Besitz

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln – Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwalt vorgeworfen, ungefähr 16,5 g Ecstasy und ca. 9,2 g Marihuana bei sich geführt zu haben.

Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm dieser Akteneinsicht. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern arbeitete die Ermittlungsakte umgehend durch und besprach sie anschließend mit unserem Mandanten.

Vor Beginn der Hauptverhandlung kam es zu einem Verständigungsgespräch. Bei diesem regte Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an, was jedoch von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde. Das Gericht schlug stattdessen eine Verurteilung zu 70 Tagessetzen vor. Rechtsanwalt Stern lehnte dieses Angebot ab.

In der Hauptverhandlung äußerte sich zunächst unser Mandant. Er erzählte, wie er die Drogen auf dem Weg gefunden und nicht gewusst habe, dass unter dem Cannabis auch Ecstasy gewesen sei. Anschließend äußerte sich ein Polizist, der zuvor den Sachverhalt aufgenommen hatte. Seine Aussagen standen jedoch zu denen unseres Mandanten im Widerspruch. Aus diesem Grund beantragte Rechtsanwalt Stern, einen weiteren Polizisten zu hören. Da dieser nicht geladen war, musste die Hauptverhandlung von vorn starten.

Zum zweiten Termin erschienen die beiden geladenen Polizisten, jedoch war unser Mandant krankheitsbedingt abwesend. Im Rahmen eines erneuten Verständigungsgesprächs schlug das Gericht vor, einen Strafbefehl zu verhängen. Rechtsanwalt Stern regte hingegen die Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO an. Nach einer langen Diskussion stimmte schließlich auch die Staatsanwaltschaft der Verfahrenseinstellung gegen Zahlung eines mittleren dreistelligen Betrages an eine gemeinnützige Organisation zu und das Gericht stellte antragsgemäß ein.

Unser Mandant ist sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens. Durch die Einstellung konnte eine Eintragung ins Bundeszentralregister vermieden werden. Insbesondere Eintragungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln können Probleme im Bereich des Ausländerrechts verursachen, beispielsweise bei der Vergabe von Visa oder anderen Aufenthaltsgenehmigungen.

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Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte – Eröffnung des Hauptverfahrens verhindert

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, unter Verwendung seines Nutzernamens und seiner Mobiltelefonnummer ein kinderpornographisches Video über den Dienstanbieter „Facebook“ zur Nutzung durch andere Konsumenten hochgeladen zu haben.

Hierdurch habe sich unser Mandant gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 a) – c) StGB strafbar gemacht.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

In einem Schriftsatz an das Amtsgericht Tiergarten beantragte Rechtsanwalt Stern, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Aus seiner Sicht bestehe kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO gegen unseren Mandanten:

Die über den Dienstanbieter „Facebook“ zur Nutzung durch andere Konsumenten hochgeladenen Inhalte ließen sich nicht auf ein Handeln unseres Mandanten zurückführen, da dessen Facebook Account zuvor gehackt worden sei. Dies ergebe sich aus den Screenshots, die Rechtsanwalt Stern dem Schreiben beigefügt hatte.

In der Vergangenheit habe unser Mandant auch des Öfteren Warnungen über fremde Anmeldeversuche erhalten. Überdies zeige sein Passwort-Manager an, dass einige seiner Passwörter in Datenbanken gefunden worden seien und deswegen kompromittiert seien. Dies treffe insbesondere auf seine damalig verwendeten Passwörter für Facebook und GMX zu, wobei GMX der veraltete Mailservice sei, den unser Mandant nur noch für seinen Facebook-Account nutze und der ansonsten inaktiv sei.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Die Staatsanwaltschaft Berlin nahm die Anklage zurück.

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