Auseinandersetzung

Streit mit der Expartnerin eskaliert: Anklage wegen gefährlicher Köperverletzung und Nötigung – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seine Ex-Freundin genötigt, körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben:

Eines Tages sei es abends zwischen unserem Mandanten und seiner ehemaligen Freundin in der noch gemeinsam bewohnten Wohnung zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die Ex-Freundin habe sich während des Streits in der Badewanne befunden und habe diese verlassen wollen. Unser Mandant habe sie jedoch an den Haaren gepackt und sie zurück in die Badewanne gestoßen. Sodann habe er das Smartphone seiner Ex-Freundin in die Badewanne geworfen, um ein Telefonat zu unterbinden. Des Weiteren habe er einen Blumentopf an ihren Kopf geworfen. Sodann habe sich die körperliche Auseinandersetzung im Bereich der Küche fortgesetzt. Dort habe unser Mandant seine Ex-Freundin erneut an den Haaren gepackt und sie zu Boden gedrückt. Dann habe er ihr mit der Faust auf den Kopf geschlagen und sie mit den Füßen getreten.

Als unser Mandant sodann angekündigt habe, ihrer Katze etwas anzutun, habe die Ex-Freundin – mit einer Axt bewaffnet – die Wohnung verlassen und sich hinter dem Pkw unseres Mandanten in der Tiefgararge versteckt. Unser Mandant sei ihr gefolgt und habe ihr erneut Faustschläge gegen den Kopf versetzt.

Seine ehemalige Freundin habe starke Schmerzen im Bereich des Kiefers davon getragen und sei durch Rettungssanitäter in ein Krankenhaus verbracht worden. Sie habe starke Kopfschmerzen, Übelkeit, eine Prellung der Kieferregion, deutlich sichtbare Hämatome an den Beinen sowie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten.

Nach Erhalt der Anklageschrift kontaktierte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle holte und diese gründlich durcharbeitete.

Nachdem unser Mandant im Rahmen eines Mandantengesprächs in den Büroräumen seine Sicht des Geschehens ausführlich schilderte, entschloss sich Rechtsanwalt Stern den im hiesigen Verfahren zuständigen Richter telefonisch zu kontaktieren und eine Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO anzuregen.

Gemäß § 153 Abs. 2 StPO kann das Gericht, wenn die Klage bereits erhoben ist, in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Rechtsanwalt Stern stellte die Sicht unseres Mandanten umfassend dar. Zudem machte er den Richter auf einige widersprüchliche Aussagen der Ex-Freundin aufmerksam.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß 153 Abs. 2 StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unserem Mandanten eingestellt. Unser Mandant war äußerst erleichtert.

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Vorwurf der Körperverletzung – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, die Unterarme ihres Ex-Freundes zerkratzt und sich deshalb wegen Körperverletzung strafbar gemacht zu haben.

Nachdem unsere Mandantin Rechtanwalt Verteidiger Stern mit der Verteidigung beauftrag hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akte und unter Berücksichtigung des Berichts unserer Mandantin stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen unsere Mandantin bestand.

Aus diesem Grund verfasste Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme. In diesem Schriftsatz trug Rechtsanwalt Stern vor, dass es in der Wohnung unserer Mandantin zu einem Streit mit ihrem Ex-Freund gekommen sei, bei dem sie ihn aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Dieser Aufforderung sei der Ex-Freund unserer Mandantin nicht nachgekommen, vielmehr sei der Streit weitergegangen. Der Ex-Freund habe begonnen unsere Mandantin mit dem Handy zu filmen, was diese jedoch nicht wollte und auch gegenüber ihrem Ex-Freund geäußert habe. Beim Versuch ihren Ex-Freund aus der Wohnung zu bringen sei es zu einem Handgemenge gekommen, in dessen Folge die Kratzer am Unterarm des Ex-Freundes entstanden sein könnten.

Überdies trug Rechtsanwalt Stern vor, dass der Ex-Freund unserer Mandantin sich derzeit im europäischen Ausland aufhalte, weshalb eine umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht möglich sei.

Die Körperverletzung ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Für die Verfolgung eines solchen Vorwurfs ist ein Strafantrag erforderlich. Ein solcher wurde von dem Ex-Freund unserer Mandantin nicht gestellt. Zwar wurde ein öffentliches Interesse von den Beamten, welche die Anzeige schrieben, angenommen. Gegen die Annahme des öffentlichen Interesses sprach jedoch, dass sich die Tat ausschließlich im privaten Lebenskreis zugetragen hatte und die Verletzungen sehr gering waren.

Weiterhin trug Rechtsanwalt Stern vor, dass unsere Mandantin auch in Notwehr bzw. in rechtfertigender Ausübung des Hausrechts gehandelt haben könnte. Der Ex-Freund unserer Mandantin hatte nach der Aufforderung unserer Mandantin, die Wohnung zu verlassen, keinerlei Recht, in der Wohnung zu verweilen.

Rechtsanwalt Stern beantragte deshalb, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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