Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte – Eröffnung des Hauptverfahrens verhindert

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, unter Verwendung seines Nutzernamens und seiner Mobiltelefonnummer ein kinderpornographisches Video über den Dienstanbieter „Facebook“ zur Nutzung durch andere Konsumenten hochgeladen zu haben.

Hierdurch habe sich unser Mandant gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 a) – c) StGB strafbar gemacht.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

In einem Schriftsatz an das Amtsgericht Tiergarten beantragte Rechtsanwalt Stern, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Aus seiner Sicht bestehe kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO gegen unseren Mandanten:

Die über den Dienstanbieter „Facebook“ zur Nutzung durch andere Konsumenten hochgeladenen Inhalte ließen sich nicht auf ein Handeln unseres Mandanten zurückführen, da dessen Facebook Account zuvor gehackt worden sei. Dies ergebe sich aus den Screenshots, die Rechtsanwalt Stern dem Schreiben beigefügt hatte.

In der Vergangenheit habe unser Mandant auch des Öfteren Warnungen über fremde Anmeldeversuche erhalten. Überdies zeige sein Passwort-Manager an, dass einige seiner Passwörter in Datenbanken gefunden worden seien und deswegen kompromittiert seien. Dies treffe insbesondere auf seine damalig verwendeten Passwörter für Facebook und GMX zu, wobei GMX der veraltete Mailservice sei, den unser Mandant nur noch für seinen Facebook-Account nutze und der ansonsten inaktiv sei.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Die Staatsanwaltschaft Berlin nahm die Anklage zurück.