Anwalt Strafrecht

Erpresserischer Menschenraub durch Vorhalten einer Schusswaffe mit Schaden über 60.000 € – Anklage zur Großen Strafkammer, Verurteilung zu Geldstrafe durch das Amtsgericht

Ausgangslage:

Der Mandantin wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, zusammen mit mehreren Mittätern einen Geschäftspartner zunächst mit einer Schusswaffe bedroht und anschließend über mehrere Stunden in verschiedenen Wohnungen unter Kontrolle gehalten zu haben. Hintergrund war ein Streit über ein Maskengeschäft mit einem Volumen von Hunderttausenden FFP-2-Masken, für die die Mandantin angeblich bezahlt hatte, das Geld aber zurückverlangte. Während der Gefangenschaft sollen Bargeld und Wertgegenstände im Wert von über 60.000 € entwendet worden sein.

Die Staatsanwaltschaft ging von einem schwerwiegenden Tatgeschehen aus und erhob daher Anklage zum Landgericht – Große Strafkammer, unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) in Mittäterschaft. Bei einer solchen Anklage beträgt die gesetzliche Mindeststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe. Zudem wurde der Vorwurf des Diebstahls erhoben.

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Verteidigung und Eröffnungsentscheidung: Warum das Landgericht nach unten eröffnete

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte mit der Mandantin sechs ausführliche Gespräche unter Einsatz von verschiedenen Dolmetscherinnen, um das tatsächliche Geschehen aus der Sicht der Mandantin zu rekonstruieren. Auf Grundlage dieser Gespräche erarbeitete er eine schriftliche Stellungnahme, in der er die rechtliche Einordnung als erpresserischer Menschenraub sowie als Geiselnahme substantiell in Frage stellte.

Zentraler Verteidigungsansatz war es, dass die Mandantin von ihrem Geschäftspartner mehrmals getäuscht worden war, vom Vertrag zurücktreten und lediglich ihrer Forderung auf Rückzahlung der Anzahlung Nachdruck verleihen wollte. Wer eine Forderung hat, kann (in Höhe der Forderung) keinen Erpressung begehen.

Rechtsanwalt Stern setzte sich auch mit dem Vorwurf der Geiselnahme auseinander.

Die Vorschrift der Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass das Opfer während der gesamten sogenannten Bemächtigungslage zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird.

Nach Darstellung der Mandantin war jedoch zu keinem Zeitpunkt eine durchgehende, ausgenutzte Bemächtigungslage gegeben. Vielmehr erfolgten etwa das Verlangen nach Unterschrift des Schuldscheins oder die begehrte Rückzahlung des Geldes zeitlich und räumlich getrennt von der eigentlichen Freiheitsentziehung, sodass die Anforderungen an eine strafbare Geiselnahme ebenfalls nicht erfüllt waren.

Auf dieser Grundlage beantragte Rechtsanwalt Stern eine Eröffnung nicht vor dem Landgericht, sondern vor dem Amtsgericht – Schöffengericht. Das Gericht folgte der Argumentation der Verteidigung und eröffnete das Verfahren entsprechend „nach unten“ gemäß § 207 Abs. 2 StPO.

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Verlauf der Hauptverhandlung: Zunächst kein Deal

Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung bot das Gericht im Rahmen eines Erörterungsgesprächs eine Bewährungsstrafe an. Rechtsanwalt Stern lehnte dies mit Blick auf die Rechtslage und die Schwächen der Anklage entschieden ab und schlug stattdessen eine Geldstrafe wegen Freiheitsberaubung, Bedrohung und Nötigung vor. Eine Verständigung kam nicht zustande.

In der zweiten Hauptverhandlungssitzung wurde der mutmaßlich Geschädigte als Zeuge vernommen. Unter der Befragung durch die Verteidigung verwickelte sich dieser in zahlreiche Widersprüche, die er nicht auflösen konnte. Dies führte dazu, dass die Glaubwürdigkeit seiner Aussage erheblich erschüttert wurde.

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Ergebnis: Geldstrafe statt Freiheitsstrafe – und Verfahrenseinstellung beim Diebstahl

Das Gericht folgte der Argumentation der Verteidigung. Es verurteilte die Mandantin nicht wegen erpresserischen Menschenraubs, sondern lediglich wegen Nötigung (§ 240 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) zu einer Geldstrafe.

Die Vorwürfe des Diebstahls – sowohl hinsichtlich des Tresorinhalts als auch der angeblich entwendeten Gegenstände aus dem Fahrzeug des Geschäftspartners – konnten der Mandantin nicht mit der nötigen Sicherheit nachgewiesen werden und wurden daher eingestellt.

Dieses Verfahren zeigt, wie wichtig eine fundierte strafrechtliche Analyse auch bei schwerwiegenden Vorwürfen ist. Durch eine präzise Auseinandersetzung mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 239a und § 239b StGB konnte eine Strafkammerverhandlung mit hoher Mindestfreiheitsstrafe vermieden und eine deutlich mildere Sanktion erreicht werden.

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Vorwurf der Nachstellung – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, über neun Monate hinweg versucht zu haben, ihren ehemaligen Lebensgefährten durch hunderte E-Mails, SMS, Geschenke und Anrufe zu kontaktieren, obwohl dieser keinen Kontakt zu ihr haben wollte. Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Nachstellung gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

Unsere Mandantin kontaktierte uns nach Erhalt eines polizeilichen  Anhörungsschreibens. Sie mandatierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht nahm und in einem Schreiben an die Amtsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO anregte.

Dies begründete er mit der als gering anzusehenden Schuld unserer Mandantin sowie dem fehlenden öffentlichen Interesse an der Verfolgung. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte dazu Folgendes aus:

Für unsere Mandantin war zunächst nicht zu erkennen, dass ihr ehemaliger Lebensfährte den Kontakt unterbinden wollte. Beide standen auch nach der Trennung mehrfach in Kontakt und obwohl der ehemalige Lebensgefährte unserer Mandantin diese zwischenzeitlich auf allen Messenger-Diensten blockierte, hob er dies zwischenzeitlich wieder auf, sodass die Wiederherstellung des Kontakts möglich war. Dass der ehemalige Lebensgefährte jedoch keinen Kontakt zu unserer Mandantin pflegen wollte, erkannte diese zunächst nicht.

Überdies hatte der ehemalige Lebensgefährte unserer Mandantin auch kein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung dieser. Er hatte in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, unsere Mandantin vor allem mit der Intention angezeigt zu haben, unserer Mandantin Hilfe für die Verarbeitung der Trennung zukommen zu lassen.

Unserer Mandantin ging es nach der Trennung zunehmend schlechter, weshalb sie versuchte das Ende der Beziehung durch zahlreiche Kontaktaufnahmeversuche zu verarbeiten.

Mit Kenntnis der Strafanzeige erkannte unsere Mandantin jedoch, dass sie die Problematik nicht allein würde beheben könne und bediente sich deshalb verschiedenster professioneller Hilfe. Sie besuchte zunächst eine psychotherapeutischen Sprechstunde, während der eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde. Anschließend nahm sie deshalb an verschiedenen Therapien teil.

Auch besuchte sie verschiedene Kurse, in denen sie ihr Verhalten reflektieren und überdies Stressbewältigungskompetenzen erlernen konnte, um in der Zukunft Stalking zu vermeiden.

Da auch die Amtsanwaltschaft nach diesen Ausführungen die Schuld unserer Mandantin als gering ansah und kein öffentliches Interesse für die weitere Verfolgung annahm, stellte sie das Verfahren schließlich antragsgemäß ein.

Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert. Sie befindet sich weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung und hofft, dadurch einen erneuten derartigen Vorfall zu verhindern.

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Verfahrenseinstellung nach Vorwurf des Verstoßes gegen das (Antidopinggesetz) AntiDopG und das Waffengesetz (WaffG)

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, in der Mittelkonsole eines Pkw zwei Packungen Testosteron mit je zehn Glasampullen mit sich geführt zu haben. Die in diesen Ampullen enthaltene Injektionsflüssigkeit überschritt den gesetzlich erlaubten Grenzwert des Wirkstoffs in Höhe von 632 mg um das 5,7-fache. Dies habe unser Mandant zumindest billigend in Kauf genommen. Die Packungen sowie Bargeld wurden im Rahmen einer Fahrzeugkotrolle in dem Pkw aufgefunden und sichergestellt.

Unser Mandant habe das Testosteron besessen, um es zum Zwecke des Dopings im Sport zu verwenden.

Hierdurch habe er sich nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 3 AntiDopG strafbar gemacht.

In der Beifahrertür des Pkw habe sich darüber hinaus ein Springmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm befunden, weshalb gegen unseren Mandanten zudem ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG) geführt wurde.

Unser Mandant war erheblich strafrechtlich vorbelastet.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste für die bevorstehende Hauptverhandlung eine Stellungnahme.

Die geplante Hauptverhandlung sowie weitere Ausweichtermine mussten wegen der Krankheit unseres Mandanten abgesagt werden.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern suchte sodann die Staatsanwaltschaft auf und regte in einem Gespräch mit der zuständigen Dezernentin die Verfahrenseinstellung an. Dabei trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern folgendes vor:

Bei der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei hatte unser Mandant am Ort des verfahrensgegenständlichen Geschehens zwar behauptet, dass das aufgefundene Testosteron sowie das Bargeld aus der Mittelkonsole ihm gehöre. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug jedoch vor, dass ein Freund unseres Mandanten und nicht er selbst Halter und Fahrer des durchsuchten Kfz war und deshalb nicht ausgeschlossen werden konnte, dass unser Mandant nur zum Schutz seines Freundes behauptete, Besitzer des aufgefundenen Testosterons zu sein.

Ob die beiden Packungen tatsächlich unserem Mandanten zu Dopingzwecken, das heißt Leistungssteigerungen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten, zugeordnet werden können, ließ sich nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Es wurden seinerzeit keine weiteren Beweise, die auf eine derartige Verwendungsabsicht schließen lassen, wie eine Blutentnahme, das Aussehen des unseres Mandanten oder etwaige DNA-Proben an den beschlagnahmten Packungen und Ampullen etc., erhoben.

Auch wurden die Packungen nur in Augenschein genommen, nicht jedoch wurden die Injektionsflüssigkeiten einer gutachterlichen Betrachtung unterzogen, weshalb nicht ausgeschlossen werden konnte, dass in den Brechglasampullen kein Testosteron enthalten war. Rechtsanwalt Stern legte eine Studie vor, nach der in der Praxis häufig ganz andere Stoffe als die deklarierten in Schwarzmarkt-Dopingmitteln enthalten seien. Nicht selten seien sie wirkstofffrei.

Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass das Messer unserem Mandanten nicht gehörte und dieser auch nie etwas gegenteiliges bekundet hatte.

Nach alledem erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrenseinstellung einverstanden, wenn unser Mandant auf das Testosteron sowie auf das sichergestellte Geld verzichten würde. Auch das Gericht stimmte der Argumentation von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zu und stellte das Verfahre anregungsgemäß ein. Eine Hauptverhandlung konnte verhindert werden.

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Strafbefehl wegen Corona-Soforthilfe – Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin (IBB) vorgeworfen. Ihm wurde zur Last gelegt, über das Online-Antragsformular der IBB einen Zuschuss in Höhe von 9.000 Euro beantragt zu haben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt seine gewerbliche Tätigkeit nicht mehr aktiv ausgeübt haben soll. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft habe er dadurch unberechtigt staatliche Fördermittel erlangt und sich wegen Computerbetrugs strafbar gemacht.

Rechtsanwalt Stern legte gegen den Strafbefehl fristgerecht Einspruch ein und nahm Akteneinsicht. Im Anschluss regte die Verteidigung an, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer moderaten Geldauflage in Höhe von 1.500 Euro einzustellen. Dabei wurde hervorgehoben, dass der Mandant die Soforthilfe längst vollständig zurückgezahlt hatte und keinerlei Schaden mehr bestand.

Besondere persönliche Umstände

Im Rahmen der Verteidigung brachte Rechtsanwalt Stern zudem die besonderen gesundheitlichen und biografischen Belastungen des Mandanten zur Sprache, die dessen Situation während der Antragstellung nachvollziehbar machten. Der Mandant hatte über Jahre hinweg seine schwerkranke Mutter gepflegt und war nach deren Tod Ende 2019 psychisch und gesundheitlich stark beeinträchtigt. Hinzu traten erhebliche körperliche Einschränkungen infolge eines schweren Unfalls im Jahr 2023, der zu neurologischen Problemen, wiederkehrenden Kopfschmerzen und einer Operation im Kopfbereich führte.

Der Mandant befand sich in einer existenziellen Ausnahmesituation und war bestrebt, seine damaligen Steuerschulden zu begleichen, um einen beruflichen Neuanfang zu ermöglichen. Er handelte nicht aus Bereicherungsabsicht, sondern aus einer emotional und gesundheitlich schwierigen Gesamtsituation heraus. Diese Umstände wurden von der Verteidigung eingehend geschildert und fanden sowohl bei Gericht als auch bei der Staatsanwaltschaft Berücksichtigung.

Gericht und Staatsanwaltschaft stimmten dem Vorschlag zu, sodass das Verfahren nach Zahlung der Auflage ohne Hauptverhandlung endgültig eingestellt wurde.

Durch das besonnene und menschlich ausgerichtete Vorgehen der Verteidigung konnte für den Mandanten ein für ihn äußerst positives Ergebnis erreicht werden – eine Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne strafrechtliche Verurteilung.

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Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten und seinem Mitbeschuldigten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich durch das Aufhebeln der Wohnungstür Zutritt zu einer Wohnung verschafft zu haben, um diese nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. In der Wohnung hätten unser Mandant und der Mitbeschuldigte Bargeld in Höhe von fast 2.000,00-, € gefunden und sodann entwendet.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen vollendenten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Hierbei handelt es sich um ein Verbrechen. Die Mindeststrafe beträgt 1 Jahr Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre Freiheitsstrafe. Mittäterschaftliche Begehung, angerichtetes Chaos in der Wohnung oder hohe Schäden können strafschärfend wirken.

Unser Mandant befand sich in Untersuchungshaft, weil er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hatte. Daher besuchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst in der JVA-Moabit.

Sodann nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, setzte sich bei der Staatsanwaltschaft für eine schnelle Anklage ein und vereinbarte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin mit dem Gericht, den er mit unserem Mandanten in der Haft vorbereitete.

In der Hauptverhandlung plädierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern für eine Bewährungsstrafe und führte dabei für unseren Mandanten an, dass dieser sich geständig eingelassen habe, nicht vorbestraft sei und das entwendete Geld zurückgelangt sei.

In diesem Hauptverhandlungstermin wurde unser Mandant wegen vollendeten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls schließlich zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der Mitbeschuldigte unseres Mandanten erhielt aufgrund einer Vorbelastung leider eine unbedingte Freiheitsstrafe von über zwei Jahren. Unser Mandant wurde unmittelbar aus der Untersuchungshaft entlassen und fuhr gleich zurück zu seiner Frau.

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Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt – Verfahrenseinstellung nach Löschung pornographischer Inhalte auf Handy und iPad

Unser minderjähriger Mandant und sein Vater kontaktierten uns nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über die Social-Media-Plattform „Snapchat“ mit einer Minderjährigen kommuniziert zu haben und diese um die Übersendung von Nacktaufnahmen gebeten zu haben, woraufhin diese entsprechende Bilder von sich übersandte. Sodann habe unser Mandant die minderjährige Person dazu aufgefordert weitere Nacktaufnahmen zu übersenden, auf denen sich die minderjährige Person nach Vorgaben unseres Mandanten am ganzen Körper anfassen sollte. Unser Mandant habe gedroht die bereits erhaltenen Bilder, die er per Screenshot gesichert habe, im Internet zu veröffentlichen, wenn die minderjährige Person seinen Aufforderungen nicht nachkomme. Daraufhin habe die minderjährige Person weitere Bilder an unseren Mandanten gesendet.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In einem solchen Fall kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Auch wurden im Rahmen der Ermittlungen die Wohnräume unseres Mandanten durchsucht. Die Beamten stellten während dieser Maßnahme das Handy und das iPad unseres Mandanten sicher.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, da unserem Mandanten ein Verbrechen vorgeworfen wurde.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte erkannte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die klare Beweislage und suchte deshalb den zuständigen Staatsanwalt auf. Im Rahmen des Gesprächs regte er sodann eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 JGG an. Da unser Mandant noch sehr jung sei und er überdies die auf Smartphone und iPad vorhandenen pornographischen Dateien löschen werde, wenn er seine Geräte zurückbekomme, sei eine Einstellung der am besten geeignete Weg der Verfahrenserledigung. Mit diesem Vorgehen erklärte sich der Staatsanwalt einverstanden.

Die Polizei wehrte sich mit einem Bericht gegen den Plan des Staatsanwalts und vertrat die Auffassung, dass eine Einstellung – zumal ohne jegliche Sanktion – dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht werde. Der Staatsanwalt blieb aber bei seiner im Gespräch mit Rechtsanwalt Stern vertretenen Auffassung.

Nach dem Gespräch fuhren Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und unser Mandant zum LKA für ein erzieherisches Gespräch mit den Beamten. Überdies erhielt unser Mandant sein Handy zunächst für die Öffnung zur Löschung der pornographischen Dateien und anschließend endgültig zurück.

Nach alledem stellte der Staatsanwalt gemäß der Verabredung das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren nach § 45 Abs. 1 JGG ein.

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Strafbefehl nach Vorwurf des Anstiftens zum Ausstellen eines unrichtigen Impfausweises – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung in Abwesenheit unserer Mandantin

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgericht Tiergarten vorgeworfen, sich zu einer Arztpraxis begeben zu haben und dort um Eintragung von Impfungen in den Impfausweis gegen den Krankheitserreger SARS-CoV-2, ohne sich tatsächlich impfen lassen zu wollen, gebeten zu haben. Dem sei die Ärztin nachgekommen und habe zwei Impfungen eingetragen und sodann den Impfausweis zur Abholung bereitgelegt.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin gemäß §§ 73 Abs. 1a Nr. 8, 74 Abs. 2 IfSG, 278 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht. In diesem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von 900,00 € gegen unsere Mandantin festgesetzt.

Der Tatvorwurf beruhte auf einer Durchsuchung in den Praxisräumen der Ärztin, während derer der fertige Impfausweis der Mandantin gefunden worden war. In der Praxis fanden nach den Ermittlungen der Polizei keine Impfungen statt. Außerdem war der Impfeintrag erkennbar gefälscht.

Rechtsanwalt Stern legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein, nahm Akteneinsicht und den zuständigen Richter am Amtsgericht Tiergarten auf und regte in einem Erörterungsgespräch eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer geringen Geldauflage gemäß § 153a StPO an. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass möglicherweise unsere Mandantin nicht selbst den Impfpass in die Arztpraxis gebracht habe, sondern ihr Mann, sodass unsere Mandantin auch nicht zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse anstiftete.

Anschließend erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern dem Richter, dass unsere Mandantin nicht zur Hauptverhandlung gehen wolle. Da Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unsere Mandantin in der Hauptverhandlung vertreten würde, erklärte sich der Richter mit einer Hauptverhandlung ohne diese einverstanden.

In dieser Verhandlung überzeugten der Richter und Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auch die Staatsanwaltschaft von einer Verfahrenseinstellung gegen eine niedrige Geldauflage, sodass das Verfahren eingestellt und unsere Mandantin nicht verurteilt wurde.

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Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einer Kneipe einen Zeugen körperlich angegriffen zu haben, sodass dieser eine Schnittverletzung am Ohr davongetragen habe. Der stark blutende Zeuge war der Polizei an einem U-Bahnhof aufgefallen.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die Mindeststrafe einer gefährlichen Körperverletzung beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre.

Unser Mandat beauftragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unmittelbar nach Erhalt des polizeilichen Anhörungsschreibens mit der Verteidigung. Dieser riet ihm, zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Nach Akteneinsichtnahme und Durcharbeiten der Ermittlungsakte beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich nämlich, dass der Zeuge eine Personengruppe, zu der auch unser Mandant gehörte, in der Kneipe attackiert hatte. Damit erschien es möglich, dass sich unser Mandant auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr stützen konnte, er sich also zulässig gegen den Angriff verteidigen durfte.

Überdies war nach Aktenlage nicht geklärt, wer konkret die Schnittverletzung herbeigeführt hatte.

Mangels Angaben des Zeugen über die Herkunft seiner Schnittverletzung und des Fehlens weiterer Zeugenaussagen oder Videoaufzeichnungen und da sich unser Mandant im Verfahren nicht geäußert hatte, bestand kein hinreichender Tatverdacht (mehr).

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren deshalb antragsgemäß ein. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig und war über den Verfahrensausgang sehr erfreut.

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Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Schaden in Höhe von 2.500,00 € – keine Fahrerlaubnisentziehung und Halbierung der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, mit einem PKW eines Carsharing-Anbieters ausgeparkt, zweimal gegen den PKW einer Zeugin gestoßen und hierbei einen Fremdschaden in Höhe von ca. 2.500,00 € verursacht zu haben. In Kenntnis der Wartepflicht soll unsere Mandantin lediglich einen Zettel mit einer nicht vergebenen Telefonnummer hinterlassen und sich vom Unfallort entfernt haben. Sie sei dabei von einem Passanten beobachtet und zum Anrufen der Polizei aufgefordert worden.

Unsere Mandantin habe sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.

Leider hatte unsere Mandantin vor anwaltlicher Beratung den Vorwurf gegenüber der Polizei schriftlich eingeräumt.

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.600,00 €. Zudem wurde ihr, was viel schwerer wog als die Geldstrafe, die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten erteilt. Unsere Mandantin ist auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen.

Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt wurde, legte er fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann fand ein Hauptverhandlungstermin statt.

In diesem besprach Rechtsanwalt Stern die Angelegenheit vor Aufruf der Sache mit der Amtsanwältin und der Richterin. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unsere Mandantin immerhin das Carsharing-Unternehmen informiert habe und zum Umfallort zurückgefahren sei. Die Telefonnummer, die sie auf einem Zettel hinterlassen habe, bestehe zur Hälfte aus einer alten Telefonnummer und der aktuellen Telefonnummer der Mandantin. Sie sei augenscheinlich sehr aufgeregt gewesen. Zudem habe sie versucht, einen Rechtsanwalt zu erreichen, dies sei jedoch nicht gelungen. Dass das Hinterlassen eines Zettels am Unfallort nicht genügt, wusste unsere Mandantin nicht und war auch in keiner Einheit der kürzlich absolvierten theoretischen Fahrschulausbildung Unterrichtsgegenstand gewesen. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, weshalb unsere Mandantin auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sei. Insbesondere sei sie es gewesen, die den Sohn morgens zum Gymnasium gefahren habe, das in einem anderen Bezirk liege.

Die Richterin war von der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern nicht beeindruckt, aber unsere Mandantin hatte Glück, dass die Amtsanwältin sich ein Herz fasste und vorschlug, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, sondern ein Fahrverbot anzuordnen, dass durch die Zeit zwischen dem Vorfall und der Hauptverhandlung bereits vollstreckt war. Zudem sollte die Geldstrafe um die Hälfte auf 800 € reduziert werden. Erfreulicherweise stimmte die Richterin diesem Vorschlag zu.

In der dann nur noch sehr kurzen Hauptverhandlung erhielt unsere Mandantin ihren Führerschein zurück. Sie war ausgesprochen erleichtert über das Verfahrensergebnis.

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Vornahme exhibitionistischer Handlungen – Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Park sein Glied vor einem Zeugen entblößt und daran manipuliert zu haben. Hierdurch soll er sich wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß § 183 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Einsichtnahme der Ermittlungsakte regte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO an. Danach wird das Verfahren hinsichtlich eines Vergehens eingestellt, wenn die Schuld des Täters als zu gering anzusehen ist.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens bereits über siebzig Jahre alt war und zudem an Demenz litt, weshalb er sich auch in neurologischer Behandlung befand.

Die Krankheit geht mit ausgeprägten Gedächtnis- und Orientierungsstörungen, sowie einer deutlichen Abnahme der intellektuellen Leistungsfähigkeit und erheblichen Beeinträchtigung im Bereich der persönlichen Aktivitäten des täglichen Lebens einher. Die Erkrankung hat einen progredienten Verlauf.

Des Weiteren wies unser Mandant bei der freiwilligen Atem-Alkohol-Kontrolle einen Atemalkoholwert von 0,86 Promille auf.

Überdies war unser Mandant bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und der Anzeigende gehörte auch nicht zu einer vulnerablen Gruppe, sodass mit der Verfahrenseinstellung die wechselseitigen Interessen der Beteiligten gewahrt werden konnten.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte antragsgemäß ein.

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