Anwalt Strafrecht

Vornahme exhibitionistischer Handlungen – Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Park sein Glied vor einem Zeugen entblößt und daran manipuliert zu haben. Hierdurch soll er sich wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß § 183 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Einsichtnahme der Ermittlungsakte regte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO an. Danach wird das Verfahren hinsichtlich eines Vergehens eingestellt, wenn die Schuld des Täters als zu gering anzusehen ist.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens bereits über siebzig Jahre alt war und zudem an Demenz litt, weshalb er sich auch in neurologischer Behandlung befand.

Die Krankheit geht mit ausgeprägten Gedächtnis- und Orientierungsstörungen, sowie einer deutlichen Abnahme der intellektuellen Leistungsfähigkeit und erheblichen Beeinträchtigung im Bereich der persönlichen Aktivitäten des täglichen Lebens einher. Die Erkrankung hat einen progredienten Verlauf.

Des Weiteren wies unser Mandant bei der freiwilligen Atem-Alkohol-Kontrolle einen Atemalkoholwert von 0,86 Promille auf.

Überdies war unser Mandant bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und der Anzeigende gehörte auch nicht zu einer vulnerablen Gruppe, sodass mit der Verfahrenseinstellung die wechselseitigen Interessen der Beteiligten gewahrt werden konnten.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte antragsgemäß ein.

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Gefährliche Körperverletzung durch Stoßen einer Autotür gegen eine Polizeibeamtin – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, im Rahmen einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung, eine Polizeibeamtin, die sich zwischen PKW-Tür und Fahrersitzt postiert hatte, angegriffen zu haben, indem er mit beiden Händen gegen die Fahrertür des Pkw gestoßen habe, sodass die Tür den linken Oberarm der Zeugin getroffen habe. Dabei soll die Zeugin ein Hämatom sowie eine Prellung am Oberarm erlitten haben.

Nach Erhalt der Anklageschrift suchte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der zunächst Akteneinsicht nahm und den Hauptverhandlungstermin sorgfältig vorbereitete.

Unser Mandant ist Soldat, weshalb die Anklageschrift auch an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde zugestellt wurde, die neben dem Strafverfahren ein Disziplinarverfahren gegen unseren Mandanten einleitete.

Während der Hauptverhandlung wurden unser Mandant und die Geschädigte angehört. Unser Mandant bestritt zwar den Vorwurf der Anklageschrift, allerdings sprachen die Angaben der Beamtin als auch ein Foto von dem Hämatom sowie ein ärztliches Attest gegen seine Darstellung.

Dass es zu provokativen Handlungen gekommen war, bestätigten beide Kontrahenten.  Rechtsanwalt Stern bemerkte gegenüber dem Gericht, dass es erforderlich sei, angesichts der widerstreitenden Erklärungen unseres Mandanten und der Beamtin weitere Zeugen zu vernehmen, die das Geschehen bemerkt haben dürften, deren Aussagen aber bislang nicht zur Akte gelangt waren. Angesichts des nun drohenden zweiten Hauptverhandlungstermins und aufgrund des Umstands, dass unser Mandant strafrechtlich bislang in keiner Form in Erscheinung getreten war und eigentlich als besonders besonnen galt, waren Gericht und der Vertreter der Amtsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.

Es bedurfte sodann nur noch zweier Telefonate beim Vorgesetzten des Amtsanwalts und des sanften Drucks des Gerichts auf den Vorgesetzten. Im Falle einer Verurteilung hätten unserem Mandanten eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und erhebliche disziplinarrechtliche Konsequenzen gedroht.

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Untreue mit einem Vermögensschaden in Höhe von 331.000,00 Euro – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 10.000,00 €

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, als Restaurantleiter einer Pizzeria mit einem Mitangeschuldigten die Einführung einer schwarzen Kasse beschlossen zu haben und in der Folgezeit diverse Pizzen nicht in dem computergestützten Abrechnungssystem erfasst zu haben.

Die Bestellungen für Pizzen seien durch handschriftlich ausgestellte Zettel oder durch handschriftliche Zusätze auf den vom Computer erstellten Bestellzetteln von den Servicemitarbeitern an die Pizzabäcker weitergeleitet und dort zum Verkauf an die Gäste zubereitet worden. Die dafür eingenommenen Geldbeträge seien nicht ordnungsgemäß erfasst worden, so dass diese bei der abendlichen Abrechnung unter den Mitarbeitern als Trinkgelder verteilt werden konnten.

Bei Kartenzahlung durch die Gäste seien die am Abrechnungssystem vorbei verkauften Pizzen in den Transaktionsbelegen als Trinkgeldzahlungen aufgeführt worden.

Unser Mandant sei als Restaurantleiter gegenüber den Mitarbeitern im Servicebereich weisungsbefugt und zudem vom Geschäftsführer mit der ordnungsgemäßen abendlichen Abrechnung der Tageseinnahmen betraut gewesen. Der Mitangeschuldigte sei als Chef der Pizzabäcker gegenüber den Pizzabäckern weisungsbefugt und für die ordnungsgemäße Ausführung der eingehenden Bestellungen verantwortlich gewesen.

Hierdurch hätten sich die beiden wegen Untreue strafbar gemacht und 331.000,00 Euro erlangt, die nach der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin zum Ausdruck kommenden Ansicht einzuziehen seien.

Gemeinsam mit der Kollegin Rechtsanwältin Vanessa Gölzer wurde Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt. Nach umfassendem Durcharbeiten der vier Bände Ermittlungsakten beantragten Rechtsanwalt Stern und Rechtsanwältin Gölzer in einer umfassenden Stellungnahme, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Das Amtsgericht Tiergarten beraumte dennoch Hauptverhandlungstermine an.

Wie häufig suchte Rechtsanwalt Stern vor, während und nach der Hauptverhandlung mit allen Verfahrensbeteiligten das Gespräch und regte die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an. Er verwies unter anderem auf die schwierige Beweislage und Ungereimtheiten in der Aussage des Restaurantinhabers, der von dem Vorgehen nichts mitbekommen haben wollte, die Mehreinnahmen der Pizzeria aber nach Kenntniserlangung entgegen seiner Rechtspflicht noch nicht dem Finanzamt offenbart hatte. Während der Hauptverhandlung machten auf das Mitwirken der beiden Verteidiger hin viele Angestellte der Pizzeria von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, um eine mögliche Selbstbelastung zu vermeiden. Allerdings beriefen sich weder der Geschäftsführer noch dessen Rechtsanwalt und Steuerberater auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Die Staatsanwaltschaft stimmte einer Einstellung jedoch aufgrund des hohen Einziehungsbetrag in Höhe von 331.000,00 Euro nicht. Rechtsanwalt Stern führte sodann mündlich und schriftsätzlich zu den Voraussetzungen der hier überhaupt nur in Betracht kommenden erweiterten Wertersatzeinziehen aus:

Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht, erörterte, dass eine Einziehung (§§ 73 ff. StGB) grundsätzlich bezwecke, dem Täter diejenigen Gegenstände zu entziehen, die durch eine rechtswidrige Tat oder für diese erlangt worden sind. Eine Einziehung sei selbst dann möglich, wenn wegen der zugrunde liegenden Tat keine Verurteilung erfolgt (sog. erweiterte Einziehung). Nach § 73a Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn eine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat erfolgt und die fraglichen Vermögenswerte zwar nicht aus dieser, aber doch aus einer (irgendeiner) anderen rechtswidrigen Tat stammen.

Im hiesigen Verfahren handelte es sich um eine erweiterte Einziehung, da die 331.000 € nicht aus angeklagten, sondern ähnlichen, aber nicht angeklagten Taten stammen sollten.

Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73a Abs. 1, 73c StGB setzt jedoch regelmäßig voraus, dass der erlangte Gegenstand oder sein Surrogat bei der Begehung der Anknüpfungstat noch im Vermögen des betroffenen Täters oder Teilnehmers vorhanden war. Die Anknüpfungstat kann dabei nur die konkret feststellbar begangene rechtswidrige Tat, mithin vorliegend die angeklagte Tat sein. Abgeschöpft werden kann im Wege der erweiterten Einziehung von Wertersatz nur dasjenige illegal Erlangte, dass der Angeklagte zur Tatzeit der abgeurteilten Delikte in seiner Verfügungsgewalt hatte. Das zuvor Verbrauchte oder erst später Erworbene unterfällt den §§ 73a, 73c StGB nicht.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass Feststellungen dazu getroffen werden müssten, dass und in welcher Höhe unser Mandant im Zeitraum der abgeurteilten Tat (noch) Verfügungsgewalt über die angeblich veruntreuten Gelder oder über deren Surrogate gehabt habe. Nach der Ansicht von Rechtsanwalt Stern ließen sich diese Feststellungen jedenfalls nach Aktenlage nicht treffen. Zudem war selbst die Anklage davon ausgegangen, dass die Gelder (gleichmäßig) unter den Angestellten der Pizzeria aufgeteilt worden sein sollen, sodass sie unmittelbar nach der behaupteten Erlangung nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Mandanten gestanden hätten (BGH, Beschluss vom 08. März 2022 – 3 StR 238/21; BGH, Beschluss vom 04. März 2021 – 5 StR 447/20; BGH, Beschluss vom 21. September 2021 – 3 StR 158/21).

Die rechtlichen Ausführungen konnten das Gericht und nach einigem Widerstreben auch die Staatsanwaltschaft überzeugen. Da eine Einziehung in der ursprünglich vorgesehenen Höhe nicht mehr möglich war, war nun auch der Weg frei für eine Einstellung des Verfahrens, die der Komplexität des Verfahrens und der jetzt noch zu beurteilenden Schwere des Vorwurfs Rechnung trug. Rechtsanwalt Stern verhandelte sodann mit dem Staatsanwalt eine angemessene Geldauflage in Höhe von 10.000,00 Euro. Unser Mandant war sichtlich erleichtert.

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Bewährungsstrafe nach Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte trotz erheblicher Vorstrafenbelastung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit seinem PKW eine Kreuzung entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren und dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille aufgewiesen zu haben. Dies ist jedenfalls als Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar.

Nachdem unser Mandant aufgrund des Vorfalls von Polizisten kontrolliert worden sei und seinen Pkw abgestellt hätte, sei ihm untersagt worden weiter zu fahren. Außerdem sei ihm der Führerschein abgenommen worden. Der Mandant sei – noch immer schwer alkoholisiert – entlassen worden und habe sich auf den Heimweg begeben. Aus unerklärlichen Gründen sei unser Mandant jedoch zum Polizeiabschnitt zurückgekehrt und habe um seinen Autoschlüssel gebeten. Mit einem scherzhaften „Aber heute nicht mehr Einsteigen“ sei ihm dieser tatsächlich ausgehändigt worden. Kurz darauf ging unser Mandant zurück zu seinem Pkw und fuhr los.

Die Polizei bemerkte dies und wollte unseren Mandanten mit dem Signal „Stopp“ zum Anhalten bringen. Nachdem dieser kurz stoppte, hätte er jedoch erneut beschleunigt und sei mit Geschwindigkeiten von fast 120 km/h im Gegenverkehr weggefahren. Dabei wurde er von Zivilkräften verfolgt. Folglich hätte sich unser Mandant wegen verbotenen Kratfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht, §§ 315d Abs. 1 Nr. 3, 316 Abs. 1, 52 StGB, 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG.

Auch nachdem unser Mandant erneut von den Beamten gestoppt wurde, sei er nicht aus dem Auto gestiegen, sondern hätte von den Beamten, nachdem diese eine Seitenscheibe des Kfz zum Türöffnen einschlugen, aus dem Fahrzeug geholt werden müssen, da er sich versteifte und am Lenkrad festgehalten hätte. Aus diesem Grund hätte sich unser Mandant wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass unser Mandant zudem erheblich vorbestraft war mit einer zweistelligen Zahl an Voreintragungen im Register, er befand sich aufgrund einer im Rausch begangenen Straftat auch bereits mehrere Jahre in Haft.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht besprach Rechtsanwalt Stern in einem ersten Gespräch die Aktenlage und den Geschehenshergang mit unserem Mandanten.

Aufgrund der drei verschiedenen Vorwürfe und der bereits vorhandenen Vorstrafen unseres Mandanten war eine Geldstrafe ausgeschlossen. Fraglich war, ob das Gericht eine Bewährung geben würde.

Unser Mandant ließ sich in der Hauptverhandlung geständig und reumütig ein. Zudem verzichtete er auf dringendes Anraten von Rechtsanwalt Stern auf die Herausgabe des alten Pkw, mit dem er die angeklagten Fahrten vorgenommen hatte. Dies war im Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft das zentrale Argument für eine Bewährungsstrafe.

Weiterhin wies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern darauf hin, dass unser Mandant aufgrund seines Alkohol- und Opioidkonsums bereits eine Therapie durchlaufen hatte. Nach Beendigung dieser stationären Behandlung zur Rehabilitation sei unserem Mandanten Abstinenzfähigkeit und eine gute Prognose bestätigt. Rechtsanwalt regte an, als Bewährungsauflage eine Abstinenznachweispflicht für Opioide und Alkohol anzuordnen.

Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern den Wunsch des Mandanten seine Ausbildung zum Industriekaufmann fortzusetzen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, die es zur Bewährung aussetzte. Unser Mandant und dessen Familie, die zur Unterstützung ins Gericht gekommen waren, waren überaus erleichtert.

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Bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Betrug – Falscher Polizeibeamter erlangt 1,5 Mio Euro: Jugendstrafe von unter 5 Jahre unter Einbeziehung einer älteren Verurteilung, Anordnung der Unterbringung in der Drogentherapie mit Halbstrafenmöglichkeit und Einziehung von weniger als 100.000,00 € statt des vollen Schadensbetrags

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, gemeinsam mit weiteren Personen in mehr als 100 Fällen Betrugsstraftaten als „falsche Polizeibeamte“ begangen zu haben, um damit einen luxuriösen Lebensstil zu finanzieren. Aus einem Call-Center seien insbesondere ältere Menschen angerufen worden. Die Anrufer hätten sich bei diesen Gesprächen als Amtsträger ausgegeben. Dabei sollen sie ihre Gesprächspartner vor geplanten Angriffen auf ihr Vermögen gewarnt und aufgefordert haben, ihr Geld und andere Wertgegenstände in Sicherheit zu bringen. Die Gegenstände sollten an durch die Anrufer vorgegebene Orte verbracht werden. An den Ablageorten seien die abgelegten Sachen dann von Personen aus dem Kreis unseres Mandanten abgeholt worden. Als Zwischenchef hätte unser Mandant sowohl logistische als auch telefonische Aufgaben übernommen.

Unser Mandant befand sich sieben Monate in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht begründete dies mit einer bestehenden Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Dabei konnte er feststellen, dass unser Mandant im Zeitpunkt der Tat jünger als 21 Jahre und somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 Alt. 2 JGG war. Bei Heranwachsenden besteht die Möglichkeit der Anwendung von Jugendstrafrecht. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bereitete den Mandanten sodann auf die Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen vor. Ziel war es, dass unser Mandant die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt, sondern in einer Enziehungsanstalt für Jugendliche/Heranwachsende absitzen sollte. Die Haftbedingungen sind dort erheblich besser, zudem kann die Haftzeit produktiv für eine Therapie genutzt werden. In dem psychologischen Gutachten wurde unserem Mandanten tatsächlich ein Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln, sowie ein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Begehung von Taten attestiert, sodass die Voraussetzung für eine Unterbringung gegeben waren.

Für die Hauptverhandlung bereitete Rechtsanwalt Stern einen umfassenden Schriftsatz vor. In diesem wurde ein Teil der Vorwürfe eingeräumt. Weiterhin trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant keinen direkten Zugang zu dem Geld hatte und von der erlangten Beute auch nur einen sehr kleinen Teil behalten durfte. Ziel war es, den Einziehungsbetrag möglichst niedrig zu halten.

Am Ende der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Einziehung der Vermögensgegenstände. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögensgegenstände, die der Täter oder Teilnehmer durch oder für seine rechtswidrige Tat erlangt hat, zwingend der Einziehung.

Die Regelungen der §§ 73 ff. StGB wurden durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung erneuert. In der Neureglung wird nicht mehr zwischen den Begriffen „Einziehung“ und „Verfall“ (Abschöpfung von durch Straftaten Erlangtem) unterschieden. Sie werden nun einheitlich unter der Bezeichnung „Einziehung“ zusammengefasst. Nach der alten Fassung war der „Verfall“ ausgeschlossen, soweit einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter zustand (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F.). Diese Regelung wurde in der neuen Gesetzesfassung gestrichen. Erlangtes kann danach eingezogen werden, wenn der Geschädigte Ansprüche gegen den Täter hat. Gemäß § 73e StGB ist die Einziehung nur ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten erloschen ist.

Für die Einziehung gilt das Bruttoprinzip. Eingezogen werden können nach der Neufassung Vermögensgegenstände, die durch die Tat oder für die Tat erlangt wurden. Ermittelt wird das Erlangte zweistufig. Auf der ersten Stufe wird das gegenständlich Erlangte festgestellt und im zweiten Schritt werden wertende Aspekte einbezogen (§ 73d StGB). (Fischer, § 73 Rn. 10 f.)

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragt neben einer erheblichen Jugendstrafe auch die Einziehung des Gesamtschadens in Höhe von 1,5 Mio Euro.

Rechtsanwalt Stern erläuterte in seinem Plädoyer die neue Rechtslage und verwies darauf, dass nur jene Gelder oder Gegenstände eingezogen werden können, über die der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich verfügt hatte.

Unser Mandant wurde unter Berücksichtigung eines vorherigen Urteils zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung war nach erfolgreicher Therapie eine Entlassung zum 2/3-Zeitpunkt wahrscheinlich, mithin nach 3 Jahren seit Beginn der Untersuchungshaft. Dass unser Mandant keinen direkten Kontakt zum Großteil des erlangten Geldes gehabt haben will, wurde im Urteil berücksichtigt. Es wurde daher nicht Vermögen in Höhe von fast 1,5 Millionen Euro, sondern in lediglich fünfstelliger Höhe eingezogen.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, ein Kfz ohne gültige Fahrerlaubnis im Straßenverkehr geführt zu haben. Sie sei lediglich im Besitz einer noch nicht umgeschriebenen amerikanischen Fahrerlaubnis gewesen.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber der Amtsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

In der Stellungnahme regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO einzustellen, da die Schuld unserer Mandantin als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass unsere Mandantin bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, auch das Verkehrszentralregister keinen Eintrag aufweise und sie durch das bisherige Verfahren für die Zukunft hinreichend gewarnt sei. Zudem sei die Umschreibung der amerikanischen Fahrerlaubnis inzwischen erfolgt, der erhebliche Zeitablauf zwischen dem Vorfall und der anwaltlichen Stellungnahme nach Akteneinsicht wirkte sich – wie stets – positiv aus.

Im Ergebnis schloss sich die Amtsanwaltschaft der Ansicht von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren zur Erleichterung unserer Mandantin ein. Im Falle einer Verurteilung hätte neben einer Geldstrafe insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung gedroht.

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Anspucken und Schlagen eines Fahrkartenkontrolleurs – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Fahrkartenkontrolleur angespuckt und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Hierdurch soll er sich wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Einsicht in die Akten. Nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass bei dem Fahrkartenkontrolleur keine Verletzungen dokumentiert worden waren. Hingegen erlitt unser Mandant deutlich sichtbare Hauptabschürfungen, als der Fahrkartenkontrolleur ihn auf die Bank warf und schlug. Dies war auf den Überwachungsaufnahmen deutlich zu sehen, auch wenn Teile des Geschehens von einem Pfeiler verdeckt waren.

Aus der Ermittlungsakte ergaben sich keine objektiven Beweismittel, die die ursprüngliche Behauptung des Fahrkartenkontrolleurs, er sei von unserem Mandanten geschlagen worden, stützten. Weder der Fahrkartenkontrolleur noch die übrigen Zeugen hatten ihre Zeugenfragebögen ausgefüllt. Auf den Videoaufzeichnungen war keine Verletzungshandlung unseres Mandanten zu erkennen. Wenn unser Mandant tatsächlich im Inneren der U-Bahn den Fahrkartenkontrolleur geschlagen hätte, hätte dieser sicherlich umgehend für die Sicherung der entsprechenden Videoaufzeichnungen gesorgt und bereits zu diesem Zeitpunkt die Polizei hinzugerufen. Die Polizei wurde jedoch erst nach dem Spuckvorfall hinzugezogen. Zudem wurden lediglich Videoaufnahmen vom Bahnsteig übersandt.

Des Weiteren betonte Rechtsanwalt Stern in dem Schriftsatz, dass der Fahrzeugkontrolleur auch im Hinblick auf die behauptete einfache Körperverletzung es unterlassen hatte, einen Strafantrag zu stellen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung, welches den fehlenden Strafantrag ersetzen könnte, war aber auch nicht erkennbar. Zwar soll der Schlag in der Öffentlichkeit stattgefunden haben, sodass mehrere Zeugen hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen. Allerdings war das Verfolgungsinteresse der unmittelbar Beteiligten Kontrolleure bereits so niedrig, dass sie nicht einmal bereit waren, ihren Zeugenpflichten nachzukommen. Auch die BVG hatte sich zu dem Vorfall nicht verhalten.

Dass unser Mandant hier überwiegend als Geschädigter in Erscheinung getreten war, ließ sich auch daraus schließen, dass sich eine weder im Lager unseres Mandanten noch im Lager der Kontrolleure stehende Frau in den Konflikt eingemischt und – das zeigen die Überwachungsaufnahmen – für unseren Mandanten Partei ergriffen hatte.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war mit diesem Verfahren sehr zufrieden, da seinem Einbürgerungsverfahren nun nichts mehr im Wege stand.

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Sexuelle Belästigung – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Berliner Nachtclub einer Frau zweimal mit beiden Händen an die Brüste gefasst zu haben. Ein solches Verhalten wäre seit der gesetzlichen Neuregelung gemäß § 184i StGB als sexuelle Belästigung strafbar. Zudem wurde der Mandant zur DNA-Probenentnahme geladen.

Der Mandant erklärte Rechtsanwalt Stern im Beratungsgespräch, dass er sich an den Vorfall überhaupt nicht erinnern könne, da er in der fraglichen Nacht große Mengen Alkohol konsumiert hätte. Zudem sei ihm das Strafverfahren besonders lästig, da er im Sicherheitsbereich arbeite.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und sogleich Kontakt mit der Amtsanwaltschaft auf, die das Verfahren führte. Er wies die Amtsanwaltschaft darauf hin, dass die vermeintlich Geschädigte ebenfalls große Mengen Alkohol konsumiert und bei der Polizei erhebliche Erinnerungslücken offenbart hatte. Zudem sei es kaum vorstellbar, dass der Mandant tatsächlich die vermeintlich Geschädigte an den Brüsten angefasst habe, da er den Nachtclub mit seiner Frau besucht habe, die zum Zeitpunkt der behaupteten Tat nur kurz zur Toilette gegangen sei.

Auf dieser Grundlage stellte die Amtsanwaltschaft das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweises ein. Die Vorladung zur DNA-Probenentnahme hatte sich damit auch erledigt.

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