwalt Stern ein Anrufprotokoll der fraglichen Zeit bei. Der Sohn bat seine Mutter, sich zu beeilen, da seine Schwester aufgewacht sei und schrie. Unsere Mandantin versprach, gleich da zu sein.

Aufgrund des Anrufs und der Sorge um die beiden Kinder vergaß sie jedoch an der Kasse, den Beutelinhalt auf das Kassenband zu leeren und legte nur die Produkte aus dem Korb auf das Band. Gleich darauf wurde sie vom Ladendetektiv angesprochen.

Es lag daher fern, dass unsere Mandantin die Produkte tatsächlich stehlen wollte, zumal unsere Mandantin Stammkundin in dem Rossmann war. Der in der Nähe befindliche Aldi-Discounter wurde und wird regelmäßig von unserer Mandantin besucht.

Hervorzuheben ist ferner, dass unsere Mandantin dem Ladendetektiv durchaus mitgeteilt hatte, dass ihr damals nur 8 Monate altes Baby im Auto sitze, und der Ladendetektiv ihr dennoch untersagte, sich zu dem Baby zu begeben. Unsere Mandantin musste daher eine Freundin bitten, sich um die Kinder im Auto zu kümmern.

Trotz der von Rechtsanwalt Stern ausführlich verfassten Stellungnahme waren die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu keiner Einstellung bereit.

Nach ungefähr einem Jahr fand dann die Hauptverhandlung vor Gericht statt, in welcher Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erneut die Verfahrenseinstellung anregte. Das Gericht wollte das Verfahren allerdings unter keinen Umständen einstellen. Im Gegenteil: Die Mandantin wurde aufgefordert, den Einspruch gegen den erlassenen Strafbefehl zurückzunehmen.

Für Rechtsanwalt Stern kam diese Option nicht Betracht, weshalb es zu einer sehr konfrontativen und hitzigen Prozessführung kam. Rechtsanwalt Stern drohte an, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nachdem dieser unserer Mandantin erklärt hatte, dass sie schlecht verteidigt werde. Nach § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.) Glücklicherweise konnten sich die Wogen rasch glätten, nachdem der Kaufhausdetektiv als Zeuge vom Gericht vernommen wurde und sich weder an den vorgetragenen Sachverhalt noch an unsere Mandantin erinnern konnte und daher auch keine für unsere Mandantin belastende Aussage tätigen konnte. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft änderten hiernach ihre Auffassung und waren zur Verfahrenseinstellung bereit.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unsere Mandantin gemäß 153a II StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unserer Mandantin eingestellt. Rechtsanwalt Stern konnte unserer Mandantin erneut erfolgreich zu einer Einstellung verhelfen. 

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Körperverletzung/häusliche Gewalt – Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 153 Abs. 2 StPO wegen hypothetisch geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen an zwei Tagen seine damalige Freundin körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Er soll sie zu Boden geworfen haben, obwohl er Schuhe anhatte, ins Gesicht getreten haben, an den Haaren durchs Zimmer geschleift und gegen die Wand geschleudert haben. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde ihm daher gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 vorgeworfen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem halben Jahr bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.

Nach Beauftragung der Verteidigung schickte unser Mandant uns zunächst seinen umfangreichen Whats-App-Chatverlauf mit der Geschädigten. Daraus ging hervor, dass die beiden eine sehr schwierige und sehr von Streitigkeiten geprägte Beziehung hatten. Unser Mandant und die Geschädigte hatten sich nicht nur mehrmals körperlich gegenseitig angegriffen, sondern haben auch beide ein Drogenproblem. Zudem leidet die Geschädigte unter einer bipolaren Störung. Bei dieser psychischen Erkrankung leidet die betroffene Person unter manischen und depressiven Stimmungsschwankungen.

In der Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Stern im Namen unseres Mandanten sodann, dass sich die vorgeworfenen Handlungen so zugetragen haben. Allerdings sollten diese lediglich dazu dienen, die Geschädigte, die sich erheblich gegen das Verlassen der Wohnung unseres Mandaten wehrte, aus der Wohnung zu schaffen. Schließlich führten sie zu diesem Zeitpunkt bereits keine Beziehung mehr.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Geschädigte als Zeugin durch Rechtsanwalt Stern ausdauernd und intensiv vernommen. Sie gab daraufhin zu, dass sie unserem Mandaten beim zweiten Geschehen eine Vase auf den Kopf geworfen habe. Somit beruhte diese gewalttätige Auseinandersetzung auf Gegenseitigkeit und die Geschädigte trug einen erheblichen Anteil am gesamten Geschehen bei.

Darüber hinaus standen unser Mandant und die Geschädigte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in keinerlei Kontakt mehr zueinander.

Nachdem Rechtsanwalt Stern verschiedene Beweisanträge angekündigt hatte, schlug das Gericht eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO vor. Diesem Vorschlag stimmten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch unser Mandant zu. Infolgedessen unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt daher weiterhin als unschuldig. Mit diesem Ergebnis war unser Mandant sehr zufrieden.

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Betrug/Urkundenfälschung – Verfahrenseinstellung ohne Auflage nach Teil-Schadenswiedergutmachung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Restaurantgutschein durch handschriftliches Hinzufügen weiterer Zahlen „aufgewertet“ und diesen sodann via ebay Kleinanzeigen verkauft zu haben.

Der Schwindel war zunächst nicht aufgeflogen, der Käufer hatte den Gutschein mehrmals erfolgreich zum Frühstücken nutzen können. Eines Tages wunderte sich die Bedienung aber doch über den enormen Wert des Gutscheins und der Käufer stellte unseren Mandanten zur Rede.

Das Verfahren war insofern gefährlich für unseren Mandanten, weil er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und zuletzt in der Berufungsinstanz noch „gerade so“ eine Bewährungsstrafe von 2 Jahren erhalten hatte – jede weitere Freiheitsstrafe hätte Gefängnis bedeutet, da Freiheitsstrafen über 2 Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Rechtsanwalt Stern nahm jedoch umgehend Kontakt zum – ausgesprochen netten – Richter auf und einigte sich mit ihm darauf, dass unser Mandant den nicht mehr einlösbaren Gutscheinwert ersetzen solle und mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung ohne Auflagen im Hinblick auf die Bewährungsstrafe zu sprechen wäre.

In der Hauptverhandlung erhielt der Geschädigte den nicht verzehrten Teil seines Gutscheins zurück und war darüber nicht allzu glücklich, da ihm seinen Mehraufwand niemand erstatten konnte bzw. wollte – er also lediglich so gestellt wurde, als hätte er den Gutschein nie erworben.

Ob unser Mandant tatsächlich den Gutschein verfälscht hatte, wurde nie aufgeklärt. Nach langem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten erklärte die Staatsanwältin ihr Einverständnis zum vereinbarten Weg der Verfahrenserledigung. Unser Mandant gilt bezüglich des Betrugs und der Urkundenfälschung weiter als unschuldig und die Bewährungsstrafe blieb fortbestehen. Unser Mandant muss somit nicht ins Gefängnis.

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Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung nach Übersendung der Anklageschrift

Unsere Mandantin erhielt eine Anklageschrift. Darin wurde ihr vorgeworfen, gemeinsam mit einer Mitbeschuldigten aus einem Marktkauf-Geschäft Waren im Gesamtwert von fast 500,00 € gestohlen zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt zum zuständigen Amtsgericht auf und forderte die Verfahrensakte an. Aus dieser war ersichtlich, dass der Diebstahl leicht nachgewiesen werden könnte.

Dennoch beantragte Rechtsanwalt Stern gegenüber dem Amtsgericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, da die Anklage Fehler aufwies. Konkret verhielt sie sich nicht zur subjektiven Tatseite. Rechtsanwalt Stern regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 € noch vor einem Hauptverhandlungstermin einzustellen.

Zur Begründung führte er an, dass unsere Mandantin bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und aktuell an einer bezahlten Integrationsmaßnahme teilnehme, die zum Ziel hatte, den ausländischen Abschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin in Deutschland anerkannt zu bekommen. Teil dessen war ein Deutsch-Sprachkurs auf B2-Niveau.

Rechtsanwalt Stern führte weiter aus, dass eine Verurteilung dazu führen könnte, dass unsere Mandantin aufgrund § 2 Abs. 1 Nr. 2 Krankenpflegegesetz möglicherweise nicht als Krankenschwester würde arbeiten dürfen. Somit wären ihre Integrationsbemühungen, aber auch die Finanzierung durch den deutschen Staat, umsonst gewesen.

Um die rechtlichen Probleme der Anklageschrift zu umgehen und unserer Mandantin die grundsätzlich positiven Zukunftsaussichten nicht zu verbauen, entschieden sich das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft, dem Vorschlag von Rechtsanwalt Stern zu folgen und das Verfahren einzustellen. Unsere Mandantin gilt somit weiterhin als nicht vorbestraft und bzgl. des angeklagten Diebstahls als unschuldig. Sie kann nun ohne Probleme als Krankenschwester arbeiten und war über den Verfahrensausgang sehr erleichtert.

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Paketagent – Verfahren nach Strafbefehl in der Hauptverhandlung eingestellt

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl. Ihr wurde vorgeworfen, einen Betrug begangen zu haben. Sie soll Bankdaten abgefischt und Warenbestellungen an ihre Adresse ausgelöst haben. Sogleich suchte unsere Mandantin die Rechtsanwaltskanzlei Stern|Strafrecht auf.

Im persönlichen Beratungsgespräch erarbeitet Rechtsanwalt Stern mit unserer Mandantin, wie sie an die Warenbestellungen gelangt sein soll.

Unsere alleinerziehende Mandantin sei auf der Suche nach einer Nebenerwerbstätigkeit gewesen. Sie habe bevorzugt nach Tätigkeiten gesucht, die sie von Zuhause ausüben konnte. Sie sei recht schnell fündig geworden und habe zu einer Italienerin Kontakt aufgenommen. Diese habe behauptet, einen DHL-Shop zu besitzen und nach jemandem zu suchen, der ihr helfen könnte. Die Mandantin dachte sich nichts Böses und arbeitete von zu Hause für die Italienerin, indem sie Pakete angenommen und weitergeschickt habe. Nach kurzer Zeit seien der Mandantin aber Zweifel gekommen und sie habe die Tätigkeit beendet. Im Strafbefehl ging es um eine der Warenlieferungen.

In der anschließenden Hauptverhandlung machte Rechtsanwalt Stern Bedenken geltend, dass die Mandantin nicht über Möglichkeiten verfügte, fremde Bankdaten abzugreifen. Zudem sei nicht klar, ob die Mandantin von der betrügerischen Herkunft Kenntnis hatte oder ob ihr die Warenlieferung tatsächlich zugegangen sei. Nach kurzer Verhandlung konnte Rechtsanwalt Stern das Gericht und die Staatsanwaltschaft  davon überzeugen, das Verfahren gegen Ausgleich des in dem einen angeklagten Fall entstandenen Schadens einzustellen.

Die Mandantin war sehr erleichtert, dass das Verfahren nicht mit einer Verurteilung endete.

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