Anspucken

Anspucken und Schlagen eines Fahrkartenkontrolleurs – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Fahrkartenkontrolleur angespuckt und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Hierdurch soll er sich wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Einsicht in die Akten. Nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass bei dem Fahrkartenkontrolleur keine Verletzungen dokumentiert worden waren. Hingegen erlitt unser Mandant deutlich sichtbare Hauptabschürfungen, als der Fahrkartenkontrolleur ihn auf die Bank warf und schlug. Dies war auf den Überwachungsaufnahmen deutlich zu sehen, auch wenn Teile des Geschehens von einem Pfeiler verdeckt waren.

Aus der Ermittlungsakte ergaben sich keine objektiven Beweismittel, die die ursprüngliche Behauptung des Fahrkartenkontrolleurs, er sei von unserem Mandanten geschlagen worden, stützten. Weder der Fahrkartenkontrolleur noch die übrigen Zeugen hatten ihre Zeugenfragebögen ausgefüllt. Auf den Videoaufzeichnungen war keine Verletzungshandlung unseres Mandanten zu erkennen. Wenn unser Mandant tatsächlich im Inneren der U-Bahn den Fahrkartenkontrolleur geschlagen hätte, hätte dieser sicherlich umgehend für die Sicherung der entsprechenden Videoaufzeichnungen gesorgt und bereits zu diesem Zeitpunkt die Polizei hinzugerufen. Die Polizei wurde jedoch erst nach dem Spuckvorfall hinzugezogen. Zudem wurden lediglich Videoaufnahmen vom Bahnsteig übersandt.

Des Weiteren betonte Rechtsanwalt Stern in dem Schriftsatz, dass der Fahrzeugkontrolleur auch im Hinblick auf die behauptete einfache Körperverletzung es unterlassen hatte, einen Strafantrag zu stellen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung, welches den fehlenden Strafantrag ersetzen könnte, war aber auch nicht erkennbar. Zwar soll der Schlag in der Öffentlichkeit stattgefunden haben, sodass mehrere Zeugen hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen. Allerdings war das Verfolgungsinteresse der unmittelbar Beteiligten Kontrolleure bereits so niedrig, dass sie nicht einmal bereit waren, ihren Zeugenpflichten nachzukommen. Auch die BVG hatte sich zu dem Vorfall nicht verhalten.

Dass unser Mandant hier überwiegend als Geschädigter in Erscheinung getreten war, ließ sich auch daraus schließen, dass sich eine weder im Lager unseres Mandanten noch im Lager der Kontrolleure stehende Frau in den Konflikt eingemischt und – das zeigen die Überwachungsaufnahmen – für unseren Mandanten Partei ergriffen hatte.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war mit diesem Verfahren sehr zufrieden, da seinem Einbürgerungsverfahren nun nichts mehr im Wege stand.

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