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Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln – Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwalt vorgeworfen, ungefähr 16,5 g Ecstasy und ca. 9,2 g Marihuana bei sich geführt zu haben.

Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm dieser Akteneinsicht. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern arbeitete die Ermittlungsakte umgehend durch und besprach sie anschließend mit unserem Mandanten.

Vor Beginn der Hauptverhandlung kam es zu einem Verständigungsgespräch. Bei diesem regte Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an, was jedoch von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde. Das Gericht schlug stattdessen eine Verurteilung zu 70 Tagessetzen vor. Rechtsanwalt Stern lehnte dieses Angebot ab.

In der Hauptverhandlung äußerte sich zunächst unser Mandant. Er erzählte, wie er die Drogen auf dem Weg gefunden und nicht gewusst habe, dass unter dem Cannabis auch Ecstasy gewesen sei. Anschließend äußerte sich ein Polizist, der zuvor den Sachverhalt aufgenommen hatte. Seine Aussagen standen jedoch zu denen unseres Mandanten im Widerspruch. Aus diesem Grund beantragte Rechtsanwalt Stern, einen weiteren Polizisten zu hören. Da dieser nicht geladen war, musste die Hauptverhandlung von vorn starten.

Zum zweiten Termin erschienen die beiden geladenen Polizisten, jedoch war unser Mandant krankheitsbedingt abwesend. Im Rahmen eines erneuten Verständigungsgesprächs schlug das Gericht vor, einen Strafbefehl zu verhängen. Rechtsanwalt Stern regte hingegen die Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO an. Nach einer langen Diskussion stimmte schließlich auch die Staatsanwaltschaft der Verfahrenseinstellung gegen Zahlung eines mittleren dreistelligen Betrages an eine gemeinnützige Organisation zu und das Gericht stellte antragsgemäß ein.

Unser Mandant ist sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens. Durch die Einstellung konnte eine Eintragung ins Bundeszentralregister vermieden werden. Insbesondere Eintragungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln können Probleme im Bereich des Ausländerrechts verursachen, beispielsweise bei der Vergabe von Visa oder anderen Aufenthaltsgenehmigungen.

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Handeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge durch Heranwachsenden – Einstellung des Verfahrens gegen Betreuungsweisung und Ableistung von Freizeitarbeiten

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe seinem Freund seinen Pkw überlassen, obwohl er gewusst haben soll, dass sein Freund nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei. Während der Fahrt hätten unser Mandant und ein weiterer Freund auf der Rückbank gesessen und Betäubungsmittel mit sich geführt, um diese gewinnbringend zu verkaufen. Dabei sei unser Mandant mindesten für das Portionieren der Betäubungsmittel und die Verwahrung von Handelserlösen zuständig gewesen. Zum gemeinschaftlichen gewinnbringenden Verkaufen hätten die drei im Handschuhfach in einer Tüte 22 Verkaufseinheiten mit 39,60 g Blütenstände von Cannabispflanzen und eine halbvolle Tüte mit 27,73 g Blütenstände von Cannabispflanzen verwahrt. Dass sie die Betäubungsmittel kurz vor der Kontrolle aus dem Fenster geworfen hatten, war von der Polizei bemerkt worden.

Insgesamt sollen die Blütenstände von Cannabispflanzen einen Wirkstoffgehalt von 8,807 g THC gehabt haben, also die nicht geringe Menge erreicht haben. Die drei Freunde hätten sich somit wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde aufgrund eines weiteren Verfahrens mit identischem Vorwurf, allerdings auch einem anschließenden Widerstandleisten gegen die Polizeibeamten zur gemeinsamen Entscheidung abgetrennt.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Ausnahmsweise bot es sich nicht an, vorab eine Stellungnahme zur Sache abzugeben, da unklar war, was die beiden Mitbeschuldigten in ihrem Verfahren über die Zuordnung der Betäubungsmittel sagen würden. Wegen des Widerstandleistens, bei dem sich ein Polizeibeamter verletzt hatte, riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, eine Diversionsberatung aufzusuchen und sich für einen dreistündigen Verkehrserziehungskurs anzumelden. Im Rahmen der Diversion entschuldigte sich unser Mandant schriftlich bei dem eingesetzt Polizeibeamten.

Im ersten Hauptverhandlungstermin führte Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht vor, vor Aufruf der Sache lange Gespräche mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung. Rechtsanwalt Stern konnte zunächst die Jugendgerichtshilfe und dann auch das Gericht überzeugen, dass es sinnvoll wäre, wenn sich unser Mandant beruflich orientierte und seine Betäubungsmittelabhängigkeit in den Griff bekäme. Dies könne man auch ohne Urteil anordnen. Nach eineinhalb Stunden des detaillierten Aushandelns der erforderlichen Maßnahmen erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft jedoch, dass er diese Lösung ablehnen würde. Eine Rücksprache mit dem Abteilungsleiter ergab leider keine andere Entscheidung. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wurde das Verfahren ausgesetzt und mehrere Monate später erneut begonnen. Herr Stern entwickelte die Idee, dass unser Mandant bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin mithilfe der Jugendgerichtshilfe freiwillig erzieherische Maßnahmen absolvieren sollte. Unser Mandant fand die Idee auch gut, versäumte es aber leider, sie in die Tat umzusetzen.

Am zweiten Hauptverhandlungstermin erschien eine der geladenen Polizeizeuginnen aufgrund einer Schwangerschaft nicht. Dies machte es schwierig, das Verfahren mittelfristig mit einem Urteil zu Ende zu bringen, zumal auch der Mandant aufgrund einer Erkrankung nicht erschienen war. Dies war schade, weil ein anderer, deutlich netterer Staatsanwalt erschienen war, der eine Einstellung für richtig hielt.

Am dritten Hauptverhandlungstag erschien für die Staatsanwaltschaft ein für seine Strenge bekannter Staatsanwalt. Dennoch gelang es, aufgrund des mittlerweile großen Zeitablaufs und weil in der Zwischenzeit keine neuen Verfahren dazugekommen waren, den Staatsanwalt davon zu überzeugen, einer Verfahrenseinstellung gegen Ableistung einer überschaubaren Zahl an Freizeitarbeiten und einer einjährigen Betreuungsweisung zur beruflichen Orientierung zuzustimmen. Dies war ein schöner Erfolg.

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Räuberische Erpressung im Taxi – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserer Mandantin wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, vor einem Berliner Club im alkoholisierten Zustand in ein Taxi gestiegen zu sein. Im Streit um die Bezahlung der Taxirechnung habe unsere Mandantin sodann den Taxifahrer am Kragen gepackt und mehrmals mit der flachen Hand und der Faust gegen dessen Gesicht geschlagen. Dadurch hätte der Zeuge Schmerzen am Hals und im Gesicht erlitten. Sodann sei sie in einem Hauseingang verschwunden.

Hierdurch hätte sich unsere Mandantin wegen räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB strafbar gemacht.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Ermittlungsakte einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Stern trug in der Stellungnahme vor, dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht bestehe.

Der Tatverdacht gegen unsere Mandantin werde allein damit begründet, dass unsere Mandantin, wie die Täterin, Englisch spreche, weiblich sei und an einer Anschrift gemeldet sei, die sich am Zielort der Taxifahrt befunden habe. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern Widersprüche zwischen den Angaben des Taxifahrers zu Alter, Haarfarbe, Statur und Größe der Täterin und unserer Mandantin herausarbeiten.

Zudem konnte unsere Mandantin belegen, dass sie zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens zwar noch an einer Adresse im Umfeld des Tatorts gemeldet war, aber bereits zu dieser Zeit überwiegend im Ausland lebte.

Aus diesen Gründen beantragte Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin antragsgemäß ein.

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Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung 3. Auflage

Das Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, begründet von Prof. Dr. Gunter Widmaier und herausgegeben von den Strafverteidigern Prof. Dr. Eckhart Müller, Prof. Dr. Reinhold Schlothauer und Prof. Dr. Christoph Knauer, ist im Jahre 2022 nun bereits in der 3. Auflage erschienen.

Schon beim ersten Durchblättern stellt sich dieses Handbuch als ein herausragendes Werk dar: 13 Teilbereiche werden in insgesamt 83 Paragrafen auf 3.147 Seiten von über 90 erfahrenen und spezialisierten Mitautorinnen und -autoren behandelt.

Die 13 Teilbereiche sind dabei wie folgt gegliedert:

  • Allgemeine Grundlagen der Strafverteidigung
  • Verteidigung in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens
  • Instanzübergreifende Aufgabenstellungen
  • Verteidigungsaufgaben nach Rechtskraft des Urteils
  • Kontrolle des Strafverfahrens durch BVerfG und EGMR
  • Außerstrafrechtliche Folgen des Strafverfahrens
  • Spezifisches Berufswissen
  • Risiken der Strafverteidigung
  • Finanzielle und steuerliche Aspekte der Strafverteidigung
  • Spezialgebiete der Strafverteidigung
  • Zeugen und Verletztenbeteiligung
  • Verteidigung und Sachverständigenbeweis
  • Allgemeine Kriminalistik

Dieses Handbuch bietet somit vielfältige rechtliche und taktische Hinweise in allen Verfahrensstadien. Es umfasst nicht nur das materielle und prozessuale Strafrecht, sondern auch zahlreiche weitere Beiträge zur Verteidigertätigkeit, zu Kriminalistik und Kriminaltechnik.

Seit Erscheinen der 2. Auflage im Jahre 2014 ist der Gesetzgeber nicht untätig geblieben. Ganz im Gegenteil: Es gab zahlreiche vielfältige strafrechtliche Gesetzesänderungen.

Die bisherigen Beiträge wurden überarbeitet und die jüngsten Reformen (insbesondere zum StGB, zur StPO und BRAO) eingearbeitet, wodurch das Inhaltsverzeichnis teilweise gestrafft und teilweise um neue, aktuelle Beiträge erweitert wurde, so um „Verwertungsverbote“ in § 24.

Neben einer grundlegenden Bearbeitung des Handbuchs sorgen auch zahlreiche neue Autorinnen und Autoren für frische Impulse.

Zudem wurde die einschlägige Rechtsprechung bis Juni 2021 in diesem Werk berücksichtigt.

Die Kommentierung ist äußerst aktuell, umfassend und detailliert. Trotz des großen Umfangs  ist dieses Werk klar strukturiert, praxisorientiert und sprachlich wunderbar gelungen. Aufgrund des Randnummernsystems kann man sich mühelos orientieren. Das Exemplar imponiert mit seinen zahlreichen Formulierungsvorschlägen, Checklisten und Praxistipps, die deutlich grafisch abgesetzt sind, wodurch sich der Leser schnell zurechtfindet.

Das Handbuch ist von Praktikern für Praktiker geschrieben und will hilfreiche Antworten auf die in der täglichen Arbeit häufig aufkommenden sowie seltenen und unvorhersehbaren Probleme geben.

Auch wenn dieses Werk sich grundsätzlich primär an jeden Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des Strafrechts tätig ist, richtet, lohnt sich eine intensive Auseinandersetzung mit diesem Handbuch auch für Strafrichter, Staatsanwälte, Studierende der Rechtswissenschaften, Rechtsreferendare, Sachverständige und Polizeibeamte.

Aufgrund der vorgenannten Aspekte und der praxisnahen Aufbereitung dieses Exemplars sprechen wir eine klare Kaufempfehlung aus.

Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Auflage, Beck-Verlag, München 2022, 3.147 Seiten, 239,00 €.

Posted by stern in Rezension

gut gesessen

Aus der völlig überfüllten S-Bahn steigen am Ostkreuz einige Leute aus, ein Mitfahrer findet einen Platz, setzt sich und meint zu seinem Freund:

„Ich habe einige Jahre unschuldig gesessen, aber noch nie so gut wie jetzt.“

Da weiß jemand die einfachen Dinge zu schätzen.

Rechtsanwalt Stern

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